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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ (missaufstv)

18 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die 1.über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und2.einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.

über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und

einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.

(2) Im Übrigen bleibt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu werden.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Das Studium ist ein Vollzeitstudium.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere: 1.die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,2.die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,3.die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,4.die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,5.das Prüfungsverfahren,6.die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,7.die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,8.die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,9.die Wiederholung von Prüfungen,10.die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,11.das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie12.die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.

die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,

die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,

die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,

die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,

das Prüfungsverfahren,

die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,

die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,

die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,

die Wiederholung von Prüfungen,

die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie

die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.

(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Das Studium gliedert sich in 1.die allgemeinen Module,2.das Modul der Vertiefungsrichtung und3.das Modul Masterarbeit.

die allgemeinen Module,

das Modul der Vertiefungsrichtung und

das Modul Masterarbeit.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Die allgemeinen Module sind den folgenden Themenbereichen zuzuordnen: 1.Nachrichtendienste im politischen Entscheidungsprozess,2.Beschaffung und Auswertung von Informationen,3.Frieden und Sicherheit,4.Kommunikation und Führung sowie5.Nachrichtendienste im Informationszeitalter.

Nachrichtendienste im politischen Entscheidungsprozess,

Beschaffung und Auswertung von Informationen,

Frieden und Sicherheit,

Kommunikation und Führung sowie

Nachrichtendienste im Informationszeitalter.

(2) Die Inhalte der allgemeinen Module richten sich nach dem Modulhandbuch.

(3) Für die allgemeinen Module werden insgesamt 75 Leistungspunkte vergeben.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.

(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.

(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden die Beamtinnen und Beamten während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.

(2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Für die Modulprüfungen gilt die Prüfungsordnung in der zu Beginn des Studiums geltenden Fassung.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben 1.die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,2.die in den Modulen erzielten Noten,3.das Thema der Masterarbeit sowie4.die Gesamtnote.

die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,

die in den Modulen erzielten Noten,

das Thema der Masterarbeit sowie

die Gesamtnote.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.

(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.

(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1.die Sicherung der Qualität des Studiums,2.die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,3.die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,4.die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,5.die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie6.die Abnahme der Modulprüfungen.

die Sicherung der Qualität des Studiums,

die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,

die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,

die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,

die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie

die Abnahme der Modulprüfungen.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Die Universität der Bundeswehr München richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses ist zuständig für 1.die Führung der Studien- und Prüfungsakten,2.die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,3.die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und4.die Durchführung von Widerspruchsverfahren.

die Führung der Studien- und Prüfungsakten,

die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,

die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und

die Durchführung von Widerspruchsverfahren.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

§ 1Zulassungsvoraussetzungen

§ 2Ziele

§ 3Vollzeitstudium

§ 4Regelstudienzeit

§ 5Prüfungsordnung

§ 6Module

§ 7Allgemeine Module

§ 8Modul der Vertiefungsrichtung

§ 9Modul Masterarbeit

§ 10Modulprüfungen

§ 11Abschlusszeugnis

§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums

§ 13Prüfungsamt

§ 14Zeitpunkt, Dauer und Ziel

§ 15Aufgaben und Verwendungsbereiche

§ 16Inkrafttreten

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