Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin (mporzmausbv)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellanmalerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen, 7.graphisches Zeichnen, 8.Farben und Edelmetalle, 9.Kopieren von Vorlagen und Dekoren, 10.Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren, 11.Malen von Dekoren.
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen,
graphisches Zeichnen,
Farben und Edelmetalle,
Kopieren von Vorlagen und Dekoren,
Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,
Malen von Dekoren.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 6 und 9 Buchstabe a und laufender Nummer 10 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: a)ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit Linien-, Ränder- oder Bänderdekor, b)ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit einer Schriftart.
ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit Linien-, Ränder- oder Bänderdekor,
ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschaftsmalerei oder eine Figur bemalen sowie mit einer Schriftart.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1.Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes in der Feinkeramik, 2.kulturhistorische Entwicklung der Keramik und Porzellanmalerei, 3.Grundlagen der Werkstoffe und der Porzellanherstellung, 4.Zeichen- und Maltechniken, 5.Farbenlehre, 6.Dekorationsmittel in der Porzellanmalerei, 7.Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeitsgeräten.
Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes in der Feinkeramik,
kulturhistorische Entwicklung der Keramik und Porzellanmalerei,
Grundlagen der Werkstoffe und der Porzellanherstellung,
Zeichen- und Maltechniken,
Farbenlehre,
Dekorationsmittel in der Porzellanmalerei,
Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeitsgeräten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Das Prüfungsstück ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Blumenmalerei, Ornamentmalerei, Staffage oder Landschaftsmalerei zu entnehmen. Es kommen insbesondere in Betracht: a)ein Porzellanstück mit reichhaltiger Blumenmalerei und mit Gold- oder Farbdekor, b)ein Porzellanstück mit reichhaltiger Ornamentmalerei und mit Gold- oder Farbdekor, c)ein Porzellanstück mit reichhaltiger Staffage und mit Gold- oder Farbdekor, d)ein Porzellanstück mit Landschaftsmalerei.
ein Porzellanstück mit reichhaltiger Blumenmalerei und mit Gold- oder Farbdekor,
ein Porzellanstück mit reichhaltiger Ornamentmalerei und mit Gold- oder Farbdekor,
ein Porzellanstück mit reichhaltiger Staffage und mit Gold- oder Farbdekor,
ein Porzellanstück mit Landschaftsmalerei.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Arten, Eigenschaften und Anwendung von Dekorationsmitteln, b)Dekorationsarten, c)Dekorationstechniken, d)Brenntechniken, e)Qualitätssicherung in der Porzellanmalerei, f)kulturhistorische Entwicklung der Keramik und der Porzellanmalerei; 2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnungen, b)Proportionsberechnungen für unterschiedliche Maßstäbe, c)Mischungsberechnung, d)Material- und Kostenberechnung; 3.im Prüfungsfach Fachzeichnen:Zeichnen und Malen eines Dekorentwurfes aus den Bereichen Schrift, Ornamentik oder Blumenmalerei; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
im Prüfungsfach Technologie:a)Arten, Eigenschaften und Anwendung von Dekorationsmitteln, b)Dekorationsarten, c)Dekorationstechniken, d)Brenntechniken, e)Qualitätssicherung in der Porzellanmalerei, f)kulturhistorische Entwicklung der Keramik und der Porzellanmalerei;
Arten, Eigenschaften und Anwendung von Dekorationsmitteln,
Dekorationsarten,
Dekorationstechniken,
Brenntechniken,
Qualitätssicherung in der Porzellanmalerei,
kulturhistorische Entwicklung der Keramik und der Porzellanmalerei;
im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnungen, b)Proportionsberechnungen für unterschiedliche Maßstäbe, c)Mischungsberechnung, d)Material- und Kostenberechnung;
Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnungen,
Proportionsberechnungen für unterschiedliche Maßstäbe,
Mischungsberechnung,
Material- und Kostenberechnung;
im Prüfungsfach Fachzeichnen
Zeichnen und Malen eines Dekorentwurfes aus den Bereichen Schrift, Ornamentik oder Blumenmalerei;
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Fachzeichnen 120 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Fachzeichnen 120 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1995, 105 - 107)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123412341Berufsbildung(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläuternc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachtene)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwendenc)Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitend)Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig haltene)Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware vor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware auf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und nach dem Dekorbrand kontrollierenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln6Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen(§ 3 Nr. 6)a)Gestaltungsprinzipien der Porzellanmalerei anwendenb)die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren Aufbau und Verwendung erläuternc)Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden17 d)linear, flächig und räumlich darstellene)Komposition