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LuftVStFestV 2015 DE

Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,3.in anderen Ländern42,18 Euro.

in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,

in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,

in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,

in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,

in anderen Ländern42,18 Euro.

in anderen Ländern42,18 Euro.

Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3265) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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