Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (medinfofangausbv)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1262 - 1266bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der Medien- und Informationsdienste beschreibenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufbauorganisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes darstellend)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und Organisationen darstellen und ihre Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere gegenseitige Rechte und Pflichten, erläuternb)die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan vergleichenc)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklärend)für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Bestimmungen darstellene)Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Beschaffungsvorgänge bearbeitenb)Medien und Informationen formal erfassenc)bei der inhaltlichen Erschließung mitwirkend)Medien und Informationen bereitstellen3Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestaltenb)Kundenwünsche ermitteln; Kunden informieren und beratenc)Problemlösungen für Konfliktsituationen aufzeigend)Aufgaben teamorientiert bearbeitene)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenf)fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzeng)mit internen und externen Partnern kooperieren4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)die Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel des Ausbildungsbetriebes darstellenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzend)Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzene)Posteingang und -ausgang bearbeitenf)Ablagesysteme verwalteng)Termine planen und überwachenh)Material beschaffen und verwalteni)Eingangsrechnungen kontrollieren; Ausgangsrechnungen erstellenk)bei der Kassenführung mitwirkenl)Statistiken führen5Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenc)Datennetze und Kommunikationssysteme nutzend)Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzene)Vorschriften zum Datenschutz anwendenf)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungsbetrieb begründenb)bei Werbemaßnahmen und Veranstaltungen mitwirkenc)Medien und Informationen kundenorientiert präsentierenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen1. Fachrichtung ArchivLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1)a)Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben sichten und bewertenb)Akten aussondernc)zwischenarchivische Bestände bearbeitend)Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern durchführen1.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)a)Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben ordnen und verzeichnenb)Aktentitel bildenc)Findhilfsmittel technisch gestaltend)Personen-, Orts- und Sachregister erstellene)Schriftkunde anwenden1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3)a)Archiv- und Sammlungsgut signieren, verpacken und lagernb)Bestandsrevision durchführenc)Archiv- und Sammlungsgut ausheben und einordnend)Reprographien erstellen1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.4)a)Auskünfte erteilenb)Benutzungsdienst organisierenc)Recherchen durchführend)Ausleihe durchführen und überwachene)Benutzergruppen betreuen2. Fachrichtung BibliothekLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1232.1Erwerbung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)a)Hilfsmittel zum Bestandsaufbau einsetzenb)Publikationsformen identifizieren und bearbeitenc)Erwerbung durchführend)Medien inventarisieren und Rechnungen bearbeiten2.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)a)Regelwerke zur formalen Erschließung anwendenb)Fremdleistungen für die Erschließung nutzenc)Methoden und Verfahren der inhaltlichen Erschließung anwendend)Kataloge pflegen2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)a)Medien bibliothekstechnisch ausstattenb)Buchbinderaufträge erteilen und überwachenc)Bestand ordnend)Revisionen durchführen2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.4)a)Benutzerdaten verwaltenb)Ausleihen, Rückgaben, Verlängerungen, Mahnungen und Vorbestellungen bearbeitenc)Benutzungsordnung anwendend)Entgeltordnung anwenden und Abrechnungen durchführene)Medien über unterschiedliche Liefersysteme bereitstellenf)Kunden in die Benutzung der Bibliothek einführeng)Kunden über das Dienstleistungs- und Medienangebot beratenh)auf der Grundlage von Kundenanfragen recherchiereni)Auskünfte erteilen3. Fachrichtung Information und DokumentationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1233.1Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1)a)Informationsquellen für die Beschaffung von Medien und Daten nutzenb)Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführenc)Medien und Daten sichten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten3.