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MetallbAusbV 2008 DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

18 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1.Konstruktionstechnik,2.Metallgestaltung oder3.Nutzfahrzeugbau.

Konstruktionstechnik,

Metallgestaltung oder

Nutzfahrzeugbau.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:Abschnitt AGemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,6.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,7.Qualitätsmanagement,8.Prüfen und Messen,9.Fügen,10.Manuelles Spanen und Umformen,11.Maschinelles Bearbeiten,12.Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,13.Schweißen, thermisches Trennen,14.Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,15.Elektrotechnik,16.Behandeln und Schützen von Oberflächen,17.Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,18.Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;Abschnitt BFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik: 1.Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,2.Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,3.Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,4.Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,5.Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,6.Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,7.Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues;Abschnitt CFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metallgestaltung: 1.Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,2.Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,3.Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,4.Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,5.Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,6.Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,7.Gestalten von Oberflächen,8.Befestigen von Bauteilen;Abschnitt DFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau: 1.Elektrik und Elektronik,2.Hydraulik und Pneumatik,3.Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,4.Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,5.Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,6.Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,7.Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,8.Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,9.Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,10.Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

Qualitätsmanagement,

Prüfen und Messen,

Fügen,

Manuelles Spanen und Umformen,

Maschinelles Bearbeiten,

Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

Schweißen, thermisches Trennen,

Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,

Elektrotechnik,

Behandeln und Schützen von Oberflächen,

Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,

Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;

Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,

Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,

Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,

Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,

Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,

Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,

Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues;

Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,

Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,

Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,

Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,

Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,

Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,

Gestalten von Oberflächen,

Befestigen von Bauteilen;

Elektrik und Elektronik,

Hydraulik und Pneumatik,

Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,

Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,

Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,

Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,

Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,

Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,

Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fügetechniken anwenden,b)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,c)Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfertigen,d)technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen unde)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;4.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fügetechniken anwenden,b)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,c)Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfertigen,d)technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen unde)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründenkann;

manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken und Umformtechniken, lösbare und unlösbare Fügetechniken anwenden,

die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,

Arbeitspläne und Prüf- und Messprotokolle anfertigen,

technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und

fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen

Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes;

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Konstruktionstechnik,3.Funktionsanalyse und4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Kundenauftrag,

Konstruktionstechnik,

Funktionsanalyse und

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,b)Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren sowie steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer Dokumentation undb)Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;3.der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;4.im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;5.die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,b)Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren sowie steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmenkann;

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,

Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren sowie steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer Dokumentation undb)Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer Dokumentation und

Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,c)Problemanalysen durchführen,d)die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,e)die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen undf)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,c)Problemanalysen durchführen,d)die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,e)die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen undf)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;

die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,

Problemanalysen durchführen,

die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen und

fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Problemanalysen durchführen,b)die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,c)Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,d)Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System nach vorgegebenen Anforderungen;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Problemanalysen durchführen,b)die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,c)Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,d)Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;

Problemanalysen durchführen,

die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,

Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern und

fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen

Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System nach vorgegebenen Anforderungen;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Konstruktionstechnik12,5 Prozent,4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Konstruktionstechnik12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Metallgestaltung,3.Arbeitsplanung und4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Kundenauftrag,

Metallgestaltung,

Arbeitsplanung und

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen,b)Material disponieren sowie Bauteile und Baugruppen herstellen und montierenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes einschließlich Zeitplanung und praxisbezogener Dokumentation,b)Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;3.der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;4.bei der Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a soll der Prüfungsausschuss Vorschläge des Prüflings berücksichtigen. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling eine Entwurfsplanung einschließlich Skizzen sowie Zeit- und Materialbedarfsplanung. Diese hat er vor der Anfertigung und Montage des Gegenstandes dem Prüfungsausschuss vorzulegen;5.im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 30 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 40 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;6.die Prüfungszeit beträgt 50 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen,b)Material disponieren sowie Bauteile und Baugruppen herstellen und montierenkann;

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte selbstständig planen und umsetzen,

