Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (mühgetreiwitechausbv)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und der Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28, Müller, der Handwerksordnung.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28, Müller, der Handwerksordnung.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Müllerei oderb)Agrarlager sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Müllerei oderb)Agrarlager sowie
Müllerei oder
Agrarlager sowie
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,2.Rohstoffe annehmen und untersuchen,3.Rohstoffe lagern,4.Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,5.Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und6.Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
Rohstoffe annehmen und untersuchen,
Rohstoffe lagern,
Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,
Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und
Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind: 1.Produktionsprozesse steuern,2.Mahlerzeugnisse herstellen,3.Futtermittel herstellen,4.Spezialerzeugnisse herstellen und5.Waren lagern, verpacken und verladen.
Produktionsprozesse steuern,
Mahlerzeugnisse herstellen,
Futtermittel herstellen,
Spezialerzeugnisse herstellen und
Waren lagern, verpacken und verladen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind: 1.Rohstoffpartien gesund erhalten,2.Schädlinge abwehren und bekämpfen,3.Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,4.Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,5.Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und6.Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.
Rohstoffpartien gesund erhalten,
Schädlinge abwehren und bekämpfen,
Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,
Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,
Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und
Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und6.Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,2.Probenahmen durchzuführen,3.Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,4.Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,5.Rückstellmuster zu erstellen,6.mechanische Fördersysteme auszuwählen,7.Rohstoffe mechanisch zu fördern,8.Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,9.Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,
Probenahmen durchzuführen,
Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,
Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,
Rückstellmuster zu erstellen,
mechanische Fördersysteme auszuwählen,
Rohstoffe mechanisch zu fördern,
Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,
Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Müllerei auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Müllerei in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Enderzeugnissen,2.Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen von Enderzeugnissen,
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,2.Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,3.Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,4.Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,5.Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,6.Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,7.Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie9.seine Vorgehensweise zu begründen.
Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,
Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,
Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,
Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie
seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen von Mahlerzeugnissen,2.Herstellen von Futtermitteln,3.Herstellen von Spezialprodukten.Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.
Herstellen von Mahlerzeugnissen,
Herstellen von Futtermitteln,
Herstellen von Spezialprodukten.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,2.Arbeitspläne zu erstellen,3.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,4.fachbezogene Berechnungen durchzuführen,5.Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,6.Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,7.Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,
Arbeitspläne zu erstellen,
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,
fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,
Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewichten: 1.Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent,2.Herstellen von Enderzeugnissenmit 35 Prozent,3.Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanungmit 30 Prozent sowie4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent,
Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent,
Herstellen von Enderzeugnissenmit 35 Prozent,
Herstellen von Enderzeugnissenmit 35 Prozent,
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanungmit 30 Prozent sowie
Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanungmit 30 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Agrarlager in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Rohstoffe und Saatgut,2.Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,3.Lagerungstechniken sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Rohstoffe und Saatgut,
Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,
Lagerungstechniken sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,2.die Qualität von Saatgut zu beurteilen,3.Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie4.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.
die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,
die Qualität von Saatgut zu beurteilen,
Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,2.Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,3.Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden,4.Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzuzeigen,5.mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lagerung und Transport bestimmungsgemäß und sachgerecht umzugehen,6.Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zu warten sowie7.sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und -minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu beraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko aufzuzeigen.
Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,
Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden,
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzuzeigen,
mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lagerung und Transport bestimmungsgemäß und sachgerecht umzugehen,
Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zu warten sowie
sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und -minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu beraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko aufzuzeigen.