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2)a)Regeln für die formale Erfassung und Strukturierung von Medien und Daten anwendenb)Fremddaten für interne Informationsangebote konvertierenc)Methoden und Verfahren zur inhaltlichen Erschließung anwenden3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3)a)Informationsspeicher und Kataloge nach betrieblichen Qualitätskriterien verwaltenb)am Aufbau von Datenbanken mitwirkenc)Datenbanken kontrollieren und aktualisieren3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.4)a)Kunden über Dienstleistungsangebote beratenb)in Datenbanken und Datennetzen recherchierenc)Informationen und Medien für Kunden mittels unterschiedlicher Liefersysteme beschaffend)Informationen aufbereitene)Medien und Daten vervielfältigen und reprographierenf)Informationsdienste zusammenstellen und technisch bearbeiten3.5Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.5)a)Neukunden akquirierenb)Standardangebote erstellenc)Methoden des Marketings anwenden4. Fachrichtung BildagenturLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1234.1Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1)a)Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführenb)Bildmaterial sichten und bewertenc)Daten und Fakten zu Bildern beschaffend)Kundenwünsche auswerten und Bestandslücken ermittelne)Aufträge an Fotografen entwerfen4.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2)a)Bildmaterial agenturgerecht ausstatten und einordnenb)Bildbetextung entwerfenc)Methoden und Verfahren zur sachlichen Erschließung anwenden4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3)a)Bestand pflegen, kontrollieren und nach betrieblichen Vorgaben aktualisierenb)Bilddateien erstellenc)Erhaltungsmaßnahmen durchführen4.4Bildvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4)a)Kunden über Dienstleistungsangebote beratenb)Bildbestellungen aufnehmenc)Kalkulationsschemata für Honorarberechnungen anwendend)Bildauswahl zusammenstellene)Kundendaten verwaltenf)Leihfristen, Rückläufe und Zahlungseingänge kontrolliereng)vertragsgemäße Bildnutzung kontrollieren4.5Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.5)a)Neukunden akquirierenb)Angebote erstellenc)Methoden des Marketings anwenden5. Fachrichtung Medizinische DokumentationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1235.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.1)a)medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben sammeln und erfassenb)Medien und Daten sichten, bewerten und für die Weiterbearbeitung vorbereitenc)Erfassungsschemata, Erhebungsbögen und Datenbankstrukturen entwerfen5.2Erschließung und Verschlüsselung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.2)a)medizinische Fachsprache anwenden, insbesondere aus Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologieb)Regelwerke, Methoden und Verfahren für die inhaltliche Erschließung medizinischer Daten anwendenc)Findhilfsmittel technisch gestalten, Suchstrategien umsetzend)medizinische Informationen betriebsbezogen verschlüsseln5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.3)a)Datenbestände nach betrieblichen Qualitätskriterien prüfen, ergänzen und aktualisierenb)am Aufbau von Datenbanken mitwirkenc)Datenbestände zusammenführen5.4Statistik und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.4)a)Informationen recherchieren und aufbereitenb)Daten selektieren und statistisch auswertenc)Ergebnisse darstellen und präsentieren
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der Medien- und Informationsdienste beschreiben
b)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c)Aufbauorganisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes darstellen
d)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und Organisationen darstellen und ihre Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere gegenseitige Rechte und Pflichten, erläutern
b)die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
c)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären
d)für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Bestimmungen darstellen
e)Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Beschaffungsvorgänge bearbeiten
b)Medien und Informationen formal erfassen
c)bei der inhaltlichen Erschließung mitwirken
d)Medien und Informationen bereitstellen
3Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten
b)Kundenwünsche ermitteln; Kunden informieren und beraten
c)Problemlösungen für Konfliktsituationen aufzeigen
d)Aufgaben teamorientiert bearbeiten
e)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
f)fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen
g)mit internen und externen Partnern kooperieren
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)die Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel des Ausbildungsbetriebes darstellen
c)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
d)Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
e)Posteingang und -ausgang bearbeiten
f)Ablagesysteme verwalten
g)Termine planen und überwachen
h)Material beschaffen und verwalten
i)Eingangsrechnungen kontrollieren; Ausgangsrechnungen erstellen
k)bei der Kassenführung mitwirken
l)Statistiken führen
5Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)Datennetze und Kommunikationssysteme nutzen
d)Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
e)Vorschriften zum Datenschutz anwenden
f)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungsbetrieb begründen
b)bei Werbemaßnahmen und Veranstaltungen mitwirken
c)Medien und Informationen kundenorientiert präsentieren
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Archiv
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1)a)Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben sichten und bewerten
b)Akten aussondern
c)zwischenarchivische Bestände bearbeiten
d)Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern durchführen
1.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)a)Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben ordnen und verzeichnen