Material disponieren sowie Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren

dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes einschließlich Zeitplanung und praxisbezogener Dokumentation,b)Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines Gegenstandes einschließlich Zeitplanung und praxisbezogener Dokumentation,

Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metallbaukonstruktion oder von Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

bei der Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a soll der Prüfungsausschuss Vorschläge des Prüflings berücksichtigen. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling eine Entwurfsplanung einschließlich Skizzen sowie Zeit- und Materialbedarfsplanung. Diese hat er vor der Anfertigung und Montage des Gegenstandes dem Prüfungsausschuss vorzulegen;

im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 30 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 40 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

die Prüfungszeit beträgt 50 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen,c)die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen undd)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen,c)die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen undd)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;

Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen,

die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Konstruktion darstellen und

fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Metallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen anfertigen,b)Problemanalysen durchführen,c)die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,d)Montagepläne anpassen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforderungen;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen anfertigen,b)Problemanalysen durchführen,c)die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,d)Montagepläne anpassen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;

plastische Darstellungen in Freihandzeichnungen anfertigen,

Problemanalysen durchführen,

die zur Herstellung der notwendigen mechanischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

Montagepläne anpassen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und

fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen

Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder Gebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforderungen;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Metallgestaltung12,5 Prozent,4.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Metallgestaltung12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Fahrzeugkonstruktionstechnik,3.Funktionsanalyse und4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Kundenauftrag,

Fahrzeugkonstruktionstechnik,

Funktionsanalyse und

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,b)Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren,c)elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließlich Dokumentation,b)Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;3.der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;4.im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 30 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;5.die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,b)Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren,c)elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellenkann;

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,

Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren,

elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen

dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließlich Dokumentation,b)Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugkonstruktion einschließlich Dokumentation,

Montieren, Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;

der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;

im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 30 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,c)die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen,d)funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,c)die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen,d)funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen unde)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;

Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen, Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen,

funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen und

fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen,b)die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern, funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen sowie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden undc)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem technischen System;3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen,b)die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern, funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen sowie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden undc)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellenkann;

Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen,

die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern, funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen sowie notwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden und

fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen

Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem technischen System;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik12,5 Prozent,4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1475 - 1489)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Lfd Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123/4

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwendenc)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Skizzen und Stücklisten anfertigene)Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwendenf)technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendeng)Arbeitsabläufe protokollierenh)Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten leseni)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellenj)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen7

Informationen beschaffen und bewerten

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwenden

Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden

Skizzen und Stücklisten anfertigen

Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden

technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden

Arbeitsabläufe protokollieren

Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen

Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

6Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenb)Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren4*)

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren

7Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden4*)

Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden

Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren

Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden

8Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenb)Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenc)Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfend)Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messene)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen5*)

Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen

Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen

Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen

Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen

Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen

Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen

g)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messenh)physikalische und elektrische Größen messen

Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen

physikalische und elektrische Größen messen

9Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichernc)Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiftend)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien klebene)Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellen10

Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren

Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern

Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften

Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben

Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellen

Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen

Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen

Einstellwerte festlegen

Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten

Betriebsbereitschaft herstellen

10Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgratenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennend)Innen- und Außengewinde herstellene)Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneidenf)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformeng)Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen

Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen

Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten

Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen

Innen- und Außengewinde herstellen

Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden

Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen

Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen

11Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)a)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen18

Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden

Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

c)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannend)Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reibene)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohrenf)Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen

Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen

Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben

Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren

Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen

12Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12)a)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierend)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachtenf)Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbaueng)demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern4

Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen

Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen

Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren

elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen

Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten

Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen

demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd.Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1234

1Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzenb)Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilenc)Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen

Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen

Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen

Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen

d)Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählene)Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellenf)Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermittelng)Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffenh)Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren 3

Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen

Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen

Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln

Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen

Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren

2Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Gesamtzeichnungen lesen und anwendenb)Materiallisten erstellenc)Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern erstellend)Montage- und Instandhaltungspläne lesen und anwenden1*)

Gesamtzeichnungen lesen und anwenden

Materiallisten erstellen

Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern erstellen

Montage- und Instandhaltungspläne lesen und anwenden

e)Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte dokumentieren und auswertenf)mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche dokumentieren und umsetzen2*)

Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte dokumentieren und auswerten

mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche dokumentieren und umsetzen

3Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Maße aufnehmen, übertragen und auswertenb)Schablonen erstellen und anwendenc)Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen3*)

Maße aufnehmen, übertragen und auswerten

Schablonen erstellen und anwenden

Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen

4Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachtenb)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3*)

Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten

Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden

eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

5Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werkstoffe und galvanischer Ströme verbindenb)Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen3

unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werkstoffe und galvanischer Ströme verbinden

Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen

6Schweißen, thermisches Trennen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13)Bleche und Profile aus Stahl: a)thermisch trennenb)Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellenc)Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln6

thermisch trennen

Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellen

Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen

Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen

Einstellwerte festlegen

Werkstücke und Fugen vorbereiten

Betriebsbereitschaft herstellen

Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln

Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium: d)thermisch trennene)Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellenf)Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln4

thermisch trennen

Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellen

Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen

Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen

Einstellwerte festlegen

Werkstücke und Fugen vorbereiten

Betriebsbereitschaft herstellen

Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln

7Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)a)Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmiermittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwendenb)Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Maschinen scheren, sägen und trennen3

Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmiermittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwenden

Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Maschinen scheren, sägen und trennen

8Manuelles und maschi- nelles Umformen von Blechen und Profilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14)a)Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellenb)Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen4

Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen

Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen

c)Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richtend)Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden2

Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten

Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden

9Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15)a)VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwendenb)elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmenc)elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfend)elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfene)zulässige elektrische Leistung beachten3

VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden

elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen

elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfen

elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen

zulässige elektrische Leistung beachten

10Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16)a)Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereitenb)Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragenc)Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Beschichten behandeln und durch Verpacken schützen4

Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten

Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen

Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Beschichten behandeln und durch Verpacken schützen

11Transportieren von Bau- teilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 17)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwendenb)Lasten zum Transport anschlagen und sichernc)Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhabend)Transport sichern und durchführene)Transportgut absetzen und sichern3

Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwenden

Lasten zum Transport anschlagen und sichern

Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben

Transport sichern und durchführen

Transportgut absetzen und sichern

12Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 18)Demontieren: a)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegenb)Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagernVorbereiten der Montage: c)Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfend)Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksichtigung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassenMontieren: e)Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichernf)während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfeng)Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter Beachtung von Herstellerangaben anwenden8

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen

Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern

Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen

Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksichtigung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen

Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern

während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfen

Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter Beachtung von Herstellerangaben anwenden

B. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen

1. Fachrichtung Konstruktionstechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Bauzeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwünschen anfertigenc)Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen beachten und anwendend)Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen2

Bauzeichnungen lesen und anwenden

Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwünschen anfertigen

Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen beachten und anwenden

Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen

2Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigenb)Maße auf Baustellen prüfenc)Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen2

Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigen

Maße auf Baustellen prüfen

Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen

3Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung der technischen Vorschriften herstellenb)Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder Stahlbaukonstruktionen herstellenc)Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden4

hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung der technischen Vorschriften herstellen

Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder Stahlbaukonstruktionen herstellen

Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden

4Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren, verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstellenb)Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben8

elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren, verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstellen

Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben

5Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)a)Profile und Bauteile spannen und ausrichtenb)Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Fräsen herstellenc)Bleche und Profile stanzen und ausklinkend)Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edelstahl, schleifen6

Profile und Bauteile spannen und ausrichten

Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Fräsen herstellen

Bleche und Profile stanzen und ausklinken

Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edelstahl, schleifen

6Einrichten von Arbeits- plätzen an Baustellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern und einrichtenb)Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste herstellen, aufbauen, sichern und abbauen4

Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern und einrichten

Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste herstellen, aufbauen, sichern und abbauen

7Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruk- tionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)baurechtliche Vorschriften anwendenb)bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen herstellenc)fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen herstellend)Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rahmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmenecken durch Schrauben und Schweißen herstellen18

baurechtliche Vorschriften anwenden

bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen herstellen

fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen herstellen

Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rahmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmenecken durch Schrauben und Schweißen herstellen

8Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellenb)Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verarbeitenc)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfend)Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellene)Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durchbrüche und Aussparungen schließenf)Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigeng)Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbetonieren12

feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen

Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verarbeiten

Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen

Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen

Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen

Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen

Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbetonieren

9Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beachtung konstruktionsspezifischer und sicherheitstechnischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorgaben montieren und demontierenb)Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren und demontierenc)Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstoffen schließen6

Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beachtung konstruktionsspezifischer und sicherheitstechnischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorgaben montieren und demontieren

Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren und demontieren

Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstoffen schließen

10Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)mechanische Einrichtungen herstellen und montierenb)Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen und dokumentierenc)Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereitschaft herstellen8

mechanische Einrichtungen herstellen und montieren

Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen und dokumentieren

Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereitschaft herstellen

11Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Inspektion nach Plänen durchführenb)Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebszustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen, Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen, Abweichungen feststellenc)Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionsergebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und Instandsetzung einleitend)Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen8

Inspektion nach Plänen durchführen

Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebszustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen, Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen, Abweichungen feststellen

Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionsergebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und Instandsetzung einleiten

Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen

2. Fachrichtung Metallgestaltung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwendenb)Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen übertragenc)Freihandwerkstattzeichnungen anfertigend)Modelle anfertigene)denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Fotografieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunterlagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise, Materialien und Oberflächenbeschaffenheit dokumentierenf)Stilformen einordneng)Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksichtigen6

Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwenden

Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen übertragen

Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen

Modelle anfertigen

denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Fotografieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunterlagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise, Materialien und Oberflächenbeschaffenheit dokumentieren

Stilformen einordnen

Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksichtigen

2Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigenb)Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern prüfenc)Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben bestimmend)Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen2

Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigen

Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern prüfen

Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben bestimmen

Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen

3Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gestalterischen Einheit auswählenb)Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügenc)Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke durch Bunde verbindend)Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften fügen4

Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gestalterischen Einheit auswählen

Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen

Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke durch Bunde verbinden

Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften fügen

4Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)a)Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Treiben herstellenb)Werkstücke weich glühen3

Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Treiben herstellen

Werkstücke weich glühen

5Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)a)Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und wartenb)schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, legierte Stähle und Kupferlegierungen, nach technischen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählenc)Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke bestimmend)Werkstoffeigenschaften beim Erwärmen und Schmieden unterscheiden, Wärmeführung beim Schmieden beachten3

Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und warten

schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, legierte Stähle und Kupferlegierungen, nach technischen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen

Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke bestimmen

Werkstoffeigenschaften beim Erwärmen und Schmieden unterscheiden, Wärmeführung beim Schmieden beachten

6Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen: a)Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen strecken, breiten und schlichtenb)Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß ein- und doppelseitig absetzenc)mit dem Zuschläger arbeitenStauchen: d)Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen Verdickung stauchene)Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchenMeißeln, Spalten, Lochen, Kehlen: f)Einzelelemente, insbesondere Schriften und Beschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen herstelleng)Abspaltungen nach Zeichnung herstellenh)gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant- und Flachstäben auf Maß herstellenFügen: i)geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügenj)Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbindenBiegen: k)Stäbe kalt und warm verdrehenl)Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegenm)Bänder durch Einrollen herstellenn)Werkstücke auf Maß kröpfen19

Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen strecken, breiten und schlichten

Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß ein- und doppelseitig absetzen

mit dem Zuschläger arbeiten

Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen Verdickung stauchen

Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen

Einzelelemente, insbesondere Schriften und Beschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen herstellen

Abspaltungen nach Zeichnung herstellen

gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant- und Flachstäben auf Maß herstellen

geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügen

Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbinden

Stäbe kalt und warm verdrehen

Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegen

Bänder durch Einrollen herstellen

Werkstücke auf Maß kröpfen

7Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)a)Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften handhabenb)Einsätze auswählen, ein- und ausbauenc)Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach Zeichnung und Schablone auf Maß schmiedend)Schmiedeanlagen warten8

Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften handhaben

Einsätze auswählen, ein- und ausbauen

Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach Zeichnung und Schablone auf Maß schmieden

Schmiedeanlagen warten

8Herstellen und Instand- halten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)a)Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zangen, herstellenb)Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und Lehren, herstellenc)Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle und maschinelle Schmieden instand halten6

Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zangen, herstellen

Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und Lehren, herstellen

Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle und maschinelle Schmieden instand halten

9Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)a)Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montierenb)Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten und montieren

Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montieren

Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten und montieren

c)Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montieren oder Hufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und des Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten, anpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag und beim Anbringen von alternativem Hufschutz mitwirken18

Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montieren oder Hufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und des Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten, anpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag und beim Anbringen von alternativem Hufschutz mitwirken

10Gestalten von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen, Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische Behandlung gestalten3

11Befestigen von Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)a)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen und Befestigungsmittel auswählenb)Verankerungen vorbereitenc)Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigend)Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder Blei befestigene)Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren6

Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen und Befestigungsmittel auswählen

Verankerungen vorbereiten

Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigen

Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder Blei befestigen

Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren

3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuchpläne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren, lesen und anwendenb)Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften berücksichtigen und dem Kunden erläuternc)Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit Kundenwünschen abstimmend)Kundenangaben, insbesondere bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, umsetzene)Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen und Übergabe dokumentieren3

technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuchpläne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren, lesen und anwenden

Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften berücksichtigen und dem Kunden erläutern

Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit Kundenwünschen abstimmen

Kundenangaben, insbesondere bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, umsetzen

Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen und Übergabe dokumentieren

2Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für Anhänger und Aufbauten anwenden3

3Elektrik und Elektronik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1)a)elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen nach Schaltplänen anschließenb)Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testenc)Steuerprogramme eingeben, ändern und testen3

elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen nach Schaltplänen anschließen

Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen

Steuerprogramme eingeben, ändern und testen

4Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)a)Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneumatischer Systeme mit elektrotechnischen Komponenten lesen und skizzierenb)Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektrotechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließenc)hydraulische und pneumatische Systeme messen, einstellen, Funktionen prüfen und dokumentierend)hydraulische und pneumatische Bauteile und Baugruppen demontieren und montieren4

Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneumatischer Systeme mit elektrotechnischen Komponenten lesen und skizzieren

Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektrotechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen

hydraulische und pneumatische Systeme messen, einstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren

hydraulische und pneumatische Bauteile und Baugruppen demontieren und montieren

5Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)a)Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenkeinrichtungen und Aufbauten, herstellenb)Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbaukomponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeitenc)Bauteile aus Holz mit Maschinen, insbesondere durch Bohren, Sägen und Fräsen, bearbeitend)feste und bewegliche Baugruppen nach konstruktiven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montierene)Rohbauten und Aufbauten komplettierenf)Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung und Schwingungsdämmung anwendeng)Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme überprüfen und dokumentieren12

Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenkeinrichtungen und Aufbauten, herstellen

Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbaukomponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten

Bauteile aus Holz mit Maschinen, insbesondere durch Bohren, Sägen und Fräsen, bearbeiten

feste und bewegliche Baugruppen nach konstruktiven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montieren

Rohbauten und Aufbauten komplettieren

Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung und Schwingungsdämmung anwenden

Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme überprüfen und dokumentieren

6Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydrau- lischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)a)Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugruppen prüfen und einstellenb)Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeit beseitigenc)Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe prüfend)elektrische Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand und Stromstärke messene)elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen anschließen sowie auf Funktion prüfenf)kundenspezifische Parameter an elektronischen Bauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungsgeräten einstelleng)Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und dokumentierenh)Bremssysteme auf dem Prüfstand, insbesondere an Anhängefahrzeuge, nach Herstellerangaben einbauen, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicherheitsprüfung vornehmeni)Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen 12

Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugruppen prüfen und einstellen

Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeit beseitigen

Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe prüfen

elektrische Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand und Stromstärke messen

elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen anschließen sowie auf Funktion prüfen

kundenspezifische Parameter an elektronischen Bauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungsgeräten einstellen

Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und dokumentieren

Bremssysteme auf dem Prüfstand, insbesondere an Anhängefahrzeuge, nach Herstellerangaben einbauen, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicherheitsprüfung vornehmen

Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen

j)Drücke in hydraulischen und pneumatischen Systemen einschließlich elektrotechnischer Komponenten einstellen und prüfenk)Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften prüfen und justieren

Drücke in hydraulischen und pneumatischen Systemen einschließlich elektrotechnischer Komponenten einstellen und prüfen

Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften prüfen und justieren

7Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5)a)Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentierenb)Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbringenc)Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und umrüsten3

Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentieren

Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbringen

Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und umrüsten

8Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 6)a)Fehler und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmenb)Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektrische, hydraulische und pneumatische Schaltpläne, sowie Fehlersuchanleitungen anwendenc)Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen eingrenzend)Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf Dichtheit prüfene)Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kundenangaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen und protokollierenf)Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen feststellen und beseitigeng)Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden bestimmen und dokumentieren sowie Gewährleistungsansprüche prüfen5

Fehler und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen

Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektrische, hydraulische und pneumatische Schaltpläne, sowie Fehlersuchanleitungen anwenden

Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen eingrenzen

Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf Dichtheit prüfen

Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kundenangaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen und protokollieren

Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen feststellen und beseitigen

Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden bestimmen und dokumentieren sowie Gewährleistungsansprüche prüfen

9Warten und Instand- setzen von Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 7)a)Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollierenb)Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservierenc)Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und wechselnd)Fahrwerk instand setzene)mechanische, pneumatische und elektronisch gesteuerte Federungssysteme instand setzenf)Räder und Reifen demontieren und montiereng)druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch gesteuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme instand setzenh)Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Ladeeinrichtungen, warten und instand setzeni)mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungsteile und Einrichtungen instand setzen 12

Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren

Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservieren

Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln

Fahrwerk instand setzen

mechanische, pneumatische und elektronisch gesteuerte Federungssysteme instand setzen

Räder und Reifen demontieren und montieren

druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch gesteuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme instand setzen

Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Ladeeinrichtungen, warten und instand setzen

mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungsteile und Einrichtungen instand setzen

j)mechanische und fremdkraftunterstützte Lenksysteme instand setzenk)Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzenl)Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie Kontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen

mechanische und fremdkraftunterstützte Lenksysteme instand setzen

Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzen

Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie Kontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen

10Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 8)Fahrzeugrahmen und Aufbauten: a)Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahrwerk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prüfen, Abweichungen feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und einbauenc)Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter Beachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerrichtlinien richten und heraustrennend)Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und durch Fügen, insbesondere durch Schweißen, Schrauben und Kleben, verbindene)Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermessen und einstellenKarosserie: f)Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbauten, instand setzeng)Innenverkleidungen und Instrumententräger aus- und einbauenh)Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente montiereni)Undichtigkeiten beseitigenj)Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen11

Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahrwerk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prüfen, Abweichungen feststellen, beurteilen und dokumentieren

Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und einbauen

Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter Beachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerrichtlinien richten und heraustrennen

Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und durch Fügen, insbesondere durch Schweißen, Schrauben und Kleben, verbinden

Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermessen und einstellen

Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbauten, instand setzen

Innenverkleidungen und Instrumententräger aus- und einbauen

Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente montieren

Undichtigkeiten beseitigen

Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen

11Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 9)a)Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, spachteln, schleifen, füllen und lackierenb)Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und schützenc)Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbehandlungen durchführen7

Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, spachteln, schleifen, füllen und lackieren

Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und schützen

Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbehandlungen durchführen

12Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 10)a)Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentierenb)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und dokumentierenc)Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten3

Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentieren

Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und dokumentieren

Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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