und Perspektive anwenden75 f)Schattiereng)Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflichtigkeit herausarbeiten55 h)Anfertigen von Farbflächeni)Schablonen herstellenk)verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken anwenden22 7Graphisches Zeichnen(§ 3 Nr. 7)a)verschiedene Schriftarten ausführenb)verschiedene Monogramme ausführen3 8Farben und Edelmetalle(§ 3 Nr. 8)a)Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung von Hilfsstoffen und Malmitteln für verschiedene Dekorationstechniken aufbereitenb)Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Berücksichtigung verschiedener Brennvorgänge anwenden3 c)aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten 4 9Kopieren von Vorlagen und Dekoren(§ 3 Nr. 9)a)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier anfertigen107 b)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan anfertigen 10410Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren(§ 3 Nr. 10)a)Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken ausführen57 b)Lasurdekore auftragenc)Werkstücke staffieren 1014 11Malen von Dekoren(§ 3 Nr. 11)a)reichhaltige Blumendekore malenb)reichhaltige Ornamente malenc)weitere reichhaltige Dekore malen 122216d)Dekore selbständig gestaltene)verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen 66
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1234
1234
1Berufsbildung(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläuternc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläutern
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachtene)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenf)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachten
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwendenc)Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitend)Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig haltene)Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware vor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware auf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und nach dem Dekorbrand kontrollierenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen
Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwenden
Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten
Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig halten
Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware vor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware auf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und nach dem Dekorbrand kontrollieren
6Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen(§ 3 Nr. 6)a)Gestaltungsprinzipien der Porzellanmalerei anwendenb)die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren Aufbau und Verwendung erläuternc)Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden17
Gestaltungsprinzipien der Porzellanmalerei anwenden
die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren Aufbau und Verwendung erläutern
Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden
d)linear, flächig und räumlich darstellene)Komposition und Perspektive anwenden75
linear, flächig und räumlich darstellen
Komposition und Perspektive anwenden
f)Schattiereng)Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflichtigkeit herausarbeiten55
Schattieren
Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflichtigkeit herausarbeiten
h)Anfertigen von Farbflächeni)Schablonen herstellenk)verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken anwenden22
Anfertigen von Farbflächen
Schablonen herstellen
verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken anwenden
7Graphisches Zeichnen(§ 3 Nr. 7)a)verschiedene Schriftarten ausführenb)verschiedene Monogramme ausführen3
verschiedene Schriftarten ausführen
verschiedene Monogramme ausführen
8Farben und Edelmetalle(§ 3 Nr. 8)a)Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung von Hilfsstoffen und Malmitteln für verschiedene Dekorationstechniken aufbereitenb)Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Berücksichtigung verschiedener Brennvorgänge anwenden3
Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung von Hilfsstoffen und Malmitteln für verschiedene Dekorationstechniken aufbereiten
Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Berücksichtigung verschiedener Brennvorgänge anwenden
c)aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten 4
aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten
9Kopieren von Vorlagen und Dekoren(§ 3 Nr. 9)a)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier anfertigen107
Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier anfertigen
b)Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan anfertigen 104
Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan anfertigen
10Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren(§ 3 Nr. 10)a)Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken ausführen57
Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken ausführen
b)Lasurdekore auftragenc)Werkstücke staffieren 1014
Lasurdekore auftragen
Werkstücke staffieren
11Malen von Dekoren(§ 3 Nr. 11)a)reichhaltige Blumendekore malenb)reichhaltige Ornamente malenc)weitere reichhaltige Dekore malen 122216
reichhaltige Blumendekore malen
reichhaltige Ornamente malen
weitere reichhaltige Dekore malen
d)Dekore selbständig gestaltene)verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen 66
Dekore selbständig gestalten
verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie