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LuftVStAbsenkV 2012 DE

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012

Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz7,50 Euro,2.in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz23,43 Euro,3.in anderen Ländern42,18 Euro.

in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz7,50 Euro,

in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz7,50 Euro,

in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz23,43 Euro,

in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz23,43 Euro,

in anderen Ländern42,18 Euro.

in anderen Ländern42,18 Euro.

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

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