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Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (mvzafwog)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält einen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darlehensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzahlt.

(2) Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.

Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

Unterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.

Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

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Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

Dieser Artikel tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; § 16a Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2 Nr. 1) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

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