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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,90 Euro,2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,67 Euro,3.in anderen Ländern:58,82 Euro.

in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,90 Euro,

in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,90 Euro,

in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,67 Euro,

in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,67 Euro,

in anderen Ländern:58,82 Euro.

in anderen Ländern:58,82 Euro.

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 2033) außer Kraft.

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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