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Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (mitübermitv)

12 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 60)

Nr.Kongener

12,3,7,8-TCDD

21,2,3,7,8-PeCDD

31,2,3,4,7,8-HxCDD

41,2,3,6,7,8-HxCDD

51,2,3,7,8,9-HxCDD

61,2,3,4,6,7,8-HpCDD

7OCDD

82,3,7,8-TCDF

91,2,3,7,8-PeCDF

102,3,4,7,8-PeCDF

111,2,3,4,7,8-HxCDF

121,2,3,6,7,8-HxCDF

131,2,3,7,8,9-HxCDF

142,3,4,6,7,8-HxCDF

151,2,3,4,6,7,8-HpCDF

161,2,3,4,7,8,9-HpCDF

17OCDF

Verwendete Abkürzungen: T = Tetra Pe = Penta Hx = Hexa Hp = Hepta O = Octa CDD = Chlordibenzodioxin CDF = Chlordibenzofuran

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht 1.für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,2.für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,3.für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und4.für die Summe der a)in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,b)in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,c)in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,

für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,

für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und

für die Summe der a)in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,b)in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,c)in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.

in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,

in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,

in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 61)

Nr.Kongener

13,3',4,4'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 77)

23,4,4',5-Tetrachlorbiphenyl (PCB 81)

33,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 126)

43,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 169)

52,3,3',4,4'-Pentachlorbiphenyl (PCB 105)

62,3,4,4',5-Pentachlorobiphenyl (PCB 114)

72,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 118)

82',3,4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 123)

92,3,3',4,4',5-Hexachlorbiphenyl (PCB 156)

102,3,3',4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 157)

112,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 167)

122,3,3',4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 189)

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.

(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass 1.Mitteilungen schriftlich erfolgen,2.der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.

Mitteilungen schriftlich erfolgen,

der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.

(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 62)

Nr.Kongener

12,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)

22,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)

32,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)

42,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)

52,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)

62,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist 1.für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,2.für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Datenelektronisch vorzunehmen.

für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,

für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 63 - 65)

Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen: Nr.AngabeErläuterung 1Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers 2Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers 3ProbennummerLaborinterne Nummer der Probe 4TeilprobennummerWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben. 5Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben. – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. – Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. – Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben. 6BetriebsartArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln) 7ProbenahmeortBei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde 8Probenahmedatum 9Untersuchter ProbenbestandteilArt des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)10Analysierter Stoff (Parameter)Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben.11EinheitMaßeinheit der Konzentrationen – bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg12BezugsparameterAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: – Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz13Fettgehalt, sofern Bezugsparameter FettgehaltAngabe des Fettgehaltes in %14Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % TrockensubstanzAngabe der Trockensubstanz in %15Angabe des Messergebnisses16Höchstgehaltsüberschreitung: ja/nein17Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde18Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde19Bestimmungsgrenze (LOQ)Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis20MessunsicherheitMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent

Nr.AngabeErläuterung

1Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers

2Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers

3ProbennummerLaborinterne Nummer der Probe

4TeilprobennummerWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben.

5Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben. – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. – Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. – Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.

6BetriebsartArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)

7ProbenahmeortBei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde

8Probenahmedatum

9Untersuchter ProbenbestandteilArt des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)

10Analysierter Stoff (Parameter)Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben.

11EinheitMaßeinheit der Konzentrationen – bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg

12BezugsparameterAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: – Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz

13Fettgehalt, sofern Bezugsparameter FettgehaltAngabe des Fettgehaltes in %

14Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % TrockensubstanzAngabe der Trockensubstanz in %

15Angabe des Messergebnisses

16Höchstgehaltsüberschreitung: ja/nein

17Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde

18Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde

19Bestimmungsgrenze (LOQ)Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis

20MessunsicherheitMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 66 - 68)

Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.

Die Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind – Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).Nr.FeldinhaltPflichtfeldErläuterungen 1Meldende Stelle (Amtskennung)xBehörde, die die Daten an das BVL liefert 2ProbennummerxLabor- bzw. amtsinterne Probennummer 3TeilprobennummerxWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“. 4Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)xArt des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. Bei Futtermitteln: – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. – Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. – Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben. 5ProbenartxArt der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe) 6Herstellungs- und Produktionsmethode (Zusätzliche Angaben zum Matrixkode)Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß der Öko-Verordnung (EG) 834/2007) 7Beurteilung der ProbeBeurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß 8Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln) 9Probenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe10Probenahmedatumx11Herkunftsstaat der Probe12HerkunftsgemeindeHerkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist13Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft)Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z. B. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)14AlterAltersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in ganzen Monaten15TierartxBei tierischen Lebensmitteln16Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden(x)Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime17VerarbeitungBe- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses18Untersuchter Probenbestandteil(x)Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)19Analysierter Stoff (Parameter)xAngabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere)20EinheitxMaßeinheit der Konzentrationen – bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg21BezugsparameterxAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: – Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz22Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt(x)Angabe des Fettgehaltes in %23Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz(x)Angabe der Trockensubstanz in %24Messergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch)xAngabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. „nicht nachweisbar“) Messergebnis vorliegt25Angabe des Messergebnissesx26Bewertung des MessergebnissesxBewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.27Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)xAngaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde28Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)xAngaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde29Bestimmungsgrenze (LOQ)xAngabe in identischer Einheit zum Messergebnis30Probenaufarbeitung (Probevorbereitung)Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung31MessunsicherheitxMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent32WiederfindungsrateWiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent33KommentarEintrag zusätzlicher Informationen möglich

Nr.FeldinhaltPflichtfeldErläuterungen

1Meldende Stelle (Amtskennung)xBehörde, die die Daten an das BVL liefert

2ProbennummerxLabor- bzw. amtsinterne Probennummer

3TeilprobennummerxWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“.

4Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)xArt des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand. Bei Futtermitteln: – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. – Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. – Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.

5ProbenartxArt der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe)

6Herstellungs- und Produktionsmethode (Zusätzliche Angaben zum Matrixkode)Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß der Öko-Verordnung (EG) 834/2007)

7Beurteilung der ProbeBeurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß

8Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)

9Probenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe

10Probenahmedatumx

11Herkunftsstaat der Probe

12HerkunftsgemeindeHerkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist

13Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft)Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z. B. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)

14AlterAltersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in ganzen Monaten

15TierartxBei tierischen Lebensmitteln

16Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden(x)Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime

17VerarbeitungBe- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses

18Untersuchter Probenbestandteil(x)Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)

19Analysierter Stoff (Parameter)xAngabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere)

20EinheitxMaßeinheit der Konzentrationen – bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg

21BezugsparameterxAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf: – Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz

22Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt(x)Angabe des Fettgehaltes in %

23Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz(x)Angabe der Trockensubstanz in %

24Messergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch)xAngabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. „nicht nachweisbar“) Messergebnis vorliegt

25Angabe des Messergebnissesx

26Bewertung des MessergebnissesxBewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.

27Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)xAngaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde

28Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)xAngaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde

29Bestimmungsgrenze (LOQ)xAngabe in identischer Einheit zum Messergebnis

30Probenaufarbeitung (Probevorbereitung)Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung

31MessunsicherheitxMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent

32WiederfindungsrateWiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent

33KommentarEintrag zusätzlicher Informationen möglich

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Auf Grund des § 44a Absatz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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