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Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin (milchtausbv)

10 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Der Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,2.Qualitätssicherungssysteme anwenden,3.Hygienemaßnahmen anwenden,4.Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen,5.Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,6.Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien,7.Verpacken von Produkten,8.Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,2.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz.

Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,

Qualitätssicherungssysteme anwenden,

Hygienemaßnahmen anwenden,

Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen,

Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien,

Verpacken von Produkten,

Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Milchbehandlung und2.Produktionsabläufestatt.

Milchbehandlung und

Produktionsabläufe

(4) Für den Prüfungsbereich Milchbehandlung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er Verfahren zur Annahme und Reinigung, zur Erhitzung und Standardisierung, zur Kühlung und Lagerung von Milch unter Berücksichtigung der weiteren Verarbeitung beherrschen und dabei Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Arbeitsorganisation sowie Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Hygiene, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Verfahren zur Annahme und Reinigung, zur Erhitzung und Standardisierung, zur Kühlung und Lagerung von Milch unter Berücksichtigung der weiteren Verarbeitung beherrschen und dabei Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Arbeitsorganisation sowie Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Hygiene, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann;

der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsabläufe bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe annehmen, kontrollieren und produktspezifisch vorbereiten, Anlagen bedienen, Prozesse überwachen sowie die dazu notwendigen Dokumentationen führen und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, Maßnahmen zur Hygienesicherung, zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht: a)Herstellen von Konsummilch,b)Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen,c)Herstellen von Butter,d)Herstellen von Käse;3.der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und hierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insgesamt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe annehmen, kontrollieren und produktspezifisch vorbereiten, Anlagen bedienen, Prozesse überwachen sowie die dazu notwendigen Dokumentationen führen und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, Maßnahmen zur Hygienesicherung, zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht: a)Herstellen von Konsummilch,b)Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen,c)Herstellen von Butter,d)Herstellen von Käse;

Herstellen von Konsummilch,

Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen,

Herstellen von Butter,

Herstellen von Käse;

der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und hierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insgesamt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Produktherstellung,2.Milchtechnologie,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Produktherstellung,

Milchtechnologie,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktherstellung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür a)Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einsetzen,b)Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,c)Rezepturen umsetzen,d)produktspezifische Untersuchungen bewerten und Maßnahmen ergreifen,e)Prozesse überwachen und die dazu notwendigen Dokumentationen durchführen,f)Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,g)Qualitätssicherungssysteme anwendenund dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, der Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umsetzen kann;2.hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht: a)Herstellen von Konsummilch,b)Herstellen von Milcherzeugnissen,c)Herstellen von Butter,d)Herstellen von Käse;bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen;3.der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt jeweils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das jeweilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür a)Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einsetzen,b)Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,c)Rezepturen umsetzen,d)produktspezifische Untersuchungen bewerten und Maßnahmen ergreifen,e)Prozesse überwachen und die dazu notwendigen Dokumentationen durchführen,f)Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,g)Qualitätssicherungssysteme anwendenund dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, der Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umsetzen kann;

Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einsetzen,

Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,

Rezepturen umsetzen,

produktspezifische Untersuchungen bewerten und Maßnahmen ergreifen,

Prozesse überwachen und die dazu notwendigen Dokumentationen durchführen,

Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,

Qualitätssicherungssysteme anwenden

hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht: a)Herstellen von Konsummilch,b)Herstellen von Milcherzeugnissen,c)Herstellen von Butter,d)Herstellen von Käse;bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen;

Herstellen von Konsummilch,

Herstellen von Milcherzeugnissen,

Herstellen von Butter,

Herstellen von Käse;

der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt jeweils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das jeweilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Milchtechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,b)Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe planen,c)Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kontrollieren und Maßnahmen aufzeigen,d)Qualitätssicherungssysteme erläutern,e)Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und auswählen,f)Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erläuternund dabei die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz anwenden und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,b)Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe planen,c)Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kontrollieren und Maßnahmen aufzeigen,d)Qualitätssicherungssysteme erläutern,e)Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und auswählen,f)Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erläuternund dabei die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz anwenden und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;

Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,

Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe planen,

Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kontrollieren und Maßnahmen aufzeigen,

Qualitätssicherungssysteme erläutern,

Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und auswählen,

Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erläutern

der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Produktherstellung60 Prozent,2. Prüfungsbereich Milchtechnologie30 Prozent,3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1. Prüfungsbereich Produktherstellung60 Prozent,

2. Prüfungsbereich Milchtechnologie30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend”,2.im Prüfungsbereich „Produktherstellung” mit mindestens „ausreichend”,3.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend”,4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend”bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend”,

im Prüfungsbereich „Produktherstellung” mit mindestens „ausreichend”,

in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend”,

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend”

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 74 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat19.–36. Monat

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1Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen8

Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen

b)Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)Konflikte im Team lösen8

Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

Konflikte im Team lösen

2Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2

Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern

b)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen8

betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen

3Hygienemaßnahmen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Sicherung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtenb)Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und wartenc)Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisierend)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen10

Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Sicherung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachten

Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und warten

Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren

Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen

e)Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnahmen ergreifen4

Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnahmen ergreifen

4Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Milch kontrollieren, beurteilen und annehmenb)Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen, standardisieren, kühlen und lagernc)Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch, Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen25

Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen

Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen, standardisieren, kühlen und lagern

Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch, Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen

d)produktspezifische Rezepturen anwenden und Mischungen ansetzene)Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umsetzen23

produktspezifische Rezepturen anwenden und Mischungen ansetzen

Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umsetzen

5Steuern und Regeln von Produktionsprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Fließschemata lesen und anwendenb)Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren15

Fließschemata lesen und anwenden

Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

c)Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbesondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Reifungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trocknungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärmetauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüstend)Prozessleittechnik bedienene)Versorgungsanlagen überwachenf)Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen21

Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbesondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Reifungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trocknungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärmetauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüsten

Prozessleittechnik bedienen

Versorgungsanlagen überwachen

Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

6Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien annehmen und kontrollierenb)Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagernc)Lagerbestand kontrollieren und pflegen4

Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien annehmen und kontrollieren

Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagern

Lagerbestand kontrollieren und pflegen

d)Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe von Produkten durchführen4

Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe von Produkten durchführen

7Verpacken von Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienenb)Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzenc)Fertigpackungen prüfen und beurteilen10

Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen

Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen

Fertigpackungen prüfen und beurteilen

d)Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des Verwendungszwecks beurteilen8

Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des Verwendungszwecks beurteilen

8Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4

Informationen beschaffen, auswerten und einordnen

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden

Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten

d)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen2

Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat19.–36. Monat

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1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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