b)Aktentitel bilden
c)Findhilfsmittel technisch gestalten
d)Personen-, Orts- und Sachregister erstellen
e)Schriftkunde anwenden
1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3)a)Archiv- und Sammlungsgut signieren, verpacken und lagern
b)Bestandsrevision durchführen
c)Archiv- und Sammlungsgut ausheben und einordnen
d)Reprographien erstellen
1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.4)a)Auskünfte erteilen
b)Benutzungsdienst organisieren
c)Recherchen durchführen
d)Ausleihe durchführen und überwachen
e)Benutzergruppen betreuen
2. Fachrichtung Bibliothek
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
2.1Erwerbung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)a)Hilfsmittel zum Bestandsaufbau einsetzen
b)Publikationsformen identifizieren und bearbeiten
c)Erwerbung durchführen
d)Medien inventarisieren und Rechnungen bearbeiten
2.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)a)Regelwerke zur formalen Erschließung anwenden
b)Fremdleistungen für die Erschließung nutzen
c)Methoden und Verfahren der inhaltlichen Erschließung anwenden
d)Kataloge pflegen
2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)a)Medien bibliothekstechnisch ausstatten
b)Buchbinderaufträge erteilen und überwachen
c)Bestand ordnen
d)Revisionen durchführen
2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.4)a)Benutzerdaten verwalten
b)Ausleihen, Rückgaben, Verlängerungen, Mahnungen und Vorbestellungen bearbeiten
c)Benutzungsordnung anwenden
d)Entgeltordnung anwenden und Abrechnungen durchführen
e)Medien über unterschiedliche Liefersysteme bereitstellen
f)Kunden in die Benutzung der Bibliothek einführen
g)Kunden über das Dienstleistungs- und Medienangebot beraten
h)auf der Grundlage von Kundenanfragen recherchieren
i)Auskünfte erteilen
3. Fachrichtung Information und Dokumentation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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3.1Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1)a)Informationsquellen für die Beschaffung von Medien und Daten nutzen
b)Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen
c)Medien und Daten sichten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten
3.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2)a)Regeln für die formale Erfassung und Strukturierung von Medien und Daten anwenden
b)Fremddaten für interne Informationsangebote konvertieren
c)Methoden und Verfahren zur inhaltlichen Erschließung anwenden
3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3)a)Informationsspeicher und Kataloge nach betrieblichen Qualitätskriterien verwalten
b)am Aufbau von Datenbanken mitwirken
c)Datenbanken kontrollieren und aktualisieren
3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.4)a)Kunden über Dienstleistungsangebote beraten
b)in Datenbanken und Datennetzen recherchieren
c)Informationen und Medien für Kunden mittels unterschiedlicher Liefersysteme beschaffen
d)Informationen aufbereiten
e)Medien und Daten vervielfältigen und reprographieren
f)Informationsdienste zusammenstellen und technisch bearbeiten
3.5Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.5)a)Neukunden akquirieren
b)Standardangebote erstellen
c)Methoden des Marketings anwenden
4. Fachrichtung Bildagentur
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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4.1Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1)a)Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen
b)Bildmaterial sichten und bewerten
c)Daten und Fakten zu Bildern beschaffen
d)Kundenwünsche auswerten und Bestandslücken ermitteln
e)Aufträge an Fotografen entwerfen
4.2Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2)a)Bildmaterial agenturgerecht ausstatten und einordnen
b)Bildbetextung entwerfen
c)Methoden und Verfahren zur sachlichen Erschließung anwenden
4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3)a)Bestand pflegen, kontrollieren und nach betrieblichen Vorgaben aktualisieren
b)Bilddateien erstellen
c)Erhaltungsmaßnahmen durchführen
4.4Bildvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4)a)Kunden über Dienstleistungsangebote beraten
b)Bildbestellungen aufnehmen
c)Kalkulationsschemata für Honorarberechnungen anwenden
d)Bildauswahl zusammenstellen
e)Kundendaten verwalten
f)Leihfristen, Rückläufe und Zahlungseingänge kontrollieren
g)vertragsgemäße Bildnutzung kontrollieren
4.5Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.5)a)Neukunden akquirieren
b)Angebote erstellen
c)Methoden des Marketings anwenden
5. Fachrichtung Medizinische Dokumentation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.1)a)medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben sammeln und erfassen
b)Medien und Daten sichten, bewerten und für die Weiterbearbeitung vorbereiten
c)Erfassungsschemata, Erhebungsbögen und Datenbankstrukturen entwerfen
5.2Erschließung und Verschlüsselung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.2)a)medizinische Fachsprache anwenden, insbesondere aus Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie
b)Regelwerke, Methoden und Verfahren für die inhaltliche Erschließung medizinischer Daten anwenden
c)Findhilfsmittel technisch gestalten, Suchstrategien umsetzen
d)medizinische Informationen betriebsbezogen verschlüsseln
5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.3)a)Datenbestände nach betrieblichen Qualitätskriterien prüfen, ergänzen und aktualisieren
b)am Aufbau von Datenbanken mitwirken
c)Datenbestände zusammenführen
5.4Statistik und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.4)a)Informationen recherchieren und aufbereiten
b)Daten selektieren und statistisch auswerten
c)Ergebnisse darstellen und präsentieren
(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Archiv, 2.Bibliothek, 3.Information und Dokumentation, 4.Bildagentur, 5.Medizinische Dokumentation gewählt werden.
Archiv,
Bibliothek,
Information und Dokumentation,
Bildagentur,
Medizinische Dokumentation
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1267 - 1275, 2426,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fachrichtung ArchivErstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,zu vermitteln.
Fachrichtung ArchivErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung ArchivErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung ArchivErstes Ausbildungsjahr
Erstes Ausbildungsjahr
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 3Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,zu vermitteln.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,fortzuführen.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.1)1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.2)4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g bis k,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,zu vermitteln.---------- 1) Abschnitt II2) Abschnitt I
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
II.1)1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,
1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,
I.2)4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g bis k,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g bis k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g bis k,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,II.1.2Erschließung, Lernziele c und e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d,fortzuführen.
1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
1.2Erschließung, Lernziele c und e,
1.2Erschließung, Lernziele c und e,
Erschließung, Lernziele c und e,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,II.1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,II.1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und l,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e und f,fortzuführen.
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,
1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,
Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,
1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziel d,
1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziel d,
Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziel d,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und l,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und l,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und l,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e und f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e und f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e und f,
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,II.1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition II.1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,
1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,
Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,
1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,in Verbindung mit der Berufsbildposition II.1.2Erschließung, Lernziele a, b und d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,II.1.2Erschließung, Lernziel e,fortzuführen.
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
1.2Erschließung, Lernziele a, b und d,
Erschließung, Lernziele a, b und d,
Erschließung, Lernziele a, b und d,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
1.2Erschließung, Lernziel e,
1.2Erschließung, Lernziel e,
Erschließung, Lernziel e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I.1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,II.1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,fortzuführen.
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,
1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,
Informationsvermittlung und Benutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Fachrichtung BibliothekErstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,zu vermitteln.
Fachrichtung BibliothekErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung BibliothekErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung BibliothekErstes Ausbildungsjahr
Erstes Ausbildungsjahr
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 3Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,zu vermitteln.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,fortzuführen.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.1)2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,II.2)2.1Erwerbung,II.2.2Erschließung, Lernziel a,zu vermitteln.---------- 1) Abschnitt I2) Abschnitt II
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
I.1)2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
2.1Erwerbung,
2.1Erwerbung,
Erwerbung,
2.2Erschließung, Lernziel a,
2.2Erschließung, Lernziel a,
Erschließung, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel k,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,II.2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,zu vermitteln.
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel k,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,
2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g und h,im Zusammenhang mit der Berufsbildposition II.2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflegezu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c bis e,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,fortzuführen.
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g und h,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g und h,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele g und h,
2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c bis e,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c bis e,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c bis e,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.2.2Erschließung, Lernziele b bis d,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,II.2.1Erwerbung, Lernziel c,II.2.2Erschließung, Lernziel a,II.2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Lernziel d,fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
2.2Erschließung, Lernziele b bis d,
Erschließung, Lernziele b bis d,
Erschließung, Lernziele b bis d,
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
2.1Erwerbung, Lernziel c,
2.1Erwerbung, Lernziel c,
Erwerbung, Lernziel c,
2.2Erschließung, Lernziel a,
2.2Erschließung, Lernziel a,
Erschließung, Lernziel a,
2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Lernziel d,
2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Lernziel d,
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Lernziel d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,in Verbindung mit der Berufsbildposition I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,II.2.1Erwerbung, Lernziel c,II.2.2Erschließung, Lernziel a,fortzuführen.
2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
2.1Erwerbung, Lernziel c,
2.1Erwerbung, Lernziel c,
Erwerbung, Lernziel c,
2.2Erschließung, Lernziel a,
2.2Erschließung, Lernziel a,
Erschließung, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,zu vermitteln.
2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Fachrichtung Information und DokumentationErstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,zu vermitteln.
Fachrichtung Information und DokumentationErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung Information und DokumentationErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung Information und DokumentationErstes Ausbildungsjahr
Erstes Ausbildungsjahr
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 3Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,zu vermitteln.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,fortzuführen.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.1)3.1Beschaffung, Lernziele a und b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.2)3Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, e und f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f, g und h,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,fortzuführen.---------- 1) Abschnitt I2) Abschnitt II
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
II.1)3.1Beschaffung, Lernziele a und b,
3.1Beschaffung, Lernziele a und b,
Beschaffung, Lernziele a und b,
I.2)3Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, e und f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f, g und h,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, e und f,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f, g und h,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f, g und h,
I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen II.3.2Erschließung, Lernziele a und b,II.3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, Lernziele a bis c,in Verbindung mit der Berufsbildposition I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d, e und f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d bis f,fortzuführen.
3.2Erschließung, Lernziele a und b,
Erschließung, Lernziele a und b,
Erschließung, Lernziele a und b,
3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, Lernziele a bis c,
3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, Lernziele a bis c,
Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, Lernziele a bis c,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d, e und f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d bis f,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d, e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d, e und f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d bis f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,II.3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,fortzuführen.
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,
3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,
Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel c,II.3.2Erschließung, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel c,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel c,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel c,
3.2Erschließung, Lernziel c,
3.2Erschließung, Lernziel c,
Erschließung, Lernziel c,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,II.3.1Beschaffung, Lernziel c,II.3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,fortzuführen.
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
3.1Beschaffung, Lernziel c,
3.1Beschaffung, Lernziel c,
Beschaffung, Lernziel c,
3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,
3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,
Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.3.5Marketing,in Verbindung mit der Berufsbildposition I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis g,fortzuführen.
3.5Marketing,
Marketing,
Marketing,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis g,
Fachrichtung BildagenturErstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,zu vermitteln.
Fachrichtung BildagenturErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung BildagenturErstes Ausbildungsjahr
Fachrichtung BildagenturErstes Ausbildungsjahr
Erstes Ausbildungsjahr
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 3Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,zu vermitteln.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,fortzuführen.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.1)2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,II.2)4.1Beschaffung, Lernziele a und c,II.4.2Erschließung, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,fortzuführen.---------- 1) Abschnitt I2) Abschnitt II
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
I.1)2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel e,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel i,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,
4.1Beschaffung, Lernziele a und c,
4.1Beschaffung, Lernziele a und c,
Beschaffung, Lernziele a und c,
4.2Erschließung, Lernziel a,
4.2Erschließung, Lernziel a,
Erschließung, Lernziel a,
I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,II.4.4Bildvermittlung, Lernziele a, d und e,zu vermitteln.
