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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung (marktfofangausbv)

13 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 831 - 834)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragenc)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzenb)Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinierenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzend)Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigene)zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2.2)a)Betriebssysteme und Standardsoftware anwendenb)branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereitend)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten2.3Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 2.3)a)rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwendenb)Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung(§ 4 Nr. 2.4)a)wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwendenb)forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigenc)rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen3Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3) 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.1)a)die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigenb)kundenorientiert handeln und kommunizierenc)Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereitend)verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwendene)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenf)Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 3.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Informationsquellen nutzenc)Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen4Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung(§ 4 Nr. 4)a)Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definierenb)Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenc)Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen5Projektvorbereitung(§ 4 Nr. 5) 5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung(§ 4 Nr. 5.1)a)Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereitenb)vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfenc)Quellen für Stichprobenziehungen festlegen5.2Planung und Organisation(§ 4 Nr. 5.2)a)Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfenb)Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereitenc)Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfend)Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestaltene)Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmenf)Informationen für die Kalkulation von Projekten einholeng)Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahrenh)Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrolliereni)Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinierenj)Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehenk)Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen6Projektdurchführung(§ 4 Nr. 6) 6.1Prozessbegleitung(§ 4 Nr. 6.1)a)Umsetzung des Projektablaufplans koordinierenb)Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführenc)Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen6.2Datenerfassung, Codierung(§ 4 Nr. 6.2)a)Codeplan erstellenb)offene und teiloffene Fragen codierenc)wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswertend)Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten6.3Datenprüfung, Gewichtung(§ 4 Nr. 6.3)a)Plausibilitätsprüfungen durchführenb)Implausibilitäten listen und bearbeitenc)Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen6.4Datenauswertung(§ 4 Nr. 6.4)a)Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellenb)Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellenc)Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassend)Verfahren der beschreibenden Statistik anwendene)Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheidenf)betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht(§ 4 Nr. 6.5)a)Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellenb)Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellenc)ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellend)Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen7Projektnachbereitung(§ 4 Nr. 7) 7.1Dokumentation(§ 4 Nr. 7.1)a)Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentierenb)Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivierenc)Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten7.2Projektabrechnung(§ 4 Nr. 7.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Rechnungen externer Dienstleister prüfenc)Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

123

1Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)

1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben

Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben

Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern

Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern

Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben

1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragenc)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen

Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben

den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen

Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären

arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten

wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen

den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen

1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2)

2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzenb)Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinierenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzend)Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigene)zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen

die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen

Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinieren

betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzen

Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigen

zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung beitragen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen

2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2.2)a)Betriebssysteme und Standardsoftware anwendenb)branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereitend)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten

Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden

branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden

Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten

Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe beachten

2.3Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 2.3)a)rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwendenb)Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten

rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwenden

Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten

2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung(§ 4 Nr. 2.4)a)wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwendenb)forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigenc)rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen

wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrechtliche Regelungen anwenden

forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen

rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen

3Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3)

3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.1)a)die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigenb)kundenorientiert handeln und kommunizierenc)Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereitend)verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwendene)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenf)Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen

die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen

kundenorientiert handeln und kommunizieren

Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereiten

verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden

zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen

3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 3.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Informationsquellen nutzenc)Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen

fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

fremdsprachige Informationsquellen nutzen

Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen

4Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung(§ 4 Nr. 4)a)Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definierenb)Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenc)Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen

Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie Anwendungsgebiete definieren

Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen

Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekundärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen

5Projektvorbereitung(§ 4 Nr. 5)

5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung(§ 4 Nr. 5.1)a)Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereitenb)vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfenc)Quellen für Stichprobenziehungen festlegen

Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten

vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebögen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfen

Quellen für Stichprobenziehungen festlegen

5.2Planung und Organisation(§ 4 Nr. 5.2)a)Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfenb)Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereitenc)Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfend)Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestaltene)Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmenf)Informationen für die Kalkulation von Projekten einholeng)Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahrenh)Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrolliereni)Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinierenj)Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehenk)Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen

Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfen

Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderatoren vorbereiten

Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen

Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten

Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmen

Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen

Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren

Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlassen und kontrollieren

Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordinieren

Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerungen für die Erhebung ziehen

Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen

6Projektdurchführung(§ 4 Nr. 6)

6.1Prozessbegleitung(§ 4 Nr. 6.1)a)Umsetzung des Projektablaufplans koordinierenb)Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführenc)Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen

Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren

Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführen

Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen

6.2Datenerfassung, Codierung(§ 4 Nr. 6.2)a)Codeplan erstellenb)offene und teiloffene Fragen codierenc)wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswertend)Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten

Codeplan erstellen

offene und teiloffene Fragen codieren

wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswerten

Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bearbeiten

6.3Datenprüfung, Gewichtung(§ 4 Nr. 6.3)a)Plausibilitätsprüfungen durchführenb)Implausibilitäten listen und bearbeitenc)Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen

Plausibilitätsprüfungen durchführen

Implausibilitäten listen und bearbeiten

Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen

6.4Datenauswertung(§ 4 Nr. 6.4)a)Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellenb)Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellenc)Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassend)Verfahren der beschreibenden Statistik anwendene)Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheidenf)betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden

Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellen

Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen

Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen

Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden

Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unterscheiden

betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden

6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht(§ 4 Nr. 6.5)a)Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellenb)Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellenc)ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellend)Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen

Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafiken sowie in Textform darstellen

Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellen

ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellen

Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisatorisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen

7Projektnachbereitung(§ 4 Nr. 7)

7.1Dokumentation(§ 4 Nr. 7.1)a)Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentierenb)Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivierenc)Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten

Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren

Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archivieren

Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbereiten

7.2Projektabrechnung(§ 4 Nr. 7.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Rechnungen externer Dienstleister prüfenc)Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen

Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern

Rechnungen externer Dienstleister prüfen

Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 835 - 836

Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,zu vermitteln.

Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,2.3Datenschutz und Datensicherheit,2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,4.Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,6.4Datenauswertung, Lernziel c,6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,zu vermitteln.

Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,

Datenschutz und Datensicherheit,

Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,

Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,

Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,

Datenauswertung, Lernziel c,

Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,4.Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,7.1Dokumentation, Lernziele a und b,zu vermitteln.

Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,

Dokumentation, Lernziele a und b,

Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.1Prozessbegleitung, Lernziele b und c,6.2Datenerfassung, Codierung,6.4Datenauswertung, Lernziel f,7.1Dokumentation, Lernziel c,7.2Projektabrechnung, Lernziel a,zu vermitteln.

Prozessbegleitung, Lernziele b und c,

Datenerfassung, Codierung,

Datenauswertung, Lernziel f,

Dokumentation, Lernziel c,

Projektabrechnung, Lernziel a,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel f,3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,5.2Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,6.4Datenauswertung, Lernziel a,zu vermitteln.

Arbeitsorganisation, Lernziel f,

Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,

Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,

Datenauswertung, Lernziel a,

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,5.2Planung und Organisation, Lernziele c und d,6.3Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,6.4Datenauswertung, Lernziele b und d,zu vermitteln.

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,

Planung und Organisation, Lernziele c und d,

Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,

Datenauswertung, Lernziele b und d,

Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,5.2Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,6.1Prozessbegleitung, Lernziel a,6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,zu vermitteln.

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,

Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,

Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,

Prozessbegleitung, Lernziel a,

Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel e,3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,5.2Planung und Organisation, Lernziele f und i,zu vermitteln.

Arbeitsorganisation, Lernziel e,

Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,

Planung und Organisation, Lernziele f und i,

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,6.3Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,6.4Datenauswertung, Lernziel e,7.2Projektabrechnung, Lernziele b und c,zu vermitteln.

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,

Datenauswertung, Lernziel e,

Projektabrechnung, Lernziele b und c,

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1Arbeitsorganisation, 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3Datenschutz und Datensicherheit, 2.4Berufsbezogene Rechtsanwendung; 3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, 3.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 4.Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung; 5.Projektvorbereitung: 5.1Informationsbeschaffung und -aufbereitung, 5.2Planung und Organisation; 6.Projektdurchführung: 6.1Prozessbegleitung, 6.2Datenerfassung, Codierung, 6.3Datenprüfung, Gewichtung, 6.4Datenauswertung, 6.5Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht; 7.Projektnachbereitung: 7.1Dokumentation, 7.2Projektabrechnung.

Der Ausbildungsbetrieb

Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz;

Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

Arbeitsorganisation,

Informations- und Kommunikationssysteme,

Datenschutz und Datensicherheit,

Berufsbezogene Rechtsanwendung;

Kommunikation und Kooperation

Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation,

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung;

Projektvorbereitung

Informationsbeschaffung und -aufbereitung,

Planung und Organisation;

Projektdurchführung

Prozessbegleitung,

Datenerfassung, Codierung,

Datenprüfung, Gewichtung,

Datenauswertung,

Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;

Projektnachbereitung

Dokumentation,

Projektabrechnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten: 1.Anwendungsbereiche der Markt- und Sozialforschung, 2.Organisation, datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen, 3.Sekundärstatistiken und Sekundärquellen, 4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Anwendungsbereiche der Markt- und Sozialforschung,

Organisation, datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen,

Sekundärstatistiken und Sekundärquellen,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1.Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung, 2.Markt- und Sozialforschungsprojekte, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde, 4.Fallbezogenes Fachgespräch. Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 mündlich durchzuführen.

Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung,

Markt- und Sozialforschungsprojekte,

Wirtschafts- und Sozialkunde,

Fallbezogenes Fachgespräch.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietena)Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft, b)Methodische Grundlagen der Markt- und Sozialforschung, c)Rechtliche Rahmenbedingungen bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Markt- und Sozialforschung in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang einordnen, Anwendungsbereiche, Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen unterscheiden, ihren Einsatz begründen sowie rechtliche und branchenspezifische Regelungen berücksichtigen kann; 2.im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte:In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietena)Projektorganisation, b)Projektabwicklung bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Sekundärquellen auswählen, Projektabläufe organisieren, koordinieren und kontrollieren, Projektvorgaben umsetzen, Daten verarbeiten, auswerten und aufbereiten sowie Aufgaben der Steuerung und Dokumentation eines Projektes durchführen kann; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 4.im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben der Projektbegleitung nachweisen, dass er auftragsbezogene Zielstellungen erkennen, seine Aufgabenstellungen im Gesamtablauf eines Projektes darstellen und begründen sowie sachgerecht und situationsbezogen kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist ein Forschungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung

In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietena)Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft, b)Methodische Grundlagen der Markt- und Sozialforschung, c)Rechtliche Rahmenbedingungen

Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft,

Methodische Grundlagen der Markt- und Sozialforschung,

Rechtliche Rahmenbedingungen

bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Markt- und Sozialforschung in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang einordnen, Anwendungsbereiche, Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen unterscheiden, ihren Einsatz begründen sowie rechtliche und branchenspezifische Regelungen berücksichtigen kann;

im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietena)Projektorganisation, b)Projektabwicklung

Projektorganisation,

Projektabwicklung

bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Sekundärquellen auswählen, Projektabläufe organisieren, koordinieren und kontrollieren, Projektvorgaben umsetzen, Daten verarbeiten, auswerten und aufbereiten sowie Aufgaben der Steuerung und Dokumentation eines Projektes durchführen kann;

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch

Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben der Projektbegleitung nachweisen, dass er auftragsbezogene Zielstellungen erkennen, seine Aufgabenstellungen im Gesamtablauf eines Projektes darstellen und begründen sowie sachgerecht und situationsbezogen kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist ein Forschungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte und in mindestens zwei weiteren der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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