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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (mettechausbv)

19 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Metalltechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen 1.Montagetechnik,2.Konstruktionstechnik,3.Zerspanungstechnik,4.Umform- und Drahttechnik.

Montagetechnik,

Konstruktionstechnik,

Zerspanungstechnik,

Umform- und Drahttechnik.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Herstellen von Bauteilen,2.Warten von Betriebsmitteln,3.Steuerungstechnik,4.Anschlagen, Sichern und Transportieren,5.Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik: 1.Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,2.Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,3.Herstellen von Verbindungen,4.Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik: 1.Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,2.Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,3.Trennen und Umformen,4.Fügen von Bauteilen,5.Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik: 1.Planen von Fertigungsprozessen,2.Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen,3.Herstellen von Werkstücken,4.Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen;Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik: 1.Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umformmaschinen,2.Herstellen von Produkten,3.Überwachen und Optimieren von Produktionsprozessen,4.Oberflächen- und Wärmebehandlung;Abschnitt F Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Planen und Ausführen der Arbeit.

Herstellen von Bauteilen,

Warten von Betriebsmitteln,

Steuerungstechnik,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen;

Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,

Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,

Herstellen von Verbindungen,

Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen;

Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,

Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

Trennen und Umformen,

Fügen von Bauteilen,

Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;

Planen von Fertigungsprozessen,

Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen,

Herstellen von Werkstücken,

Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen;

Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umformmaschinen,

Herstellen von Produkten,

Überwachen und Optimieren von Produktionsprozessen,

Oberflächen- und Wärmebehandlung;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen und Ausführen der Arbeit.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7, 9, 11 und 13 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe statt.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und technische Unterlagen anzuwenden, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen,b)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen,c)Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen und durch Schraubverbindungen zu fügen,d)Prüfmittel anzuwenden;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück sechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und technische Unterlagen anzuwenden, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen,b)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen,c)Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen und durch Schraubverbindungen zu fügen,d)Prüfmittel anzuwenden;

Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und technische Unterlagen anzuwenden, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen,

Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen und durch Schraubverbindungen zu fügen,

Prüfmittel anzuwenden;

der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück sechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und F aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Montageauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Fertigungs- und Montagetechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Montageauftrag,

Auftrags- und Funktionsanalyse,

Fertigungs- und Montagetechnik,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,c)Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,d)Funktionen an Baugruppen einzustellen,e)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,b)Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,c)Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,d)Funktionen an Baugruppen einzustellen,e)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren;

Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,

Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,

Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,

Funktionen an Baugruppen einzustellen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren;

der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;

die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)einen Fertigungs- und Montageauftrag zu analysieren,b)technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,c)die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,d)Baugruppen zu übergeben und Funktionen zu erläutern,e)Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)einen Fertigungs- und Montageauftrag zu analysieren,b)technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,c)die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,d)Baugruppen zu übergeben und Funktionen zu erläutern,e)Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;

einen Fertigungs- und Montageauftrag zu analysieren,

technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,

die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,

Baugruppen zu übergeben und Funktionen zu erläutern,

Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu beurteilen und auszuwählen,b)die für die Fertigung und Montage erforderlichen technologischen Kennwerte zu ermitteln und zu berechnen,c)Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,d)Arbeitsschritte zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuzuordnen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu beurteilen und auszuwählen,b)die für die Fertigung und Montage erforderlichen technologischen Kennwerte zu ermitteln und zu berechnen,c)Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,d)Arbeitsschritte zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuzuordnen;

Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu beurteilen und auszuwählen,

die für die Fertigung und Montage erforderlichen technologischen Kennwerte zu ermitteln und zu berechnen,

Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,

Arbeitsschritte zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuzuordnen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Montageauftrag60 Prozent,2.Auftrags- und Funktionsanalyse20 Prozent,3.Fertigungs- und Montagetechnik10 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Montageauftrag60 Prozent,

Montageauftrag60 Prozent,

Auftrags- und Funktionsanalyse20 Prozent,

Auftrags- und Funktionsanalyse20 Prozent,

Fertigungs- und Montagetechnik10 Prozent,

Fertigungs- und Montagetechnik10 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungs- und Montagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und F aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Konstruktionsauftrag,2.Fertigungstechnik,3.Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Konstruktionsauftrag,

Fertigungstechnik,

Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, Fertigungsverfahren auszuwählen,b)Bleche durch manuelle und maschinelle Verfahren zu bearbeiten und Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,c)Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit zwei unterschiedlichen Schweißverfahren zu fügen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, Fertigungsverfahren auszuwählen,b)Bleche durch manuelle und maschinelle Verfahren zu bearbeiten und Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,c)Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit zwei unterschiedlichen Schweißverfahren zu fügen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen;

Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen, Fertigungsverfahren auszuwählen,

Bleche durch manuelle und maschinelle Verfahren zu bearbeiten und Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,

Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit zwei unterschiedlichen Schweißverfahren zu fügen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen;

der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;

die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)verschiedene Fertigungs- und Fügeverfahren zu erläutern und auftragsbezogen auszuwählen,b)Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,c)fachliche Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)verschiedene Fertigungs- und Fügeverfahren zu erläutern und auftragsbezogen auszuwählen,b)Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,c)fachliche Berechnungen durchzuführen;

verschiedene Fertigungs- und Fügeverfahren zu erläutern und auftragsbezogen auszuwählen,

Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,

fachliche Berechnungen durchzuführen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Auftragsanalyse und Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)einen Konstruktionsauftrag zu analysieren,b)technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,c)die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern,d)Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)einen Konstruktionsauftrag zu analysieren,b)technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,c)die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern,d)Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;

einen Konstruktionsauftrag zu analysieren,

technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,

die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern,

Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Konstruktionsauftrag60 Prozent,2.Fertigungstechnik20 Prozent,3.Auftragsanalyse und Arbeitsplanung10 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Konstruktionsauftrag60 Prozent,

Konstruktionsauftrag60 Prozent,

Fertigungstechnik20 Prozent,

Fertigungstechnik20 Prozent,

Auftragsanalyse und Arbeitsplanung10 Prozent,

Auftragsanalyse und Arbeitsplanung10 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Auftragsanalyse und Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und F aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Fertigungsauftrag,2.Fertigungsstechnik,3.Arbeitsplanung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Fertigungsauftrag,

Fertigungsstechnik,

Arbeitsplanung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,b)Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen zu planen und zu dokumentieren,c)Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;3.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,b)Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen zu planen und zu dokumentieren,c)Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren;

Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,

Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen zu planen und zu dokumentieren,

Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren;

der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;

die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungsstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, einen Fertigungsauftrag zu analysieren, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen, Werkzeugmaschinen zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen, Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, einen Fertigungsauftrag zu analysieren, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen, Werkzeugmaschinen zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen, Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungsschritte zu überprüfen und zu optimieren, das Einrichten von Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungsschritte zu überprüfen und zu optimieren, das Einrichten von Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Fertigungsauftrag60 Prozent,2.Fertigungstechnik20 Prozent,3.Arbeitsplanung10 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Fertigungsauftrag60 Prozent,

Fertigungsauftrag60 Prozent,

Fertigungstechnik20 Prozent,

Fertigungstechnik20 Prozent,

Arbeitsplanung10 Prozent,

Arbeitsplanung10 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und F aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Produktionsauftrag,2.Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,3.Produktionstechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Produktionsauftrag,

Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,

Produktionstechnik,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen zu planen und zu dokumentieren, Geschwindigkeiten und Verformungen festzulegen,b)Produktionsanlagen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätsanforderungen zu rüsten, anzufahren und zu betreiben,c)Umformwerkzeuge zu beurteilen und Maßkorrekturen durchzuführen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren,e)Produktionsanlagen zu überwachen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einzuleiten;2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen zu planen und zu dokumentieren, Geschwindigkeiten und Verformungen festzulegen,b)Produktionsanlagen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätsanforderungen zu rüsten, anzufahren und zu betreiben,c)Umformwerkzeuge zu beurteilen und Maßkorrekturen durchzuführen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren,e)Produktionsanlagen zu überwachen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einzuleiten;

Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen zu planen und zu dokumentieren, Geschwindigkeiten und Verformungen festzulegen,

Produktionsanlagen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätsanforderungen zu rüsten, anzufahren und zu betreiben,

Umformwerkzeuge zu beurteilen und Maßkorrekturen durchzuführen,

Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren,

Produktionsanlagen zu überwachen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einzuleiten;

der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsanalyse und Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)einen Produktionsauftrag zu analysieren,b)technische Unterlagen anzuwenden,c)Eigenschaften und Zustände metallischer Werkstoffe zu beurteilen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen,e)Werkstoffkennwerte zu ermitteln,f)fachliche Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)einen Produktionsauftrag zu analysieren,b)technische Unterlagen anzuwenden,c)Eigenschaften und Zustände metallischer Werkstoffe zu beurteilen,d)Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen,e)Werkstoffkennwerte zu ermitteln,f)fachliche Berechnungen durchzuführen;

einen Produktionsauftrag zu analysieren,

technische Unterlagen anzuwenden,

Eigenschaften und Zustände metallischer Werkstoffe zu beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen,

Werkstoffkennwerte zu ermitteln,

fachliche Berechnungen durchzuführen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Umformwerkzeuge zu unterscheiden und auszuwählen,b)Funktionen von Maschinen und Anlagen zu erläutern,c)Fehler im Produktionsablauf zu erkennen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung vorzuschlagen,d)Ursachen für Qualitätsabweichungen festzustellen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Umformwerkzeuge zu unterscheiden und auszuwählen,b)Funktionen von Maschinen und Anlagen zu erläutern,c)Fehler im Produktionsablauf zu erkennen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung vorzuschlagen,d)Ursachen für Qualitätsabweichungen festzustellen;

Umformwerkzeuge zu unterscheiden und auszuwählen,

Funktionen von Maschinen und Anlagen zu erläutern,

Fehler im Produktionsablauf zu erkennen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung vorzuschlagen,

Ursachen für Qualitätsabweichungen festzustellen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Produktionsauftrag60 Prozent,2.Auftragsanalyse und Arbeitsplanung20 Prozent,3.Produktionstechnik10 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Produktionsauftrag60 Prozent,

Produktionsauftrag60 Prozent,

Auftragsanalyse und Arbeitsplanung20 Prozent,

Auftragsanalyse und Arbeitsplanung20 Prozent,

Produktionstechnik10 Prozent,

Produktionstechnik10 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Auftragsanalyse und Arbeitsplanung, Produktionstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Berufsausbildungsverhältnisse, die in den Berufsbildern der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Drahtwarenmacher und Drahtwarenmacherin, Drahtzieher und Drahtzieherin, Federmacher und Federmacherin, Fräser und Fräserin, Gerätezusammensetzer und Gerätezusammensetzerin, Kabeljungwerker und Kabeljungwerkerin, Maschinenzusammensetzer und Maschinenzusammensetzerin, Metallschleifer und Metallschleiferin, Revolverdreher und Revolverdreherin, Schleifer und Schleiferin sowie Teilezurichter und Teilezurichterin bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann in der 1.Fachrichtung Montagetechnik in einem der Ausbildungsberufe Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin sowie Industriemechaniker und Industriemechanikerin,2.Fachrichtung Konstruktionstechnik in einem der Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker und Anlagenmechanikerin, Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin sowie Metallbauer und Metallbauerin in der Fachrichtung Konstruktionstechnik,3.Fachrichtung Zerspanungstechnik in einem der Ausbildungsberufe Zerspanungsmechaniker und Zerspanungsmechanikerin sowie Feinwerkmechaniker und Feinwerkmechanikerin im Schwerpunkt Zerspanungstechnik,4.in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik im Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker und Stanz- und Umformmechanikerinnach den Vorschriften dieser Berufe ab dem dritten Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

Fachrichtung Montagetechnik in einem der Ausbildungsberufe Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin sowie Industriemechaniker und Industriemechanikerin,

Fachrichtung Konstruktionstechnik in einem der Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker und Anlagenmechanikerin, Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin sowie Metallbauer und Metallbauerin in der Fachrichtung Konstruktionstechnik,

Fachrichtung Zerspanungstechnik in einem der Ausbildungsberufe Zerspanungsmechaniker und Zerspanungsmechanikerin sowie Feinwerkmechaniker und Feinwerkmechanikerin im Schwerpunkt Zerspanungstechnik,

in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik im Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker und Stanz- und Umformmechanikerin

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 634 - 640)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Herstellen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unterscheiden, einsetzen und entsorgenb)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenc)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannend)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellene)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen18

Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unterscheiden, einsetzen und entsorgen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

2Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtenb)Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgend)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

3Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden2

Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden

b)Steuerungstechnik anwendenc)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachend)bei Störungen erste Maßnahmen einleiten3

Steuerungstechnik anwenden

Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen

bei Störungen erste Maßnahmen einleiten

4Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern3

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

5Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereitenb)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontierenc)lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellend)nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen16

Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten

Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren

lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen

nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)Material entsprechend dem Montageprozess vorbereiten und bereitstellen5

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

Material entsprechend dem Montageprozess vorbereiten und bereitstellen

2Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-, Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrichten, fixieren und sichernb)Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmomentschlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und handhabenc)Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontierend)elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montierene)Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfenf)Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern14

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-, Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrichten, fixieren und sichern

Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmomentschlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und handhaben

Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontieren

elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren

Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen

Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern

3Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoffverträglichkeit herstellenb)lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und der Toleranz herstellen12

nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoffverträglichkeit herstellen

lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und der Toleranz herstellen

4Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenb)Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimierenc)Fehler im Montage- und Demontageprozess erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren10

Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren

Fehler im Montage- und Demontageprozess erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählenb)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, auswählen und einrichtenc)Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorbereiten4

Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, auswählen und einrichten

Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorbereiten

2Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnenb)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfenc)Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung der Werkstoffkombinationen nach Vorgaben befestigend)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sicherne)Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern4

Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung der Werkstoffkombinationen nach Vorgaben befestigen

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern

3Trennen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenb)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennenc)Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwendend)Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilene)Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten5

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden

Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

4Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen anwendenb)Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbehandelnc)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen fügend)Bauteile, insbesondere durch Schmelzschweißverfahren, entsprechend den Normen und Vorschriften fügene)Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrauben, Löten und Nieten, verbindenf)Schweiß- und Lötverbindungen sichtprüfen26

Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen anwenden

Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbehandeln

Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen fügen

Bauteile, insbesondere durch Schmelzschweißverfahren, entsprechend den Normen und Vorschriften fügen

Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrauben, Löten und Nieten, verbinden

Schweiß- und Lötverbindungen sichtprüfen

5Aufbereiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbereitenb)Konservierungs-, Korrosionsschutz-, Beschichtungs- und Dämmmittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften auftragen und prüfen2

Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbereiten

Konservierungs-, Korrosionsschutz-, Beschichtungs- und Dämmmittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften auftragen und prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1234

1Planen von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählenc)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegend)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegene)CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen und optimieren4

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen und optimieren

2Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereitenf)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfeng)Testlauf durchführen und beurteilen8

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

Fertigungsparameter einstellen und eingeben

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Testlauf durchführen und beurteilen

3Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenb)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigenc)Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführend)Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken erläutern20

Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken erläutern

4Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Fertigungsschritte überprüfen und optimierenb)Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentierenc)maschinenbedingte Störungen beheben und Beseitigung veranlassend)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierene)Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen veranlassen9

Fertigungsschritte überprüfen und optimieren

Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren

maschinenbedingte Störungen beheben und Beseitigung veranlassen

Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen veranlassen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umformmaschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen auswählenb)Werkzeuge und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenc)Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten und umrüstend)Vormaterial prüfen und beurteilene)Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmenf)spezifische Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen, Testläufe fahren, Korrekturen durchführen12

Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen auswählen

Werkzeuge und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen

Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten und umrüsten

Vormaterial prüfen und beurteilen

Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen

spezifische Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen, Testläufe fahren, Korrekturen durchführen

2Herstellen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit prüfenb)Produkte durch Trennen oder Umformen herstellenc)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern, insbesondere Ziehgeschwindigkeit, Maßhaltigkeit und Oberflächenqualität, überwachend)Störungen und Abweichungen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassene)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentierenf)Prozessdaten ermitteln und einstelleng)Produkte übergeben und Funktionen erläutern14

Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit prüfen

Produkte durch Trennen oder Umformen herstellen

Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern, insbesondere Ziehgeschwindigkeit, Maßhaltigkeit und Oberflächenqualität, überwachen

Störungen und Abweichungen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen

Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren

Prozessdaten ermitteln und einstellen

Produkte übergeben und Funktionen erläutern

3Überwachen und Optimieren von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenb)Werkstoffkennwerte, insbesondere durch Zugversuch, ermittelnc)Fehler im Produktionsablauf erkennen, Ursachen ermitteln und behebend)Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassene)Zustand von Ziehwerkzeugen beurteilen, Ziehwerkzeuge aufbereiten und umarbeiten12

Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

Werkstoffkennwerte, insbesondere durch Zugversuch, ermitteln

Fehler im Produktionsablauf erkennen, Ursachen ermitteln und beheben

Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen

Zustand von Ziehwerkzeugen beurteilen, Ziehwerkzeuge aufbereiten und umarbeiten

4Oberflächen- und Wärmebehandlung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)a)produktspezifische Oberflächenbehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Oberflächengüte beurteilenb)produktspezifische Wärmebehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen3

produktspezifische Oberflächenbehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Oberflächengüte beurteilen

produktspezifische Wärmebehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)a)Arbeiten kundenorientiert durchführenb)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen2

Arbeiten kundenorientiert durchführen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellenf)Korrekturmaßnahmen einleiten3

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen

Korrekturmaßnahmen einleiten

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und auswertenb)Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivierenc)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden3

Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und auswerten

Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden

d)Skizzen anfertigene)auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswerten und anwendenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigeng)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenh)Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen3

Skizzen anfertigen

auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswerten und anwenden

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen

7Planen und Ausführen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenf)unterschiedliche Lerntechniken anwendeng)Lösungsvarianten prüfen und darstellen4

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Lösungsvarianten prüfen und darstellen

h)im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)Aufgaben im Team absprechen und durchführen2

im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Aufgaben im Team absprechen und durchführen

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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