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel b,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel f,
4.4Bildvermittlung, Lernziele a, d und e,
4.4Bildvermittlung, Lernziele a, d und e,
Bildvermittlung, Lernziele a, d und e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziele a und c,in Verbindung mit der Berufsbildposition I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,zu vermitteln.
4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziele a und c,
Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziele a und c,
Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziele a und c,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen II.4.1Beschaffung, Lernziele b, d und e,II.4.2Erschließung, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und d,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c,
4.1Beschaffung, Lernziele b, d und e,
Beschaffung, Lernziele b, d und e,
Beschaffung, Lernziele b, d und e,
4.2Erschließung, Lernziele b und c,
4.2Erschließung, Lernziele b und c,
Erschließung, Lernziele b und c,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c und d,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,II.4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel b,II.4.4Bildvermittlung, Lernziel b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,II.4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel c,fortzuführen.
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, c und g,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel b,
4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel b,
Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel b,
4.4Bildvermittlung, Lernziel b,
4.4Bildvermittlung, Lernziel b,
Bildvermittlung, Lernziel b,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele e und f,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel c,
4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel c,
Aufbewahrung und technische Bearbeitung, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.4.5Marketingin Verbindung mit der Berufsbildposition II.4.4Bildvermittlung, Lernziele c, f und g,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.4Umweltschutz,II.4.1Beschaffung, Lernziele a, d und e,II.4.4Bildvermittlung, Lernziele d und e,fortzuführen.Fachrichtung Medizinische DokumentationErstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,zu vermitteln.
4.5Marketing
Marketing
Marketing
4.4Bildvermittlung, Lernziele c, f und g,
Bildvermittlung, Lernziele c, f und g,
Bildvermittlung, Lernziele c, f und g,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
Umweltschutz,
4.1Beschaffung, Lernziele a, d und e,
4.1Beschaffung, Lernziele a, d und e,
Beschaffung, Lernziele a, d und e,
4.4Bildvermittlung, Lernziele d und e,
4.4Bildvermittlung, Lernziele d und e,
Bildvermittlung, Lernziele d und e,
Erstes Ausbildungsjahr
Erstes Ausbildungsjahr
Erstes Ausbildungsjahr
Erstes Ausbildungsjahr
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 3Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,zu vermitteln.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a,
Kommunikation und Kooperation, Lernziel d,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,fortzuführen.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I.1)5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c, II.2)5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und bin Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernzeile b, c, e und f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis ffortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c, II.2)5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c, II.2)5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c, II.2)
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b
3Kommunikation und Kooperation, Lernzeile b, c, e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernzeile b, c, e und f,
Kommunikation und Kooperation, Lernzeile b, c, e und f,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen II.5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b,II.5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel ain Verbindung mit der Berufsbildposition I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel azu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.3Kommunikation udn Kooperation, Lernziele d bis f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis ffortzuführen.
5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b,
Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b,
Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b,
5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a
5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a
Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a
3Kommunikation udn Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation udn Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation udn Kooperation, Lernziele d bis f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,II.5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und bin Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel azu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,fortzuführen.
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d,
5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I.2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel cin Verbindung mit der Berufsbildposition II.5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und dzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4Umweltschutz,I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,I.4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele, b bis f,II.5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und bfortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
2Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c
5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d
Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d
Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.4Umweltschutz,
Umweltschutz,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
4Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele, b bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele, b bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele, b bis f,
5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel cin Verbindung mit der Berufsbildpositionen I.1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,II.5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und czu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,I.5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,II.5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel afortzuführen.
5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c
5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c
Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
5Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f,
5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a
5.2Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a
Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II.5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel cin Verbindung mit den Berufsbildpositionen I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,I.6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition I.3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis ffortzuführen.
5.4Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c
Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c
Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g,
6Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
3Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung; 3.Kommunikation und Kooperation; 4.Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft; 5.Informations- und Kommunikationssysteme; 6.Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
der Ausbildungsbetrieb
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz;
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung;
Kommunikation und Kooperation;
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft;
Informations- und Kommunikationssysteme;
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Archiv: 1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, 1.2Erschließung, 1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, 1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst; 2.in der Fachrichtung Bibliothek: 2.1Erwerbung, 2.2Erschließung, 2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, 2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung; 3.in der Fachrichtung Information und Dokumentation: 3.1Beschaffung, 3.2Erschließung, 3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, 3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, 3.5Marketing; 4.in der Fachrichtung Bildagentur: 4.1Beschaffung, 4.2Erschließung, 4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, 4.4Bildvermittlung, 4.5Marketing; 5.in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation: 5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, 5.2Erschließung und Verschlüsselung, 5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, 5.4Statistik und Informationsdienstleistungen.
in der Fachrichtung Archiv
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
Erschließung,
Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
Informationsvermittlung und Benutzungsdienst;
in der Fachrichtung Bibliothek
Erwerbung,
Erschließung,
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
in der Fachrichtung Information und Dokumentation
Beschaffung,
Erschließung,
Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
Marketing;
in der Fachrichtung Bildagentur
Beschaffung,
Erschließung,
Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
Bildvermittlung,
Marketing;
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
Erschließung und Verschlüsselung,
Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
Statistik und Informationsdienstleistungen.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Beschaffung, formale Erfassung, 2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Beschaffung, formale Erfassung,
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation; 2.Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)technische Bearbeitung, b)Aufbewahrung und Registratur, c)Benutzungsdienst; 3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; 4.Prüfungsbereich Praktische Übungen:Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation;
Beschaffen,
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
Arbeitsorganisation;
Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)technische Bearbeitung, b)Aufbewahrung und Registratur, c)Benutzungsdienst;
technische Bearbeitung,
Aufbewahrung und Registratur,
Benutzungsdienst;
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Prüfungsbereich Praktische Übungen
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bibliothek erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation; 2.Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Aufstellung und Bestandspräsentation, b)Benutzungsdienst, c)Medien- und Informationsvermittlung; 3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; 4.Prüfungsbereich Praktische Übungen:Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation;
Beschaffen,
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
Arbeitsorganisation;
Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Aufstellung und Bestandspräsentation, b)Benutzungsdienst, c)Medien- und Informationsvermittlung;
Aufstellung und Bestandspräsentation,
Benutzungsdienst,
Medien- und Informationsvermittlung;
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Prüfungsbereich Praktische Übungen
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation; 2.Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen, b)Durchführen von Recherchen, c)Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen; 3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; 4.Prüfungsbereich Praktische Übungen:Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation;
Beschaffen,
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
Arbeitsorganisation;
Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen, b)Durchführen von Recherchen, c)Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen;
Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
Durchführen von Recherchen,
Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen;
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Prüfungsbereich Praktische Übungen
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bildagentur erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Bildern sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation; 2.Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Bildern:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern, b)Durchführung von Recherchen, c)Vermitteln von Bildern; 3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; 4.Prüfungsbereich Praktische Übungen:Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation;
Beschaffen,
Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
Arbeitsorganisation;
Prüfungsbereich Bereitstellen und Vermitteln von Bildern
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern, b)Durchführung von Recherchen, c)Vermitteln von Bildern;
Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern,
Durchführung von Recherchen,
Vermitteln von Bildern;
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Prüfungsbereich Praktische Übungen
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassung, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation; 2.Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen, b)statistische Auswertung, c)Ergebnisdarstellung; 3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; 4.Prüfungsbereich Praktische Übungen:Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:a)Beschaffen, b)Erfassung, Erschließen, Verzeichnen, c)Arbeitsorganisation;
Beschaffen,
Erfassung, Erschließen, Verzeichnen,
Arbeitsorganisation;
Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:a)Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen, b)statistische Auswertung, c)Ergebnisdarstellung;
Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
statistische Auswertung,
Ergebnisdarstellung;
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:a)Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b)Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
Prüfungsbereich Praktische Übungen
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie