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Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes (luftvstdv)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

Als Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Nummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf.

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 9 des Gesetzes ist es insbesondere anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1.der Steuerschuldnera)verweigert unberechtigt Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals,b)lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab oderc)legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vor;2.weitere Angaben, die zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich sind, werden nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrsunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt gemacht;3.der Steuerschuldner erfüllt rechtmäßige Auflagen, die mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind, nicht;4.der Steuerschuldner legt zur Zahlung der fälligen Luftverkehrsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vor oder lässt sich diese vorlegen;5.der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf;6.der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer mehrmals durch einen Dritten entrichten, ohne dass er nachweisen kann, dass aus einem wirtschaftlich begründeten gegenseitigen Vertrag Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten bestehen;7.der Steuerschuldner oder, soweit es sich um ein Unternehmen handelt, Personen, die in nicht unerheblichem Maße am Kapital des Unternehmens oder in nicht unerheblichem Maße an der Erfüllung der Pflichten des Unternehmens nach dem Luftverkehrsteuergesetz beteiligt sind,a)wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat verurteilt,b)sind nach den im Einzelfall vorliegenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat oderc)sind oder waren in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luftverkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte;8.der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungspflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur ungenügend nach und erschwert dadurch die Überprüfung oder Ermittlung der Luftverkehrsteuer nicht unerheblich;9.der Steuerschuldner erklärt oder meldet die Luftverkehrsteuer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig an;10.der Steuerschuldner hat nicht unerhebliche Zahlungsrückstände bei anderen Abgaben oder anderen Abgabengläubigern;11.der Steuerschuldner erhebt Einwendungen gegen die Durchführung von Außenprüfungen, insbesondere bei rechtmäßigen Prüfungen der wirtschaftlichen Lage, oder12.der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stundung nach § 222 der Abgabenordnung.

der Steuerschuldnera)verweigert unberechtigt Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals,b)lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab oderc)legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vor;

verweigert unberechtigt Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals,

lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab oder

legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vor;

weitere Angaben, die zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich sind, werden nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrsunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt gemacht;

der Steuerschuldner erfüllt rechtmäßige Auflagen, die mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind, nicht;

der Steuerschuldner legt zur Zahlung der fälligen Luftverkehrsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vor oder lässt sich diese vorlegen;

der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf;

der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer mehrmals durch einen Dritten entrichten, ohne dass er nachweisen kann, dass aus einem wirtschaftlich begründeten gegenseitigen Vertrag Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten bestehen;

der Steuerschuldner oder, soweit es sich um ein Unternehmen handelt, Personen, die in nicht unerheblichem Maße am Kapital des Unternehmens oder in nicht unerheblichem Maße an der Erfüllung der Pflichten des Unternehmens nach dem Luftverkehrsteuergesetz beteiligt sind,a)wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat verurteilt,b)sind nach den im Einzelfall vorliegenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat oderc)sind oder waren in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luftverkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte;

wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat verurteilt,

sind nach den im Einzelfall vorliegenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat oder

sind oder waren in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luftverkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte;

der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungspflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur ungenügend nach und erschwert dadurch die Überprüfung oder Ermittlung der Luftverkehrsteuer nicht unerheblich;

der Steuerschuldner erklärt oder meldet die Luftverkehrsteuer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig an;

der Steuerschuldner hat nicht unerhebliche Zahlungsrückstände bei anderen Abgaben oder anderen Abgabengläubigern;

der Steuerschuldner erhebt Einwendungen gegen die Durchführung von Außenprüfungen, insbesondere bei rechtmäßigen Prüfungen der wirtschaftlichen Lage, oder

der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stundung nach § 222 der Abgabenordnung.

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.

(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn die entsprechende Regelung programmtechnisch umgesetzt worden ist.

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

Es verordnen–das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8,–das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie–das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)

das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8,

das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie

das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

Abschnitt 1

Zu § 2 des Gesetzes

§ 1Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz

Abschnitt 2

Zu § 8 des Gesetzes

§ 2Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

Abschnitt 3

Zu § 9 des Gesetzes

§ 3Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer

Abschnitt 4

Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes

§ 4(weggefallen)

§ 5(weggefallen)

§ 6(weggefallen)

Abschnitt 5

Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 6aKleinbetragsregelung

Abschnitt 6

Inkrafttreten

§ 7Inkrafttreten

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