(2) Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(3) Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 60 Minuten. Für die Durchführung der Gesprächssimulation beträgt sie 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,2.die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,3.Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,4.Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,5.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,6.Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,7.Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,8.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,9.Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,
die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,
Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,
Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,
Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,
Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Agrarlager wie folgt zu gewichten: 1.Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent,2.Rohstoffe und Saatgutmit 20 Prozent,3.Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmittelnmit 15 Prozent,4.Lagerungstechnikenmit 30 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent,
Annehmen von Rohstoffenmit 25 Prozent,
Rohstoffe und Saatgutmit 20 Prozent,
Rohstoffe und Saatgutmit 20 Prozent,
Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmittelnmit 15 Prozent,
Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmittelnmit 15 Prozent,
Lagerungstechnikenmit 30 Prozent sowie
Lagerungstechnikenmit 30 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1008 - 1015)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwendenb)Muster nehmen, kennzeichnen und lagernc)Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten sicherstellend)produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwendene)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen4
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
Muster nehmen, kennzeichnen und lagern
Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten sicherstellen
produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
f)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen beachteng)prozessunterstützende Kontrollen in den verschiedenen Prozessstufen durchführen und bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenh)qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentiereni)bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen4
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen beachten
prozessunterstützende Kontrollen in den verschiedenen Prozessstufen durchführen und bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen
qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
2Rohstoffe annehmen und untersuchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Proben nach produktspezifischen Plänen nehmenb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentierend)produktspezifische sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen im Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der anzunehmenden Produkte durchführen und extern veranlassene)Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenf)Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbesatz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführeng)Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge prüfenh)Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial kontrollieren und annehmen12
Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentieren
produktspezifische sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen im Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der anzunehmenden Produkte durchführen und extern veranlassen
Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbesatz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführen
Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge prüfen
Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial kontrollieren und annehmen
3Rohstoffe lagern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berücksichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit auswählenb)Lagereinrichtungen reinigen und vorbereitenc)Rohstoffe fördernd)Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machene)Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksichtigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Temperatur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorganismen werterhaltend lagern und überwachenf)an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken und Schädlingsmonitoring durchführeng)Lagerbestandskontrollen durchführenh)Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände dokumentiereni)Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagernj)bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen ergreifen12
Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berücksichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit auswählen
Lagereinrichtungen reinigen und vorbereiten
Rohstoffe fördern
Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machen
Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksichtigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Temperatur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorganismen werterhaltend lagern und überwachen
an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken und Schädlingsmonitoring durchführen
Lagerbestandskontrollen durchführen
Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände dokumentieren
Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagern
bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen ergreifen
4Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farbausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmethoden produktspezifisch auswählenb)Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollierenc)Rohstoffe reinigend)Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung vorbereitenf)Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführeng)ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und entsorgen12
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farbausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmethoden produktspezifisch auswählen
Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollieren
Rohstoffe reinigen
Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung vorbereiten
Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführen
ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und entsorgen
5Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählenb)Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportieren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren, Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trogschneckenförderer und Vibrorinnen einsetzenc)Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Prozessdiagrammen und Fließschemata bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigend)Mess- und Regelanlagen bedienene)Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes kontrollieren und regulierenf)Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz prüfen und einsetzen15
mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportieren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren, Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trogschneckenförderer und Vibrorinnen einsetzen
Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Prozessdiagrammen und Fließschemata bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigen
Mess- und Regelanlagen bedienen
Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes kontrollieren und regulieren
Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz prüfen und einsetzen
g)Prozessdiagramme und Fließschemata darstellenh)pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen und einsetzeni)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachten11
Prozessdiagramme und Fließschemata darstellen
pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen und einsetzen
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachten
6Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungsanleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachtenc)Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben austauschen und Maßnahmen veranlassend)Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezifischer Eigenschaften reinigen und wartene)Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und Anlagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleitenf)Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigeng)Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen15
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungsanleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachten
Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben austauschen und Maßnahmen veranlassen
Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezifischer Eigenschaften reinigen und warten
Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und Anlagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleiten
Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigen
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Produktionsprozesse steuern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitungen umsetzenb)Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mischungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben herstellenc)Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte bedienend)Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwachen, Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierene)Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endprodukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren33
Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitungen umsetzen
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mischungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben herstellen
Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte bedienen
Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwachen, Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endprodukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren
2Mahlerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Mahlverfahren für Getreide auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide auswählenc)Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen3
Mahlverfahren für Getreide auswählen
Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide auswählen
Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen
3Futtermittel herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Zerkleinerungsverfahren auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählenc)bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirkend)Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homogenisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen3
Zerkleinerungsverfahren auswählen
Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählen
bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirken
Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homogenisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen
4Spezialerzeugnisse herstellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählenb)Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren auswählenc)Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Graupen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählend)Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezialerzeugnissen auswählene)Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen3
Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen
Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren auswählen
Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Graupen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählen
Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezialerzeugnissen auswählen
Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen herstellen
5Waren lagern, verpacken und verladen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Waren produktspezifisch lagernb)Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen, insbesondere rechtliche Regelungen einhaltenc)Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, beschicken und bedienend)Produkte versandfertig machen sowie Versandeinheiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben, Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und übergeben sowie Abgabe dokumentierenf)Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen10
Waren produktspezifisch lagern
Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen, insbesondere rechtliche Regelungen einhalten
Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, beschicken und bedienen
Produkte versandfertig machen sowie Versandeinheiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben, Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und übergeben sowie Abgabe dokumentieren
Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Rohstoffpartien gesund erhalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Leguminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz auswählenb)Transportwege von Luft und Luftverteilung unter Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen festlegen und Strömungsmaschinen einsetzenc)Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luftfeuchte belüftend)Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben und Gegebenheiten kühlene)Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließgeschwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur trocknen20
Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Leguminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz auswählen
Transportwege von Luft und Luftverteilung unter Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen festlegen und Strömungsmaschinen einsetzen
Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luftfeuchte belüften
Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben und Gegebenheiten kühlen
Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließgeschwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur trocknen
f)Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren Auslagerung steuern, überwachen und Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren Auslagerung steuern, überwachen und Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
2Schädlinge abwehren und bekämpfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilenb)Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insekten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennenc)Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, planen und durchführend)Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlagfallen und Bioziden tötene)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kontrollieren und erhaltenf)Maßnahmen dokumentieren8
Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilen
Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insekten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennen
Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, planen und durchführen
Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlagfallen und Bioziden töten
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kontrollieren und erhalten
Maßnahmen dokumentieren
3Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachtenb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Qualität von Düngemitteln beurteilend)Düngemittel annehmene)Düngemittel lagern und konservierenf)Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zusammensetzung und von Kundenvorgaben mischen und Prozesse steuerng)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenh)Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe dokumentieren5
bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachten
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Qualität von Düngemitteln beurteilen
Düngemittel annehmen
Düngemittel lagern und konservieren
Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zusammensetzung und von Kundenvorgaben mischen und Prozesse steuern
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen
Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe dokumentieren
4Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Braugetreide im Hinblick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilenb)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität beurteilenc)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren durchführen und Qualität beurteilend)sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Leguminosen im Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität beurteilen8
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Braugetreide im Hinblick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilen
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität beurteilen
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren durchführen und Qualität beurteilen
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Leguminosen im Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität beurteilen
5Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutzrechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen zum Nachweis der Sachkundeb)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenc)Pflanzenschutzmittel annehmend)Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgutrechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkungen mit anderen Stoffen berücksichtigene)Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen erkennenf)Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterscheideng)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigenh)Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und warteni)sachkundige und nicht sachkundige Personen über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt und über die Vermeidung dieser Risiken unterrichtenj)Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenk)Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und Abgabe dokumentieren6
bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutzrechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen zum Nachweis der Sachkunde
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Pflanzenschutzmittel annehmen
Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgutrechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkungen mit anderen Stoffen berücksichtigen
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen erkennen
Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterscheiden
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen
Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und warten
sachkundige und nicht sachkundige Personen über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt und über die Vermeidung dieser Risiken unterrichten
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen
Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und Abgabe dokumentieren
6Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifenb)Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lagerung und Abgabe von Saatgut gewährleistenc)Probenahme und produktspezifische Untersuchungen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganzkornanteil durchführend)Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifene)Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentierenf)Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen, Saatgut beizen und Prozesse steuerng)Saatgut zur Zertifizierung vorbereitenh)Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Gütern lagerni)Saatgut versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfenj)Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe dokumentieren5
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lagerung und Abgabe von Saatgut gewährleisten
Probenahme und produktspezifische Untersuchungen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganzkornanteil durchführen
Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentieren
Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen, Saatgut beizen und Prozesse steuern
Saatgut zur Zertifizierung vorbereiten
Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Gütern lagern
Saatgut versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen
Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe dokumentieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte festlegen und dokumentierenc)Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren4
Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen
Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren
d)Kundenwünsche berücksichtigene)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planenf)Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen und Konflikten beitrageng)Arbeitsergebnisse bewerten5
Kundenwünsche berücksichtigen
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen
Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen und Konflikten beitragen
Arbeitsergebnisse bewerten
6Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungenb)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden4
Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c)Informationen auswertend)Daten erfassen, sichern und pflegene)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten6
Informationen auswerten
Daten erfassen, sichern und pflegen
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 236 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt von Teil 1
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 16Inhalt von Teil 2
§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut
§ 19Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
§ 20Prüfungsbereich Lagerungstechniken
§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft