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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall (mvtausbv)

41 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Eisen- und Stahlmetallurgie,b)Stahlumformung,c)Nichteisenmetallurgie oderd)Nichteisenmetallumformung sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Eisen- und Stahlmetallurgie,b)Stahlumformung,c)Nichteisenmetallurgie oderd)Nichteisenmetallumformung sowie

Eisen- und Stahlmetallurgie,

Stahlumformung,

Nichteisenmetallurgie oder

Nichteisenmetallumformung sowie

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,2.Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,3.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,4.Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,5.Anwenden von Logistik,6.Steuern von Produktionsprozessen,7.Beeinflussen von chemischen Vorgängen,8.Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,9.Prüfen von Werkstoffen und10.Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.

Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,

Anwenden von Logistik,

Steuern von Produktionsprozessen,

Beeinflussen von chemischen Vorgängen,

Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,

Prüfen von Werkstoffen und

Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind: 1.Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,2.Durchführen von metallurgischen Prozessen und3.Urformen von Stahl.

Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

Durchführen von metallurgischen Prozessen und

Urformen von Stahl.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind: 1.Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie2.Umformen von Stahl.

Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie

Umformen von Stahl.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind: 1.Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,2.Durchführen von metallurgischen Prozessen und3.Urformen von Nichteisenmetallen.

Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

Durchführen von metallurgischen Prozessen und

Urformen von Nichteisenmetallen.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind: 1.Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und2.Umformen von Nichteisenmetallen.

Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und

Umformen von Nichteisenmetallen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,6.Planen und Organisieren der Arbeit sowie7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

Planen und Organisieren der Arbeit sowie

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.

(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,2.Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,3.steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,4.Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,5.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,6.Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,7.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,8.Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,9.manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,10.technische Berechnungen durchzuführen,11.Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,12.Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und13.Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.

technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,

Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,

steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,

Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,

Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,

Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,

Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,

manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,

technische Berechnungen durchzuführen,

Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,

Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und

Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie2.Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.

Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie

Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.

(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Fertigungsplanung,

Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,2.Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse zu unterscheiden,3.metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,4.Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,5.gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und6.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse zu unterscheiden,

metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1.Metalltechnikmit 30 Prozent,2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,4.Eisen- und stahl- metallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Eisen- und stahl- metallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie

Eisen- und stahl- metallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Stahlumformung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Stahlumformprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Fertigungsplanung,

Stahlumformprozesse sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,2.Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,3.Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,4.Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,5.Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,6.Adjustageabläufe zu erklären,7.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und8.Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,

Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,

Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

Adjustageabläufe zu erklären,

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten: 1.Metalltechnikmit 30 Prozent,2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,4.Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie

Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Fertigungsplanung,

Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke sowie berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke sowie berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,2.Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,3.Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,4.metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,5.Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,6.gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und7.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,

Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,

metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitwelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1.Metalltechnikmit 30 Prozent,2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,4.Nichteisenmetallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Nichteisenmetallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie

Nichteisenmetallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Fertigungsplanung,3.Nichteisenmetallumformprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Fertigungsplanung,

Nichteisenmetallumformprozesse sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,2.Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,3.Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,4.Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und8.Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,2.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,3.Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,4.Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und6.Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,2.Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,3.Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,4.Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,5.Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,6.Adjustageabläufe zu erklären,7.verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und8.Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,

Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,

Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

Adjustageabläufe zu erklären,

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten: 1.Metalltechnikmit 30 Prozent,2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,4.Nichteisenmetallumform- prozessemit 10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Metalltechnikmit 30 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

Nichteisenmetallumform- prozessemit 10 Prozent sowie

Nichteisenmetallumform- prozessemit 10 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3843 - 3852)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilenb)Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenc)Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgend)Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheidene)Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnenf)Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheideng)Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden9

Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilen

Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen

Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheiden

Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnen

Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden

Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden

2Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhaltenb)Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzenc)Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentierend)Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen4

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten

Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzen

Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentieren

Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen

3Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellend)Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellenf)Passungen normgerecht herstelleng)Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformenh)Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen30

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellen

Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen

Passungen normgerecht herstellen

Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformen

Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen

i)Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennenj)Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformenk)Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügenl)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfenm)Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellenn)Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbindeno)Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden

Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennen

Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen

Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen

Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen

Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellen

Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbinden

Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden

4Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwendenb)steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswertenc)Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheidend)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewertene)Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagierenf)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiteng)im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: aa)Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzenbb)Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellencc)Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellendd)Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontierenh)im Bereich Elektrotechnik: aa)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhaltenbb)Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzierencc)Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbindendd)Bauteile mechanisch montieren und demontierenee)Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen15

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwenden

steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswerten

Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheiden

Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten

Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren

Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten

im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: aa)Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzenbb)Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellencc)Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellendd)Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren

Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzen

Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellen

Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellen

Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren

im Bereich Elektrotechnik: aa)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhaltenbb)Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzierencc)Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbindendd)Bauteile mechanisch montieren und demontierenee)Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhalten

Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzieren

Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbinden

Bauteile mechanisch montieren und demontieren

Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen

5Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzenb)Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagernc)Transportwege absichernd)Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen2

Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen

Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagern

Transportwege absichern

Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen

6Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Ablaufpläne anwendenb)Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigenc)Produktionsanlagen beschickend)Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellene)Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassenf)Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedieneng)Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentierenh)energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzeni)Energieverluste vermeidenj)Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen17

Ablaufpläne anwenden

Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigen

Produktionsanlagen beschicken

Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellen

Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassen

Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedienen

Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentieren

energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzen

Energieverluste vermeiden

Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

7Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilenb)Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussenc)Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhabend)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleitene)Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten4

chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen

Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussen

Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhaben

gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleiten

Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten

8Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigenb)Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden2

Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigen

Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden

c)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigend)Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswertene)Werkstücke wärmebehandelnf)Wärmebehandlungsdiagramme auswerten2

Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigen

Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten

Werkstücke wärmebehandeln

Wärmebehandlungsdiagramme auswerten

9Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheidenb)Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheidenc)Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheidend)betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren2

Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden

Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden

Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheiden

betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren

10Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwendenb)Wartungs- und Inspektionslisten anwendenc)Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen4

Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwenden

Wartungs- und Inspektionslisten anwenden

Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen

d)Störungen und ihre Ursachen feststellene)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenf)Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommuniziereng)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten3

Störungen und ihre Ursachen feststellen

Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen

Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommunizieren

betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Proben nehmen und zur Analyse bereitstellenb)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenc)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernd)Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammenstellene)Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen anwenden und Anlagen bedienenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen8

Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen

Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten

Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagern

Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammenstellen

Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen anwenden und Anlagen bedienen

Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen

2Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen

Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigen

Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen

c)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilene)Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilenf)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse der Prüfung beurteileng)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenh)Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteileni)Abstiche vorbereiten und durchführenj)Schmelzen abschlackenk)Schmelzen in der Pfanne nachbehandelnl)feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereitenm)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenn)feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzeno)Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren40

Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben

Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen

Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen

Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen

Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen

Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen

Abstiche vorbereiten und durchführen

Schmelzen abschlacken

Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln

feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten

feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen

feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzen

Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren

3Urformen von Stahl (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießenc)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflusseng)beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheidenh)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12

Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen

Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen

Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen

Temperatur messen

Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln

Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen

beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheiden

Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen

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1234

1Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern12

Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen

Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen

Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern

2Umformen von Stahl (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedieneng)Umformprozesse überwachen und steuernh)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführeni)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenj)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenk)Hilfsstoffe verwenden und entsorgenl)Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksichtigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48

Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigen

Werkstoff- und Gütenormen anwenden

Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheiden

Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren

Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen

Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedienen

Umformprozesse überwachen und steuern

Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen

Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen

Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten

Hilfsstoffe verwenden und entsorgen

Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksichtigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen

Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden

Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung unterscheiden

Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

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1Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenb)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernc)Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienend)Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwendungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzene)technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentierenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstelleng)Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereitstellen8

Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten

Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagern

Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienen

Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwendungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen

technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentieren

Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen

Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereitstellen

2Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Einflüsse von Legierungselementen auf die Metalleigenschaften unterscheidenc)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheidene)Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereitenf)Energieträger für die Metallerzeugung einsetzeng)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse beurteilenh)Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinneni)Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektrometallurgischen Verfahren raffinierenj)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenk)Abläufe überwachen, steuern und regelnl)Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienenm)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenn)Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergebnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen40

Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigen

Einflüsse von Legierungselementen auf die Metalleigenschaften unterscheiden

Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben

metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheiden

Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten

Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen

Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse beurteilen

Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinnen

Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektrometallurgischen Verfahren raffinieren

feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen

Abläufe überwachen, steuern und regeln

Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienen

Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen

Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergebnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen

3Urformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzenc)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflusseng)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12

Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen

Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen

Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen

Temperatur messen

Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln

Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen

Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern12

Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen

Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen

Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern

2Umformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigeng)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereitenh)Umformprozesse überwachen und steuerni)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführenj)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenk)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenl)Anlagen zur Wärmebehandlung bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48

Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigen

Werkstoff- und Gütenormen anwenden

Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheiden

Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren

Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen

Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen

Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereiten

Umformprozesse überwachen und steuern

Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen

Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen

Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten

Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen

Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck unterscheiden

Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden

Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachtend)Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen4

Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewerten

technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten

Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen

e)Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswertenf)Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sicherng)Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenh)Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigeni)englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenj)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden6

Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten

Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern

Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen

englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

k)Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentierenl)informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienenm)Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwendenn)digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzeno)mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren

Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren

informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen

Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden

digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen

mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren

6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellene)unterschiedliche Lerntechniken anwendenf)eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen8

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

g)Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfenh)Aufgaben im Team planen und durchführen4

Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen

Aufgaben im Team planen und durchführen

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Qualitätsabweichungen feststellenb)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellenc)Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden2

Qualitätsabweichungen feststellen

Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen

Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden

d)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachtene)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwendenf)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigeng)Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenh)prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentiereni)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhaltenj)Ergebnisse statistisch erfassenk)Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren4

Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten

Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwenden

Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen

Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentieren

Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhalten

Ergebnisse statistisch erfassen

Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 7Inhalt von Teil 1

§ 8Prüfungsbereich von Teil 1

§ 9Inhalt von Teil 2

§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 11Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

§ 13Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse

§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 16Inhalt von Teil 2

§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 18Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 19Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

§ 20Prüfungsbereich Stahlumformprozesse

§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 23Inhalt von Teil 2

§ 24Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 25Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 26Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

§ 27Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse

§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 30Inhalt von Teil 2

§ 31Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 32Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 33Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

§ 34Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse

§ 35Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 37Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

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