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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße (maindonwasstrg2)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.

Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.

(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.

(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.

(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.

Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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