Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (mechatronikerausbv)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1063 – 1070)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123 und 4
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 3 Absatz 2 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
digitale Lernmedien nutzen
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwendenc)IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzend)Protokolle und Berichte anfertigen4*
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
IT-Systeme handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
Protokolle und Berichte anfertigen
e)Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwendenf)Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwendeng)elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwendenh)Skizzen und Stücklisten anfertigen3
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden
Skizzen und Stücklisten anfertigen
i)technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisierenj)technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwendenk)Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren 3*
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, anwenden
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten und Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
l)Präsentationstechniken anwendenm)im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschenn)Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweiseno)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen3
Präsentationstechniken anwenden
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
7Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Nummer 7)a)Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegenb)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzenc)Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilend)Arbeitsplatz planen und einrichtene)Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellenf)Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten5*
Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
Arbeitsplatz planen und einrichten
Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
g)Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleitenh)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentiereni)Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierenj)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden3*
Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikationsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
8Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Nummer 8)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere a)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwendenb)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragene)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 5*
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
9Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9)a)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhabenb)Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenc)Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilend)Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollierene)Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnenf)Winkel messen und mit Winkellehren prüfen3
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
10Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10)a)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägenb)Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgratenc)Bohrungen herstellen und reibend)Innen- und Außengewinde herstellene)Werkstücke durch Drehen bearbeitenf)Werkstücke durch Fräsen bearbeiteng)Feinbleche und Kunststoffplatten scherenh)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten11
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
Bohrungen herstellen und reiben
Innen- und Außengewinde herstellen
Werkstücke durch Drehen bearbeiten
Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
11Fügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11)a)Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichernb)Bauteile verstiftenc)Löt- und Klebeverbindungen herstellend)Bleche, Rohre und Profile schweißen6
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
Bauteile verstiften
Löt- und Klebeverbindungen herstellen
Bleche, Rohre und Profile schweißen
12Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 12)a)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenb)Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnenc)Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnend)Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegene)Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden8
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
f)Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahteng)Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren5
Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
13Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13)a)Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnenc)Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswertend)analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfene)elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfenf)elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen8
Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen, aufnehmen, darstellen und auswerten
analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
14Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14)a)Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfenb)Systemkomponenten zusammenstellen und verbindenc)Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen3
Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
d)Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurierene)Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen4
Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
f)Versionswechsel von Software durchführeng)Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren4
Versionswechsel von Software durchführen
Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
15Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15)a)elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbindenb)Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellenc)Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen4
elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
d)Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysierene)Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählenf)elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbaueng)Sensoren, Aktoren und Wandler installierenh)das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen9
Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren
Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
16Programmieren mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 16)a)Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilenb)Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwendenc)Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen4
Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
d)Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben4
Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
17Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17)a)Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfenb)Vormontagen durchführenc)Schmier- und Kühleinrichtungen einbauend)fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen6
Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
Vormontagen durchführen
Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen
Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
f)Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sicherng)Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montierenh)Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbaueni)Schaltgeräte einbauen und verdrahtenj)Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahtenk)Sensoren einbauen, einstellen und verbindenl)Funktionen während des Montagevorganges prüfen14
Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
Schaltgeräte einbauen und verdrahten
Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
Funktionen während des Montagevorganges prüfen
18Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern (§ 3 Absatz 2 Nummer 18)a)Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montierenb)Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellenc)Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringend)Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen6
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
e)Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfenf)Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sicherng)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilenh)Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführeni)Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzenj)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen 12
Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich durchführen
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
19Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19)a)Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfenb)Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfenc)Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfend)Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren4
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
e)Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellenf)Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstelleng)Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellenh)Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzeni)elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellenj)Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleitenk)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren12
Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
20Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 20)a)Schutz gegen direktes Berühren prüfenb)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messenc)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen2
Schutz gegen direktes Berühren prüfen
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
d)Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmene)Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellenf)Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmeng)Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellenh)Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstelleni)Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassenj)Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmenk)mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführenl)Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfenm)Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellenn)Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen14
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse, prüfen und in Betrieb nehmen
mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
21Instandhalten mechatronischer Systeme (§ 3 Absatz 2 Nummer 21)a)mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollierenb)mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenc)Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnend)Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigene)Softwarefehler behebenf)Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstelleng)mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzenh)mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpasseni)Diagnose- und Wartungssysteme nutzen13
mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
Softwarefehler beheben
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1071 – 1073)
Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1234
1Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena)Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysierenb)Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbesondere Dokumentationen auswerten sowie Netztopologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentierenc)technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke feststellend)Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikationen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulierene)die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen8
Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbesondere Dokumentationen auswerten sowie Netztopologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentieren
technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke feststellen
Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikationen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren
die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen
2Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemena)Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachtenb)Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automatisierungssystemen beachtenc)Zugangsberechtigungen einrichtend)Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Verschlüsselungs- und Datensicherungssysteme, berücksichtigene)Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen dokumentieren
Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automatisierungssystemen beachten
Zugangsberechtigungen einrichten
Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Verschlüsselungs- und Datensicherungssysteme, berücksichtigen
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen dokumentieren
3Betreiben von vernetzten Systemena)Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleitenb)Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungsmaßnahmen einleitenc)Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagend)Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwachstellen analysieren und erfassen
Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleiten
Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagen
Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwachstellen analysieren und erfassen
Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1234
1Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena)Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktionen analysierenb)Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingungen sowie Ausgangszustand der Systeme analysieren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentierenc)Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen8
Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktionen analysieren
Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingungen sowie Ausgangszustand der Systeme analysieren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentieren
Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen
2Anpassen von Softwaremodulena)Softwaremodule anpassen und dokumentierenb)angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren
Softwaremodule anpassen und dokumentieren
angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren
3Testen von Softwaremodulen im Systema)Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparametern festlegen, und Testdaten generierenb)technische Umgebungsbedingungen simulierenc)Softwaremodule testend)Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umgebungsbedingungen testene)Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführenf)Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentiereng)Änderungsdokumentation erstellen
Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparametern festlegen, und Testdaten generieren
technische Umgebungsbedingungen simulieren
Softwaremodule testen
Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umgebungsbedingungen testen
Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen
Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren
Änderungsdokumentation erstellen
Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1234
1Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmena)Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysierenb)Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewertenc)Gefährdungen und Risiken beurteilend)Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen8
Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysieren
Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
Gefährdungen und Risiken beurteilen
Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen
2Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmena)technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrierenb)IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informierenc)Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen
technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrieren
IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informieren
Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen
3Überwachen der Sicherheitsmaßnahmena)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfenb)Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzenc)Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswertend)sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden
Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilena)Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellenb)für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickelnc)Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen8
Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen
für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln
Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
2Vorbereiten von additiver Fertigunga)Verfahren zur additiven Fertigung auswählenb)3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassenc)verfahrensspezifische Produktionsabläufe planend)Maschine zur Herstellung einrichten
Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen
verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
Maschine zur Herstellung einrichten
3Additives Fertigen von Produktena)additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewertenb)Prozessparameter anpassen und optimierenc)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführend)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierene)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichernf)verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten
additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewerten
Prozessparameter anpassen und optimieren
Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren
Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern
verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,8.Qualitätsmanagement,9.Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,10.Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,11.Fügen,12.Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,13.Messen und Prüfen elektrischer Größen,14.Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,15.Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,16.Programmieren mechatronischer Systeme,17.Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,18.Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,19.Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,20.Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,21.Instandhalten mechatronischer Systeme.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
Qualitätsmanagement,
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,
Fügen,
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,
Messen und Prüfen elektrischer Größen,
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
Programmieren mechatronischer Systeme,
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,
Instandhalten mechatronischer Systeme.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem“.
(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,2.Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,3.die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,4.Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,5.Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,
Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,
Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,
Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.
(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag,2.Arbeitsplanung,3.Funktionsanalyse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.
Arbeitsauftrag,
Arbeitsplanung,
Funktionsanalyse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,b)Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,c)Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,d)Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit jeweils anschließender Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems;3.der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ a)in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oderb)in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,b)Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,c)Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,d)Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,
Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,
Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit jeweils anschließender Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems;
der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ a)in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oderb)in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, a)Problemanalysen durchzuführen,b)die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,c)Installations- und Montagepläne anzupassen,d)die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;2.dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, a)Problemanalysen durchzuführen,b)die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,c)Installations- und Montagepläne anzupassen,d)die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;
Problemanalysen durchzuführen,
die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,
Installations- und Montagepläne anzupassen,
die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;
dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen zugrunde zu legen;
der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, a)Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,b)Schaltungsunterlagen auszuwerten,c)Programme zu interpretieren und zu ändern,d)funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,e)Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,f)Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,g)Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;2.dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, a)Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,b)Schaltungsunterlagen auszuwerten,c)Programme zu interpretieren und zu ändern,d)funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,e)Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,f)Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,g)Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;
Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,
Schaltungsunterlagen auszuwerten,
Programme zu interpretieren und zu ändern,
funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,
Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,
Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;
dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zugrunde zu legen;
der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem 40 Prozent,2.Arbeitsauftrag30 Prozent,3.Arbeitsplanung12 Prozent,4.Funktionsanalyse12 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkunde6 Prozent.
1.Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem 40 Prozent,
2.Arbeitsauftrag30 Prozent,
3.Arbeitsplanung12 Prozent,
4.Funktionsanalyse12 Prozent,
5.Wirtschafts- und Sozialkunde6 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1.Digitale Vernetzung,2.Programmierung,3.IT-Sicherheit und4.Additive Fertigungsverfahren.
Digitale Vernetzung,
Programmierung,
IT-Sicherheit und
Additive Fertigungsverfahren.
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT- Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,2.Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie3.Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,
Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie
Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,2.Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie3.Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,
Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie
Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,2.IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und3.die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,2.additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie3.die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Abschlussprüfung
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Zusatzqualifikationen
§ 10Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 11Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 12Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 13Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 14Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 16Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 17Bestandsschutz
§ 18Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen