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Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (luftpersvdv2)

86 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (86)

Gesetzestext (86 Artikel)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 9 - 26

LUFTRECHTGesetzliche Grundlagen-Luftverkehrsgesetz (LuftVG)-Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)-Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)-Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)-Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)-Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)-Durchführungsverordnungen zur LuftPersV-Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)-Durchführungsverordnungen zur LuftBO-weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Privatflugzeugführer von Bedeutung sind.Nationale und internationale Organisationen der Luftfahrt-Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)-Luftfahrt-Bundesamt (LBA)-Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)-Luftfahrtbehörden der Länder-Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)-Deutscher Wetterdienst (DWD)-ICAO−Zuständigkeiten und Aufgaben-JAA−Zuständigkeiten und Aufgaben-EASA−Zuständigkeiten und AufgabenVeröffentlichungen für Luftfahrer-Luftfahrthandbuch AIP-AIP VFR-Gliederung und Benutzung-VFR-Bulletin-Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)-NOTAM-Luftfahrtkarten ICAOFlugplätze-Arten der Flugplätze-Flugplatzzwang-Außenstart und Außenlandung-Notlandung-SicherheitslandungLuftfahrzeuge-Arten-Zulassungen-Prüfungen-Lufttüchtigkeitsanweisungen-zulassungspflichtige AusrüstungLuftfahrtpersonal-Ausbildung-Lizenz–Erteilung–Erweiterung–Verlängerung–Erneuerung–Widerruf, Ruhen und Beschränkung–Ausübung der Rechte-BerechtigungenTeilnahme am Luftverkehr-Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr-Allgemeine Regeln-Sichtflugregeln-Luftraumklassifizierung-Flugsicherungsvorschriften-Ausrüstung der Luftfahrzeuge-allgemeine Flugbetriebsvorschriften-Vermeidung von unnötigem FluglärmFlugfunkdienst-Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes-Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen-Funksprechverfahren-Not- und Dringlichkeitsverkehr-Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von LuftfahrzeugenDurchführung des SprechfunkverkehrsBei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des LuftfahrzeughaltersStraftaten, OrdnungswidrigkeitenNAVIGATIONGestalt der Erde-Form-Erdachse, Pole-Ausmaße-BewegungKartenkunde-Meridiane, Breitenparallele-Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche-Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West-topografische Luftfahrtkarten-Projektionen und ihre Eigenschaften-Winkeltreue-Flächentreue (Äquivalenz)-MaßstabKonforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500 000)-Haupteigenschaften-Aufbau-Meridiankonvergenz-Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen-Maßstab, Standardparallelen-bildliche Darstellung der Höhe über GrundZeitrechnung-Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)-Definition von Sonnenaufgangs- und SonnenuntergangszeitenBezugsrichtung-rechtweisend Nord (True North)-Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung-missweisend Nord (Mag North), Variation-vertikale und horizontale Komponenten-Isogonen, Null-Isogonen (Agone)-Magnetismus des Flugzeugs−magnetische Einflüsse im Flugzeug−Kompassablenkung (Deviation)−Kurven, Beschleunigungsfehler−Vermeidung magnetischer Störungen des KompassesEntfernungen-Einheiten-Entfernungsmessung in Abhängigkeit der KartenprojektionLuftfahrtkarten in der praktischen Navigation-Einzeichnen von Standorten-Breite und Länge-Peilung und Entfernung-Benutzung eines Winkelmessers-Messen von Kursen über Grund (Track) und EntfernungenKartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten-Kartenauswertung-Topographie-Geländeform (Relief)−künstliche Geländemerkmale−unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)−veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)-Kartenvorbereitung-Falten der Karte-Verfahren für das Lesen der Karte-Orientierung anhand der Karte-Merkmale von Kontrollpunkten-Erwartetes Aussehen von Kontrollpunkten–mit ständigem Sichtkontakt–ohne ständigen Sichtkontakt–bei unsicherer Position (Auffanglinien)-Luftfahrtsymbole-Luftfahrtinformationen-Umrechnung von EinheitenGrundlagen der Navigation-angezeigte, berichtigte und wahre Geschwindigkeit (IAS, CAS und TAS)-Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs-Wind, Einfluss auf Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund-Winddreieck-Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund-voraussichtliche Ankunftszeit (Estimated Time of Arrival/ETA)-Koppelnavigation, Position, festgelegter StandortNavigationsrechner-Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:−wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung−Umrechnung von Einheiten−benötigte Kraftstoffmenge−Druck, Dichte und wahre Höhe−Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit−Winddreiecksaufgaben−Abtrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund−Steuerkurs und Geschwindigkeit über GrundFlugplanung-Auswahl von Kartenmaterial-Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz-Beurteilung der Wettersituation-Einzeichnen des Flugweges-Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.-Verwendung von AIP und NOTAMS-Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen-Kraftstoffberechnung-Sicherheitsmindesthöhen für die Flugstrecke-Ausweichflugplatz-Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen-UKW-Peilung (VDF-Peiler, QDM, QDR)-VOR-Peilung, Positionsbestimmung-Transponder und Radar-Satellitennavigation (GPS)-Erstellung eines Flugdurchführungsplans-Erstellung eines ATC-Flugplans-Auswahl von Meldepunkten, Zeit- und Entfernungsmarkierungen-Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage-Berechnungen von Masse und FlugleistungPraktische Navigation-Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle-Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung-Abflugverfahren–Eintragungen in den Flugdurchführungsplan–Höhenmessereinstellung–Ermittlung von TAS und Geschwindigkeit über Grund (GS)-Einhaltung von Steuerkurs und Flughöhe-Durchführung der Sichtnavigation-Standortbestimmung–Bestimmung von Kontrollpunkten-Korrekturen von Steuerkurs-Anflugverfahren–Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle-Eintragungen in den Flugdurchführungsplan und das FlugzeugbordbuchMETEOROLOGIEDie Atmosphäre-Zusammensetzung und Aufbau-Besonderheiten der Troposphäre-ICAO-Standardatmosphäre-atmosphärischer Druck-vertikale SchichtungDruck, Dichte und Temperatur-Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren-Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe-Begriffe aus der Höhenmessung-Strahlungsprozesse, Temperatur-Tagesgang der Temperatur-Stabilität und Labilität-Auswirkung von Strahlungs- und AdvektionsprozessenLuftfeuchte und Niederschlag-Wasserdampf in der Atmosphäre-Luftfeuchte-Taupunkt, Spread-relative, absolute und spezifische Feuchte-Dampfdruck-Kondensation, Sublimation, Verdunstung-Niederschlag-Entstehung von Niederschlag-NiederschlagsartenLuftdruck und Wind-Hoch- und Tiefdruckgebiete-Luftbewegung–Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz),–Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)-vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz-lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)-Turbulenz und Böigkeit-Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und LandungWolkenbildung-Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse-Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke–konvektive Wolken (Cumuluswolken)–stratiforme Wolken (Schichtwolken)–orografisch bedingte Wolken-Flugbedingungen in stratiformen und konvektiven WolkenNebel, feuchter Dunst und trockener Dunst-Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel-Entstehung und Auflösung von Nebel-verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand-Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht-Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und VertikalsichtLuftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete-Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen-Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete-Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung-Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten-Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten-Tiefdruckrinne, Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)Fronten-Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen-Warmfront–Entstehung einer Warmfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Wetterbedingungen im Warmsektor-Kaltfront–Entstehung einer Kaltfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Rückseitenwetter-Okklusion–Entstehung einer Okklusion–zugehörige Wolken und Wettergeschehen-stationäre Fronten–zugehörige Wolken und WettergeschehenVereisung-Ursachen und Bedingungen für die Vereisung-Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis-Auswirkungen von Vereisung auf die Flugleistung-Vereisung des Antriebssystems, Vergaser-/Propellervereisung-Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von VereisungGewitter-Gewitterbildung-Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografisch bedingte Gewitter–Voraussetzungen–Entwicklungsprozess-Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern-Gefahren für Flugzeuge-Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz-Vermeidung von Flügen in der Nähe von GewitternFlüge über gebirgigem Gelände-Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse-Bildung von Leewellen-lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren-GefahrenKlimatologie-allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa-jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und WindbedingungenHöhenmessung-Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr-Druckhöhe, Dichtehöhe-Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen-ICAO-Standardatmosphäre-QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)-Übergangshöhe, Übergangsschicht und ÜbergangsflächeOrganisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs-Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation-Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation-Flugwetterstation (Beobachtung)-Verfügbarkeit von periodischen WettervorhersagenWetteranalyse und Vorhersage-Wetterkarten, Symbole, Zeichen-Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant weather charts)-Vorhersagekarten für die Allgemeine LuftfahrtWetterinformationen für die Flugvorbereitung-Berichte und Vorhersagen für Start, Reiseflug, Ziel und Ausweichflugplätze (TAF, GAFOR und andere), Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET und andere)-Wetterinformationen über Selfbriefingsysteme-FlugwetterberatungenWetterfunksendungen für die Luftfahrt-VOLMET, ATISAERODYNAMIKUmströmung eines Körpers, Unterschallbereich-Luftwiderstand und Luftdichte-Grenzschicht-Reibungswiderstand-Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt-Umströmung einer ebenen PlatteZweidimensionale Umströmung des Flügelprofils-Geometrische Kenngrößen des Flügelprofils-Umströmung eines gekrümmten Flügelprofils, Druckverteilung am Profil-Laminare und turbulente Strömung, Umschlag- und Ablösepunkt-Entstehung von Auftrieb und Profilwiderstand-Beziehung zwischen Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert und AnstellwinkelDreidimensionale Umströmung eines Tragflügels-Tragflügelgrundrisse und Profilformen-Gesamtwiderstand-induzierter Widerstand–Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt–Flügelstreckung-schädlicher Widerstand–Interferenzwiderstand und Restwiderstand-Auftriebsverteilung am Tragflügel-Verhältnis Auftrieb/Widerstand, (Lilienthalpolare)Kräfteverteilung am Luftfahrzeug-Wirkende Kräfte und Kräftegleichgewicht-Auftriebskraft und Fluggewicht-Schub und Luftwiderstand-Stationäre Flugzustände (Horizontal-, Steig-, Gleit- und Kurvenflug)Steuerungsanlagen-die drei Hauptachsen–Nicken um die Querachse–Rollen um die Längsachse–Gieren um die Hochachse-Wirkung des Höhen-, Seitenruders und der Querruder-Steuerung bei Nick-, Roll- und Gierbewegungen-Gegenseitige Kopplung des Rollens und Gierens (Gierrollmoment, Rollgiermoment)-Seitengleitflug und Seitenwindsteuertechnik für die Landung-aerodynamischer Ausgleich und Masseausgleich von SteuerflächenTrimmsteuerung-Trimmruder, Ausgleichsruder und Gegenausgleichsruder-Aufgabe und Funktionsprinzip-BedienungLandeklappen und Vorflügel-Wölbungs-, Spreiz-, Spalt- und Fowler-Klappen-Aufgabe und Funktionsprinzip-betrieblicher Einsatz-Vorflügel, Klappen an der Flügelvorderkante-Aufgabe und Funktionsprinzip-normaler/automatischer BetriebStabilität-Begriffsbestimmungen der statischen und dynamischen Stabilität-Längsstabilität-Einfluss der Schwerpunktlage auf die Längsstabilität und die Längssteuerbarkeit-Seitenstabilität (Quer- und Richtungsstabilität)-(Gegenseitige Kopplung der Quer- und Richtungsstabilität über das Schieben, Schieberollmoment)Strömungsabriss-kritischer Anstellwinkel-Störung der glatten Anströmung-Verringerung des Auftriebs, Erhöhung des Luftwiderstandes-Verschiebung des Druckpunktes-Anzeichen für beginnenden Strömungsabriss-Verhalten des Flugzeuges bei Strömungsabriss-Einflussgrößen auf die Abreißgeschwindigkeit und das Verhalten des Flugzeugs bei Strömungsabriss-Strömungsabriss bei Horizontal-, Steig-, Sink- und Kurvenflug-Möglichkeiten von Überziehwarnungen und Überziehwarnanlagen-Beenden des überzogenen FlugzustandesVermeiden von Trudeln-Strömungsabriss an den Flügelspitzen-Einseitiger Strömungsabriss am Flügel-Entstehung einer Rollbewegung-Erkennen von beginnendem Trudeln-stationäres Trudeln-Einfluss des inneren und äußeren Schiebens-Steil- und Flachtrudeln–Einfluss der Schwerpunktlage,-Strömungsverhältnisse am Seiten- und Höhenleitwerk, Abschirmungen-Beenden des TrudelnsLastvielfaches und Abfangmanöver-Festigkeitsbetrachtungen-V-n-Diagramme für Böen und Abfangbelastungen-Belastungsgrenzen, mit und ohne Landeklappen-Veränderung des Lastvielfachen im Kurvenflug und beim Abfangen-höchstzulässige Manövergeschwindigkeit für vollen Ruderausschlag-Vorsichtsmaßnahmen während des FlugesBelastungen am Boden-seitliche Belastungen auf das Fahrwerk-Landung-Rollen, Vorsichtsmaßnahmen bei RichtungsänderungenALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIKAufbau der Zelle-Bauteile-Rumpf, Tragflügel, Leitwerk-Höhen-, Quer- und Seitensteuerung-Trimmanlage und Landeklappen/Vorflügel-Fahrwerk-Spornrad, einschließlich Steuerung-Bugrad, einschließlich Steuerung-Bereifung, Zustand der Reifen-Bremsanlagen und Besonderheiten bei der BenutzungBelastungen der Zelle-statische Festigkeit-Lastvielfaches-Sicherheitsfaktor-Vorflugkontrolle-Verriegelung der Steuerorgane-Vorsichtsmaßnahmen am Boden und während des FlugesTriebwerk-Grundlagen des 4-Takt-Verbrennungsmotors (Otto- und Dieselmotor)-Ursachen für Frühzündung und Klopfen-Leistungsabgabe in Abhängigkeit von der Drehzahl (U/min)-Motorkühlung–Luftkühlung–Wasser-/Flüssigkeitskühlung–Zylinderkopftemperaturanzeige-Motorschmierung-Aufgaben und Arten der Schmierung–Schmierstoffsysteme–Ölverteilungsverfahren–Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter–Ölsorten und -qualitäten–Überwachung von Öltemperatur und Öldruck–Fehlererkennung im SchmierstoffsystemZündanlagen-Grundlagen der Magnetzündung-Aufbau und Arbeitsweise-Zweck und Arbeitsweise der Schnappkupplung eines Zündmagneten-Überprüfungen, Fehlererkennung-betriebliche Verfahren zur Vermeidung von ZündkerzenverschmutzungGemischbildung-Grundlagen des Schwimmervergasers-Aufbau und Arbeitsweise-Verfahren zur Beibehaltung des richtigen Gemischverhältnisses-Auswirkung der Flughöhe-manuelle Gemischregelung–Beibehaltung des richtigen Gemischverhältnisses–beschränkter Einsatz im Volllastbereich–Vermeiden von Klopfen-Kraftstoffabsperrventil-Arbeitsweise und Bedienung der Gemischregelanlage-Ausweich- und Ansaugluftsystem-Vergaservereisung, Einsatz der Vergaservorwärmung-Einspritzanlagen, Grundlagen und ArbeitsweiseKraftstoff-Kraftstoffklassifizierung–Sorten und Farbkennzeichnung–Qualitätsanforderungen-Prüfung auf Verunreinigung-Gebrauch von Kraftstofffiltern und -ablässen-Kraftstoffanlagen-Kraftstofftanks und -leitungen-Belüftungssystem-mechanische und elektrische Pumpen-Schwerkraftförderung-TankwahlPropeller-Fachausdrücke-Umwandlung von Motorleistung in Schubkraft-Gestaltung und Aufbau von festen Propellern-Kräfteeinwirkung auf die Propellerblätter-Abhängigkeit zwischen Drehzahl und Fluggeschwindigkeit-Wirkungsgrad in Abhängigkeit der Geschwindigkeit-Gestaltung und Aufbau von Verstellpropellern-konstante Drehzahlregelung (Constant Speed Propeller)-Auswirkung von Änderungen des Blatteinstellwinkels-Einfluss der Fluggeschwindigkeit auf die Propellerdrehzahl (Windmilling)Triebwerksbedienung-Anlassverfahren und Vorsichtsmaßnahmen-Fehlererkennung-Warmlaufen, Überprüfung der Triebwerke und Systeme-Betriebsgrenzen für Öltemperatur und Öldruck-Betriebsgrenzen für die Zylinderkopftemperatur-Überprüfung der Zündanlage und anderer Systeme-Leistungsgrenzen-Vermeidung von schnellen Leistungswechseln-Bedienung der GemischregelungElektrische Anlage-Einbau und Betrieb von Wechselstrom- und Gleichstromgeneratoren-Gleichstromversorgung-Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang-Voltmeter und Amperemeter-Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen-elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente-Fehlererkennung-Verfahren bei FehlfunktionenUnterdruckanlage-Bauelemente-Pumpen-Filteranlage-Fehlererkennung-Pneumatisch betriebene Instrumente-Verfahren bei FehlfunktionenBordinstrumente-Pitot-Rohr, Funktionsprinzip-Pitot-Rohr, Grundlagen und Aufbau-Abnahmestelle für den statischen Druck-Alternativabnahmestelle für den statischen Druck-Einbaufehler-Ablassöffnungen für Feuchtigkeit (Drainöffnungen)-Heizung der Drucksonden-Fehler durch Blockierung oder UndichtigkeitFahrtmesser-Arbeitsweise und Aufbau-Verhältnis zwischen Gesamtdruck und statischem Druck-Begriffsbestimmungen der angezeigten, berichtigten und wahren Fluggeschwindigkeit (IAS, CAS, TAS)-Instrumentenfehler-Fluggeschwindigkeitsangaben, Farbkennzeichnung-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenHöhenmesser-Arbeitsweise und Aufbau-Aufgabe der Einstellskala für den Luftdruck-Druckhöhe-wahre Höhe-Internationale Standardatmosphäre-Flugfläche-Anzeige (Drei-Zeiger)-Instrumentenfehler-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenVariometer-Arbeitsweise und Aufbau-Funktionsprinzip-Eigenverzögerung-verzögerungsfreies Variometer-Anzeige-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenKreiselinstrumente-Grundlagen-Raumstabilität-PräzessionWendezeiger-Aufgabe und Funktionsprinzip-Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels-Anzeige-Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige-Energieversorgung-Libelle-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenFluglageanzeiger (Künstlicher Horizont)-Aufgabe und Funktionsprinzip-Anzeigen-Interpretation-Betriebsgrenzen-Energieversorgung-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenKursanzeiger (Kurskreisel)-Aufgabe und Funktionsprinzip-Anzeige-Nutzung in Verbindung mit dem Magnetkompass-Einstellung/Nachführung-scheinbare Auswanderung-Betriebsgrenzen-Energieversorgung-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenMagnetkompass-Aufbau und Funktionsprinzip-Variation und Deviation-Kurven- und Beschleunigungsfehler-Vorsichtsmaßnahmen beim Mitführen von magnetischen Gegenständen-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenTriebwerksüberwachungsinstrumente-Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Öltemperaturanzeige–Öldruckanzeige–Zylinderkopftemperaturanzeige–Abgastemperaturanzeige–Ladedruckanzeige–Kraftstoffdruckanzeige–Kraftstoffdurchflussanzeige–Kraftstoffvorratsanzeige(n)-DrehzahlmesserSonstige Instrumente-Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Unterdruckmesser–Voltmeter und Amperemeter-Warnanzeigen-sonstige Instrumente bezogen auf das FlugzeugmusterLufttüchtigkeit-gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis-Einhaltung der Bestimmungen–regelmäßige Wartungsüberprüfungen–Einhaltung der Bestimmungen des Flughandbuchs (oder gleichwertiger Unterlagen)–Einhaltung von Anweisungen, Betriebsgrenzen, Hinweisschildern-Ergänzungen zum Flughandbuch-Bereitstellung und Aufbewahrung von Unterlagen–technische Nachweisführung für Flugzeug, Triebwerk und Propeller–Aufzeichnung von Mängeln bzw. Ausfällen und technischen Defekten-Wartungsarbeiten, die von Piloten durchgeführt werden dürfenMasse und Schwerpunktlage-höchstzulässige Masse-Grenzen der Schwerpunktlage vorne und hinten, Normal- und Nutzbetrieb-Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage-Flughandbuch und BeladeplanFlugleistungStart-verfügbare Startrollstrecke und verfügbare Startstrecke-Abheben und Steigflug-Auswirkungen von Masse, Wind und Dichtehöhe-Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung-Benutzung der LandeklappenLandung-Auswirkungen von Masse, Wind, Dichtehöhe und Anfluggeschwindigkeit-Benutzung der Landeklappen-Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigungReiseflug-Verhältnis zwischen Leistungsbedarf und verfügbarer Leistung-Flugleistungsdiagramm-maximale Steiggeschwindigkeit und maximaler Steigwinkel-Reichweite und Flugdauer-Auswirkungen von Konfiguration, Masse, Temperatur und Flughöhe-Rückgang der Flugleistung bei Steigflugkurven-Gleitflug-ungünstige Einflüsse–Vereisung, Regen–Zustand der Zelle–Auswirkung der KlappenstellungVERHALTEN IN BESONDEREN FÄLLENFlugzeug-Einstellen und Sichern der Sitze-Schulter- und Sitzgurte-Lage und Handhabung der Notausrüstung und Notausstiege–Feuerlöscher–Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft–Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage–Eisverhütung–Noträumung des Flugzeugs–Systemausfälle-Kohlenmonoxidvergiftung-Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken-brennbare Güter/DruckbehälterFlugbetrieb-Wirbelschleppen-Aquaplaning-Windscherung–Start–Anflug–Landung-Unterweisung der Fluggäste-Noträumung des Flugzeugs-Notlandungen-Landung mit eingefahrenem Fahrwerk-Notwasserung-Ausfall von Bremsen und Lenkung-Startabbruch-Triebwerksausfall nach dem Start-Abbruch des Landeanfluges/Durchstarten-FehlanflugMENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGENGrundlagen der PhysiologieBegriffe-Zusammensetzung der Atmosphäre-Gasgesetze-Atmung und BlutkreislaufAuswirkungen von Partialdruck-Auswirkung von zunehmender Flughöhe-Gasaustausch-Hypoxie (Sauerstoffmangel)–Symptome–vorbeugende Maßnahmen-Kabinendruck–Auswirkungen von schnellem Druckabfall–Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)–Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg-Hyperventilation–Symptome–Vermeidung-Auswirkungen von BeschleunigungenSehvermögen-Physiologie des Sehens-Einschränkungen des Sehvermögens-Sehfehler-optische TäuschungenHörvermögen-Physiologie des Hörens-Sinneswahrnehmungen des Innenohrs (Vestibularorgan)–räumliche Desorientierung–Vermeidung von Desorientierung-Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe-Lärm und Verlust des Gehörsinnes–Gehörschutz-Widersprüche zwischen akustischer und optischer WahrnehmungReisekrankheit-Ursachen, Symptome-vorbeugende MaßnahmenFliegerische Fitness-medizinische Anforderungen-Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung–Erkältungskrankheiten–Magenverstimmungen–Medikamente und Nebenwirkungen–Alkohol, Drogen–Ermüdung–Schwangerschaft-persönliche Fitness-Fluggastbetreuung-Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach TauchgängenVergiftungsgefahr-gefährliche Güter-Kohlenmonoxidabgabe (Heizungsanlagen, Abgase)Grundlagen der PsychologieDer Informationsprozess-Begriffe der Sinneswahrnehmung-kognitive Wahrnehmung–Erwartung–Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)–VerhaltensweisenDer zentrale Entscheidungsweg-mentale Belastung, Belastungsgrenzen-Informationsquellen–Reize und Aufmerksamkeit–verbale Kommunikation-Gedächtnis und Erinnerungsvermögen-Ursachen für MissdeutungenStress-Ursachen und Auswirkungen-Erregungszustände-Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit-Stress erkennen und vermindernLagebeurteilung und Entscheidungsfindung-Konzepte zur Lagebeurteilung-Gemütszustände–Verhaltensmuster-Risikoeinschätzung–Entwicklung von Situationsbewusstsein-typische Entscheidungsfehler-Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Durchführungsverordnungen zur LuftPersV

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

Durchführungsverordnungen zur LuftBO

weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Privatflugzeugführer von Bedeutung sind.

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)

Luftfahrtbehörden der Länder

Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)

Deutscher Wetterdienst (DWD)

ICAO−Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

JAA−Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

EASA−Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

Luftfahrthandbuch AIP

AIP VFR-Gliederung und Benutzung

Gliederung und Benutzung

VFR-Bulletin

Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)

NOTAM

Luftfahrtkarten ICAO

Arten der Flugplätze

Flugplatzzwang

Außenstart und Außenlandung

Notlandung

Sicherheitslandung

Arten

Zulassungen

Prüfungen

Lufttüchtigkeitsanweisungen

zulassungspflichtige Ausrüstung

Ausbildung

Lizenz–Erteilung–Erweiterung–Verlängerung–Erneuerung–Widerruf, Ruhen und Beschränkung–Ausübung der Rechte

Erteilung

Erweiterung

Verlängerung

Erneuerung

Widerruf, Ruhen und Beschränkung

Ausübung der Rechte

Berechtigungen

Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr

Allgemeine Regeln

Sichtflugregeln

Luftraumklassifizierung

Flugsicherungsvorschriften

Ausrüstung der Luftfahrzeuge

allgemeine Flugbetriebsvorschriften

Vermeidung von unnötigem Fluglärm

Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes

Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen

Funksprechverfahren

Not- und Dringlichkeitsverkehr

Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von Luftfahrzeugen

Form

Erdachse, Pole

Ausmaße

Bewegung

Meridiane, Breitenparallele

Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche

Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West

topografische Luftfahrtkarten

Projektionen und ihre Eigenschaften

Winkeltreue

Flächentreue (Äquivalenz)

Maßstab

Haupteigenschaften

Aufbau

Meridiankonvergenz

Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen

Maßstab, Standardparallelen

bildliche Darstellung der Höhe über Grund

Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)

Definition von Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten

rechtweisend Nord (True North)

Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung

missweisend Nord (Mag North), Variation

vertikale und horizontale Komponenten

Isogonen, Null-Isogonen (Agone)

Magnetismus des Flugzeugs−magnetische Einflüsse im Flugzeug−Kompassablenkung (Deviation)−Kurven, Beschleunigungsfehler−Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses

magnetische Einflüsse im Flugzeug

Kompassablenkung (Deviation)

Kurven, Beschleunigungsfehler

Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses

Einheiten

Entfernungsmessung in Abhängigkeit der Kartenprojektion

Einzeichnen von Standorten

Breite und Länge

Peilung und Entfernung

Benutzung eines Winkelmessers

Messen von Kursen über Grund (Track) und Entfernungen

Kartenauswertung

Topographie

Geländeform (Relief)−künstliche Geländemerkmale−unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)−veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)

künstliche Geländemerkmale

unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)

veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)

Kartenvorbereitung

Falten der Karte

Verfahren für das Lesen der Karte

Orientierung anhand der Karte

Merkmale von Kontrollpunkten

Erwartetes Aussehen von Kontrollpunkten–mit ständigem Sichtkontakt–ohne ständigen Sichtkontakt–bei unsicherer Position (Auffanglinien)

mit ständigem Sichtkontakt

ohne ständigen Sichtkontakt

bei unsicherer Position (Auffanglinien)

Luftfahrtsymbole

Luftfahrtinformationen

Umrechnung von Einheiten

angezeigte, berichtigte und wahre Geschwindigkeit (IAS, CAS und TAS)

Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs

Wind, Einfluss auf Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

Winddreieck

Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

voraussichtliche Ankunftszeit (Estimated Time of Arrival/ETA)

Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort

Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:−wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung−Umrechnung von Einheiten−benötigte Kraftstoffmenge−Druck, Dichte und wahre Höhe−Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit−Winddreiecksaufgaben−Abtrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund−Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung

Umrechnung von Einheiten

benötigte Kraftstoffmenge

Druck, Dichte und wahre Höhe

Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit

Winddreiecksaufgaben

Abtrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund

Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

Auswahl von Kartenmaterial

Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz

Beurteilung der Wettersituation

Einzeichnen des Flugweges

Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.

Verwendung von AIP und NOTAMS

Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen

Kraftstoffberechnung

Sicherheitsmindesthöhen für die Flugstrecke

Ausweichflugplatz

Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen

UKW-Peilung (VDF-Peiler, QDM, QDR)

VOR-Peilung, Positionsbestimmung

Transponder und Radar

Satellitennavigation (GPS)

Erstellung eines Flugdurchführungsplans

Erstellung eines ATC-Flugplans

Auswahl von Meldepunkten, Zeit- und Entfernungsmarkierungen

Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage

Berechnungen von Masse und Flugleistung

Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle

Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung

Abflugverfahren–Eintragungen in den Flugdurchführungsplan–Höhenmessereinstellung–Ermittlung von TAS und Geschwindigkeit über Grund (GS)

Eintragungen in den Flugdurchführungsplan

Höhenmessereinstellung

Ermittlung von TAS und Geschwindigkeit über Grund (GS)

Einhaltung von Steuerkurs und Flughöhe

Durchführung der Sichtnavigation

Standortbestimmung–Bestimmung von Kontrollpunkten

Bestimmung von Kontrollpunkten

Korrekturen von Steuerkurs

Anflugverfahren–Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

Eintragungen in den Flugdurchführungsplan und das Flugzeugbordbuch

Zusammensetzung und Aufbau

Besonderheiten der Troposphäre

ICAO-Standardatmosphäre

atmosphärischer Druck

vertikale Schichtung

Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren

Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe

Begriffe aus der Höhenmessung

Strahlungsprozesse, Temperatur

Tagesgang der Temperatur

Stabilität und Labilität

Auswirkung von Strahlungs- und Advektionsprozessen

Wasserdampf in der Atmosphäre

Luftfeuchte

Taupunkt, Spread

relative, absolute und spezifische Feuchte

Dampfdruck

Kondensation, Sublimation, Verdunstung

Niederschlag

Entstehung von Niederschlag

Niederschlagsarten

Hoch- und Tiefdruckgebiete

Luftbewegung–Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz),–Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)

Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz),

Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)

vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz

lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)

Turbulenz und Böigkeit

Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und Landung

Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse

Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke–konvektive Wolken (Cumuluswolken)–stratiforme Wolken (Schichtwolken)–orografisch bedingte Wolken

konvektive Wolken (Cumuluswolken)

stratiforme Wolken (Schichtwolken)

orografisch bedingte Wolken

Flugbedingungen in stratiformen und konvektiven Wolken

Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel

Entstehung und Auflösung von Nebel

verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht

Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und Vertikalsicht

Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen

Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete

Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung

Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten

Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten

Tiefdruckrinne, Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)

Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen

Warmfront–Entstehung einer Warmfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Wetterbedingungen im Warmsektor

Entstehung einer Warmfront

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Wetterbedingungen im Warmsektor

Kaltfront–Entstehung einer Kaltfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Rückseitenwetter

Entstehung einer Kaltfront

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Rückseitenwetter

Okklusion–Entstehung einer Okklusion–zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Entstehung einer Okklusion

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

stationäre Fronten–zugehörige Wolken und Wettergeschehen

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Ursachen und Bedingungen für die Vereisung

Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis

Auswirkungen von Vereisung auf die Flugleistung

Vereisung des Antriebssystems, Vergaser-/Propellervereisung

Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von Vereisung

Gewitterbildung

Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografisch bedingte Gewitter–Voraussetzungen–Entwicklungsprozess

Voraussetzungen

Entwicklungsprozess

Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern

Gefahren für Flugzeuge

Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz

Vermeidung von Flügen in der Nähe von Gewittern

Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse

Bildung von Leewellen

lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren

Gefahren

allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa

jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und Windbedingungen

Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr

Druckhöhe, Dichtehöhe

Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen

ICAO-Standardatmosphäre

QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)

Übergangshöhe, Übergangsschicht und Übergangsfläche

Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation

Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation

Flugwetterstation (Beobachtung)

Verfügbarkeit von periodischen Wettervorhersagen

Wetterkarten, Symbole, Zeichen

Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant weather charts)

Vorhersagekarten für die Allgemeine Luftfahrt

Berichte und Vorhersagen für Start, Reiseflug, Ziel und Ausweichflugplätze (TAF, GAFOR und andere), Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET und andere)

Wetterinformationen über Selfbriefingsysteme

Flugwetterberatungen

VOLMET, ATIS

Luftwiderstand und Luftdichte

Grenzschicht

Reibungswiderstand

Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt

Umströmung einer ebenen Platte

Geometrische Kenngrößen des Flügelprofils

Umströmung eines gekrümmten Flügelprofils, Druckverteilung am Profil

Laminare und turbulente Strömung, Umschlag- und Ablösepunkt

Entstehung von Auftrieb und Profilwiderstand

Beziehung zwischen Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert und Anstellwinkel

Tragflügelgrundrisse und Profilformen

Gesamtwiderstand

induzierter Widerstand–Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt–Flügelstreckung

Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt

Flügelstreckung

schädlicher Widerstand–Interferenzwiderstand und Restwiderstand

Interferenzwiderstand und Restwiderstand

Auftriebsverteilung am Tragflügel

Verhältnis Auftrieb/Widerstand, (Lilienthalpolare)

Wirkende Kräfte und Kräftegleichgewicht

Auftriebskraft und Fluggewicht

Schub und Luftwiderstand

Stationäre Flugzustände (Horizontal-, Steig-, Gleit- und Kurvenflug)

die drei Hauptachsen–Nicken um die Querachse–Rollen um die Längsachse–Gieren um die Hochachse

Nicken um die Querachse

Rollen um die Längsachse

Gieren um die Hochachse

Wirkung des Höhen-, Seitenruders und der Querruder

Steuerung bei Nick-, Roll- und Gierbewegungen

Gegenseitige Kopplung des Rollens und Gierens (Gierrollmoment, Rollgiermoment)

Seitengleitflug und Seitenwindsteuertechnik für die Landung

aerodynamischer Ausgleich und Masseausgleich von Steuerflächen

Trimmruder, Ausgleichsruder und Gegenausgleichsruder

Aufgabe und Funktionsprinzip

Bedienung

Wölbungs-, Spreiz-, Spalt- und Fowler-Klappen

Aufgabe und Funktionsprinzip

betrieblicher Einsatz

Vorflügel, Klappen an der Flügelvorderkante

Aufgabe und Funktionsprinzip

normaler/automatischer Betrieb

Begriffsbestimmungen der statischen und dynamischen Stabilität

Längsstabilität

Einfluss der Schwerpunktlage auf die Längsstabilität und die Längssteuerbarkeit

Seitenstabilität (Quer- und Richtungsstabilität)

(Gegenseitige Kopplung der Quer- und Richtungsstabilität über das Schieben, Schieberollmoment)

kritischer Anstellwinkel

Störung der glatten Anströmung

Verringerung des Auftriebs, Erhöhung des Luftwiderstandes

Verschiebung des Druckpunktes

Anzeichen für beginnenden Strömungsabriss

Verhalten des Flugzeuges bei Strömungsabriss

Einflussgrößen auf die Abreißgeschwindigkeit und das Verhalten des Flugzeugs bei Strömungsabriss

Strömungsabriss bei Horizontal-, Steig-, Sink- und Kurvenflug

Möglichkeiten von Überziehwarnungen und Überziehwarnanlagen

Beenden des überzogenen Flugzustandes

Strömungsabriss an den Flügelspitzen

Einseitiger Strömungsabriss am Flügel

Entstehung einer Rollbewegung

Erkennen von beginnendem Trudeln

stationäres Trudeln

Einfluss des inneren und äußeren Schiebens

Steil- und Flachtrudeln–Einfluss der Schwerpunktlage,

Einfluss der Schwerpunktlage,

Strömungsverhältnisse am Seiten- und Höhenleitwerk, Abschirmungen

Beenden des Trudelns

Festigkeitsbetrachtungen

V-n-Diagramme für Böen und Abfangbelastungen

Belastungsgrenzen, mit und ohne Landeklappen

Veränderung des Lastvielfachen im Kurvenflug und beim Abfangen

höchstzulässige Manövergeschwindigkeit für vollen Ruderausschlag

Vorsichtsmaßnahmen während des Fluges

seitliche Belastungen auf das Fahrwerk

Landung

Rollen, Vorsichtsmaßnahmen bei Richtungsänderungen

Bauteile

Rumpf, Tragflügel, Leitwerk

Höhen-, Quer- und Seitensteuerung

Trimmanlage und Landeklappen/Vorflügel

Fahrwerk

Spornrad, einschließlich Steuerung

Bugrad, einschließlich Steuerung

Bereifung, Zustand der Reifen

Bremsanlagen und Besonderheiten bei der Benutzung

statische Festigkeit

Lastvielfaches

Sicherheitsfaktor

Vorflugkontrolle

Verriegelung der Steuerorgane

Vorsichtsmaßnahmen am Boden und während des Fluges

Grundlagen des 4-Takt-Verbrennungsmotors (Otto- und Dieselmotor)

Ursachen für Frühzündung und Klopfen

Leistungsabgabe in Abhängigkeit von der Drehzahl (U/min)

Motorkühlung–Luftkühlung–Wasser-/Flüssigkeitskühlung–Zylinderkopftemperaturanzeige

Luftkühlung

Wasser-/Flüssigkeitskühlung

Zylinderkopftemperaturanzeige

Motorschmierung-Aufgaben und Arten der Schmierung–Schmierstoffsysteme–Ölverteilungsverfahren–Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter–Ölsorten und -qualitäten–Überwachung von Öltemperatur und Öldruck–Fehlererkennung im Schmierstoffsystem

Aufgaben und Arten der Schmierung

Schmierstoffsysteme

Ölverteilungsverfahren

Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter

Ölsorten und -qualitäten

Überwachung von Öltemperatur und Öldruck

Fehlererkennung im Schmierstoffsystem

Grundlagen der Magnetzündung

Aufbau und Arbeitsweise

Zweck und Arbeitsweise der Schnappkupplung eines Zündmagneten

Überprüfungen, Fehlererkennung

betriebliche Verfahren zur Vermeidung von Zündkerzenverschmutzung

Grundlagen des Schwimmervergasers

Aufbau und Arbeitsweise

Verfahren zur Beibehaltung des richtigen Gemischverhältnisses

Auswirkung der Flughöhe

manuelle Gemischregelung–Beibehaltung des richtigen Gemischverhältnisses–beschränkter Einsatz im Volllastbereich–Vermeiden von Klopfen

Beibehaltung des richtigen Gemischverhältnisses

beschränkter Einsatz im Volllastbereich

Vermeiden von Klopfen

Kraftstoffabsperrventil

Arbeitsweise und Bedienung der Gemischregelanlage

Ausweich- und Ansaugluftsystem

Vergaservereisung, Einsatz der Vergaservorwärmung

Einspritzanlagen, Grundlagen und Arbeitsweise

Kraftstoffklassifizierung–Sorten und Farbkennzeichnung–Qualitätsanforderungen

Sorten und Farbkennzeichnung

Qualitätsanforderungen

Prüfung auf Verunreinigung

Gebrauch von Kraftstofffiltern und -ablässen

Kraftstoffanlagen

Kraftstofftanks und -leitungen

Belüftungssystem

mechanische und elektrische Pumpen

Schwerkraftförderung

Tankwahl

Fachausdrücke

Umwandlung von Motorleistung in Schubkraft

Gestaltung und Aufbau von festen Propellern

Kräfteeinwirkung auf die Propellerblätter

Abhängigkeit zwischen Drehzahl und Fluggeschwindigkeit

Wirkungsgrad in Abhängigkeit der Geschwindigkeit

Gestaltung und Aufbau von Verstellpropellern

konstante Drehzahlregelung (Constant Speed Propeller)

Auswirkung von Änderungen des Blatteinstellwinkels

Einfluss der Fluggeschwindigkeit auf die Propellerdrehzahl (Windmilling)

Anlassverfahren und Vorsichtsmaßnahmen

Fehlererkennung

Warmlaufen, Überprüfung der Triebwerke und Systeme

Betriebsgrenzen für Öltemperatur und Öldruck

Betriebsgrenzen für die Zylinderkopftemperatur

Überprüfung der Zündanlage und anderer Systeme

Leistungsgrenzen

Vermeidung von schnellen Leistungswechseln

Bedienung der Gemischregelung

Einbau und Betrieb von Wechselstrom- und Gleichstromgeneratoren

Gleichstromversorgung

Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang

Voltmeter und Amperemeter

Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen

elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente

Fehlererkennung

Verfahren bei Fehlfunktionen

Bauelemente

Pumpen

Filteranlage

Fehlererkennung

Pneumatisch betriebene Instrumente

Verfahren bei Fehlfunktionen

Pitot-Rohr, Funktionsprinzip

Pitot-Rohr, Grundlagen und Aufbau

Abnahmestelle für den statischen Druck

Alternativabnahmestelle für den statischen Druck

Einbaufehler

Ablassöffnungen für Feuchtigkeit (Drainöffnungen)

Heizung der Drucksonden

Fehler durch Blockierung oder Undichtigkeit

Arbeitsweise und Aufbau

Verhältnis zwischen Gesamtdruck und statischem Druck

Begriffsbestimmungen der angezeigten, berichtigten und wahren Fluggeschwindigkeit (IAS, CAS, TAS)

Instrumentenfehler

Fluggeschwindigkeitsangaben, Farbkennzeichnung

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Arbeitsweise und Aufbau

Aufgabe der Einstellskala für den Luftdruck

Druckhöhe

wahre Höhe

Internationale Standardatmosphäre

Flugfläche

Anzeige (Drei-Zeiger)

Instrumentenfehler

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Arbeitsweise und Aufbau

Funktionsprinzip

Eigenverzögerung

verzögerungsfreies Variometer

Anzeige

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Grundlagen

Raumstabilität

Präzession

Aufgabe und Funktionsprinzip

Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels

Anzeige

Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige

Energieversorgung

Libelle

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Aufgabe und Funktionsprinzip

Anzeigen

Interpretation

Betriebsgrenzen

Energieversorgung

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Aufgabe und Funktionsprinzip

Anzeige

Nutzung in Verbindung mit dem Magnetkompass

Einstellung/Nachführung

scheinbare Auswanderung

Betriebsgrenzen

Energieversorgung

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Aufbau und Funktionsprinzip

Variation und Deviation

Kurven- und Beschleunigungsfehler

Vorsichtsmaßnahmen beim Mitführen von magnetischen Gegenständen

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Öltemperaturanzeige–Öldruckanzeige–Zylinderkopftemperaturanzeige–Abgastemperaturanzeige–Ladedruckanzeige–Kraftstoffdruckanzeige–Kraftstoffdurchflussanzeige–Kraftstoffvorratsanzeige(n)

Öltemperaturanzeige

Öldruckanzeige

Zylinderkopftemperaturanzeige

Abgastemperaturanzeige

Ladedruckanzeige

Kraftstoffdruckanzeige

Kraftstoffdurchflussanzeige

Kraftstoffvorratsanzeige(n)

Drehzahlmesser

Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Unterdruckmesser–Voltmeter und Amperemeter

Unterdruckmesser

Voltmeter und Amperemeter

Warnanzeigen

sonstige Instrumente bezogen auf das Flugzeugmuster

gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis

Einhaltung der Bestimmungen–regelmäßige Wartungsüberprüfungen–Einhaltung der Bestimmungen des Flughandbuchs (oder gleichwertiger Unterlagen)–Einhaltung von Anweisungen, Betriebsgrenzen, Hinweisschildern

regelmäßige Wartungsüberprüfungen

Einhaltung der Bestimmungen des Flughandbuchs (oder gleichwertiger Unterlagen)

Einhaltung von Anweisungen, Betriebsgrenzen, Hinweisschildern

Ergänzungen zum Flughandbuch

Bereitstellung und Aufbewahrung von Unterlagen–technische Nachweisführung für Flugzeug, Triebwerk und Propeller–Aufzeichnung von Mängeln bzw. Ausfällen und technischen Defekten

technische Nachweisführung für Flugzeug, Triebwerk und Propeller

Aufzeichnung von Mängeln bzw. Ausfällen und technischen Defekten

Wartungsarbeiten, die von Piloten durchgeführt werden dürfen

höchstzulässige Masse

Grenzen der Schwerpunktlage vorne und hinten, Normal- und Nutzbetrieb

Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage

Flughandbuch und Beladeplan

verfügbare Startrollstrecke und verfügbare Startstrecke

Abheben und Steigflug

Auswirkungen von Masse, Wind und Dichtehöhe

Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung

Benutzung der Landeklappen

Auswirkungen von Masse, Wind, Dichtehöhe und Anfluggeschwindigkeit

Benutzung der Landeklappen

Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung

Verhältnis zwischen Leistungsbedarf und verfügbarer Leistung

Flugleistungsdiagramm

maximale Steiggeschwindigkeit und maximaler Steigwinkel

Reichweite und Flugdauer

Auswirkungen von Konfiguration, Masse, Temperatur und Flughöhe

Rückgang der Flugleistung bei Steigflugkurven

Gleitflug

ungünstige Einflüsse–Vereisung, Regen–Zustand der Zelle–Auswirkung der Klappenstellung

Vereisung, Regen

Zustand der Zelle

Auswirkung der Klappenstellung

Einstellen und Sichern der Sitze

Schulter- und Sitzgurte

Lage und Handhabung der Notausrüstung und Notausstiege–Feuerlöscher–Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft–Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage–Eisverhütung–Noträumung des Flugzeugs–Systemausfälle

Feuerlöscher

Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft

Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage

Eisverhütung

Noträumung des Flugzeugs

Systemausfälle

Kohlenmonoxidvergiftung

Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken

brennbare Güter/Druckbehälter

Wirbelschleppen

Aquaplaning

Windscherung–Start–Anflug–Landung

Start

Anflug

Landung

Unterweisung der Fluggäste

Noträumung des Flugzeugs

Notlandungen

Landung mit eingefahrenem Fahrwerk

Notwasserung

Ausfall von Bremsen und Lenkung

Startabbruch

Triebwerksausfall nach dem Start

Abbruch des Landeanfluges/Durchstarten

Fehlanflug

Zusammensetzung der Atmosphäre

Gasgesetze

Atmung und Blutkreislauf

Auswirkung von zunehmender Flughöhe

Gasaustausch

Hypoxie (Sauerstoffmangel)–Symptome–vorbeugende Maßnahmen

Symptome

vorbeugende Maßnahmen

Kabinendruck–Auswirkungen von schnellem Druckabfall–Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)–Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg

Auswirkungen von schnellem Druckabfall

Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)

Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg

Hyperventilation–Symptome–Vermeidung

Symptome

Vermeidung

Auswirkungen von Beschleunigungen

Physiologie des Sehens

Einschränkungen des Sehvermögens

Sehfehler

optische Täuschungen

Physiologie des Hörens

Sinneswahrnehmungen des Innenohrs (Vestibularorgan)–räumliche Desorientierung–Vermeidung von Desorientierung

räumliche Desorientierung

Vermeidung von Desorientierung

Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe

Lärm und Verlust des Gehörsinnes–Gehörschutz

Gehörschutz

Widersprüche zwischen akustischer und optischer Wahrnehmung

Ursachen, Symptome

vorbeugende Maßnahmen

medizinische Anforderungen

Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung–Erkältungskrankheiten–Magenverstimmungen–Medikamente und Nebenwirkungen–Alkohol, Drogen–Ermüdung–Schwangerschaft

Erkältungskrankheiten

Magenverstimmungen

Medikamente und Nebenwirkungen

Alkohol, Drogen

Ermüdung

Schwangerschaft

persönliche Fitness

Fluggastbetreuung

Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach Tauchgängen

gefährliche Güter

Kohlenmonoxidabgabe (Heizungsanlagen, Abgase)

Begriffe der Sinneswahrnehmung

kognitive Wahrnehmung–Erwartung–Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)–Verhaltensweisen

Erwartung

Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)

Verhaltensweisen

mentale Belastung, Belastungsgrenzen

Informationsquellen–Reize und Aufmerksamkeit–verbale Kommunikation

Reize und Aufmerksamkeit

verbale Kommunikation

Gedächtnis und Erinnerungsvermögen

Ursachen für Missdeutungen

Ursachen und Auswirkungen

Erregungszustände

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit

Stress erkennen und vermindern

Konzepte zur Lagebeurteilung

Gemütszustände–Verhaltensmuster

Verhaltensmuster

Risikoeinschätzung–Entwicklung von Situationsbewusstsein

Entwicklung von Situationsbewusstsein

typische Entscheidungsfehler

Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 27 - 33

Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen.Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.Flugausbildung bis zum ersten AlleinflugBodeneinweisung-Erklärung des Flugzeugmusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane-Klarlisten-Betriebshandbuch-Flugklarheit des Flugzeugs, AußenkontrolleAnlassen-Vorflugkontrolle gemäß Klarliste-Anlassen gemäß KlarlisteRollen-Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs-Funktionsüberprüfungen (Auswendige Anwendung der Klarliste)Kontrollen vor dem Start-Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste-Abflugbriefing-Ansprechen der Notverfahren beim StartStart-Beobachten des Anflugluftraumes-Aufstellen des Flugzeuges–Windberücksichtigung-Ausrichten auf der Startbahn-Kompasskontrolle in Startrichtung-Setzen der Triebwerksleistung-Ruderbetätigung beim Startvorgang-Halten der Startrichtung-Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit-Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit-Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen-Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit-Startabbruch-simulierter Triebwerksausfall nach dem StartAnmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.Steigflug-Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit-Trimmen-Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel-Steigflugkurven auf vorgegebenen Kurs mit–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung-Übergang in den HorizontalflugHorizontal- und Kurvenflug-Geradeausflug und Horizontalflug-koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse-Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität-Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeausflug und Horizontalflug-Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses-Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks-Trimmen–Gefahren-Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder WiderstandLangsamflug-bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeuges im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)–im Reiseflugzustand–Klappen in Startstellung–Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk-Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug-Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der TriebwerksleistungKurvenflug-Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad-Einhalten–vorgegebener Flughöhe–sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen–gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit-Drehfehler des Magnetkompasses-Beenden auf vorgegebenen Kursen-unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.Übungen anhand von Bodenmarkierungen-Rechteck über Grund-Windvorhaltewinkel-Einteilen und Berücksichtigen der Windversetzung-Einhalten der vorgegebenen Flughöhe-zwei Vollkreise um einen Bezugspunkt–Einleiten, Höhen- und Geschwindigkeitskontrolle, Beenden–S-Kurven über einer geraden Bezugslinie–Ausgleichen des Windeinflusses.Sinkflug-Einleiten–Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit–Trimmen–Vergaservorwärmung-beste Sinkrate-bester Gleitwinkel-Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug-Übergang vom Sink- in den HorizontalflugPlatzrunde... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 29)1Start2Steigflug auf mindestens 200 ft GND, bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird3Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung4Steigflug bis mindestens 600 ft GND5Am Wendepunkt 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung6Reiseflugbedingungen7Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen8Ggf. Fahrwerk ausfahren9Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung10Sinkflug einleiten11Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.12Landekontrolle laut Klarliste13Landung–Bei Heckradflugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen–Bei Bugradflugzeugen: Aufsetzen mit HauptfahrwerkDurchstarten und Landen-Setzen voller Triebwerksleistung-Korrektur der Fluglage-Vermindern der Widerstände durch Einfahren von Landeklappen und Fahrwerk-Steigflug-Landen und anschließender Wiederstart-Trimmung neutral-Klappen in StartstellungBeenden des Fluges-Zurückrollen zum Abstellplatz-Kontrolle nach der Landung (Auswendige Anwendung der Klarliste)-Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste-Sichern des Flugzeuges gemäß KlarlisteBesondere FlugzuständeDie Flughöhe sollte mindestens 3.000 Fuß über Grund betragen.-Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei–Flugzeug im Reiseflugzustand–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln-Flugübungen im Bereich des Überziehens in-Steigflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren-Sinkflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen−Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen-Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich−Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangenSeitengleitflug−Einleiten−Richtung halten−Steuerung der Sinkrate−Beenden−Gefahren des SeitengleitflugesVerhalten bei Notlagen−Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches−Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten−Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)−Störungen an Triebwerk und Ausrüstung−unerwartete Wetterverschlechterung−FeuerausbruchErster AlleinflugErlangen der fliegerischen FertigkeitenStarten und Landen-bei Seitenwind-mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)-mit Seitengleitflug-ohne Zuhilfenahme der Landeklappen-auf angenommenen begrenztem Raum-bei DämmerungZiellandungen-Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen-Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem LandezeichenAußenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen-mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug-ohne MotorhilfeDie Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der LandungAnmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.Überlandflugeinweisung-Kleinorientierung-Flug nach vorgegebenen Kursen-Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen-voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit-Geplante Abweichung vom vorgegebenen Kurs-Verwendung von Auffanglinien-Einflug in die Platzrunde-Möglichkeiten zur Vermeidung von FluglärmEinweisung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln-Gebrauch von bordeigenen Funknavigationsmitteln, VOR, ADF oder GPS-Nutzung bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar-Einsatz des TranspondersAnmerkung: Die Dauer der Einweisung soll mindestens 90 Minuten betragen. Ersatzweise kann die Einweisung auf einem synthetischen Flugübungsgerät durchgeführt werden, § 14 1. DV LuftPersV bleibt unberührt. Die Ausbildungszeit auf einem synthetischen Flugübungsgerät zählt nicht zur erforderlichen Flugausbildungszeit gemäß § 1 (3) LuftPersV.An- und Abflüge mit Landung auf anderen als dem Ausbildungsflugplatz-Sprechfunkverkehr entsprechend den vorgeschriebenen Verfahren-Orientierung und Anflugverfahren-Höhenmessereinstellung-Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen-Abstandhalten von anderem Luftverkehr-Einordnen in die Platzrunde-ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale-Landung auf dem Flugplatz–Orientieren auf dem Flugplatz–Zeichen und evtl. Lichtsignale–Abstellen des Flugzeuges-Abflug unter Beachtung der vorgeschriebenen VerfahrenAn- und Abflüge mit Landung auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle-Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren-Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone-Befolgen von Flugsicherungsanweisungen-Höhenmessereinstellung-Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen-Abstandhalten von anderem Luftverkehr-ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale-Landung auf dem Flugplatz–Orientieren auf dem Flugplatz–Zeichen und Flugsicherungsanweisungen–evtl. Lichtsignale–Abstellen des Flugzeuges-Flugabfertigungsverfahren-Abflug auf der von der Flugsicherung angewiesenen AbflugstreckeÜbungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung-Flugübungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1-9 LuftPersV-Überlandflug gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 10 LuftPersV-Wiederholen der Flugübungen gemäß Anlage 1B-mindestens 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen auf mindestens drei anderen Flugplätzen als dem Ausbildungsflugplatz-Landungen auf unterschiedlichen Pistenbelägen (Gras, Beton/Asphalt)Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

Erklärung des Flugzeugmusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane

Bauweise

Instrumentierung

Steuerbedienungsorgane

Klarlisten

Betriebshandbuch

Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle

Vorflugkontrolle gemäß Klarliste

Anlassen gemäß Klarliste

Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs

Funktionsüberprüfungen (Auswendige Anwendung der Klarliste)

Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste

Abflugbriefing

Ansprechen der Notverfahren beim Start

Beobachten des Anflugluftraumes

Aufstellen des Flugzeuges–Windberücksichtigung

Windberücksichtigung

Ausrichten auf der Startbahn

Kompasskontrolle in Startrichtung

Setzen der Triebwerksleistung

Ruderbetätigung beim Startvorgang

Halten der Startrichtung

Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit

Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit

Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen

Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit

Startabbruch

simulierter Triebwerksausfall nach dem Start

Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit

Trimmen

Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel

Steigflugkurven auf vorgegebenen Kurs mit–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung

15 - 20 Grad Querneigung

20 - 30 Grad Querneigung

Übergang in den Horizontalflug

Geradeausflug und Horizontalflug

koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse

Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität

Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeausflug und Horizontalflug

Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses

Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks

Trimmen–Gefahren

Gefahren

Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand

bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeuges im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)–im Reiseflugzustand–Klappen in Startstellung–Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk

im Reiseflugzustand

Klappen in Startstellung

Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk

Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug

Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung

Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad

Einhalten–vorgegebener Flughöhe–sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen–gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

vorgegebener Flughöhe

sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen

gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

Drehfehler des Magnetkompasses

Beenden auf vorgegebenen Kursen

unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.

Rechteck über Grund

Windvorhaltewinkel

Einteilen und Berücksichtigen der Windversetzung

Einhalten der vorgegebenen Flughöhe

zwei Vollkreise um einen Bezugspunkt–Einleiten, Höhen- und Geschwindigkeitskontrolle, Beenden–S-Kurven über einer geraden Bezugslinie–Ausgleichen des Windeinflusses.

Einleiten, Höhen- und Geschwindigkeitskontrolle, Beenden

S-Kurven über einer geraden Bezugslinie

Ausgleichen des Windeinflusses.

Einleiten–Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit–Trimmen–Vergaservorwärmung

Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit

Trimmen

Vergaservorwärmung

beste Sinkrate

bester Gleitwinkel

Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug

Übergang vom Sink- in den Horizontalflug

Start

Steigflug auf mindestens 200 ft GND, bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird

Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung

Steigflug bis mindestens 600 ft GND

Am Wendepunkt 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung

Reiseflugbedingungen

Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen

Ggf. Fahrwerk ausfahren

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung

Sinkflug einleiten

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.

Landekontrolle laut Klarliste

Landung–Bei Heckradflugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen–Bei Bugradflugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk

Bei Heckradflugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen

Bei Bugradflugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk

Setzen voller Triebwerksleistung

Korrektur der Fluglage

Vermindern der Widerstände durch Einfahren von Landeklappen und Fahrwerk

Steigflug

Landen und anschließender Wiederstart

Trimmung neutral

Klappen in Startstellung

Zurückrollen zum Abstellplatz

Kontrolle nach der Landung (Auswendige Anwendung der Klarliste)

Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste

Sichern des Flugzeuges gemäß Klarliste

Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei–Flugzeug im Reiseflugzustand–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

Flugzeug im Reiseflugzustand

Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung

Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk

rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

Flugübungen im Bereich des Überziehens in

Steigflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Sinkflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen−Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen

Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen

Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich−Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Motorleistung reduzieren (Leerlauf)

Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

−Einleiten−Richtung halten−Steuerung der Sinkrate−Beenden−Gefahren des Seitengleitfluges

Einleiten

Richtung halten

Steuerung der Sinkrate

Beenden

Gefahren des Seitengleitfluges

−Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches−Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten−Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)−Störungen an Triebwerk und Ausrüstung−unerwartete Wetterverschlechterung−Feuerausbruch

Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches

Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten

Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)

Störungen an Triebwerk und Ausrüstung

unerwartete Wetterverschlechterung

Feuerausbruch

bei Seitenwind

mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)

mit Seitengleitflug

ohne Zuhilfenahme der Landeklappen

auf angenommenen begrenztem Raum

bei Dämmerung

Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug

Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe

Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend

Platzrunde und Endanflug

ohne Motorhilfe

Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.

Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der Landung

Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)

Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes

Einteilung des Anfluges

Anwendung der Notfall-Klarliste

Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes

Verfahren kurz vor der Landung

Kleinorientierung

Flug nach vorgegebenen Kursen

Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen

voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit

Geplante Abweichung vom vorgegebenen Kurs

Verwendung von Auffanglinien

Einflug in die Platzrunde

Möglichkeiten zur Vermeidung von Fluglärm

Gebrauch von bordeigenen Funknavigationsmitteln, VOR, ADF oder GPS

Nutzung bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar

Einsatz des Transponders

Sprechfunkverkehr entsprechend den vorgeschriebenen Verfahren

Orientierung und Anflugverfahren

Höhenmessereinstellung

Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen

Abstandhalten von anderem Luftverkehr

Einordnen in die Platzrunde

ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale

Landung auf dem Flugplatz–Orientieren auf dem Flugplatz–Zeichen und evtl. Lichtsignale–Abstellen des Flugzeuges

Orientieren auf dem Flugplatz

Zeichen und evtl. Lichtsignale

Abstellen des Flugzeuges

Abflug unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahren

Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren

Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone

Befolgen von Flugsicherungsanweisungen

Höhenmessereinstellung

Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen

Abstandhalten von anderem Luftverkehr

ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale

Landung auf dem Flugplatz–Orientieren auf dem Flugplatz–Zeichen und Flugsicherungsanweisungen–evtl. Lichtsignale–Abstellen des Flugzeuges

Orientieren auf dem Flugplatz

Zeichen und Flugsicherungsanweisungen

evtl. Lichtsignale

Abstellen des Flugzeuges

Flugabfertigungsverfahren

Abflug auf der von der Flugsicherung angewiesenen Abflugstrecke

Flugübungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1-9 LuftPersV

Überlandflug gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 10 LuftPersV

Wiederholen der Flugübungen gemäß Anlage 1B

mindestens 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen auf mindestens drei anderen Flugplätzen als dem Ausbildungsflugplatz

Landungen auf unterschiedlichen Pistenbelägen (Gras, Beton/Asphalt)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 34

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:15 Navigation, Flugleistung und Planung 1:30 Meteorologie 0:30 Aerodynamik 0:45 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 1:00 Verhalten in besonderen Fällen 0:30 Menschliches Leistungsvermögen 0:30 gesamt 6:00 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden. 4.Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist. 5.Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:15

Navigation, Flugleistung und Planung 1:30

Meteorologie 0:30

Aerodynamik 0:45

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 1:00

Verhalten in besonderen Fällen 0:30

Menschliches Leistungsvermögen 0:30

gesamt 6:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.

Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.

Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 35 - 39

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. 6.Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden. 7.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 8.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 9.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 10.Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. 11.Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt: a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad b) Flughöhe - normaler Flug +- 150 ft c) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt - alle anderen Flugzustände +- 15 kt Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer gem. § 1 LuftPersV Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................Anschrift: ................................................................... I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ................................. Kennzeichen: ............... Abflugort: ...................................... Startzeit: ................. Zielort: ........................................ Landezeit: ................. Flugzeit: II. Ergebnis der Prüfung ............................... . Bestanden/Nicht bestanden * . ............................... III. Bemerkungen .......................... ............................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .......................... ............................ Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 1 I Bewertung Flugvorbereitung und Abflug I B/NB------------------------------------------------------------------------------Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des IFlugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungs- Iverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte I------------------------------------------------------------------------------a I Flugvorbereitung und Flugwetterberatung I------------------------------------------------------------------------------b I Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung I------------------------------------------------------------------------------c I Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges I------------------------------------------------------------------------------d I Anlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem Anlassen I------------------------------------------------------------------------------e I Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start I------------------------------------------------------------------------------f I Start und Kontrollen nach dem Start I------------------------------------------------------------------------------g I Abflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung derh I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 2 I Bewertung Allgemeine Flugübungen I B/NB------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung dera I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I I Geschwindigkeiten I------------------------------------------------------------------------------c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I I iii. Übergang zum Horizontalflug I------------------------------------------------------------------------------d I Kurven (mit 30 Grad Querneigung) I------------------------------------------------------------------------------e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I I Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) I------------------------------------------------------------------------------ f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit I I und ohne Landeklappen I------------------------------------------------------------------------------g I Überzogener Flugzustand: I I i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I I ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 3 I Bewertung Überlandflug I B/NB ------------------------------------------------------------------------------a I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der I I Navigationskarten I------------------------------------------------------------------------------b I Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit------------------------------------------------------------------------------ I Orientierung, Berechnung und Korrektur von Ic I voraussichtlichen Ankunftszeiten I I (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flug- I I durchführungsplanes I------------------------------------------------------------------------------ I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und I I Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur Id I Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der I I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 4 I Bewertung Anflug- und Landeverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I Anflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I I Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen------------------------------------------------------------------------------c I * Landung ohne Landeklappen I------------------------------------------------------------------------------d I * Landeanflug ohne Motorhilfe I ------------------------------------------------------------------------------e I Durchstarten aus geringer Höhe I------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung derf I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I ------------------------------------------------------------------------------g I Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 5 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I * Simulierte Notlandeübung I------------------------------------------------------------------------------b I Simulierte Notfälle I------------------------------------------------------------------------------ *) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes über die Lizenzierung und den Erwerb von Berechtigungen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 40 - 45

AllgemeinesDer nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.Flugausbildung bis zum AlleinflugBodeneinweisung-Erklärung des Reisemotorseglermusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane-Klarlisten-Betriebshandbuch-Flugklarheit des Reisemotorseglers, AußenkontrolleAnlassen-Vorflugkontrolle gemäß Klarliste-Anlassen gemäß KlarlisteRollen-Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs-Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)Kontrollen vor dem Start-Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste-Abflugbriefing-Ansprechen der Notverfahren beim StartStart-Beobachten des Anflugluftraumes-Aufstellen des Reisemotorseglers–Windberücksichtigung-Ausrichten auf der Startbahn-Kompasskontrolle in Startrichtung-Setzen der Triebwerksleistung-Ruderbetätigung beim Startvorgang-Halten der Startrichtung-Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit-Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit-Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen-Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit-Startabbruch-simulierter Triebwerksausfall nach dem StartAnmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.Steigflug-Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit-Trimmen-Triebwerkseinstellung für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel-Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung-Übergang in den HorizontalflugHorizontal- und Kurvenflug-Geradeaus-Horizontalflug-koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse-Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität-Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus- und Horizontalflug-Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses-Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren des Fahrwerks-Trimmen–Gefahren-Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder WiderstandLangsamflug-bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)–im Reiseflugzustand–in Anflugkonfiguration-Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug-Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der TriebwerksleistungKurvenflug-Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad-Einhalten–der vorgegebenen Flughöhe–sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen–gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit-Drehfehler des Magnetkompasses-Beenden auf vorgegebenen Kursen-unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.Sinkflug-Einleiten–Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit–Trimmen–Vergaservorwärmung-beste Sinkrate-bester Gleitwinkel-Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug-Übergang vom Sink- in den HorizontalflugPlatzrunde... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 42)1Start2Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird3Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung4Steigflug bis mindestens 600 ft GND5Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung6Reiseflugbedingungen7Reduzieren der Geschwindigkeit, Vergaservorwärmung bedienen8Fahrwerk ausfahren (sofern erforderlich)9Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung10Sinkflug einleiten11Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglers sind zulässig.12Landekontrolle laut Klarliste13LandungDurchstarten und Landen-Durchstarten–Setzen voller Triebwerksleistung–Korrektur der Fluglage–Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks–Steigflug–Trimmung neutral-Landen und anschließender WiederstartBeenden des Fluges-Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)-Zurückrollen zum Abstellplatz-Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste-Sichern des Reisemotorseglers gemäß KlarlisteBesondere Flugzustände-Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei–Im Reiseflugzustand–mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln-Flugübung im Bereich des Überziehens-Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren-Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen–Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen-Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich–Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangenSeitengleitflug-Einleiten-Richtung halten-Steuerung der Sinkrate-Beenden-Gefahren des SeitengleitflugesVerhalten bei Notlagen-Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches-Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten-Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)-Störungen an Triebwerk und Ausrüstung-unerwartete Wetterverschlechterung-FeuerausbruchAlleinflugAlleinflüge in Sichtweite des Startflugplatzes Erlangen der fliegerischen FertigkeitenStarten und Landen-bei Seitenwind-mit max. Zuladung-mit Seitengleitflug-auf angenommenen begrenztem Raum-bei DämmerungZiellandungen-Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe sowie abgestelltem Motor mit und ohne Fluglehrer–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen-Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund mit abgestelltem Motor oder Motor im Leerlauf mit und ohne Fluglehrer–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem LandezeichenAnmerkung: Das Abstellen des Motors ist bei Alleinflügen zu unterlassen, wenn Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen. Sicherheitsbedenken sind z.B.: Schlechtes Anspringverhalten des Motors, kritische Hindernisse im Anflugsektor, kritische Lage des Flugplatzes (z.B. Hangkante).Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen-mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug-ohne MotorhilfeDie Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges (Trimmen)–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der LandungAnmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren BeherrschungAnmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

Erklärung des Reisemotorseglermusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane

Bauweise

Instrumentierung

Steuerbedienungsorgane

Klarlisten

Betriebshandbuch

Flugklarheit des Reisemotorseglers, Außenkontrolle

Vorflugkontrolle gemäß Klarliste

Anlassen gemäß Klarliste

Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs

Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)

Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste

Abflugbriefing

Ansprechen der Notverfahren beim Start

Beobachten des Anflugluftraumes

Aufstellen des Reisemotorseglers–Windberücksichtigung

Windberücksichtigung

Ausrichten auf der Startbahn

Kompasskontrolle in Startrichtung

Setzen der Triebwerksleistung

Ruderbetätigung beim Startvorgang

Halten der Startrichtung

Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit

Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit

Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen

Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit

Startabbruch

simulierter Triebwerksausfall nach dem Start

Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit

Trimmen

Triebwerkseinstellung für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel

Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung

15 - 20 Grad Querneigung

20 - 30 Grad Querneigung

Übergang in den Horizontalflug

Geradeaus-Horizontalflug

koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse

Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität

Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus- und Horizontalflug

Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses

Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren des Fahrwerks

Trimmen–Gefahren

Gefahren

Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand

bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)–im Reiseflugzustand–in Anflugkonfiguration

im Reiseflugzustand

in Anflugkonfiguration

Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug

Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung

Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad

Einhalten–der vorgegebenen Flughöhe–sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen–gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

der vorgegebenen Flughöhe

sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen

gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

Drehfehler des Magnetkompasses

Beenden auf vorgegebenen Kursen

unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.

Einleiten–Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit–Trimmen–Vergaservorwärmung

Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit

Trimmen

Vergaservorwärmung

beste Sinkrate

bester Gleitwinkel

Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug

Übergang vom Sink- in den Horizontalflug

Start

Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird

Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung

Steigflug bis mindestens 600 ft GND

Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung

Reiseflugbedingungen

Reduzieren der Geschwindigkeit, Vergaservorwärmung bedienen

Fahrwerk ausfahren (sofern erforderlich)

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung

Sinkflug einleiten

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglers sind zulässig.

Landekontrolle laut Klarliste

Landung

Durchstarten–Setzen voller Triebwerksleistung–Korrektur der Fluglage–Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks–Steigflug–Trimmung neutral

–Setzen voller Triebwerksleistung–Korrektur der Fluglage–Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks–Steigflug–Trimmung neutral

–Setzen voller Triebwerksleistung–Korrektur der Fluglage–Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks–Steigflug–Trimmung neutral

Setzen voller Triebwerksleistung

Korrektur der Fluglage

Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks

Steigflug

Trimmung neutral

Landen und anschließender Wiederstart

Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)

Zurückrollen zum Abstellplatz

Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste

Sichern des Reisemotorseglers gemäß Klarliste

Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei–Im Reiseflugzustand–mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

Im Reiseflugzustand

mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk

rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

Flugübung im Bereich des Überziehens

Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen–Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen

Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen

Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich–Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Motorleistung reduzieren (Leerlauf)

Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Einleiten

Richtung halten

Steuerung der Sinkrate

Beenden

Gefahren des Seitengleitfluges

Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches

Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten

Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)

Störungen an Triebwerk und Ausrüstung

unerwartete Wetterverschlechterung

Feuerausbruch

bei Seitenwind

mit max. Zuladung

mit Seitengleitflug

auf angenommenen begrenztem Raum

bei Dämmerung

Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe sowie abgestelltem Motor mit und ohne Fluglehrer–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund mit abgestelltem Motor oder Motor im Leerlauf mit und ohne Fluglehrer–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug

Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe

Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend

Platzrunde und Endanflug

ohne Motorhilfe

Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges (Trimmen)–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der Landung

Geschwindigkeit für bestes Gleiten

Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes

Einteilung des Anfluges (Trimmen)

Anwendung der Notfall-Klarliste

Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes

Verfahren kurz vor der Landung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 46 - 50

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. 6.Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. 7.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 8.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 9.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:–Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebsgrenzen –ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen –gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) –Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 10.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. 11.Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Reisemotorseglers werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt. a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Gradb) Flughöhe - normaler Flug +- 150 ftc) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt - alle anderen Flugzustände +- 15 kt Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler gem. §§ 3a und 40a LuftPersVName und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Lizenz für ..................................... Nr........................... Prüfungsflug Reisemotorseglermuster: ........................ Kennzeichen: ................ Abflugort: ..................................... Startzeit: .................. Zielort: ....................................... Landezeit: .................. Flugzeit: ...................................... Ergebnis der Prüfung ............................... . Bestanden/Nicht bestanden * . ...............................Bemerkungen ........................... ................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers........................... ................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 1 I Bewertung Flugvorbereitung und Abflug I B/NB------------------------------------------------------------------------------Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des IReisemotorseglers mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungs-verfahren etc.) gelten für alle Abschnitte I------------------------------------------------------------------------------a I Flugvorbereitung und Flugwetterberatung I------------------------------------------------------------------------------b I Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung I------------------------------------------------------------------------------c I Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges I------------------------------------------------------------------------------d I Anlassen des Triebwerks und Verfahren nach dem Anlassen I------------------------------------------------------------------------------e I Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start I------------------------------------------------------------------------------f I Start und Kontrollen nach dem Start I------------------------------------------------------------------------------g I Abflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung derh I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 2 I Bewertung Allgemeine Flugübungen I B/NB------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung dera I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I I Geschwindigkeiten I------------------------------------------------------------------------------c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I I iii. Übergang zum Horizontalflug I------------------------------------------------------------------------------d I Kurven (mit 30 Grad Querneigung) I------------------------------------------------------------------------------e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I I Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) I------------------------------------------------------------------------------ f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich I------------------------------------------------------------------------------g I Überzogener Flugzustand in Reisekonfiguration und I I Beenden mit und ohne Motorhilfe I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 3 I Bewertung Überlandflug I B/NB Nur zu prüfen, bei Erwerb der Klassenberichtigung gemäß I § 40a LuftPersV. I------------------------------------------------------------------------------a I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der I I Navigationskarten I------------------------------------------------------------------------------b I Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit------------------------------------------------------------------------------ I Orientierung, Berechnung und Korrektur von Ic I voraussichtlichen Ankunftszeiten I I (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flug- I I durchführungsplanes I------------------------------------------------------------------------------ I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und I I Prüfung auf Vergaservereisung etc.), Verbindung zur Id I Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der I I Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren I ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 4 I Bewertung Anflug- und Landeverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I Anflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I I Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen------------------------------------------------------------------------------c I * Landeanflug ohne Motorhilfe I ------------------------------------------------------------------------------d I Durchstarten aus geringer Höhe I------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung dere I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------f I Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges I ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 5 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I * Simulierte Notlandeübung I------------------------------------------------------------------------------b I Simulierte Notfälle I------------------------------------------------------------------------------ *) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:–Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebsgrenzen –ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen –gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) –Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Reisemotorseglers werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Die Ausbildung dient dem Zweck, dem Luftfahrtpersonal die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Eine besondere Form der Ausbildung ist auch die zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung geforderte Einweisung.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 51 - 56

Die praktische Einweisung ist auf einem mit einem Doppelsteuer ausgerüsteten und für die Ausbildung geeigneten viersitzigen Flugzeug der Klasse einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 kg durchzuführen.AllgemeinesDer nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.Flugausbildung bis zum AlleinflugBodeneinweisung-Erklärung des Flugzeugmusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane-Klarlisten-Betriebshandbuch-Flugklarheit des Flugzeugs, AußenkontrolleAnlassen-Vorflugkontrolle gemäß Klarliste-Anlassen gemäß KlarlisteRollen-Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs-Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)Kontrollen vor dem Start-Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste-Abflugbriefing-Ansprechen der Notverfahren beim StartStart-Beobachten des Anflugluftraumes-Aufstellen des Flugzeuges–Windberücksichtigung-Ausrichten auf der Startbahn-Kompasskontrolle in Startrichtung-Setzen der Triebwerksleistung-Ruderbetätigung beim Startvorgang-Halten der Startrichtung-Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit-Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit-Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen-Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit-Startabbruch-simulierter Triebwerksausfall nach dem StartAnmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.Steigflug-Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit Trimmen Triebwerkeinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel (größter Höhengewinn auf kürzester Entfernung)-Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung-Übergang in den HorizontalflugHorizontal- und Kurvenflug-Geradeaus-Horizontalflug-koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse-Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität-Veränderung der Triebwerkleistung im Geradeaus-Horizontalflug-Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses-Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks-Trimmen-Gefahren-Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder WiderstandLangsamflug-bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs in der jeweiligen Konfiguration + 5 bis + 10 kt Sicherheitszuschlag)-im Reiseflugzustand-Klappen in Startstellung-Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk-Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug-Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der TriebwerksleistungKurvenflug-Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad-Einhalten−der vorgegebenen Flughöhe−sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen−gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit-Drehfehler des Magnetkompasses–Beenden auf vorgegebenen Kurs-unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrtSinkflug-Einleiten-Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit-Trimmen-Vergaservorwärmung-beste Sinkrate-bester Gleitwinkel-Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug-Übergang vom Sink- in den HorizontalflugPlatzrunde... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 53)1Start2Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird3Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND4Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung5Reiseflugbedingungen6Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen7Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)8Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung9Sinkflug einleiten10Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.11Landekontrolle laut Klarliste12Landung–Bei Heckrad-Flugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen–Bei Bugrad-Flugzeugen: Aufsetzen mit HauptfahrwerkDurchstarten und Landen-Setzen voller Triebwerksleistung-Korrektur der Fluglage-Steigflug-Landen und anschließender Wiederstart-Trimmung neutral-Klappen in StartstellungBeenden des Fluges-Zurückrollen zum Abstellplatz-Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)-Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste-Sichern des Flugzeugs gemäß KlarlisteBesondere Flugzustände-Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei–Flugzeug im Reiseflugzustand–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln-Flugübung im Bereich des Überziehens–Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren-Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen-Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich–Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen-Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/SinkfluglagenSeitengleitflug-Einleiten-Richtunghalten-Steuerung der Sinkrate-Beenden-Gefahren des SeitengleitflugesVerhalten bei Notlagen-Triebwerksstörungen während des Startlaufs und vor Erreichen der Sicherheitsmindesthöhe-Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches-Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten-Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)-Störungen an Triebwerk und Ausrüstung-unerwartete Wetterverschlechterung-FeuerausbruchAlleinflugErlangen der fliegerischen FertigkeitenStarten und Landen-bei Seitenwind-mit max. Zuladung-mit Seitengleitflug-ohne Zuhilfenahme der Landeklappen-auf angenommenen begrenztem Raum-bei DämmerungZiellandungen-Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen-Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe ohne oder mit Seitengleitflug–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem LandezeichenAußenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen-mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug-ohne MotorhilfeDie Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der LandungAnmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren BeherrschungAnmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

Erklärung des Flugzeugmusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane

Bauweise

Instrumentierung

Steuerbedienungsorgane

Klarlisten

Betriebshandbuch

Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle

Vorflugkontrolle gemäß Klarliste

Anlassen gemäß Klarliste

Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs

Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)

Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste

Abflugbriefing

Ansprechen der Notverfahren beim Start

Beobachten des Anflugluftraumes

Aufstellen des Flugzeuges–Windberücksichtigung

Windberücksichtigung

Ausrichten auf der Startbahn

Kompasskontrolle in Startrichtung

Setzen der Triebwerksleistung

Ruderbetätigung beim Startvorgang

Halten der Startrichtung

Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit

Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit

Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen

Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit

Startabbruch

simulierter Triebwerksausfall nach dem Start

Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit Trimmen Triebwerkeinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel (größter Höhengewinn auf kürzester Entfernung)

Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung

15 - 20 Grad Querneigung

20 - 30 Grad Querneigung

Übergang in den Horizontalflug

Geradeaus-Horizontalflug

koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse

Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität

Veränderung der Triebwerkleistung im Geradeaus-Horizontalflug

Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses

Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks

Trimmen

Gefahren

Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand

bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs in der jeweiligen Konfiguration + 5 bis + 10 kt Sicherheitszuschlag)

im Reiseflugzustand

Klappen in Startstellung

Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk

Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug

Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung

Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad

Einhalten−der vorgegebenen Flughöhe−sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen−gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

der vorgegebenen Flughöhe

sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen

gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

Drehfehler des Magnetkompasses–Beenden auf vorgegebenen Kurs

Beenden auf vorgegebenen Kurs

unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt

Einleiten

Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit

Trimmen

Vergaservorwärmung

beste Sinkrate

bester Gleitwinkel

Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug

Übergang vom Sink- in den Horizontalflug

Start

Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird

Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND

Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung

Reiseflugbedingungen

Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen

Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung

Sinkflug einleiten

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.

Landekontrolle laut Klarliste

Landung–Bei Heckrad-Flugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen–Bei Bugrad-Flugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk

Bei Heckrad-Flugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen

Bei Bugrad-Flugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk

Setzen voller Triebwerksleistung

Korrektur der Fluglage

Steigflug

Landen und anschließender Wiederstart

Trimmung neutral

Klappen in Startstellung

Zurückrollen zum Abstellplatz

Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)

Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste

Sichern des Flugzeugs gemäß Klarliste

Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei–Flugzeug im Reiseflugzustand–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung–Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

Flugzeug im Reiseflugzustand

Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung

Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk

rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

Flugübung im Bereich des Überziehens–Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage–Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen

Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich–Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen–Motorleistung reduzieren (Leerlauf)–Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Motorleistung reduzieren (Leerlauf)

Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen

Einleiten

Richtunghalten

Steuerung der Sinkrate

Beenden

Gefahren des Seitengleitfluges

Triebwerksstörungen während des Startlaufs und vor Erreichen der Sicherheitsmindesthöhe

Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches

Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten

Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)

Störungen an Triebwerk und Ausrüstung

unerwartete Wetterverschlechterung

Feuerausbruch

bei Seitenwind

mit max. Zuladung

mit Seitengleitflug

ohne Zuhilfenahme der Landeklappen

auf angenommenen begrenztem Raum

bei Dämmerung

Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe ohne oder mit Seitengleitflug–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug

Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe

Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend

Platzrunde und Endanflug

ohne Motorhilfe

Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der Landung

Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)

Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes

Einteilung des Anfluges

Anwendung der Notfall-Klarliste

Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes

Verfahren kurz vor der Landung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 57 - 60

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 30 bis 45 Minuten betragen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. 6.Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. 7.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 8.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 9.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Flugzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 10.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. 11.Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt: a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Gradb) Flughöhe - normaler Flug +- 150 ftc) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt - alle anderen Flugzustände +- 15 kt Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm gem. § 3b LuftPersVName und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... 1. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ................................ Kennzeichen: ................ Abflugort: ..................................... Startzeit: .................. Zielort: ....................................... Landezeit: .................. Flugzeit: ...................................... I. Ergebnis der Prüfung ............................... . Bestanden/Nicht bestanden * . ...............................II. Bemerkungen ........................... ................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers........................... ................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 1 I Bewertung Flugvorbereitung und Abflug I B/NB------------------------------------------------------------------------------Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des IFlugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungs- Iverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte I------------------------------------------------------------------------------a I Flugvorbereitung und Flugwetterberatung I------------------------------------------------------------------------------b I Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung I------------------------------------------------------------------------------c I Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges I------------------------------------------------------------------------------d I Anlassen des Triebwerks und Verfahren nach dem Anlassen I------------------------------------------------------------------------------e I Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start I------------------------------------------------------------------------------f I Start und Kontrollen nach dem Start I------------------------------------------------------------------------------g I Abflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung derh I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 2 I Bewertung Allgemeine Flugübungen I B/NB------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung dera I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I I Geschwindigkeiten I------------------------------------------------------------------------------c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I I iii. Übergang zum Horizontalflug I------------------------------------------------------------------------------d I Kurven (mit 30 Grad Querneigung) I------------------------------------------------------------------------------e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I I Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) I------------------------------------------------------------------------------ f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich I I mit und ohne Landesklappen I------------------------------------------------------------------------------g I Überzogener Flugzustand: I I i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I I ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 3 I Bewertung Anflug- und Landeverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I Anflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I I Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen------------------------------------------------------------------------------c I * Landung ohne Landeklappen I------------------------------------------------------------------------------d I * Landeanflug ohne Motorhilfe I ------------------------------------------------------------------------------e I Durchstarten aus geringer Höhe I------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung derf I Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------g I Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges I ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 4 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I * Simulierte Notlandeübung I------------------------------------------------------------------------------b I Simulierte Notfälle I------------------------------------------------------------------------------ *) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 30 bis 45 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Flugzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Flugzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Unternimmt der Bewerber einen Täuschungsversuch, ist er mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen, und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Tritt der Bewerber nach Beginn von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bewerber durch eine Erkrankung oder aus sonst nicht durch den Bewerber zu vertretenden Umständen die Prüfung oder einen Teil der Prüfung nicht antritt. Der Bewerber hat die Verhinderung unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung nachzuweisen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 61 - 63

NAVIGATION Flugplanung -Auswahl von Kartenmaterial unter besonderer Berücksichtigung von Flügen in Lufträumen der Klassen C und D, ins Ausland und bei Nacht, Streckenkarte unterer Luftraum -Funknavigationskarten -Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz -Verwendung von AIP und NOTAMS -Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen -Pflichtmeldepunkte -Erstellung eines ATC-Flugplans Funknavigation -Grundlagen der Funktechnik–Frequenzspektrum –Modulations- und Betriebsarten –Wellenausbreitung, Beeinflussung durch Beugung, Brechung, Reflexion, Streuung, Dämpfung, Absorption, Interferenz –Reichweiten in Abhängigkeit von Frequenzband, Sendeleistung, Ausbreitungsmedium, Flughöhe (AIP) -Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)–Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung –Genauigkeit -Automatisches Funkpeilgerät (ADF)–Komponenten der ADF-Anlage –Arbeitsweise –Bedienung –Deutung der Anzeigen–Relative Bearing Indicator (Seitenpeilung, recht- und missweisende Peilung –Radio Magnetic Indicator (Kompasspeilung, recht- und missweisende Peilung) -UKW-Drehfunkfeuer (VOR)–Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung –Genauigkeit -VOR-Bordanlage–Komponenten der VOR-Anlage –Arbeitsweise –Bedienung –Deutung der Anzeigen–Radio Magnetic Indicator (Radial, missweisende Peilung) –TO/FROM-Anzeige, Warnflaggen -Radaranlagen–Grundlagen –Bodenradaranlagen –Sekundärradaranlagen (SSR) -Transponder -Satellitennavigation (GPS)–Frequenzbereich –Genauigkeit -GPS-Bordanlagen–Komponenten der GPS-Anlage –Arbeitsweise –Bedienung –Deutung der Anzeigen Angewandte Funknavigation -Zielkurve (Homing) -Erfliegen einer stehenden Peilung–Peilsprung –Abtriftwinkel –Korrekturwert -Kursflug (Tracking)–Sollkurslinie (QDM/QDR) –Peilungsänderung –Versetzung –Korrekturwert, korrigierter Windvorhaltewinkel -Abstandsbestimmungen–Distance Measurement Equipment (DME) -Navigation mit Fremdpeilung–Peilwerte QDM, QDR –An- und Abflugverfahren auf eine Peilstelle TECHNIK, INSTRUMENTE Elektrische Anlage -Voltmeter und Amperemeter -Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen -elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente -Fehlererkennung Unterdruckanlage -Bauelemente -Fehlererkennung -Pneumatisch betriebene Instrumente Kreiselinstrumente -Grundlagen -Raumstabilität -Präzession Wendezeiger -Aufgabe und Funktionsprinzip -Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels -Anzeige -Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige -Energieversorgung -Libelle -Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten Fluglageanzeiger (Künstlicher Horizont) -Aufgabe und Funktionsprinzip -Anzeigen -Interpretation -Betriebsgrenzen -Energieversorgung -Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten Kursanzeiger (Kurskreisel) -Aufgabe und Funktionsprinzip -Antriebsarten -Anzeigegenauigkeit -Einstellung/Nachführung -Stützung -Kardanfehler -Sonstige Fehler und Toleranzen Bordinstrumente -Vergleich der dargestellten Information mit der anderer Anzeigeinstrumente

Auswahl von Kartenmaterial unter besonderer Berücksichtigung von Flügen in Lufträumen der Klassen C und D, ins Ausland und bei Nacht, Streckenkarte unterer Luftraum

Funknavigationskarten

Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz

Verwendung von AIP und NOTAMS

Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen

Pflichtmeldepunkte

Erstellung eines ATC-Flugplans

Grundlagen der Funktechnik–Frequenzspektrum –Modulations- und Betriebsarten –Wellenausbreitung, Beeinflussung durch Beugung, Brechung, Reflexion, Streuung, Dämpfung, Absorption, Interferenz –Reichweiten in Abhängigkeit von Frequenzband, Sendeleistung, Ausbreitungsmedium, Flughöhe (AIP)

Frequenzspektrum

Modulations- und Betriebsarten

Wellenausbreitung, Beeinflussung durch Beugung, Brechung, Reflexion, Streuung, Dämpfung, Absorption, Interferenz

Reichweiten in Abhängigkeit von Frequenzband, Sendeleistung, Ausbreitungsmedium, Flughöhe (AIP)

Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)–Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung –Genauigkeit

Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung

Genauigkeit

Automatisches Funkpeilgerät (ADF)–Komponenten der ADF-Anlage –Arbeitsweise –Bedienung –Deutung der Anzeigen–Relative Bearing Indicator (Seitenpeilung, recht- und missweisende Peilung –Radio Magnetic Indicator (Kompasspeilung, recht- und missweisende Peilung)

Komponenten der ADF-Anlage

Arbeitsweise

Bedienung

Deutung der Anzeigen–Relative Bearing Indicator (Seitenpeilung, recht- und missweisende Peilung –Radio Magnetic Indicator (Kompasspeilung, recht- und missweisende Peilung)

Relative Bearing Indicator (Seitenpeilung, recht- und missweisende Peilung

Radio Magnetic Indicator (Kompasspeilung, recht- und missweisende Peilung)

UKW-Drehfunkfeuer (VOR)–Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung –Genauigkeit

Frequenzbereich, Sendearten, Stationskennung

Genauigkeit

VOR-Bordanlage–Komponenten der VOR-Anlage –Arbeitsweise –Bedienung –Deutung der Anzeigen–Radio Magnetic Indicator (Radial, missweisende Peilung) –TO/FROM-Anzeige, Warnflaggen

Komponenten der VOR-Anlage

Arbeitsweise

Bedienung

Deutung der Anzeigen–Radio Magnetic Indicator (Radial, missweisende Peilung) –TO/FROM-Anzeige, Warnflaggen

Radio Magnetic Indicator (Radial, missweisende Peilung)

TO/FROM-Anzeige, Warnflaggen

Radaranlagen–Grundlagen –Bodenradaranlagen –Sekundärradaranlagen (SSR)

Grundlagen

Bodenradaranlagen

Sekundärradaranlagen (SSR)

Transponder

Satellitennavigation (GPS)–Frequenzbereich –Genauigkeit

Frequenzbereich

Genauigkeit

GPS-Bordanlagen–Komponenten der GPS-Anlage –Arbeitsweise –Bedienung –Deutung der Anzeigen

Komponenten der GPS-Anlage

Arbeitsweise

Bedienung

Deutung der Anzeigen

Zielkurve (Homing)

Erfliegen einer stehenden Peilung–Peilsprung –Abtriftwinkel –Korrekturwert

Peilsprung

Abtriftwinkel

Korrekturwert

Kursflug (Tracking)–Sollkurslinie (QDM/QDR) –Peilungsänderung –Versetzung –Korrekturwert, korrigierter Windvorhaltewinkel

Sollkurslinie (QDM/QDR)

Peilungsänderung

Versetzung

Korrekturwert, korrigierter Windvorhaltewinkel

Abstandsbestimmungen–Distance Measurement Equipment (DME)

Distance Measurement Equipment (DME)

Navigation mit Fremdpeilung–Peilwerte QDM, QDR –An- und Abflugverfahren auf eine Peilstelle

Peilwerte QDM, QDR

An- und Abflugverfahren auf eine Peilstelle

Voltmeter und Amperemeter

Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen

elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente

Fehlererkennung

Bauelemente

Fehlererkennung

Pneumatisch betriebene Instrumente

Grundlagen

Raumstabilität

Präzession

Aufgabe und Funktionsprinzip

Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels

Anzeige

Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige

Energieversorgung

Libelle

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Aufgabe und Funktionsprinzip

Anzeigen

Interpretation

Betriebsgrenzen

Energieversorgung

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Aufgabe und Funktionsprinzip

Antriebsarten

Anzeigegenauigkeit

Einstellung/Nachführung

Stützung

Kardanfehler

Sonstige Fehler und Toleranzen

Vergleich der dargestellten Information mit der anderer Anzeigeinstrumente

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 64

Allgemeines Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Ausbildung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln Navigation unter Beachtung der für den jeweiligen Luftraum geltenden Mindestwetterbedingungen bei alleiniger Nutzung eines oder mehrerer der nachfolgenden Funknavigationsgeräte oder bodengestützter Dienste -VOR -ADF -GPS -Radar -VDF -Einhaltung von Kurs und Höhe -Erfliegen von Radialen -Positionsbestimmung -Die Ausbildung hat auch den Gebrauch des Transponders zu umfassen -Fliegen einer 180 Grad-Umkehrkurve ohne Sicht nach außen Anmerkung 1: Die Ausbildung soll den Gebrauch von bordeigenen Anzeigen wie ADF, VOR und GPS sowie bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar umfassen. Anmerkung 2: Das Fliegen ohne Sicht nach außen ist unter Verwendung einer IFR-Brille oder IFR-Haube (der Flugschüler soll bei normaler Kopfhaltung keine Außensicht haben) zu lehren. Die Abdeckung der Frontscheibe mittels Karten oder anderer Hilfsmittel ist nicht zulässig. Das rechtzeitige Erkennen anderer Luftfahrzeuge und das Anwenden der Ausweichregeln obliegen der Verantwortung des Fluglehrers.

VOR

ADF

GPS

Radar

VDF

Einhaltung von Kurs und Höhe

Erfliegen von Radialen

Positionsbestimmung

Die Ausbildung hat auch den Gebrauch des Transponders zu umfassen

Fliegen einer 180 Grad-Umkehrkurve ohne Sicht nach außen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 1B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 1C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 1D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Flugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 65 - 79

LUFTRECHTGesetzliche Grundlagen-Luftverkehrsgesetz (LuftVG)-Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)-Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)-Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)-Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)-Durchführungsverordnungen zur LuftPersV-Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)-Durchführungsverordnungen zur LuftBO-weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Segelflugzeugführer von Bedeutung sindNationale und internationale Organisation der Luftfahrt-Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)-Luftfahrt-Bundesamt (LBA)-Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)-Luftfahrtbehörden der Länder-Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)-Deutscher Wetterdienst (DWD)-ICAO–Zuständigkeiten und Aufgaben-JAA–Zuständigkeiten und Aufgaben-EASA–Zuständigkeiten und AufgabenVeröffentlichungen für Luftfahrer-Luftfahrthandbuch AIP-AIP VFR–Gliederung und Benutzung-VFR-Bulletin-Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)-NOTAM-Luftfahrtkarten ICAOFlugplätze-Arten der Flugplätze-Flugplatzzwang-Außenstart und Außenlandung-Notlandung-SicherheitslandungLuftfahrzeuge-Arten-Zulassungen-Prüfungen-Lufttüchtigkeitsanweisungen-zulassungspflichtige AusrüstungLuftfahrtpersonal-Ausbildung-Lizenz–Erteilung–Erweiterung–Verlängerung–Erneuerung–Widerruf, Ruhen und Beschränkung–Ausübung der Rechte-Berechtigungen-Startarten für SegelflugzeugführerTeilnahme am Luftverkehr-Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr-Allgemeine Regeln-Sichtflugregeln-Luftraumklassifizierung,-Flugsicherungsvorschriften-Ausrüstung der Luftfahrzeuge-allgemeine Flugbetriebsvorschriften-Vermeidung von unnötigem FluglärmFlugfunkdienst-Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes-Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen-Funksprechverfahren-Not- und Dringlichkeitsverkehr-Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von LuftfahrzeugenDurchführung des SprechfunkverkehrsBei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des LuftfahrzeughaltersStraftaten, OrdnungswidrigkeitenNAVIGATIONGestalt der Erde-Form-Erdachse, Pole-Ausmaße-BewegungKartenkunde-Meridiane, Breitenparallele-Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche-Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West-topografische Luftfahrtkarten-Projektionen und ihre Eigenschaften-Winkeltreue-Flächentreue (Äquivalenz)-MaßstabKonforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500 000)-Haupteigenschaften-Aufbau-Meridiankonvergenz-Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen-Maßstab, Standardparallelen-bildliche Darstellung der Höhe über GrundZeitrechnung-Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)-Definition von Sonnenaufgangs- und SonnenuntergangszeitenBezugsrichtung-rechtweisend Nord (True North)-Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung-missweisend Nord (Mag North), Variation-vertikale und horizontale Komponenten-Isogonen, Null-Isogonen (Agone)-Magnetismus des Segelflugzeugs–magnetische Einflüsse im Segelflugzeug–Kompassablenkung (Deviation)–Kurven, Beschleunigungsfehler–Vermeidung magnetischer Störungen des KompassesEntfernungenEinheiten-Entfernungsmessung in Abhängigkeit der KartenprojektionLuftfahrtkarten in der praktischen Navigation-Standortbestimmung-Breite und Länge-Entfernungsmessung und -bestimmung-Benutzung eines Winkelmessers-Messen von Kursen über Grund (Track) und EntfernungenKartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten-Kartenauswertung-Topographie-Geländeform (Relief)–künstliche Geländemerkmale–unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)–veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)-Kartenvorbereitung-Falten der Karte-Verfahren für das Lesen der Karte-Orientierung anhand der Karte-Merkmale von Kontrollpunkten-Erwartetes Aussehen von Kontrollpunkten–mit ständigem Sichtkontakt–ohne ständigen Sichtkontakt–bei unsicherer Position (Auffanglinien)-Luftfahrtsymbole-Luftfahrtinformationen-Umrechnung von EinheitenGrundlagen der Navigation-angezeigte, berichtigte und wahre Geschwindigkeit (IAS, CAS und TAS)-Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs-Wind, Einfluss auf Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund-Winddreieck-Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund-Koppelnavigation, Position, festgelegter StandortNavigationsrechner-Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:–wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung–Umrechnung von Einheiten–Druck, Dichte und wahre Höhe–Winddreiecksaufgaben–Abdrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund–Steuerkurs und Geschwindigkeit über GrundFlugplanung und praktische Durchführung-Auswahl von Kartenmaterial-Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz-Beurteilung der Wettersituation-Einzeichnen der Wegelinie-Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.-Verwendung von AIP und NOTAMS-Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen-Berechnung der Flugaufgabe (mittlere Reisegeschwindigkeit)-Mittleres Steigen-Zu erwartende Wolkenbasis-Sollfahrt-Flugplätze entlang der Strecke-Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen-UKW-Peilung (VDF-Peiler, QDM)-Transponder und Radar-Satellitennavigation (GPS)-Erstellung eines ATC-Flugplans-Berechnungen von Masse und SchwerpunktlagePraktische Navigation-Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle-Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung-Höhenmessereinstellung-Ermittlung von TAS und Geschwindigkeit über Grund (GS)-Durchführung der Sichtnavigation unter Berücksichtigung wechselnder Flughöhe-Festlegen des Flugweges nach thermischen und terrestrischen Gesichtspunkten-Standortbestimmung–Bestimmung von Kontroll- und Wendepunkten-Anflugverfahren–Berechnung des Endanfluges–Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle-Eintragungen in das LuftfahrzeugbordbuchMETEOROLOGIEDie Atmosphäre-Zusammensetzung und Aufbau-Besonderheiten der Troposphäre-ICAO-Standardatmosphäre-atmosphärischer Druck-vertikale SchichtungDruck, Dichte und Temperatur-Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren-Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe-Begriffe aus der Höhenmessung-Strahlungsprozesse, Temperatur-Tagesgang der Temperatur-Stabilität und Labilität-Auswirkung von Strahlungs- und AdvektionsprozessenLuftfeuchte und Niederschlag-Wasserdampf in der Atmosphäre-Luftfeuchte-Taupunkt, Spread-relative, absolute und spezifische Feuchte-Dampfdruck-Kondensation, Sublimation, Verdunstung-Niederschlag-Entstehung von Niederschlag-NiederschlagsartenLuftdruck und Wind-Hoch- und Tiefdruckgebiete-Luftbewegung–Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz)–Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)-vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz-Lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)-Turbulenz und Böigkeit-Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und LandungWolkenbildung-Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse-Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke–konvektive Wolken (Cumuluswolken)–stratiforme Wolken (Schichtwolken)–orografisch bedingte Wolken-Flugbedingungen in stratiformen und konvektiven WolkenNebel, feuchter Dunst und trockener Dunst-Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel-Entstehung und Auflösung von Nebel-verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand-Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht-Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und VertikalsichtLuftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete-Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen-Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete-Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung-Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten-Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten-Tiefdruckrinne, Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)Fronten-Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen-Warmfront–Entstehung einer Warmfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Wetterbedingungen im Warmsektor-Kaltfront–Entstehung einer Kaltfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Rückseitenwetter-Okklusion–Entstehung einer Okklusion–zugehörige Wolken und Wettergeschehen-stationäre Fronten–zugehörige Wolken und WettergeschehenVereisung-Ursachen und Bedingungen für die Vereisung-Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis-Auswirkungen von Vereisung auf die Flugleistung-Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von VereisungGewitter-Gewitterbildung-Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografische Gewitter–Voraussetzungen–Entwicklungsprozess-Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern-Gefahren für Segelflugzeuge-Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz-Vermeidung von Flügen in der Nähe von GewitternFlüge über gebirgigem Gelände-Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse-Bildung von Leewellen-lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren-GefahrenKlimatologie-allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa-jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und WindbedingungenHöhenmessung-Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr-Druckhöhe, Dichtehöhe-Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen-ICAO-Standardatmosphäre-QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)-Übergangshöhe, Übergangsschicht und ÜbergangsflächeOrganisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs-Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation-Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation-Flugwetterstation (Beobachtung)-Verfügbarkeit von periodischen WettervorhersagenWetteranalyse und Vorhersage-Wetterkarten, Symbole, Zeichen-Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant weather charts)-Vorhersagekarten für die Allgemeine LuftfahrtWetterinformationen für die Flugvorbereitung-Berichte und Vorhersagen (TAF, GAFOR und andere) Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET und andere)-Wetterinformationen über Selfbriefingsysteme-FlugwetterberatungenWetterfunksendungen für die Luftfahrt-VOLMET, ATIS-Wettervorhersage für den SegelflugAERODYNAMIKUmströmung eines Körpers, Unterschallbereich-Luftwiderstand und Luftdichte-Grenzschicht-Reibungswiderstand-laminare und turbulente Strömung-Stromlinien-Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt-Umströmung einer ebenen PlatteZweidimensionale Umströmung des Flügelprofils-geometrische Kenngrößen des Flügelprofils-Umströmung eines gekrümmten Flügelprofils, Druckverteilung am Profil-laminare und turbulente Strömung, Umschlag- und Ablösepunkt-Entstehung von Auftrieb und Profilwiderstand-Beziehung zwischen Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert und Anstellwinkel-Verhältnis Auftrieb/Widerstand (Lilienthalpolare)Dreidimensionale Umströmung eines Tragflügels-Tragflügelgrundrisse und Profilformen-Gesamtwiderstand-induzierter Widerstand–Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt–Flügelstreckung–Reduzierungsmöglichkeiten (Schränkung, Winglets)-schädlicher Widerstand–Interferenzwiderstand und Restwiderstand-Auftriebsverteilung am TragflügelKräfteverteilung am Luftfahrzeug-wirkende Kräfte und Kräftegleichgewicht-Auftriebskraft und Fluggewicht-Schub und Luftwiderstand-stationäre Flugzustände (Horizontal-, Steig-, Gleit- und Kurvenflug), KräfteparallelogrammSteuerungsanlagen-die drei Hauptachsen–Nicken um die Querachse–Rollen um die Längsachse–Gieren um die Hochachse-Wirkung des Höhen- und Seitenruders und der Querruder-Steuerung bei Nick-, Roll- und Gierbewegungen-gegenseitige Kopplung des Rollens und Gierens (Gierrollmoment, Rollgiermoment)-Seitengleitflug und Seitenwindsteuertechnik für die Landung-aerodynamischer Ausgleich und Masseausgleich von SteuerflächenTrimmsteuerung-Trimmruder, Ausgleichsruder und Gegenausgleichsruder-Aufgabe und Funktionsprinzip-BedienungAuftriebs- und Landehilfen-Wölbungs-, Spreiz-, Spalt-, und Fowler-Klappen–Aufgabe und Funktionsprinzip–betrieblicher Einsatz-Vorflügel, Klappen an der Flügelvorderkante–Aufgabe und Funktionsprinzip–Normaler/automatischer Betrieb-BremsklappenStabilität-Begriffsbestimmungen der statischen und dynamischen Stabilität-Längsstabilität-Einfluss der Schwerpunktlage auf die Längsstabilität und Längssteuerbarkeit-Seitenstabilität (Quer- und Richtungsstabilität)-gegenseitige Kopplung der Quer- und Richtungsstabilität über das Schieben, SchieberollmomentStrömungsabriss-kritischer Anstellwinkel-Störung der glatten Anströmung-Verringerung des Auftriebs, Erhöhung des Luftwiderstandes-Verschiebung des Druckpunktes-Anzeichen für beginnenden Strömungsabriss-Verhalten des Flugzeuges bei Strömungsabriss-Einflussgrößen für die Abreißgeschwindigkeit und das Verhalten des Flugzeugs bei Strömungsabriss-Strömungsabriss bei Horizontal-, Steig-, Sink- und Kurvenflug-Möglichkeiten von Überziehwarnungen-Beenden des überzogenen FlugzustandesVermeiden von Trudeln-Strömungsabriss an den Flügelspitzen-Einseitiger Strömungsabriss am Flügel-Entstehung einer Rollbewegung-Erkennen von beginnendem Trudeln-stationäres Trudeln-Einfluss des inneren und äußeren Schiebens-Steil- und Flachtrudeln–Einfluss der Schwerpunktlage-Strömungsverhältnisse am Seiten- und Höhenleitwerk, Abschirmungen-Beenden des TrudelnsLastvielfaches und Abfangmanöver-Festigkeitsüberlegungen-V-n-Diagramm für Böen und Abfangbelastungen-Belastungsgrenzen mit und ohne Lande- Brems- und Störklappen-Veränderung des Lastvielfachen im Kurvenflug und beim Abfangen-höchstzulässige Manövergeschwindigkeit für vollen Ruderausschlag-Vorsichtsmaßnahmen während des Fluges-Kräfte beim WindenstartBelastungen am Boden-seitliche Belastungen auf das Fahrwerk-Landung-Rollen, Vorsichtsmaßnahmen bei RichtungsänderungenALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIKAufbau der Zelle-Bauteile-Rumpf, Tragflügel, Leitwerk-Höhen-, Quer- und Seitensteuerung-Trimmanlage, Wölbklappen, Bremsklappen-Fahrwerk-Bereifung, Zustand der Reifen-Bremsanlagen und Besonderheiten bei der BenutzungBelastungen der Zelle-statische Festigkeit-Lastvielfaches-Sicherheitsfaktor-Vorflugkontrolle-Vorsichtsmaßnahmen am Boden und während des FlugesTriebwerk (Segelflugzeuge mit Hilfstriebwerk) -Grundlagen des Verbrennungsmotors–2-Takt-Motor–4-Takt-Otto- und Dieselmotor–Wankelmotor-allgemeine Motorenkunde-Zwei- und Viertaktmotor-Motorkühlung-Zylinderkopftemperatur-Zündanlage-Vergaser-Kraftstoffe-Kraftstoffanlage-Luftschraube-Triebwerksbedienung-MotorschmierungElektrische Anlage-Gleichstromversorgung-Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang-Voltmeter und Amperemeter-Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen-Elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente-Fehlererkennung-Verfahren bei FehlfunktionMessgeber der Bordinstrumente-Pitot-Rohr, Funktionsprinzip, Grundlagen und Aufbau-Druckabnahme des statischen Druckes, Funktion und Bauweisen-Fehler durch Blockierung oder Undichtigkeit-KompensationsdüseFahrtmesser-Arbeitsweise und Aufbau-Verhältnis zwischen Gesamtdruck und statischem Druck-Begriffsbestimmungen der angezeigten, berichtigten und wahren Fluggeschwindigkeit (IAS, CAS, TAS)-Fluggeschwindigkeitsangaben, FarbkennzeichnungHöhenmesser-Arbeitsweise und Aufbau-Aufgabe der Einstellskala für den Luftdruck-Druckhöhe-wahre Höhe-Internationale Standardatmosphäre-Flugfläche-Anzeige (Drei-Zeiger)Variometer-Arbeitsweise und Aufbau-Funktionsprinzip-Eigenverzögerung-verzögerungsfreies Variometer-Anzeige-mögliche Anzeigefehler-KompensationKreiselinstrumente-Grundlagen-Raumstabilität-PräzessionWendezeiger-Aufgabe und Funktionsprinzip-Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels, Energieversorgung-Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige-Libelle-Anzeige-Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den PilotenMagnetkompass-Aufbau und Funktionsprinzip-Variation und Deviation-Kurven- und Drehfehler-Vorsichtsmaßnahmen beim Mitführen von magnetischen GegenständenSatelliten-Navigationsgeräte-Arbeitsweise-Funktionsprinzip-GPS-Andere SystemeLufttüchtigkeit-Wartungs- und Betriebshandbuch-Betriebsaufzeichnungen-Wartungsaufzeichnungen-gültiges LufttüchtigkeitszeugnisMasse und Schwerpunkt-höchstzulässige Masse-Grenzen der Schwerpunktlage vorn und hinten–Trimmgewichte–Wasserballast-Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage-Flughandbuch und BeladeplanVerhalten in besonderen FällenFlugplatz-Fälle, in denen der Zustand des Flugplatzes oder des Geländes als unfallverursachender Faktor zu betrachten ist, gilt auch bei Gelände, das entweder für den Normalfall oder Notfall zum Rollen, zum Start oder zur Landung näher bezeichnet ist oder brauchbar erscheint-nasse Oberfläche-weicher Boden-Eis, Schnee, Matsch-rauer / unebener BodenAußenlandung-Durchführung einer sicheren Außenlandung-Gefahren wie hoher Bewuchs, Hindernisse, Hangneigung-Besonderheiten wie zu kurzes Gelände, versteckte Gefahren-Wasserlandung (raue / glatte See)Segelflugzeug-Einstellen und Sichern der Sitze-Schulter- und Sitzgurte-Handhabung des Rettungsfallschirms oder GesamtrettungssystemsFlugbetrieb-Störungen beim Start/Startunterbrechung-Verhalten bei Verlust der Orientierung-Einfliegen in Schlechtwettergebiete-Einbruch der Dunkelheit-Fliegen in gebirgigen Gelände-Fliegen in großen Höhen-Verwirbelung hinter LuftfahrzeugenUnfälle-Ausbruch von Feuer-Maßnahmen nach einem UnfallMENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGENGrundlagen der PhysiologieBegriffe-Zusammensetzung der Atmosphäre-Gasgesetze-Atmung und BlutkreislaufAuswirkungen von Partialdruck-Auswirkung von zunehmender Flughöhe-Gasaustausch-Hypoxie (Sauerstoffmangel)-Symptome–vorbeugende Maßnahmen-Kabinendruck–Auswirkungen von schnellem Druckabfall–Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)–Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg-Hyperventilation–Symptome–Vermeidung-Auswirkungen von BeschleunigungenSehvermögen-Physiologie des Sehens-Einschränkungen des Sehvermögens-Sehfehler-optische TäuschungenHörvermögen-Physiologie des Hörens-Sinneswahrnehmungen des Innenohrs-Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe-Lärm und Verlust des Gehörsinnes–Gehörschutz-räumliche Desorientierung-Widersprüche zwischen akustischer und optischer WahrnehmungReisekrankheit-Ursachen, Symptome-vorbeugende MaßnahmenFliegerische Fitness-medizinische Anforderungen-Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung–Erkältungskrankheiten–Magenverstimmungen–Medikamente und Nebenwirkungen–Alkohol, Drogen–Ermüdung–Schwangerschaft-persönliche Fitness-Fluggastbetreuung-Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach TauchgängenVergiftungsgefahr-gefährliche Güter-Kohlenmonoxidabgabe (Heizungsanlagen, Abgase)Grundlagen der PsychologieDer Informationsprozess-Begriffe der Sinneswahrnehmung-kognitive Wahrnehmung–Erwartung–Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)–VerhaltensweisenDer zentrale Entscheidungsweg-mentale Belastung, Belastungsgrenzen-Informationsquellen–Reize und Aufmerksamkeit–Bedeutung der Aufmerksamkeitsverteilung–verbale Kommunikation-Gedächtnis und Erinnerungsvermögen, Gedächtnismodell-Ursachen für Missdeutungen, SinnestäuschungenStress-Ursachen und Auswirkungen-Erregungszustände-Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit-Stress erkennen und vermindernFliegerische Entscheidungsprozesse-Mentale Übung von Handlungsabläufen-Konzepte zur Lagebeurteilung-Gemütszustände–Verhaltensmuster-Risikoeinschätzung–Entwicklung von Situationsbewusstsein-typische Entscheidungsfehler-Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Durchführungsverordnungen zur LuftPersV

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

Durchführungsverordnungen zur LuftBO

weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Segelflugzeugführer von Bedeutung sind

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)

Luftfahrtbehörden der Länder

Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)

Deutscher Wetterdienst (DWD)

ICAO–Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

JAA–Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

EASA–Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

Luftfahrthandbuch AIP

AIP VFR–Gliederung und Benutzung

Gliederung und Benutzung

VFR-Bulletin

Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)

NOTAM

Luftfahrtkarten ICAO

Arten der Flugplätze

Flugplatzzwang

Außenstart und Außenlandung

Notlandung

Sicherheitslandung

Arten

Zulassungen

Prüfungen

Lufttüchtigkeitsanweisungen

zulassungspflichtige Ausrüstung

Ausbildung

Lizenz–Erteilung–Erweiterung–Verlängerung–Erneuerung–Widerruf, Ruhen und Beschränkung–Ausübung der Rechte

Erteilung

Erweiterung

Verlängerung

Erneuerung

Widerruf, Ruhen und Beschränkung

Ausübung der Rechte

Berechtigungen

Startarten für Segelflugzeugführer

Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr

Allgemeine Regeln

Sichtflugregeln

Luftraumklassifizierung,

Flugsicherungsvorschriften

Ausrüstung der Luftfahrzeuge

allgemeine Flugbetriebsvorschriften

Vermeidung von unnötigem Fluglärm

Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes

Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen

Funksprechverfahren

Not- und Dringlichkeitsverkehr

Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von Luftfahrzeugen

Form

Erdachse, Pole

Ausmaße

Bewegung

Meridiane, Breitenparallele

Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche

Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West

topografische Luftfahrtkarten

Projektionen und ihre Eigenschaften

Winkeltreue

Flächentreue (Äquivalenz)

Maßstab

Haupteigenschaften

Aufbau

Meridiankonvergenz

Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen

Maßstab, Standardparallelen

bildliche Darstellung der Höhe über Grund

Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)

Definition von Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten

rechtweisend Nord (True North)

Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung

missweisend Nord (Mag North), Variation

vertikale und horizontale Komponenten

Isogonen, Null-Isogonen (Agone)

Magnetismus des Segelflugzeugs–magnetische Einflüsse im Segelflugzeug–Kompassablenkung (Deviation)–Kurven, Beschleunigungsfehler–Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses

magnetische Einflüsse im Segelflugzeug

Kompassablenkung (Deviation)

Kurven, Beschleunigungsfehler

Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses

Einheiten

Entfernungsmessung in Abhängigkeit der Kartenprojektion

Standortbestimmung

Breite und Länge

Entfernungsmessung und -bestimmung

Benutzung eines Winkelmessers

Messen von Kursen über Grund (Track) und Entfernungen

Kartenauswertung

Topographie

Geländeform (Relief)–künstliche Geländemerkmale–unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)–veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)

künstliche Geländemerkmale

unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)

veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)

Kartenvorbereitung

Falten der Karte

Verfahren für das Lesen der Karte

Orientierung anhand der Karte

Merkmale von Kontrollpunkten

Erwartetes Aussehen von Kontrollpunkten–mit ständigem Sichtkontakt–ohne ständigen Sichtkontakt–bei unsicherer Position (Auffanglinien)

mit ständigem Sichtkontakt

ohne ständigen Sichtkontakt

bei unsicherer Position (Auffanglinien)

Luftfahrtsymbole

Luftfahrtinformationen

Umrechnung von Einheiten

angezeigte, berichtigte und wahre Geschwindigkeit (IAS, CAS und TAS)

Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs

Wind, Einfluss auf Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

Winddreieck

Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort

Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:–wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung–Umrechnung von Einheiten–Druck, Dichte und wahre Höhe–Winddreiecksaufgaben–Abdrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund–Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

wahre Fluggeschwindigkeit (TAS), Zeit und Entfernung

Umrechnung von Einheiten

Druck, Dichte und wahre Höhe

Winddreiecksaufgaben

Abdrift und Luvwinkel, Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund

Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

Auswahl von Kartenmaterial

Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz

Beurteilung der Wettersituation

Einzeichnen der Wegelinie

Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.

Verwendung von AIP und NOTAMS

Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen

Berechnung der Flugaufgabe (mittlere Reisegeschwindigkeit)

Mittleres Steigen

Zu erwartende Wolkenbasis

Sollfahrt

Flugplätze entlang der Strecke

Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen

UKW-Peilung (VDF-Peiler, QDM)

Transponder und Radar

Satellitennavigation (GPS)

Erstellung eines ATC-Flugplans

Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage

Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle

Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung

Höhenmessereinstellung

Ermittlung von TAS und Geschwindigkeit über Grund (GS)

Durchführung der Sichtnavigation unter Berücksichtigung wechselnder Flughöhe

Festlegen des Flugweges nach thermischen und terrestrischen Gesichtspunkten

Standortbestimmung–Bestimmung von Kontroll- und Wendepunkten

Bestimmung von Kontroll- und Wendepunkten

Anflugverfahren–Berechnung des Endanfluges–Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

Berechnung des Endanfluges

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

Eintragungen in das Luftfahrzeugbordbuch

Zusammensetzung und Aufbau

Besonderheiten der Troposphäre

ICAO-Standardatmosphäre

atmosphärischer Druck

vertikale Schichtung

Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren

Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe

Begriffe aus der Höhenmessung

Strahlungsprozesse, Temperatur

Tagesgang der Temperatur

Stabilität und Labilität

Auswirkung von Strahlungs- und Advektionsprozessen

Wasserdampf in der Atmosphäre

Luftfeuchte

Taupunkt, Spread

relative, absolute und spezifische Feuchte

Dampfdruck

Kondensation, Sublimation, Verdunstung

Niederschlag

Entstehung von Niederschlag

Niederschlagsarten

Hoch- und Tiefdruckgebiete

Luftbewegung–Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz)–Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)

Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz)

Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)

vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz

Lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)

Turbulenz und Böigkeit

Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und Landung

Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse

Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke–konvektive Wolken (Cumuluswolken)–stratiforme Wolken (Schichtwolken)–orografisch bedingte Wolken

konvektive Wolken (Cumuluswolken)

stratiforme Wolken (Schichtwolken)

orografisch bedingte Wolken

Flugbedingungen in stratiformen und konvektiven Wolken

Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel

Entstehung und Auflösung von Nebel

verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht

Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und Vertikalsicht

Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen

Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete

Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung

Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten

Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten

Tiefdruckrinne, Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)

Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen

Warmfront–Entstehung einer Warmfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Wetterbedingungen im Warmsektor

Entstehung einer Warmfront

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Wetterbedingungen im Warmsektor

Kaltfront–Entstehung einer Kaltfront–zugehörige Wolken und Wettergeschehen–Rückseitenwetter

Entstehung einer Kaltfront

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Rückseitenwetter

Okklusion–Entstehung einer Okklusion–zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Entstehung einer Okklusion

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

stationäre Fronten–zugehörige Wolken und Wettergeschehen

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Ursachen und Bedingungen für die Vereisung

Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis

Auswirkungen von Vereisung auf die Flugleistung

Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von Vereisung

Gewitterbildung

Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografische Gewitter–Voraussetzungen–Entwicklungsprozess

Voraussetzungen

Entwicklungsprozess

Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern

Gefahren für Segelflugzeuge

Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz

Vermeidung von Flügen in der Nähe von Gewittern

Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse

Bildung von Leewellen

lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren

Gefahren

allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa

jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und Windbedingungen

Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr

Druckhöhe, Dichtehöhe

Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen

ICAO-Standardatmosphäre

QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)

Übergangshöhe, Übergangsschicht und Übergangsfläche

Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation

Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation

Flugwetterstation (Beobachtung)

Verfügbarkeit von periodischen Wettervorhersagen

Wetterkarten, Symbole, Zeichen

Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant weather charts)

Vorhersagekarten für die Allgemeine Luftfahrt

Berichte und Vorhersagen (TAF, GAFOR und andere) Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET und andere)

Wetterinformationen über Selfbriefingsysteme

Flugwetterberatungen

VOLMET, ATIS

Wettervorhersage für den Segelflug

Luftwiderstand und Luftdichte

Grenzschicht

Reibungswiderstand

laminare und turbulente Strömung

Stromlinien

Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt

Umströmung einer ebenen Platte

geometrische Kenngrößen des Flügelprofils

Umströmung eines gekrümmten Flügelprofils, Druckverteilung am Profil

laminare und turbulente Strömung, Umschlag- und Ablösepunkt

Entstehung von Auftrieb und Profilwiderstand

Beziehung zwischen Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert und Anstellwinkel

Verhältnis Auftrieb/Widerstand (Lilienthalpolare)

Tragflügelgrundrisse und Profilformen

Gesamtwiderstand

induzierter Widerstand–Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt–Flügelstreckung–Reduzierungsmöglichkeiten (Schränkung, Winglets)

Abwindwinkel, Wirbelwiderstand, Bodeneffekt

Flügelstreckung

Reduzierungsmöglichkeiten (Schränkung, Winglets)

schädlicher Widerstand–Interferenzwiderstand und Restwiderstand

Interferenzwiderstand und Restwiderstand

Auftriebsverteilung am Tragflügel

wirkende Kräfte und Kräftegleichgewicht

Auftriebskraft und Fluggewicht

Schub und Luftwiderstand

stationäre Flugzustände (Horizontal-, Steig-, Gleit- und Kurvenflug), Kräfteparallelogramm

die drei Hauptachsen–Nicken um die Querachse–Rollen um die Längsachse–Gieren um die Hochachse

Nicken um die Querachse

Rollen um die Längsachse

Gieren um die Hochachse

Wirkung des Höhen- und Seitenruders und der Querruder

Steuerung bei Nick-, Roll- und Gierbewegungen

gegenseitige Kopplung des Rollens und Gierens (Gierrollmoment, Rollgiermoment)

Seitengleitflug und Seitenwindsteuertechnik für die Landung

aerodynamischer Ausgleich und Masseausgleich von Steuerflächen

Trimmruder, Ausgleichsruder und Gegenausgleichsruder

Aufgabe und Funktionsprinzip

Bedienung

Wölbungs-, Spreiz-, Spalt-, und Fowler-Klappen–Aufgabe und Funktionsprinzip–betrieblicher Einsatz

Aufgabe und Funktionsprinzip

betrieblicher Einsatz

Vorflügel, Klappen an der Flügelvorderkante–Aufgabe und Funktionsprinzip–Normaler/automatischer Betrieb

Aufgabe und Funktionsprinzip

Normaler/automatischer Betrieb

Bremsklappen

Begriffsbestimmungen der statischen und dynamischen Stabilität

Längsstabilität

Einfluss der Schwerpunktlage auf die Längsstabilität und Längssteuerbarkeit

Seitenstabilität (Quer- und Richtungsstabilität)

gegenseitige Kopplung der Quer- und Richtungsstabilität über das Schieben, Schieberollmoment

kritischer Anstellwinkel

Störung der glatten Anströmung

Verringerung des Auftriebs, Erhöhung des Luftwiderstandes

Verschiebung des Druckpunktes

Anzeichen für beginnenden Strömungsabriss

Verhalten des Flugzeuges bei Strömungsabriss

Einflussgrößen für die Abreißgeschwindigkeit und das Verhalten des Flugzeugs bei Strömungsabriss

Strömungsabriss bei Horizontal-, Steig-, Sink- und Kurvenflug

Möglichkeiten von Überziehwarnungen

Beenden des überzogenen Flugzustandes

Strömungsabriss an den Flügelspitzen

Einseitiger Strömungsabriss am Flügel

Entstehung einer Rollbewegung

Erkennen von beginnendem Trudeln

stationäres Trudeln

Einfluss des inneren und äußeren Schiebens

Steil- und Flachtrudeln–Einfluss der Schwerpunktlage

Einfluss der Schwerpunktlage

Strömungsverhältnisse am Seiten- und Höhenleitwerk, Abschirmungen

Beenden des Trudelns

Festigkeitsüberlegungen

V-n-Diagramm für Böen und Abfangbelastungen

Belastungsgrenzen mit und ohne Lande- Brems- und Störklappen

Veränderung des Lastvielfachen im Kurvenflug und beim Abfangen

höchstzulässige Manövergeschwindigkeit für vollen Ruderausschlag

Vorsichtsmaßnahmen während des Fluges

Kräfte beim Windenstart

seitliche Belastungen auf das Fahrwerk

Landung

Rollen, Vorsichtsmaßnahmen bei Richtungsänderungen

Bauteile

Rumpf, Tragflügel, Leitwerk

Höhen-, Quer- und Seitensteuerung

Trimmanlage, Wölbklappen, Bremsklappen

Fahrwerk

Bereifung, Zustand der Reifen

Bremsanlagen und Besonderheiten bei der Benutzung

statische Festigkeit

Lastvielfaches

Sicherheitsfaktor

Vorflugkontrolle

Vorsichtsmaßnahmen am Boden und während des Fluges

Grundlagen des Verbrennungsmotors–2-Takt-Motor–4-Takt-Otto- und Dieselmotor–Wankelmotor

2-Takt-Motor

4-Takt-Otto- und Dieselmotor

Wankelmotor

allgemeine Motorenkunde

Zwei- und Viertaktmotor

Motorkühlung

Zylinderkopftemperatur

Zündanlage

Vergaser

Kraftstoffe

Kraftstoffanlage

Luftschraube

Triebwerksbedienung

Motorschmierung

Gleichstromversorgung

Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang

Voltmeter und Amperemeter

Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen

Elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente

Fehlererkennung

Verfahren bei Fehlfunktion

Pitot-Rohr, Funktionsprinzip, Grundlagen und Aufbau

Druckabnahme des statischen Druckes, Funktion und Bauweisen

Fehler durch Blockierung oder Undichtigkeit

Kompensationsdüse

Arbeitsweise und Aufbau

Verhältnis zwischen Gesamtdruck und statischem Druck

Begriffsbestimmungen der angezeigten, berichtigten und wahren Fluggeschwindigkeit (IAS, CAS, TAS)

Fluggeschwindigkeitsangaben, Farbkennzeichnung

Arbeitsweise und Aufbau

Aufgabe der Einstellskala für den Luftdruck

Druckhöhe

wahre Höhe

Internationale Standardatmosphäre

Flugfläche

Anzeige (Drei-Zeiger)

Arbeitsweise und Aufbau

Funktionsprinzip

Eigenverzögerung

verzögerungsfreies Variometer

Anzeige

mögliche Anzeigefehler

Kompensation

Grundlagen

Raumstabilität

Präzession

Aufgabe und Funktionsprinzip

Auswirkung der Drehzahl (RPM) des Kreisels, Energieversorgung

Begrenzung der Drehgeschwindigkeitsanzeige

Libelle

Anzeige

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Aufbau und Funktionsprinzip

Variation und Deviation

Kurven- und Drehfehler

Vorsichtsmaßnahmen beim Mitführen von magnetischen Gegenständen

Arbeitsweise

Funktionsprinzip

GPS

Andere Systeme

Wartungs- und Betriebshandbuch

Betriebsaufzeichnungen

Wartungsaufzeichnungen

gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis

höchstzulässige Masse

Grenzen der Schwerpunktlage vorn und hinten–Trimmgewichte–Wasserballast

Trimmgewichte

Wasserballast

Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage

Flughandbuch und Beladeplan

Fälle, in denen der Zustand des Flugplatzes oder des Geländes als unfallverursachender Faktor zu betrachten ist, gilt auch bei Gelände, das entweder für den Normalfall oder Notfall zum Rollen, zum Start oder zur Landung näher bezeichnet ist oder brauchbar erscheint

nasse Oberfläche

weicher Boden

Eis, Schnee, Matsch

rauer / unebener Boden

Durchführung einer sicheren Außenlandung

Gefahren wie hoher Bewuchs, Hindernisse, Hangneigung

Besonderheiten wie zu kurzes Gelände, versteckte Gefahren

Wasserlandung (raue / glatte See)

Einstellen und Sichern der Sitze

Schulter- und Sitzgurte

Handhabung des Rettungsfallschirms oder Gesamtrettungssystems

Störungen beim Start/Startunterbrechung

Verhalten bei Verlust der Orientierung

Einfliegen in Schlechtwettergebiete

Einbruch der Dunkelheit

Fliegen in gebirgigen Gelände

Fliegen in großen Höhen

Verwirbelung hinter Luftfahrzeugen

Ausbruch von Feuer

Maßnahmen nach einem Unfall

Zusammensetzung der Atmosphäre

Gasgesetze

Atmung und Blutkreislauf

Auswirkung von zunehmender Flughöhe

Gasaustausch

Hypoxie (Sauerstoffmangel)-Symptome–vorbeugende Maßnahmen

Symptome

vorbeugende Maßnahmen

Kabinendruck–Auswirkungen von schnellem Druckabfall–Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)–Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg

Auswirkungen von schnellem Druckabfall

Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)

Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg

Hyperventilation–Symptome–Vermeidung

Symptome

Vermeidung

Auswirkungen von Beschleunigungen

Physiologie des Sehens

Einschränkungen des Sehvermögens

Sehfehler

optische Täuschungen

Physiologie des Hörens

Sinneswahrnehmungen des Innenohrs

Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe

Lärm und Verlust des Gehörsinnes–Gehörschutz

Gehörschutz

räumliche Desorientierung

Widersprüche zwischen akustischer und optischer Wahrnehmung

Ursachen, Symptome

vorbeugende Maßnahmen

medizinische Anforderungen

Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung–Erkältungskrankheiten–Magenverstimmungen–Medikamente und Nebenwirkungen–Alkohol, Drogen–Ermüdung–Schwangerschaft

Erkältungskrankheiten

Magenverstimmungen

Medikamente und Nebenwirkungen

Alkohol, Drogen

Ermüdung

Schwangerschaft

persönliche Fitness

Fluggastbetreuung

Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach Tauchgängen

gefährliche Güter

Kohlenmonoxidabgabe (Heizungsanlagen, Abgase)

Begriffe der Sinneswahrnehmung

kognitive Wahrnehmung–Erwartung–Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)–Verhaltensweisen

Erwartung

Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)

Verhaltensweisen

mentale Belastung, Belastungsgrenzen

Informationsquellen–Reize und Aufmerksamkeit–Bedeutung der Aufmerksamkeitsverteilung–verbale Kommunikation

Reize und Aufmerksamkeit

Bedeutung der Aufmerksamkeitsverteilung

verbale Kommunikation

Gedächtnis und Erinnerungsvermögen, Gedächtnismodell

Ursachen für Missdeutungen, Sinnestäuschungen

Ursachen und Auswirkungen

Erregungszustände

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit

Stress erkennen und vermindern

Mentale Übung von Handlungsabläufen

Konzepte zur Lagebeurteilung

Gemütszustände–Verhaltensmuster

Verhaltensmuster

Risikoeinschätzung–Entwicklung von Situationsbewusstsein

Entwicklung von Situationsbewusstsein

typische Entscheidungsfehler

Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 80 - 84

AllgemeinesDer nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Segelflugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Segelflugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.Flugausbildung bis zum ersten AlleinflugBodeneinweisung-Voraussetzungen für den Flugbetrieb-Verhalten auf dem Flugplatz-Einweisung in den Schuldoppelsitzer-Transport und Montage des Segelflugzeuges-Überprüfen nach Klarliste vor dem ersten Start-Überprüfung vor jedem Start-Handhabung des Rettungsfallschirmes / ggf. Rettungssystems-Einweisung Haubennotabwurf-Notausstieg-GewöhnungsflügeWirkungsweise und Bedienung der Ruder-Höhenruder-Seitenruder-Querruder-Landehilfen-Trimmung-Erkennen der Fluglage am Horizontbild sowie Geräusch und Fahrtmesseranzeige-Durchführen von Fluglageänderungen aus der Normalfluglage durch Höhenruder, Seitenruder und QuerruderRollübungen-Rollübungen bei Querneigungen von 20-30 Grad-Koordination von Quer- und Seitenruder zur Vermeidung des negativen Wendemoments bei verschiedenen Geschwindigkeiten-Durchführen von Fluglageänderungen aus der Normalfluglage durch Höhenruder, Seitenruder und QuerruderGeradeausflug-den schiebefreien Geradeausflug−bei festgelegtem Kurs−gleich bleibender Fahrt−Faden/Kugel in der Mitte und Querneigung (parallel zur Horizontlinie) durchführen und wiederherstellenKurvenflug-Kurven mit 30 Grad Querneigung-Kurven und Vollkreise mit konstanter Querneigung von ca. 30 Grad, gleich bleibender Geschwindigkeit und Kugel/Haubenfaden in der Mitte fliegen-Einleiten und Beenden nach BlickpunktLangsamflug-Erkennen der Merkmale des Langsamfluges bis zum Sackflug zum Erkennen gefährlicher FluglagenÜberziehen des Segelflugzeuges und Demonstration des Trudelns-Überziehen im Geradeausflug bis zum Abkippen-Überziehen im Kurvenflug bis zum Abkippen-Merkmale des Trudelns erkennen, verhindern und beenden-Merkmale der Steilspirale erkennen, verhindern und beendenStartIn der Ausbildung muss mindestens eine der aufgeführten Startarten gelehrt werden, die Bestimmungen des § 40 LuftPersV sind einzuhalten.-Windenstart−Übergang in den Steigflug−Steigflug−Ausklinken−Übergang zum Horizontalflug−Verhalten bei Startunterbrechungen (u.a. Seilriss)-Schleppstart hinter Luftfahrzeugen−Anrollen−Abheben−Steigflug geradeaus−Steigflug in Kurven mit geringer Querneigung−Steigflugkurven bis zu 40 Grad Querneigung−Kreiswechsel−Horizontalschlepp−Tiefschlepp−Flüge in seitlicher, oberer und unterer Position zum Schleppflugzeug, danach Einnehmen der normalen Schleppposition−Abwärtsschlepp−Verhalten bei Schleppunterbrechung−Verhalten bei besonderen Fluglagen-Eigenstart von Motorseglern mit einklappbaren Triebwerk oder Propeller−Verhalten bei StartunterbrechungPlatzrunde-Einteilen des Flugwegs bis zur Position-Berücksichtigung der Faktoren, die den geplanten Flugweg beeinflussen-Einteilen des Flugwegs von der Position bis zur Landung unter einbeziehen einer Fahrt- und Höhenreserve... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 82)1Start2Ausklinken bei Windenstart390 Grad-Kurve zum Querabflug490 Grad-Kurve zum Gegenanflug5Position, normal 150 m über Grund690 Grad-Kurve zum Queranflug unter Windberücksichtigung790 Grad-Kurve zum Endanflug8LandungLandenAnfluggeschwindigkeit gemäß Flughandbuch unter Berücksichtigung von Gelände, Windverhältnissen etc. einnehmen. Verflachen der Flugbahn (Abfangen) und Ausschweben sowie in Zweipunktlage mit minimaler Fahrt im vorgegebenen Landefeld aufsetzen und ausrollen geradeaus bis zum Stillstand -besondere Fälle beim Landeanflug–zu hoch oder zu niedrig angesetzten Landeanflug korrigieren-Landungen unter besonderen Windverhältnissen–Seitenwind–Rückenwind–Böigkeit im Landeanflug ausgleichen-aus geradlinigem Anflug landen-drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit FluglehrerVorbereitung und Durchführung des ersten AlleinflugesVor dem ersten Alleinflug muss eine Überprüfung durch einen weiteren Fluglehrer erfolgen. Der Alleinflug darf nur in der während der Ausbildung geschulten Startart und auf dem überwiegend bei der Ausbildung verwendeten Doppelsitzer erfolgen. Die letzten vorhergehenden Schulflüge sind unter angenommenen Alleinflugbedingungen (keine Korrekturhinweise des Fluglehrers/gleicher Flugauftrag wie für den Alleinflug) durchzuführen. Der erste Alleinflug darf nicht der erste Start an diesem Flugtag sein.Erlangen der fliegerischen FertigkeitenFlüge mit und ohne Fluglehrer Gleichbleibende Kreisflüge-gleichbleibende Kreisflüge mit 30 Grad - 45 Grad Querneigung-Kreisflug mit 30 Grad - 45 Grad Querneigung mit gleichbleibender Geschwindigkeit und Faden/Kugel in der Mitte durchführenKurvenwechsel-schneller Kurvenwechsel bei 30 Grad - 45 Grad QuerneigungSchnellflug-Schnellflug im zugelassenen Geschwindigkeitsbereich durchführen-veränderte Ruderwirkung im Geradeausschnellflug-Flugeigenschaften und veränderte Ruderwirkung kennen und beherrschenKreisflüge-Kreisflug mit wechselnder Querneigung von 30 Grad - 45 Grad mit angepasster GeschwindigkeitFliegen in der Thermik-Thermik aufgrund der Wolkenformen, kreisenden Segelflugzeugen und Vögeln, Bodenmerkmalen und festen Thermikquellen anfliegen, nach Körperempfinden und Variometeranzeige zur richtigen Seite mit ca. 40 Grad Querneigung einkreisen und dabei den Luftraum beobachten. Die Kreisflugbahn schnellstmöglich in den Bereich des stärksten Steigens verlagern und fortlaufend optimieren.-Vorflug zum nächsten Aufwind mit entsprechender SollfahrtVerhalten beim Thermikfliegen (gemeinsames Kreisfliegen in der Thermik)-abgestimmtes Verhalten zu anderen Segelflugzeugen in AufwindenLängerer Thermikflug-in Platznähe mit mehrmaligem Höhengewinn (mindestens 30 Minuten Flugzeit)Thermikflüge im Alleinflug-Thermikflug in Platznähe mit mehrmaligem Höhengewinn-30-minütiger Segelflug im Alleinflug-selbstständiges Suchen und Anfliegen und Zentrieren von ThermikquellenSeitengleitflug (Slip)-Seitengleitflug zur Gleitwinkelsteuerung bzw. Verkürzung des LandeanflugsErfliegen von Kompasskursen-Kurs nach Kompass halten und Kompassfehler berücksichtigenEinweisung auf weitere Segelflugzeugmuster-Weitere Segelflugzeugmuster im Alleinflug sicher beherrschen könnenAusbildung zum ÜberlandflugZielflüge und Dreiecksflüge-Flüge mit Rückkehr zum Startplatz in verschiedenen Richtungen nach Karte und Kompass mit Fluglehrer (mindestens zwei Flüge)Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen HöhenAußenlandeübungen sollten auf Reisemotorseglern mit laufendem Triebwerk durchgeführt werden, um ein mehrfaches Üben zu ermöglichen.-Auswahl eines geeigneten Geländes-Einteilung des Anfluges-Durchführung der Kontrollen gemäß Checkliste-Anflug ohne oder mit SeitengleitflugAnmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.Landungen auf fremdem Platz-Drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als dem Ausbildungsflugplatz-Kennenlernen von Verkehrsverhältnissen an fremden Flugplätzen-Einordnung in den dortigen Platzrundenbetrieb-Bewältigung von veränderten AnflugbedingungenAlleinüberlandflug-Alleinflüge mit Rückkehr zum Flugplatz nach Karte und Kommpass mit schriftlichem Flugauftrag-selbständiges Vorbereiten und Durchführen eines Überlandfluges im Segelflug-Alleinflug mit schriftlichem Flugauftrag des Fluglehrers über eine Flugstrecke von mindestens 50 km-die Ausklinkhöhe über dem Startort darf nicht mehr als 750 m (2.500 ft) betragen-der Streckenflug kann als Zielstreckenflug mit Rückkehr zum Startort um mindestens einen Wendepunkt ohne Zwischenlandung durchgeführt werden-bei der Durchführung des Überlandfluges ist ein Barograph oder Flugdatenschreiber (Logger) mitzuführen (als Nachweis ist ein Höhenschrieb vorzulegen)-bei Zielstreckenflügen mit Rückkehr zum Startort ist zusätzlich die ordnungsgemäße Umrundung der Wendepunkte zu belegen

Voraussetzungen für den Flugbetrieb

Verhalten auf dem Flugplatz

Einweisung in den Schuldoppelsitzer

Transport und Montage des Segelflugzeuges

Überprüfen nach Klarliste vor dem ersten Start

Überprüfung vor jedem Start

Handhabung des Rettungsfallschirmes / ggf. Rettungssystems

Einweisung Haubennotabwurf

Notausstieg

Gewöhnungsflüge

Höhenruder

Seitenruder

Querruder

Landehilfen

Trimmung

Erkennen der Fluglage am Horizontbild sowie Geräusch und Fahrtmesseranzeige

Durchführen von Fluglageänderungen aus der Normalfluglage durch Höhenruder, Seitenruder und Querruder

Rollübungen bei Querneigungen von 20-30 Grad

Koordination von Quer- und Seitenruder zur Vermeidung des negativen Wendemoments bei verschiedenen Geschwindigkeiten

Durchführen von Fluglageänderungen aus der Normalfluglage durch Höhenruder, Seitenruder und Querruder

den schiebefreien Geradeausflug−bei festgelegtem Kurs−gleich bleibender Fahrt−Faden/Kugel in der Mitte und Querneigung (parallel zur Horizontlinie) durchführen und wiederherstellen

bei festgelegtem Kurs

gleich bleibender Fahrt

Faden/Kugel in der Mitte und Querneigung (parallel zur Horizontlinie) durchführen und wiederherstellen

Kurven mit 30 Grad Querneigung

Kurven und Vollkreise mit konstanter Querneigung von ca. 30 Grad, gleich bleibender Geschwindigkeit und Kugel/Haubenfaden in der Mitte fliegen

Einleiten und Beenden nach Blickpunkt

Erkennen der Merkmale des Langsamfluges bis zum Sackflug zum Erkennen gefährlicher Fluglagen

Überziehen im Geradeausflug bis zum Abkippen

Überziehen im Kurvenflug bis zum Abkippen

Merkmale des Trudelns erkennen, verhindern und beenden

Merkmale der Steilspirale erkennen, verhindern und beenden

Windenstart−Übergang in den Steigflug−Steigflug−Ausklinken−Übergang zum Horizontalflug−Verhalten bei Startunterbrechungen (u.a. Seilriss)

Übergang in den Steigflug

Steigflug

Ausklinken

Übergang zum Horizontalflug

Verhalten bei Startunterbrechungen (u.a. Seilriss)

Schleppstart hinter Luftfahrzeugen−Anrollen−Abheben−Steigflug geradeaus−Steigflug in Kurven mit geringer Querneigung−Steigflugkurven bis zu 40 Grad Querneigung−Kreiswechsel−Horizontalschlepp−Tiefschlepp−Flüge in seitlicher, oberer und unterer Position zum Schleppflugzeug, danach Einnehmen der normalen Schleppposition−Abwärtsschlepp−Verhalten bei Schleppunterbrechung−Verhalten bei besonderen Fluglagen

Anrollen

Abheben

Steigflug geradeaus

Steigflug in Kurven mit geringer Querneigung

Steigflugkurven bis zu 40 Grad Querneigung

Kreiswechsel

Horizontalschlepp

Tiefschlepp

Flüge in seitlicher, oberer und unterer Position zum Schleppflugzeug, danach Einnehmen der normalen Schleppposition

Abwärtsschlepp

Verhalten bei Schleppunterbrechung

Verhalten bei besonderen Fluglagen

Eigenstart von Motorseglern mit einklappbaren Triebwerk oder Propeller−Verhalten bei Startunterbrechung

Verhalten bei Startunterbrechung

Einteilen des Flugwegs bis zur Position

Berücksichtigung der Faktoren, die den geplanten Flugweg beeinflussen

Einteilen des Flugwegs von der Position bis zur Landung unter einbeziehen einer Fahrt- und Höhenreserve

Start

Ausklinken bei Windenstart

90 Grad-Kurve zum Querabflug

90 Grad-Kurve zum Gegenanflug

Position, normal 150 m über Grund

90 Grad-Kurve zum Queranflug unter Windberücksichtigung

90 Grad-Kurve zum Endanflug

Landung

besondere Fälle beim Landeanflug–zu hoch oder zu niedrig angesetzten Landeanflug korrigieren

zu hoch oder zu niedrig angesetzten Landeanflug korrigieren

Landungen unter besonderen Windverhältnissen–Seitenwind–Rückenwind–Böigkeit im Landeanflug ausgleichen

Seitenwind

Rückenwind

Böigkeit im Landeanflug ausgleichen

aus geradlinigem Anflug landen

drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer

gleichbleibende Kreisflüge mit 30 Grad - 45 Grad Querneigung

Kreisflug mit 30 Grad - 45 Grad Querneigung mit gleichbleibender Geschwindigkeit und Faden/Kugel in der Mitte durchführen

schneller Kurvenwechsel bei 30 Grad - 45 Grad Querneigung

Schnellflug im zugelassenen Geschwindigkeitsbereich durchführen

veränderte Ruderwirkung im Geradeausschnellflug

Flugeigenschaften und veränderte Ruderwirkung kennen und beherrschen

Kreisflug mit wechselnder Querneigung von 30 Grad - 45 Grad mit angepasster Geschwindigkeit

Thermik aufgrund der Wolkenformen, kreisenden Segelflugzeugen und Vögeln, Bodenmerkmalen und festen Thermikquellen anfliegen, nach Körperempfinden und Variometeranzeige zur richtigen Seite mit ca. 40 Grad Querneigung einkreisen und dabei den Luftraum beobachten. Die Kreisflugbahn schnellstmöglich in den Bereich des stärksten Steigens verlagern und fortlaufend optimieren.

Vorflug zum nächsten Aufwind mit entsprechender Sollfahrt

abgestimmtes Verhalten zu anderen Segelflugzeugen in Aufwinden

in Platznähe mit mehrmaligem Höhengewinn (mindestens 30 Minuten Flugzeit)

Thermikflug in Platznähe mit mehrmaligem Höhengewinn

30-minütiger Segelflug im Alleinflug

selbstständiges Suchen und Anfliegen und Zentrieren von Thermikquellen

Seitengleitflug zur Gleitwinkelsteuerung bzw. Verkürzung des Landeanflugs

Kurs nach Kompass halten und Kompassfehler berücksichtigen

Weitere Segelflugzeugmuster im Alleinflug sicher beherrschen können

Flüge mit Rückkehr zum Startplatz in verschiedenen Richtungen nach Karte und Kompass mit Fluglehrer (mindestens zwei Flüge)

Auswahl eines geeigneten Geländes

Einteilung des Anfluges

Durchführung der Kontrollen gemäß Checkliste

Anflug ohne oder mit Seitengleitflug

Drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als dem Ausbildungsflugplatz

Kennenlernen von Verkehrsverhältnissen an fremden Flugplätzen

Einordnung in den dortigen Platzrundenbetrieb

Bewältigung von veränderten Anflugbedingungen

Alleinflüge mit Rückkehr zum Flugplatz nach Karte und Kommpass mit schriftlichem Flugauftrag

selbständiges Vorbereiten und Durchführen eines Überlandfluges im Segelflug-Alleinflug mit schriftlichem Flugauftrag des Fluglehrers über eine Flugstrecke von mindestens 50 km

die Ausklinkhöhe über dem Startort darf nicht mehr als 750 m (2.500 ft) betragen

der Streckenflug kann als Zielstreckenflug mit Rückkehr zum Startort um mindestens einen Wendepunkt ohne Zwischenlandung durchgeführt werden

bei der Durchführung des Überlandfluges ist ein Barograph oder Flugdatenschreiber (Logger) mitzuführen (als Nachweis ist ein Höhenschrieb vorzulegen)

bei Zielstreckenflügen mit Rückkehr zum Startort ist zusätzlich die ordnungsgemäße Umrundung der Wendepunkte zu belegen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 85

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:15 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 1:00 Menschliches Leistungsvermögen 0:30 Meteorologie 0:30 Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:30 Verhalten in besonderen Fällen 0:30 Aerodynamik 0:45 gesamt 6:00 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden. 4.Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist. 5.Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:15

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 1:00

Menschliches Leistungsvermögen 0:30

Meteorologie 0:30

Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:30

Verhalten in besonderen Fällen 0:30

Aerodynamik 0:45

gesamt 6:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.

Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.

Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 86 - 88

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss das Segelflugzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Prüfungsflüge sind so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich wird. 6.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 7.Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 8.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 9.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer gem. § 36 LuftPersV Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ...................................................................I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: ....................... Kennzeichen: ............................... Flugplatz: ........................... Flugzeit: ........................ Anzahl der Starts und Landungen: ............................ II. Ergebnis der Prüfung ................................ . Bestanden/Nicht bestanden * . ................................III. Bemerkungen ......................................... ...................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers......................................... ...................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------ Übungen I Bewertung I B/NB------------------------------------------------------------------------------1. Vorbereitung zum Start I------------------------------------------------------------------------------2.* Windenstart I------------------------------------------------------------------------------ 3.* Schleppstart hinter Luftfahrzeugen I------------------------------------------------------------------------------4.* Eigenstart I------------------------------------------------------------------------------5.++ Flugübungen I Rollübungen I Geradeausflug I Kreiswechsel I Langsamflug I Schnellflug I Seitengleitflug I------------------------------------------------------------------------------6. Einteilung des Landeanfluges I------------------------------------------------------------------------------7. Ziellandung Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem I Landezeichen I------------------------------------------------------------------------------8. Sprechfunkverkehr I------------------------------------------------------------------------------* Nichtzutreffendes ist zu streichen++ Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Segelflugzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Prüfungsflüge sind so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich wird.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der Einweisung sind die in Anlage 2A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 89 - 94

LUFTRECHT Gesetzliche Grundlagen -Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Veröffentlichungen für Luftfahrer -Luftfahrthandbuch AIP -AIP VFR−Gliederung und Benutzung -VFR-Bulletin -Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II) -NOTAM -Luftfahrtkarten ICAO Flugplätze -Arten der Flugplätze -Flugplatzzwang -Außenstart und Außenlandung -Notlandung -Sicherheitslandung Teilnahme am Luftverkehr -Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr -Allgemeine Regeln -Sichtflugregeln -Luftraumklassifizierung -Flugsicherungsvorschriften -Ausrüstung der Luftfahrzeuge -allgemeine Flugbetriebsvorschriften -Vermeidung von unnötigem Fluglärm Durchführung des Sprechfunkverkehrs Bei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters Straftaten, Ordnungswidrigkeiten NAVIGATION Grundlagen der Navigation -Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund -Abtrift, Luvwinkel -voraussichtliche Ankunftszeit/ETA -Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort Navigationsrechner -Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:–Umrechnung von Einheiten –benötigte Kraftstoffmenge –Druck, Dichte und wahre Höhe –Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit –Winddreiecksaufgaben –Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund –Steuerkurs und Grundgeschwindigkeit –Abtrift und Luvwinkel Flugplanung -Auswahl von Kartenmaterial -Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz -Beurteilung der Wettersituation -Einzeichnen des Flugweges -Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc. -Verwendung von AIP und NOTAMS -Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen -Kraftstoffberechnung -Sicherheitsmindesthöhen für die Flugstrecke -Ausweichflugplatz -Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen -UKW-Peilung (VDF-Peiler) -VOR-Peilung, Positionsbestimmung -Transponder -Erstellung eines Flugdurchführungsplans -Erstellung eines ATC-Flugplans -Auswahl von Meldepunkten, Zeit- und Entfernungsmarkierungen -Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage -Berechnungen von Masse und Flugleistung Praktische Navigation -Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle -Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung -Abflugverfahren, Eintragungen in den Flugdurchführungsplan -Höhenmessereinstellung -Einhaltung von Steuerkurs und Flughöhe -Durchführung der Sichtnavigation -Standortbestimmung, Bestimmung von Kontrollpunkten -Korrekturen von Steuerkurs -Anflugverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle -Eintragungen in den Flugdurchführungsplan und das Flugzeugbordbuch ALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIK Triebwerk -Grundlagen des 4-Takt-Verbrennungsmotors (Otto- und Dieselmotor) -Ursachen für Frühzündung und Klopfen -Leistungsabgabe in Abhängigkeit von der Drehzahl (U/min) -Motorkühlung–Luftkühlung –Wasser-/Flüssigkeitskühlung –Zylinderkopftemperaturanzeige -Motorschmierung–Aufgaben und Arten der Schmierung –Schmierstoffsysteme –Ölverteilungsverfahren –Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter –Ölsorten und -qualitäten –Überwachung von Öltemperatur und Öldruck –Fehlererkennung im Schmierstoffsystem Zündanlagen -Grundlagen der Magnetzündung -Aufbau und Arbeitsweise -Zweck und Arbeitsweise der Schnappkupplung eines Zündmagneten -Überprüfungen, Fehlererkennung -betriebliche Verfahren zur Vermeidung von Zündkerzenverschmutzung Gemischbildung -Grundlagen des Schwimmervergasers -Aufbau und Arbeitsweise -Auswirkung der Flughöhe -Kraftstoffabsperrventil -Luftansaugsystem -Ausweich-, Ansaugluft -Vergaservereisung, Einsatz der Vergaservorwärmung -Einspritzanlagen, Grundlagen und Arbeitsweise Kraftstoff -Kraftstoffklassifizierung -Sorten und Farbkennzeichnung -Qualitätsanforderungen -Prüfung auf Verunreinigung–Gebrauch von Kraftstofffiltern und -ablässen -Kraftstoffanlagen -Kraftstofftanks und -leitungen -Belüftungssystem -mechanische und elektrische Pumpen -Schwerkraftförderung -Tankwahl Propeller -Fachausdrücke -Umwandlung von Motorleistung in Schubkraft -Gestaltung und Aufbau von festen Propellern -Kräfteeinwirkung auf die Propellerblätter -Abhängigkeit zwischen Drehzahl und Fluggeschwindigkeit -Wirkungsgrad in Abhängigkeit der Geschwindigkeit -Gestaltung und Aufbau von Verstellpropellern -konstante Drehzahlregelung (Constant Speed Propeller) -Auswirkung von Änderungen des Blatteinstellwinkels -Einfluss der Fluggeschwindigkeit auf die Propellerdrehzahl Triebwerksbedienung -Anlassverfahren und Vorsichtsmaßnahmen -Fehlererkennung -Warmlaufen, Überprüfung der Triebwerke und Systeme -Betriebsgrenzen für Öltemperatur und Öldruck -Betriebsgrenzen für die Zylinderkopftemperatur -Überprüfung der Zündanlage und anderer Systeme -Leistungsgrenzen -Vermeidung von schnellen Leistungswechseln Elektrische Anlage -Einbau und Betrieb von Wechselstrom- und Gleichstromgeneratoren -Gleichstromversorgung -Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang -Voltmeter und Amperemeter -Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen -elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente -Fehlererkennung -Verfahren bei Fehlfunktionen Unterdruckanlage -Bauelemente -Pumpen -Filteranlage -Fehlererkennung -Verfahren bei Fehlfunktionen -Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten Fluglageanzeiger (Künstlicher Horizont) -schwerkraftgestützter Kreisel -Aufgabe und Funktionsprinzip -Anzeigen -Interpretation -Betriebsgrenzen -Energieversorgung -Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten Kursanzeiger -Kurskreisel -Aufgabe und Funktionsprinzip -Anzeige -Nutzung in Verbindung mit dem Magnetkompass -Einstellung/Nachführung -scheinbare Auswanderung -Betriebsgrenzen -Energieversorgung -Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten Triebwerksüberwachungsinstrumente -Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Öltemperaturanzeige –Öldruckanzeige –Zylinderkopftemperaturanzeige –Ladedruckanzeige –Kraftstoffdruckanzeige –Kraftstoffdurchflussanzeige –Kraftstoffvorratsanzeige(n) -Drehzahlmesser Sonstige Instrumente -Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Unterdruckmesser –Voltmeter und Amperemeter -Warnanzeigen -sonstige Instrumente bezogen auf das Flugzeugmuster Masse und Schwerpunktlage -höchstzulässige Masse -Grenzen der Schwerpunktlage vorne und hinten, Normal- und Nutzbetrieb -Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage -Flughandbuch und Beladeplan Flugleistung Start -verfügbare Startrollstrecke und verfügbare Startstrecke -Abheben und Steigflug–Auswirkungen von Masse, Wind und Dichtehöhe -Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung Landung -Auswirkungen von Masse, Wind, Dichtehöhe und Anfluggeschwindigkeit -Benutzung der Brems-/Störklappen -Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung Reiseflug -Verhältnis zwischen Leistungsbedarf und verfügbarer Leistung -Flugleistungsdiagramm -maximale Steiggeschwindigkeit und maximaler Steigwinkel -Reichweite und Flugdauer -Auswirkungen von Konfiguration, Masse, Temperatur und Flughöhe -Rückgang der Flugleistung bei Steigflugkurven -Gleitflug -ungünstige Einflüsse-Vereisung, Regen, Wind VERHALTEN IN BESONDEREN FÄLLEN -Einstellen und Sichern der Sitze -Schulter- und Sitzgurte -Lage und Handhabung der Notausrüstung und Notausstiege–Feuerlöscher –Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft –Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage –Eisverhütung –Verlassen des Flugzeuges in Notfällen –Systemausfälle -Kohlenmonoxydvergiftung -Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken -brennbare Güter/Druckbehälter Flugbetrieb -Wirbelschleppen -Aquaplaning -Windscherung–Start –Anflug –Landung -Unterweisung der Fluggäste -Notverfahren bei:–Notlandungen –Landung mit eingefahrenem Fahrwerk –Notwasserung –Ausfall von Bremsen und Lenkung -Startabbruch -Triebwerksausfall nach dem Start -Abbruch des Landeanfluges/Durchstarten -Fehlanflug

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Luftfahrthandbuch AIP

AIP VFR−Gliederung und Benutzung

Gliederung und Benutzung

VFR-Bulletin

Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)

NOTAM

Luftfahrtkarten ICAO

Arten der Flugplätze

Flugplatzzwang

Außenstart und Außenlandung

Notlandung

Sicherheitslandung

Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr

Allgemeine Regeln

Sichtflugregeln

Luftraumklassifizierung

Flugsicherungsvorschriften

Ausrüstung der Luftfahrzeuge

allgemeine Flugbetriebsvorschriften

Vermeidung von unnötigem Fluglärm

Berechnung von Steuerkurs und Geschwindigkeit über Grund

Abtrift, Luvwinkel

voraussichtliche Ankunftszeit/ETA

Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort

Anwendung eines mechanischen oder elektronischen Navigationsrechners sowie gegebenenfalls der Gebrauch von Überschlagsberechnungen für die Bestimmung folgender Größen:–Umrechnung von Einheiten –benötigte Kraftstoffmenge –Druck, Dichte und wahre Höhe –Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit –Winddreiecksaufgaben –Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund –Steuerkurs und Grundgeschwindigkeit –Abtrift und Luvwinkel

Umrechnung von Einheiten

benötigte Kraftstoffmenge

Druck, Dichte und wahre Höhe

Flugzeit und voraussichtliche Ankunftszeit

Winddreiecksaufgaben

Anwendung von TAS und Windgeschwindigkeit auf den Kurs über Grund

Steuerkurs und Grundgeschwindigkeit

Abtrift und Luvwinkel

Auswahl von Kartenmaterial

Wettervorhersagen und Berichte für die Flugstrecke und den Flugplatz

Beurteilung der Wettersituation

Einzeichnen des Flugweges

Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten etc.

Verwendung von AIP und NOTAMS

Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen

Kraftstoffberechnung

Sicherheitsmindesthöhen für die Flugstrecke

Ausweichflugplatz

Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen

UKW-Peilung (VDF-Peiler)

VOR-Peilung, Positionsbestimmung

Transponder

Erstellung eines Flugdurchführungsplans

Erstellung eines ATC-Flugplans

Auswahl von Meldepunkten, Zeit- und Entfernungsmarkierungen

Berechnungen von Masse und Schwerpunktlage

Berechnungen von Masse und Flugleistung

Kompasssteuerkurse, Verwendung der Deviationstabelle

Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung

Abflugverfahren, Eintragungen in den Flugdurchführungsplan

Höhenmessereinstellung

Einhaltung von Steuerkurs und Flughöhe

Durchführung der Sichtnavigation

Standortbestimmung, Bestimmung von Kontrollpunkten

Korrekturen von Steuerkurs

Anflugverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

Eintragungen in den Flugdurchführungsplan und das Flugzeugbordbuch

Grundlagen des 4-Takt-Verbrennungsmotors (Otto- und Dieselmotor)

Ursachen für Frühzündung und Klopfen

Leistungsabgabe in Abhängigkeit von der Drehzahl (U/min)

Motorkühlung–Luftkühlung –Wasser-/Flüssigkeitskühlung –Zylinderkopftemperaturanzeige

Luftkühlung

Wasser-/Flüssigkeitskühlung

Zylinderkopftemperaturanzeige

Motorschmierung–Aufgaben und Arten der Schmierung –Schmierstoffsysteme –Ölverteilungsverfahren –Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter –Ölsorten und -qualitäten –Überwachung von Öltemperatur und Öldruck –Fehlererkennung im Schmierstoffsystem

Aufgaben und Arten der Schmierung

Schmierstoffsysteme

Ölverteilungsverfahren

Anforderungen an Ölpumpe und Ölfilter

Ölsorten und -qualitäten

Überwachung von Öltemperatur und Öldruck

Fehlererkennung im Schmierstoffsystem

Grundlagen der Magnetzündung

Aufbau und Arbeitsweise

Zweck und Arbeitsweise der Schnappkupplung eines Zündmagneten

Überprüfungen, Fehlererkennung

betriebliche Verfahren zur Vermeidung von Zündkerzenverschmutzung

Grundlagen des Schwimmervergasers

Aufbau und Arbeitsweise

Auswirkung der Flughöhe

Kraftstoffabsperrventil

Luftansaugsystem

Ausweich-, Ansaugluft

Vergaservereisung, Einsatz der Vergaservorwärmung

Einspritzanlagen, Grundlagen und Arbeitsweise

Kraftstoffklassifizierung

Sorten und Farbkennzeichnung

Qualitätsanforderungen

Prüfung auf Verunreinigung–Gebrauch von Kraftstofffiltern und -ablässen

Gebrauch von Kraftstofffiltern und -ablässen

Kraftstoffanlagen

Kraftstofftanks und -leitungen

Belüftungssystem

mechanische und elektrische Pumpen

Schwerkraftförderung

Tankwahl

Fachausdrücke

Umwandlung von Motorleistung in Schubkraft

Gestaltung und Aufbau von festen Propellern

Kräfteeinwirkung auf die Propellerblätter

Abhängigkeit zwischen Drehzahl und Fluggeschwindigkeit

Wirkungsgrad in Abhängigkeit der Geschwindigkeit

Gestaltung und Aufbau von Verstellpropellern

konstante Drehzahlregelung (Constant Speed Propeller)

Auswirkung von Änderungen des Blatteinstellwinkels

Einfluss der Fluggeschwindigkeit auf die Propellerdrehzahl

Anlassverfahren und Vorsichtsmaßnahmen

Fehlererkennung

Warmlaufen, Überprüfung der Triebwerke und Systeme

Betriebsgrenzen für Öltemperatur und Öldruck

Betriebsgrenzen für die Zylinderkopftemperatur

Überprüfung der Zündanlage und anderer Systeme

Leistungsgrenzen

Vermeidung von schnellen Leistungswechseln

Einbau und Betrieb von Wechselstrom- und Gleichstromgeneratoren

Gleichstromversorgung

Batterien, Speichervermögen und Ladevorgang

Voltmeter und Amperemeter

Sicherungsautomaten und Schmelzsicherungen

elektrisch betriebene Bordanlagen und Instrumente

Fehlererkennung

Verfahren bei Fehlfunktionen

Bauelemente

Pumpen

Filteranlage

Fehlererkennung

Verfahren bei Fehlfunktionen

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

schwerkraftgestützter Kreisel

Aufgabe und Funktionsprinzip

Anzeigen

Interpretation

Betriebsgrenzen

Energieversorgung

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Kurskreisel

Aufgabe und Funktionsprinzip

Anzeige

Nutzung in Verbindung mit dem Magnetkompass

Einstellung/Nachführung

scheinbare Auswanderung

Betriebsgrenzen

Energieversorgung

Überprüfung der Betriebsbereitschaft durch den Piloten

Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Öltemperaturanzeige –Öldruckanzeige –Zylinderkopftemperaturanzeige –Ladedruckanzeige –Kraftstoffdruckanzeige –Kraftstoffdurchflussanzeige –Kraftstoffvorratsanzeige(n)

Öltemperaturanzeige

Öldruckanzeige

Zylinderkopftemperaturanzeige

Ladedruckanzeige

Kraftstoffdruckanzeige

Kraftstoffdurchflussanzeige

Kraftstoffvorratsanzeige(n)

Drehzahlmesser

Grundlagen, Anzeige und Betrieb von–Unterdruckmesser –Voltmeter und Amperemeter

Unterdruckmesser

Voltmeter und Amperemeter

Warnanzeigen

sonstige Instrumente bezogen auf das Flugzeugmuster

höchstzulässige Masse

Grenzen der Schwerpunktlage vorne und hinten, Normal- und Nutzbetrieb

Ermittlung von Masse und Schwerpunktlage

Flughandbuch und Beladeplan

verfügbare Startrollstrecke und verfügbare Startstrecke

Abheben und Steigflug–Auswirkungen von Masse, Wind und Dichtehöhe

Auswirkungen von Masse, Wind und Dichtehöhe

Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung

Auswirkungen von Masse, Wind, Dichtehöhe und Anfluggeschwindigkeit

Benutzung der Brems-/Störklappen

Auswirkungen von Pistenbeschaffenheit und -neigung

Verhältnis zwischen Leistungsbedarf und verfügbarer Leistung

Flugleistungsdiagramm

maximale Steiggeschwindigkeit und maximaler Steigwinkel

Reichweite und Flugdauer

Auswirkungen von Konfiguration, Masse, Temperatur und Flughöhe

Rückgang der Flugleistung bei Steigflugkurven

Gleitflug

ungünstige Einflüsse-Vereisung, Regen, Wind

Vereisung, Regen, Wind

Einstellen und Sichern der Sitze

Schulter- und Sitzgurte

Lage und Handhabung der Notausrüstung und Notausstiege–Feuerlöscher –Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft –Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage –Eisverhütung –Verlassen des Flugzeuges in Notfällen –Systemausfälle

Feuerlöscher

Maßnahmen bei einem Feuer am Boden und in der Luft

Triebwerksbrand, Brand in der Kabine und in der elektrischen Anlage

Eisverhütung

Verlassen des Flugzeuges in Notfällen

Systemausfälle

Kohlenmonoxydvergiftung

Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken

brennbare Güter/Druckbehälter

Wirbelschleppen

Aquaplaning

Windscherung–Start –Anflug –Landung

Start

Anflug

Landung

Unterweisung der Fluggäste

Notverfahren bei:–Notlandungen –Landung mit eingefahrenem Fahrwerk –Notwasserung –Ausfall von Bremsen und Lenkung

Notlandungen

Landung mit eingefahrenem Fahrwerk

Notwasserung

Ausfall von Bremsen und Lenkung

Startabbruch

Triebwerksausfall nach dem Start

Abbruch des Landeanfluges/Durchstarten

Fehlanflug

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 95 - 100

AllgemeinesDer nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen.Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.Flugausbildung bis zum AlleinflugBodeneinweisung-Erklärung des Reisemotorseglermusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane-Klarlisten-Flug- und Betriebshandbuch-Flugklarheit des ReisemotorseglersAnlassen-Vorflugkontrolle gemäß Klarliste-Anlassen gemäß KlarlisteRollen-Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs-Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)Kontrollen vor dem Start-Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste-Abflugbriefing-Ansprechen der Notverfahren beim StartStart-Beobachten des Anflugluftraums-Aufstellen des Reisemotorseglers–Windberücksichtigung-Ausrichten auf der Startbahn-Kompasskontrolle in Startrichtung-Setzen der Triebwerksleistung-Ruderbetätigung beim Startvorgang-Halten der Startrichtung-Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit-Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit-Ggf. Einziehen des Fahrwerks-Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit-Startabbruch-simulierter Triebwerksausfall nach dem StartAnmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.Steigflug-Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit-Trimmen-Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel-Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung-Übergang in den HorizontalflugHorizontal- und Kurvenflug-Geradeaus-Horizontalflug-koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse-Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität-Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus-Horizontalflug-Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses-Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit-Trimmen–Gefahren-Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder WiderstandLangsamflug-bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)–im Reiseflugzustand–in Anflugkonfiguration-Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug-Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der TriebwerksleistungKurvenflug-Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad-Einhalten von Höhe-sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen-gleichbleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit-Drehfehler des Magnetkompasses–Beenden auf vorgegebenen Kursen-unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrtSinkflug-Einleiten–Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit–Trimmen–Vergaservorwärmung-beste Sinkrate-bester Gleitwinkel-Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug-Übergang vom Sink- in den HorizontalflugPlatzrunde... (nicht darstellbare Graphik, Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 97)1Start2Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird3Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND4Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung5Reiseflugbedingungen6Vergaservorwärmung bedienen7Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)8Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung9Sinkflug einleiten10Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglermusters sind zulässig.11Landekontrolle laut Klarliste12Landeanflug: Steuerung des Gleitwinkels mittels Brems-/Störklappen13LandungDurchstarten und Landen-Brems-/Störklappen einfahren-Setzen voller Triebwerksleistung-Korrektur der Fluglage-Steigflug-TrimmenBeenden des Fluges-Zurückrollen zum Abstellplatz-Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)-Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste-Sichern des Reisemotorseglers gemäß KlarlisteBesondere Flugzustände-Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust–im Reiseflugzustand–mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln-Flugübung im Bereich des Überziehens im-Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren-Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Brems-/Störklappenklappen und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen-Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen-Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich−Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen−Motorleistung reduzieren (Leerlauf)−Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangenVerhalten bei Notlagen-Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches-Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten-Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)-Störungen an Triebwerk und Ausrüstung-unerwartete Wetterverschlechterung-FeuerausbruchAlleinflugAlleinflüge in der Sichtweite des Startflugplatzes Erlangen der fliegerischen FertigkeitenStarten und Landen-bei Seitenwind-mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)-mit Seitengleitflug-Landeanflug ohne Zuhilfenahme der Brems-/Störklappen-Landung auf angenommenen begrenztem RaumZiellandungen-Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen-Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem LandezeichenAußenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen-mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug-ohne MotorhilfeDie Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der LandungAnmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.Navigationseinweisung-Kleinorientierung-Flug nach vorgegebenen Kursen-Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen-voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit-Einflug in die Platzrunde-Möglichkeiten zur Vermeidung von FluglärmAn- und Abflüge mit Zwischenlandung auf einem Flugplatz mit FlugverkehrskontrolleEs sind mindestens zwei vollständige An- und Abflüge mit Zwischenlandung durchzuführen.-Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone-Befolgen von Flugsicherungsanweisungen-Höhenmessereinstellung-Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen-Abstandhalten von anderem Luftverkehr-ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale-Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren-Anflüge mindestens bis zum Einflug in die Platzrunde-Abflüge auf der von der Flugsicherung angewiesenen Abflugstrecke-Bei Landung auf einem Flugplatz–Orientieren auf dem Flugplatz–Zeichen und Flugsicherungsanweisungen–evtl. Lichtsignale–Abstellen des Reisemotorseglers-FlugabfertigungsverfahrenNavigationsdreiecksflug-Selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 km, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren BeherrschungAnmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

Erklärung des Reisemotorseglermusters–Bauweise–Instrumentierung–Steuerbedienungsorgane

Bauweise

Instrumentierung

Steuerbedienungsorgane

Klarlisten

Flug- und Betriebshandbuch

Flugklarheit des Reisemotorseglers

Vorflugkontrolle gemäß Klarliste

Anlassen gemäß Klarliste

Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs

Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)

Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste

Abflugbriefing

Ansprechen der Notverfahren beim Start

Beobachten des Anflugluftraums

Aufstellen des Reisemotorseglers–Windberücksichtigung

Windberücksichtigung

Ausrichten auf der Startbahn

Kompasskontrolle in Startrichtung

Setzen der Triebwerksleistung

Ruderbetätigung beim Startvorgang

Halten der Startrichtung

Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit

Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit

Ggf. Einziehen des Fahrwerks

Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit

Startabbruch

simulierter Triebwerksausfall nach dem Start

Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit

Trimmen

Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel

Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit–15 - 20 Grad Querneigung–20 - 30 Grad Querneigung

15 - 20 Grad Querneigung

20 - 30 Grad Querneigung

Übergang in den Horizontalflug

Geradeaus-Horizontalflug

koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse

Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität

Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus-Horizontalflug

Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses

Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit

Trimmen–Gefahren

Gefahren

Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand

bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)–im Reiseflugzustand–in Anflugkonfiguration

im Reiseflugzustand

in Anflugkonfiguration

Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug

Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung

Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad

Einhalten von Höhe

sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen

gleichbleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

Drehfehler des Magnetkompasses–Beenden auf vorgegebenen Kursen

Beenden auf vorgegebenen Kursen

unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt

Einleiten–Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit–Trimmen–Vergaservorwärmung

Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit

Trimmen

Vergaservorwärmung

beste Sinkrate

bester Gleitwinkel

Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug

Übergang vom Sink- in den Horizontalflug

Start

Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird

Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND

Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung

Reiseflugbedingungen

Vergaservorwärmung bedienen

Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung

Sinkflug einleiten

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglermusters sind zulässig.

Landekontrolle laut Klarliste

Landeanflug: Steuerung des Gleitwinkels mittels Brems-/Störklappen

Landung

Brems-/Störklappen einfahren

Setzen voller Triebwerksleistung

Korrektur der Fluglage

Steigflug

Trimmen

Zurückrollen zum Abstellplatz

Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)

Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste

Sichern des Reisemotorseglers gemäß Klarliste

Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust–im Reiseflugzustand–mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk–rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

im Reiseflugzustand

mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk

rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

Flugübung im Bereich des Überziehens im

Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Brems-/Störklappenklappen und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses−Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen

Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen

Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich−Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen−Motorleistung reduzieren (Leerlauf)−Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen

Motorleistung reduzieren (Leerlauf)

Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen

Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches

Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten

Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)

Störungen an Triebwerk und Ausrüstung

unerwartete Wetterverschlechterung

Feuerausbruch

bei Seitenwind

mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)

mit Seitengleitflug

Landeanflug ohne Zuhilfenahme der Brems-/Störklappen

Landung auf angenommenen begrenztem Raum

Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe–Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen

mit Motorhilfe–Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe–Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend–Platzrunde und Endanflug

Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe

Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend

Platzrunde und Endanflug

ohne Motorhilfe

Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.–Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)–Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes–Einteilung des Anfluges–Anwendung der Notfall-Klarliste–Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes–Verfahren kurz vor der Landung

Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)

Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes

Einteilung des Anfluges

Anwendung der Notfall-Klarliste

Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes

Verfahren kurz vor der Landung

Kleinorientierung

Flug nach vorgegebenen Kursen

Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen

voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit

Einflug in die Platzrunde

Möglichkeiten zur Vermeidung von Fluglärm

Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone

Befolgen von Flugsicherungsanweisungen

Höhenmessereinstellung

Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen

Abstandhalten von anderem Luftverkehr

ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale

Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren

Anflüge mindestens bis zum Einflug in die Platzrunde

Abflüge auf der von der Flugsicherung angewiesenen Abflugstrecke

Bei Landung auf einem Flugplatz–Orientieren auf dem Flugplatz–Zeichen und Flugsicherungsanweisungen–evtl. Lichtsignale–Abstellen des Reisemotorseglers

Orientieren auf dem Flugplatz

Zeichen und Flugsicherungsanweisungen

evtl. Lichtsignale

Abstellen des Reisemotorseglers

Flugabfertigungsverfahren

Selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 km, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 101

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten vier Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 50 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:FachBearbeitungszeit Std.(maximal)Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:30Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Technik1:00Verhalten in besonderen Fällen0:30Menschliches Leistungsvermögen *(0:30 *)gesamt3:00 (3:30 *)*Nur Bestandteil der theoretischen Prüfung, wenn dieses Fach in keiner vorangegangenen theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Lizenz oder Berechtigung gemäß LuftPersV oder JAR-FCL 1 bzw. 2 geprüft und bestanden wurde.3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten vier Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 50 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

FachBearbeitungszeit Std.(maximal)

Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:30

Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Technik1:00

Verhalten in besonderen Fällen0:30

Menschliches Leistungsvermögen *(0:30 *)

gesamt3:00 (3:30 *)

*Nur Bestandteil der theoretischen Prüfung, wenn dieses Fach in keiner vorangegangenen theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Lizenz oder Berechtigung gemäß LuftPersV oder JAR-FCL 1 bzw. 2 geprüft und bestanden wurde.

Nur Bestandteil der theoretischen Prüfung, wenn dieses Fach in keiner vorangegangenen theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Lizenz oder Berechtigung gemäß LuftPersV oder JAR-FCL 1 bzw. 2 geprüft und bestanden wurde.

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) in der Einweisung sind die in Anlage 3A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 3B nachzuweisen, dass er die zur Führung von einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 102 - 116

LUFTRECHTGesetzliche Grundlagen-Luftverkehrsgesetz (LuftVG)-Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)-Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)-Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)-Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)-Durchführungsverordnungen zur LuftPersV-Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)-Durchführungsverordnungen zur LuftBO-weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Freiballonführer von Bedeutung sindNationale und internationale Organisation der Luftfahrt-Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)-Luftfahrt-Bundesamt (LBA)-Luftfahrtbehörden der Länder-Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)-Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)-Deutscher Wetterdienst (DWD)-ICAO-Zuständigkeiten und Aufgaben-JAA−Zuständigkeiten und Aufgaben-EASA−Zuständigkeiten und AufgabenVeröffentlichungen für Luftfahrer-AIP VFR-Gliederung und Benutzung-VFR-Bulletin-Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)-NOTAM-Luftfahrtkarten ICAOFlugplätze-Arten der Flugplätze-Flugplatzzwang-Außenstart und Außenlandung-Notlandung-SicherheitslandungLuftfahrzeuge-zulassungspflichtige Ausrüstung-Arten-Zulassungen-Prüfungen-LufttüchtigkeitsanweisungenLuftfahrtpersonal-Ausbildung-Lizenz−Erteilung−Erweiterung−Verlängerung−Erneuerung−Entziehung-Ausübung der Rechte-Gültigkeit im Ausland-Gültigkeit ausländischer Lizenzen-BerechtigungenTeilnahme am Luftverkehr-Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr-Allgemeine Regeln-Sichtflugregeln-Luftraumklassifizierung-Flugsicherungsvorschriften-Ausrüstung der Luftfahrzeuge-allgemeine Flugbetriebsvorschriften-Fahrten im grenzüberschreitenden VerkehrFlugfunkdienst-Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes-Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen-Funksprechverfahren-Not- und Dringlichkeitsverkehr-Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von LuftfahrzeugenDurchführung des SprechfunkverkehrsBei Flügen/Fahrten nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF I) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren Haftung des Ballonführers und Versicherungspflicht des LuftfahrzeughaltersStraftaten, OrdnungswidrigkeitenNAVIGATIONGestalt der Erde-Erdachse, Pole-Meridiane-Breitenparallele-Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche-Hemisphären, Nord/Süd, Ost/WestKartenkunde-topografische Luftfahrtkarten-Projektionen und ihre Eigenschaften-Winkeltreue-Flächentreue (Äquivalenz)-Maßstab-Großkreise und KursgleicheKonforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500 000)-Haupteigenschaften-Aufbau-Meridiankonvergenz-Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen-Maßstab, Standardparallelen-bildliche Darstellung der Höhe über GrundBezugsrichtung-rechtweisend Nord (True North)-Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung-missweisend Nord (Mag North)-vertikale und horizontale Komponenten-Isogonen, Null-Isogonen (Agone)Magnetische Einflüsse im Ballon-Kompassablenkung (Deviation)-Vermeidung magnetischer Störungen des KompassesEntfernungen-Einheiten-Entfernungsmessung in Abhängigkeit der KartenprojektionLuftfahrtkarten in der praktischen Navigation-Standortbestimmung auf der Karte-Breite und Länge-Peilung und Entfernung-Benutzung eines Winkelmessers-Messen von Kursen über Grund (Track) und EntfernungenKartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten-Kartenauswertung-Topographie-Geländeform (Relief)-künstliche Geländemerkmale−unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)−veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)-Kartenvorbereitung-Orientierung anhand der Karte-Merkmale von Kontrollpunkten-Positionsbestimmung-Luftfahrtsymbole-LuftfahrtinformationenGrundlagen der Navigation-Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs-Windgeschwindigkeit und Geschwindigkeit über Grund-voraussichtliche Ankunftszeit-Koppelnavigation, Position, festgelegter StandortBerechnungen in der Navigation-Umrechnung von Einheiten-Fahrzeit zum Erreichen vorgegebener Landegelände-benötigter Gas-/Ballast Vorrat-Mögliche Fahrzeit mit vorhandenem Gasvorrat-Fahrzeit und voraussichtliche LandezeitZeitrechnung-Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)-Definition von Sonnenaufgangs- und SonnenuntergangszeitenFlugplanung-Auswahl von Kartenmaterial-Wettervorhersagen und Berichte für die Fahrtstrecke und den Startplatz-Beurteilung der Wettersituation-Einzeichnen der voraussichtlichen Fahrtrichtung-Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten, Naturschutz etc.-Verwendung von AIP und NOTAMS, VFR-Bulletin mit Nachträgen-Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen-Fahrzeitberechnung für Gas-/Ballast-Vorrat-Sicherheitsmindesthöhen entlang der möglichen Fahrtstrecken-Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen-UKW-Peilung (VDF-Peiler)-Transponder-Satellitennavigation (GPS)-Ermittlung der Tragfähigkeit-Erforderliche Steigraten beim Start zur sicheren Überquerung von Hindernissen-Flugplanaufgabe wenn erforderlichPraktische Navigation-Höhenmessereinstellung-Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung-Aufsuchen günstiger Luftströmungen-Einhaltung von Fahrthöhe-Durchführung der Sichtnavigation-Standortbestimmung-Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle-BordbucheintragungenMETEOROLOGIEDie Atmosphäre-Zusammensetzung und Aufbau-vertikale Schichtung-Besonderheiten der TroposphäreDruck, Dichte und Temperatur-Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren-Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe-Begriffe aus der Höhenmessung-Strahlungsprozesse, Temperatur-Tagesgang der Temperatur-Stabilität und Labilität-Auswirkung von Strahlungs- und AdvektionsprozessenLuftfeuchte und Niederschlag-Wasserdampf in der Atmosphäre-Luftfeuchte-Taupunkt, Spread-relative, absolute und spezifische Feuchte-Dampfdruck-Kondensation, Sublimation, Verdunstung-Niederschlag-Entstehung von Niederschlag-NiederschlagsartenLuftdruck, Wind und Windscherungen-Hoch- und Tiefdruckgebiete-Luftbewegung-Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz),-Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)-vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz-Lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)-Turbulenz und Böigkeit-Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und LandungWolkenbildung-Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse-Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke-konvektive Wolken (Cumuluswolken)-stratiforme Wolken (Schichtwolken)-orografisch bedingte WolkenNebel, feuchter und trockener Dunst-Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel-Entstehung und Auflösung von Nebel-verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand-Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht-Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und VertikalsichtLuftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete-Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen-Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete-Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung-Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten-Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten-Tiefdruckrinne, Boden- und Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)Fronten-Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen-Warmfront−Entstehung einer Warmfront−zugehörige Wolken und Wettergeschehen-Wetterbedingungen im Warmsektor-Kaltfront−Entstehung einer Kaltfront−zugehörige Wolken und Wettergeschehen-Rückseitenwetter-Okklusion−Entstehung einer Okklusion−zugehörige Wolken und Wettergeschehen-stationäre Fronten-zugehörige Wolken und WettergeschehenVereisung-Ursachen und Bedingungen für die Vereisung-Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis-Auswirkungen von Vereisung auf eine Gasballonfahrt-Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von VereisungGewitter-Gewitterbildung-Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografisch bedingte Gewitter-Voraussetzungen-Entwicklungsprozess-Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern-Gefahren für Luftfahrzeuge-Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz-Vermeidung von Fahrten in der Nähe von GewitternFahrten über gebirgigem Gelände-Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse-Bildung von Leewellen-lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren-GefahrenKlimatologie-allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa-jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und WindbedingungenHöhenmessung-Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr-Druckhöhe, Dichtehöhe-Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen-ICAO-Standardatmosphäre-QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)Organisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs-Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation-Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation-Flugwetterstation (Beobachtung)-Verfügbarkeit von periodischen WettervorhersagenWetteranalyse und Vorhersage-Wetterkarten, Symbole, Zeichen-Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant Weather Charts)-Vorhersagekarten für die Allgemeine LuftfahrtWetterinformationen für die Fahrtvorbereitung-Berichte und Vorhersagen für eine geplante Ballonfahrt-Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET, und andere)-Wetterinformationen über Self-briefing-Systeme Flugwetterberatungen-Persönliche Flugwetterberatung einholenWetterfunksendungen für die Luftfahrt-VOLMET, ATISAEROSTATIKBallon allgemein-Normzustand von Gasen-Gasgesetze-Auftrieb, Scheinauf- und Scheinabtrieb-Trag-, Sink- und Steigkraft-Wirkung der Windkräfte an Ballonen am Boden, Luftwiderstand-Beanspruchung der Ballonhülle durch Windscherungen und TurbulenzenGasballon-Verhalten des prallen und unprallen Gasballons-Normalhöhe, Prallhöhe-Abhängigkeit der Tragkraft von der Höhe-Abhängigkeit der Tragkraft von der Art des Füllgases-Tragkraftänderungen durch äußere Einflüsse-Wirkung von Manövrierventilen-Wirkung von SchnellentleerventilenHeißluftballon-Tragfähigkeit und Berechnungen-Steigen und Sinken-Wirkung von Manövrierventilen-Wirkung von Schnellentleersystemen-Innendruck und Kräfte in der Ballonhülle-Wirkung äußerer Einflüsse auf den Heißluftballon, Kräfte an der Hülle-Tragkraftverlust durch BallonhüllenverformungenALLGEMEINE LUFTFAHRZEUGKENNTNISSE, TECHNIKGasballonHüllen-Bauarten und Größen-Verwendete Materialien-Konfektion-Manövrierventile und Schnellentleerungssysteme-Elektrostatische Ableitung-Leinen-Klebeverbindungen und ihre BelastbarkeitKörbe-Bauweise-Material-Korbring-Schleppseil-HaltetauTraggase-Traggase und ihre Eigenschaften : Wasserstoff, Helium, Leuchtgas und Ammoniak-Explosionsgrenzen-Gewicht-Temperaturverhalten-Unfallgefahr und Unfallverhütung-Umgang mit Traggasen bei der Lagerung, beim Tankbetrieb, beim Füllen aus Tankwagen, beim Füllen aus Leitungen und beim Entleeren des Ballons-Mögliche Zündquellen-ExplosionsschutzSicherheitseinrichtungen (am Boden)-Feuerlöscher-Wirkungsweise und richtiger Einsatz-Merkblatt Unfallverhütung GasballonFülleinrichtungen für Gasballone-Arten der Gasversorgung zum Befüllen von Gasballonen-Aus Niederdruckleitungen (Überdruck kleiner 1 bar):–Schläuche–Armaturen-Aus Druckleitungen größer 1 bar oder aus Druckbehältern bis 42 bar:–Schläuche–Druckminderer–Armaturen-Aus Hochdruckbehältern (bis 200 bar)-Schläuche–Druckminderer–Armaturen-mit Wasserstoff oder Helium flüssig und tiefkalt ( - 250 Grad C)–Verdampfer–Armaturen–SchläucheBallast-Sand, Eigenschaften-Probleme bei Frost-Befestigung der Sandsäcke-WasserZulässige Wartung, Instandhaltung, Prüfung und Reparatur von BallonenHeißluftballon-Ballonhüllen−Bauarten und Größen−Verwendete Materialien−Ventilarten einschließlich Bedienungsleinen−Entleerungs- und Schnellentleerungssysteme einschl. Bedienungsleinen/-gurten−Tragseile−Scoops und Schürzen−Kronenring, Kronenleine−Brennerrahmen–Bauarten−SeilanschlüsseKörbe-Bauarten und Größen-Verwendete Materialien-Korbseile und Stützen-AusrüstungenStartfesseln-Verschiedene Bauarten und ihre Besonderheiten-Bedienung und VorsichtsmaßnahmenVentilator-Bauarten-Arbeitsweise, Luftströmung und Streuung, optimale Aufstellung-Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen-Prüfung und BetriebssicherheitZulässige Wartung, Instandhaltung, Prüfung und Reparatur von BallonenFlüssiggas-Physikalische und brenntechnische Eigenschaften von Propan und Butan-Dampfdruck und Druckverhalten in vollen Behältern-Gas- und Flüssigphase, Volumenänderung-Verhalten beim Verdampfen-Explosionsgrenzen-Gewicht-Temperaturverhalten-Unfallgefahr und Unfallverhütung-Umgang mit Flüssiggas beim Tankbetrieb, bei der Lagerung und beim Betrieb von Flüssiggasanlagen-Mögliche Zündquellen-ExplosionsschutzSicherheitseinrichtungen-Feuerlöscher-Wirkungsweise und richtiger Einsatz-Unfallmerkblatt FlüssiggasFlüssiggasbehälter für Heißluftballone-Bauarten, Größen und verwendete Materialien-innerer Aufbau und Funktionen-Tauchrohr-Gasphasenentnahme-Peilrohr-Überdruckventil-Füllstandsanzeige-Bauarten von äußeren Gasarmaturen, Ventilen und Ventilanschlüssen-Regler und Druckminderer-Schläuche-verschiedene Verfahren zur Druckerhöhung in Flüssiggasbehältern, Vor- und Nachteile-Instandhaltung und Prüfungen auf Dichtigkeit-Befüllen und Entnahme von Flüssiggas-Füllen bzw. Umfüllen von Flüssiggas aus Tankanlagen und Flaschen-Füllen nach Gewicht-Füllen nach Volumen-Entnahme aus der Flüssigphase-Entnahme aus der Gasphase-Bestehende Vorschriften und SicherheitsmaßnahmenHeizsystem-Aufbau und Bauarten von Brennern-Arbeitsweise der verschiedenen Brenner-Komponenten-Manometer-Fahrventil-Pilotflammenventil-Druckminderer bei Einschlauchsystemen-Pilotflamme-Piezozünder-Verdampfer-Brennerdüsen-Fernsteuerung – Magnetventil-Bedienung, Instandhaltung, Prüfung-Störungen und deren Beseitigung-am Boden-in der LuftBallon allgemeinBordinstrumente-Höhenmesser−Aufbau mechanischer und elektronischer Geräte−Wirkungsweise−Einstellungen-Barograph-Variometer−Aufbau der unterschiedlichen Gerätearten−Funktionsprinzip und Anzeige−Hilfsmittel bei Variometerausfall-Thermometer (nur Heißluftballon)–Unterschiedliche Gerätearten und ihre Besonderheiten–Messwertübertragung zur Anzeige–Plazierung des Messfühlers-Kompass-GPS–Arbeitsweise–Einstellungen–Ablesbare InformationenDokumente-Eintragungsschein-Lufttüchtigkeitszeugnis-Jahresnachprüfung-LTAFlughandbuch-Mindestausrüstung-Betriebsgrenzen-Betriebsanweisungen-Wartung, Instandhaltung, Reparaturen-KlarlistenFahrtklarer Freiballon-Bordpapiere (Vollzähligkeit, Gültigkeit)-Ausrüstung (vollzählig, funktionsfähig)-Mitfahrer an Bord (Unterweisung)-Überprüfungen nach Klarliste durchgeführt-Betriebsgrenzen eingehaltenVERHALTEN IN BESONDEREN FÄLLENStart-Kritische Windverhältnisse−starker Bodenwind−Böen-Windscherung-Zuschauer am Startplatz-Hindernisse in Startrichtung-Brennerdruck im unzulässigen Bereich (nur Heißluftballon)-Nichtöffnen des Füllansatzes (nur Gasballon)Fahrt-Fahrten über Gebirge-Fahrten in großen Höhen-Fahrten bei Nacht-Fahrten über Wasser-Belastung durch Regen, Schnee, Hagel-Sichtverschlechterung durch Nebel, Dunst (Verlust der Orientierung)-Starke Labilität, Gewitter, TurbulenzenLandung-Kritische Windverhältnisse−starker Bodenwind−Böen, Windscherung-Stark erhitzte Bodenschichten-Starke Bodeninversion-Hindernisse und Starkstromleitungen-Ballast- bzw. Gasmangel-Landung im Wald-Landung auf Wasser-Landung im GebirgeBallon und Instrumente-Schäden und Funktionsstörungen am Ballon-Ausfall von Instrumenten-Ausfall von SprechfunkverbindungenUnfälle-Maßnahmen am Unfallort-Unfall- und Störungsmeldung-Sachschaden-Brand-Verhalten bei Unfällen mit Starkstromleitungen-VerletzungenMENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGENGrundlagen der PhysiologieBegriffe-Zusammensetzung der Atmosphäre-Gasgesetze-Atmung und BlutkreislaufAuswirkungen von Partialdruck-Auswirkung von zunehmender Flughöhe-Gasaustausch-Hypoxie (Sauerstoffmangel)-Symptome-vorbeugende Maßnahmen-Kabinendruck-Auswirkungen von schnellem Druckabfall-Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)-Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg-Hyperventilation-Symptome-Vermeidung-Auswirkungen von BeschleunigungenSehvermögen-Physiologie des Sehens-Einschränkungen des Sehvermögens-Sehfehler-optische Täuschungen-räumliche Desorientierung-Vermeidung von DesorientierungHörvermögen-Physiologie des Hörens-Sinneswahrnehmungen des Innenohrs-Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe-Lärm und Verlust des Gehörsinnes-Gehörschutz-räumliche Desorientierung-Widersprüche zwischen akustischer und optischer Wahrnehmung-Vermeidung von DesorientierungReisekrankheit-Ursachen-Symptome-vorbeugende MaßnahmenFliegerische Fitness-medizinische Anforderungen-Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung-Erkältungskrankheiten-Magenverstimmungen-Drogen, Medikamente und Nebenwirkungen-Alkohol-Ermüdung-persönliche Fitness-Fluggastbetreuung-Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach TauchgängenVergiftungsgefahr-gefährliche Güter-Kohlenmonoxydabgabe durch HeizungsanlagenGrundlagen der PsychologieDer Informationsprozess-Begriffe der Sinneswahrnehmung-kognitive Wahrnehmung-Erwartung-Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)-VerhaltensweisenDer zentrale Entscheidungsweg-mentale Belastung, Belastungsgrenzen-Informationsquellen-Reize und Aufmerksamkeit-verbale Kommunikation-Gedächtnis und Erinnerungsvermögen-Ursachen für MissdeutungenStress-Ursachen und Auswirkungen-Erregungszustände-Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit-Stress erkennen und vermindernLagebeurteilung und Entscheidungsfindung-Konzepte zur Lagebeurteilung-Gemütszustände-Verhaltensmuster-Risikoeinschätzung-Entwicklung von Situationsbewusstsein-typische Entscheidungsfehler-Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Durchführungsverordnungen zur LuftPersV

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

Durchführungsverordnungen zur LuftBO

weitere Gesetze und Verordnungen, soweit sie für den Freiballonführer von Bedeutung sind

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Luftfahrtbehörden der Länder

Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)

Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)

Deutscher Wetterdienst (DWD)

ICAO-Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

JAA−Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

EASA−Zuständigkeiten und Aufgaben

Zuständigkeiten und Aufgaben

AIP VFR

Gliederung und Benutzung

VFR-Bulletin

Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II (NfL I und NfL II)

NOTAM

Luftfahrtkarten ICAO

Arten der Flugplätze

Flugplatzzwang

Außenstart und Außenlandung

Notlandung

Sicherheitslandung

zulassungspflichtige Ausrüstung

Arten

Zulassungen

Prüfungen

Lufttüchtigkeitsanweisungen

Ausbildung

Lizenz−Erteilung−Erweiterung−Verlängerung−Erneuerung−Entziehung

Erteilung

Erweiterung

Verlängerung

Erneuerung

Entziehung

Ausübung der Rechte

Gültigkeit im Ausland

Gültigkeit ausländischer Lizenzen

Berechtigungen

Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr

Allgemeine Regeln

Sichtflugregeln

Luftraumklassifizierung

Flugsicherungsvorschriften

Ausrüstung der Luftfahrzeuge

allgemeine Flugbetriebsvorschriften

Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr

Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes

Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen

Funksprechverfahren

Not- und Dringlichkeitsverkehr

Verordnung über Flugsicherungsausrüstung von Luftfahrzeugen

Erdachse, Pole

Meridiane

Breitenparallele

Großkreise, Kleinkreise, Kursgleiche

Hemisphären, Nord/Süd, Ost/West

topografische Luftfahrtkarten

Projektionen und ihre Eigenschaften

Winkeltreue

Flächentreue (Äquivalenz)

Maßstab

Großkreise und Kursgleiche

Haupteigenschaften

Aufbau

Meridiankonvergenz

Darstellung von Meridianen, Breitenparallelen, Großkreisen und Kursgleichen

Maßstab, Standardparallelen

bildliche Darstellung der Höhe über Grund

rechtweisend Nord (True North)

Magnetfeld der Erde, Missweisung – jährliche Veränderung

missweisend Nord (Mag North)

vertikale und horizontale Komponenten

Isogonen, Null-Isogonen (Agone)

Kompassablenkung (Deviation)

Vermeidung magnetischer Störungen des Kompasses

Einheiten

Entfernungsmessung in Abhängigkeit der Kartenprojektion

Standortbestimmung auf der Karte

Breite und Länge

Peilung und Entfernung

Benutzung eines Winkelmessers

Messen von Kursen über Grund (Track) und Entfernungen

Kartenauswertung

Topographie

Geländeform (Relief)

künstliche Geländemerkmale−unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)−veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)

unveränderliche Merkmale (z. B. längen- oder punktförmige, einmalige oder besondere Merkmale)

veränderliche Merkmale (z. B. Wasser)

Kartenvorbereitung

Orientierung anhand der Karte

Merkmale von Kontrollpunkten

Positionsbestimmung

Luftfahrtsymbole

Luftfahrtinformationen

Kurs über Grund, rechtweisender und missweisender Kurs

Windgeschwindigkeit und Geschwindigkeit über Grund

voraussichtliche Ankunftszeit

Koppelnavigation, Position, festgelegter Standort

Umrechnung von Einheiten

Fahrzeit zum Erreichen vorgegebener Landegelände

benötigter Gas-/Ballast Vorrat

Mögliche Fahrzeit mit vorhandenem Gasvorrat

Fahrzeit und voraussichtliche Landezeit

Beziehung zwischen koordinierter Weltzeit (UTC) und mittlerer Ortszeit (LMT)

Definition von Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten

Auswahl von Kartenmaterial

Wettervorhersagen und Berichte für die Fahrtstrecke und den Startplatz

Beurteilung der Wettersituation

Einzeichnen der voraussichtlichen Fahrtrichtung

Berücksichtigung von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen, Gefahrengebieten, Naturschutz etc.

Verwendung von AIP und NOTAMS, VFR-Bulletin mit Nachträgen

Verbindungen zur Flugverkehrskontrollstelle in kontrollierten Lufträumen

Fahrzeitberechnung für Gas-/Ballast-Vorrat

Sicherheitsmindesthöhen entlang der möglichen Fahrtstrecken

Fernmeldeverkehr und Funk-/Navigationsfrequenzen

UKW-Peilung (VDF-Peiler)

Transponder

Satellitennavigation (GPS)

Ermittlung der Tragfähigkeit

Erforderliche Steigraten beim Start zur sicheren Überquerung von Hindernissen

Flugplanaufgabe wenn erforderlich

Höhenmessereinstellung

Organisation der während des Fluges anfallenden Arbeitsbelastung

Aufsuchen günstiger Luftströmungen

Einhaltung von Fahrthöhe

Durchführung der Sichtnavigation

Standortbestimmung

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle

Bordbucheintragungen

Zusammensetzung und Aufbau

vertikale Schichtung

Besonderheiten der Troposphäre

Luftdruck, Luftdruckmessung, Isobaren

Änderung von Druck, Dichte und Temperatur mit der Höhe

Begriffe aus der Höhenmessung

Strahlungsprozesse, Temperatur

Tagesgang der Temperatur

Stabilität und Labilität

Auswirkung von Strahlungs- und Advektionsprozessen

Wasserdampf in der Atmosphäre

Luftfeuchte

Taupunkt, Spread

relative, absolute und spezifische Feuchte

Dampfdruck

Kondensation, Sublimation, Verdunstung

Niederschlag

Entstehung von Niederschlag

Niederschlagsarten

Hoch- und Tiefdruckgebiete

Luftbewegung

Druckgradient (Buys-Ballot’sches Gesetz),

Corioliskraft, Reibung (Bodenwind und geostrophischer Wind)

vertikale und horizontale Luftbewegung, Konvergenz, Divergenz

Lokale Windsysteme (Föhn, Berg-/Talwind, Land-/Seewind, geführter Wind)

Turbulenz und Böigkeit

Einfluss von Wind und Windscherung bei Start und Landung

Abkühlung und Erwärmung durch Advektion, Strahlung und adiabatische Prozesse

Wolkenklassifizierung, Wolkenstockwerke

konvektive Wolken (Cumuluswolken)

stratiforme Wolken (Schichtwolken)

orografisch bedingte Wolken

Strahlungsnebel, Advektionsnebel, Mischungsnebel, gefrierender Nebel

Entstehung und Auflösung von Nebel

verminderte Sicht durch feuchten Dunst, Regen oder Sprühregen, Schnee, Rauch, Staub und Sand

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von verminderter Sicht

Gefahren bei Flügen bei geringer Horizontal- und Vertikalsicht

Eigenschaften von Luftmassen und Einflussgrößen

Einteilung der Luftmassen, Entstehungsgebiete

Transformation (Änderung) von Luftmassen während ihrer Verlagerung

Entstehung von Hoch- und Tiefdruckgebieten

Wettergeschehen im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefdruckgebieten

Tiefdruckrinne, Boden- und Höhentrog (Entstehung und Wettergeschehen)

Bildung von Fronten und Luftmassengrenzen

Warmfront−Entstehung einer Warmfront−zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Entstehung einer Warmfront

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Wetterbedingungen im Warmsektor

Kaltfront−Entstehung einer Kaltfront−zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Entstehung einer Kaltfront

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Rückseitenwetter

Okklusion−Entstehung einer Okklusion−zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Entstehung einer Okklusion

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

stationäre Fronten

zugehörige Wolken und Wettergeschehen

Ursachen und Bedingungen für die Vereisung

Bildung und Auswirkung von Raureif, Raueis, Klareis

Auswirkungen von Vereisung auf eine Gasballonfahrt

Fliegerische Maßnahmen zur Vermeidung von Vereisung

Gewitterbildung

Luftmassengewitter, Frontgewitter, orografisch bedingte Gewitter

Voraussetzungen

Entwicklungsprozess

Erkennen von günstigen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewittern

Gefahren für Luftfahrzeuge

Auswirkungen von Blitzen, Hagel und schwerer Turbulenz

Vermeidung von Fahrten in der Nähe von Gewittern

Einfluss des Geländes auf atmosphärische Prozesse

Bildung von Leewellen

lokale Windsysteme, Auf- und Abwinde, Rotoren

Gefahren

allgemeine jahreszeitlich bedingte Zirkulation in der Troposphäre über Europa

jahreszeitlich bedingtes lokales Wettergeschehen und Windbedingungen

Bedeutung der Druckeinstellungen für den Luftverkehr

Druckhöhe, Dichtehöhe

Höhe über Grund, Höhe über NN, Flugflächen

ICAO-Standardatmosphäre

QNH, QFE, QFF, QNE (Standardeinstellungen)

Flugwettervorhersage und Beratung – LBZ – Konsultation

Flugwetterwarten – FWW – Briefing und Dokumentation

Flugwetterstation (Beobachtung)

Verfügbarkeit von periodischen Wettervorhersagen

Wetterkarten, Symbole, Zeichen

Karten zur Vorhersage signifikanter Flugwetterbedingungen (Significant Weather Charts)

Vorhersagekarten für die Allgemeine Luftfahrt

Berichte und Vorhersagen für eine geplante Ballonfahrt

Auswertung von regelmäßigen Flugwettermeldungen (METAR) und Warnungen (SIGMET, AIRMET, und andere)

Wetterinformationen über Self-briefing-Systeme Flugwetterberatungen

Persönliche Flugwetterberatung einholen

VOLMET, ATIS

Normzustand von Gasen

Gasgesetze

Auftrieb, Scheinauf- und Scheinabtrieb

Trag-, Sink- und Steigkraft

Wirkung der Windkräfte an Ballonen am Boden, Luftwiderstand

Beanspruchung der Ballonhülle durch Windscherungen und Turbulenzen

Verhalten des prallen und unprallen Gasballons

Normalhöhe, Prallhöhe

Abhängigkeit der Tragkraft von der Höhe

Abhängigkeit der Tragkraft von der Art des Füllgases

Tragkraftänderungen durch äußere Einflüsse

Wirkung von Manövrierventilen

Wirkung von Schnellentleerventilen

Tragfähigkeit und Berechnungen

Steigen und Sinken

Wirkung von Manövrierventilen

Wirkung von Schnellentleersystemen

Innendruck und Kräfte in der Ballonhülle

Wirkung äußerer Einflüsse auf den Heißluftballon, Kräfte an der Hülle

Tragkraftverlust durch Ballonhüllenverformungen

Bauarten und Größen

Verwendete Materialien

Konfektion

Manövrierventile und Schnellentleerungssysteme

Elektrostatische Ableitung

Leinen

Klebeverbindungen und ihre Belastbarkeit

Bauweise

Material

Korbring

Schleppseil

Haltetau

Traggase und ihre Eigenschaften : Wasserstoff, Helium, Leuchtgas und Ammoniak

Explosionsgrenzen

Gewicht

Temperaturverhalten

Unfallgefahr und Unfallverhütung

Umgang mit Traggasen bei der Lagerung, beim Tankbetrieb, beim Füllen aus Tankwagen, beim Füllen aus Leitungen und beim Entleeren des Ballons

Mögliche Zündquellen

Explosionsschutz

Feuerlöscher

Wirkungsweise und richtiger Einsatz

Merkblatt Unfallverhütung Gasballon

Arten der Gasversorgung zum Befüllen von Gasballonen

Aus Niederdruckleitungen (Überdruck kleiner 1 bar):–Schläuche–Armaturen

Schläuche

Armaturen

Aus Druckleitungen größer 1 bar oder aus Druckbehältern bis 42 bar:–Schläuche–Druckminderer–Armaturen

Schläuche

Druckminderer

Armaturen

Aus Hochdruckbehältern (bis 200 bar)-Schläuche–Druckminderer–Armaturen

Schläuche

Druckminderer

Armaturen

mit Wasserstoff oder Helium flüssig und tiefkalt ( - 250 Grad C)–Verdampfer–Armaturen–Schläuche

Verdampfer

Armaturen

Schläuche

Sand, Eigenschaften

Probleme bei Frost

Befestigung der Sandsäcke

Wasser

Ballonhüllen−Bauarten und Größen−Verwendete Materialien−Ventilarten einschließlich Bedienungsleinen−Entleerungs- und Schnellentleerungssysteme einschl. Bedienungsleinen/-gurten−Tragseile−Scoops und Schürzen−Kronenring, Kronenleine−Brennerrahmen–Bauarten−Seilanschlüsse

Bauarten und Größen

Verwendete Materialien

Ventilarten einschließlich Bedienungsleinen

Entleerungs- und Schnellentleerungssysteme einschl. Bedienungsleinen/-gurten

Tragseile

Scoops und Schürzen

Kronenring, Kronenleine

Brennerrahmen–Bauarten

Bauarten

Seilanschlüsse

Bauarten und Größen

Verwendete Materialien

Korbseile und Stützen

Ausrüstungen

Verschiedene Bauarten und ihre Besonderheiten

Bedienung und Vorsichtsmaßnahmen

Bauarten

Arbeitsweise, Luftströmung und Streuung, optimale Aufstellung

Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen

Prüfung und Betriebssicherheit

Physikalische und brenntechnische Eigenschaften von Propan und Butan

Dampfdruck und Druckverhalten in vollen Behältern

Gas- und Flüssigphase, Volumenänderung

Verhalten beim Verdampfen

Explosionsgrenzen

Gewicht

Temperaturverhalten

Unfallgefahr und Unfallverhütung

Umgang mit Flüssiggas beim Tankbetrieb, bei der Lagerung und beim Betrieb von Flüssiggasanlagen

Mögliche Zündquellen

Explosionsschutz

Feuerlöscher

Wirkungsweise und richtiger Einsatz

Unfallmerkblatt Flüssiggas

Bauarten, Größen und verwendete Materialien

innerer Aufbau und Funktionen

Tauchrohr

Gasphasenentnahme

Peilrohr

Überdruckventil

Füllstandsanzeige

Bauarten von äußeren Gasarmaturen, Ventilen und Ventilanschlüssen

Regler und Druckminderer

Schläuche

verschiedene Verfahren zur Druckerhöhung in Flüssiggasbehältern, Vor- und Nachteile

Instandhaltung und Prüfungen auf Dichtigkeit

Befüllen und Entnahme von Flüssiggas

Füllen bzw. Umfüllen von Flüssiggas aus Tankanlagen und Flaschen

Füllen nach Gewicht

Füllen nach Volumen

Entnahme aus der Flüssigphase

Entnahme aus der Gasphase

Bestehende Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen

Aufbau und Bauarten von Brennern

Arbeitsweise der verschiedenen Brenner-Komponenten

Manometer

Fahrventil

Pilotflammenventil

Druckminderer bei Einschlauchsystemen

Pilotflamme

Piezozünder

Verdampfer

Brennerdüsen

Fernsteuerung – Magnetventil

Bedienung, Instandhaltung, Prüfung

Störungen und deren Beseitigung

am Boden

in der Luft

Höhenmesser−Aufbau mechanischer und elektronischer Geräte−Wirkungsweise−Einstellungen

Aufbau mechanischer und elektronischer Geräte

Wirkungsweise

Einstellungen

Barograph

Variometer−Aufbau der unterschiedlichen Gerätearten−Funktionsprinzip und Anzeige−Hilfsmittel bei Variometerausfall

Aufbau der unterschiedlichen Gerätearten

Funktionsprinzip und Anzeige

Hilfsmittel bei Variometerausfall

Thermometer (nur Heißluftballon)–Unterschiedliche Gerätearten und ihre Besonderheiten–Messwertübertragung zur Anzeige–Plazierung des Messfühlers

Unterschiedliche Gerätearten und ihre Besonderheiten

Messwertübertragung zur Anzeige

Plazierung des Messfühlers

Kompass

GPS–Arbeitsweise–Einstellungen–Ablesbare Informationen

Arbeitsweise

Einstellungen

Ablesbare Informationen

Eintragungsschein

Lufttüchtigkeitszeugnis

Jahresnachprüfung

LTA

Mindestausrüstung

Betriebsgrenzen

Betriebsanweisungen

Wartung, Instandhaltung, Reparaturen

Klarlisten

Bordpapiere (Vollzähligkeit, Gültigkeit)

Ausrüstung (vollzählig, funktionsfähig)

Mitfahrer an Bord (Unterweisung)

Überprüfungen nach Klarliste durchgeführt

Betriebsgrenzen eingehalten

Kritische Windverhältnisse−starker Bodenwind−Böen-Windscherung

starker Bodenwind

Böen

Windscherung

Zuschauer am Startplatz

Hindernisse in Startrichtung

Brennerdruck im unzulässigen Bereich (nur Heißluftballon)

Nichtöffnen des Füllansatzes (nur Gasballon)

Fahrten über Gebirge

Fahrten in großen Höhen

Fahrten bei Nacht

Fahrten über Wasser

Belastung durch Regen, Schnee, Hagel

Sichtverschlechterung durch Nebel, Dunst (Verlust der Orientierung)

Starke Labilität, Gewitter, Turbulenzen

Kritische Windverhältnisse−starker Bodenwind−Böen, Windscherung

starker Bodenwind

Böen, Windscherung

Stark erhitzte Bodenschichten

Starke Bodeninversion

Hindernisse und Starkstromleitungen

Ballast- bzw. Gasmangel

Landung im Wald

Landung auf Wasser

Landung im Gebirge

Schäden und Funktionsstörungen am Ballon

Ausfall von Instrumenten

Ausfall von Sprechfunkverbindungen

Maßnahmen am Unfallort

Unfall- und Störungsmeldung

Sachschaden

Brand

Verhalten bei Unfällen mit Starkstromleitungen

Verletzungen

Zusammensetzung der Atmosphäre

Gasgesetze

Atmung und Blutkreislauf

Auswirkung von zunehmender Flughöhe

Gasaustausch

Hypoxie (Sauerstoffmangel)

Symptome

vorbeugende Maßnahmen

Kabinendruck

Auswirkungen von schnellem Druckabfall

Selbstrettungszeit (Time of Useful Consciousness/TUC)

Benutzung der Sauerstoffmasken und Notabstieg

Hyperventilation

Symptome

Vermeidung

Auswirkungen von Beschleunigungen

Physiologie des Sehens

Einschränkungen des Sehvermögens

Sehfehler

optische Täuschungen

räumliche Desorientierung

Vermeidung von Desorientierung

Physiologie des Hörens

Sinneswahrnehmungen des Innenohrs

Auswirkungen von Änderungen der Flughöhe

Lärm und Verlust des Gehörsinnes

Gehörschutz

räumliche Desorientierung

Widersprüche zwischen akustischer und optischer Wahrnehmung

Vermeidung von Desorientierung

Ursachen

Symptome

vorbeugende Maßnahmen

medizinische Anforderungen

Störungen des Allgemeinbefindens und deren Behandlung

Erkältungskrankheiten

Magenverstimmungen

Drogen, Medikamente und Nebenwirkungen

Alkohol

Ermüdung

persönliche Fitness

Fluggastbetreuung

Vorsichtsmaßnahmen vor dem Flug nach Tauchgängen

gefährliche Güter

Kohlenmonoxydabgabe durch Heizungsanlagen

Begriffe der Sinneswahrnehmung

kognitive Wahrnehmung

Erwartung

Antizipation (gedankliche Vorwegnahme von Handlungsabläufen)

Verhaltensweisen

mentale Belastung, Belastungsgrenzen

Informationsquellen

Reize und Aufmerksamkeit

verbale Kommunikation

Gedächtnis und Erinnerungsvermögen

Ursachen für Missdeutungen

Ursachen und Auswirkungen

Erregungszustände

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit

Stress erkennen und vermindern

Konzepte zur Lagebeurteilung

Gemütszustände

Verhaltensmuster

Risikoeinschätzung

Entwicklung von Situationsbewusstsein

typische Entscheidungsfehler

Serie (Kette) fehlerhafter Entscheidungen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 117 - 124

Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Freiballon muss für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Ballone berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Ballons aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. GASBALLONE Gasballone sind bei Vorbereitung einer Fahrt, Start, Fahrt, Landung und Abrüsten nach den Angaben des zum Ballon gehörenden Flughandbuches des Herstellers und den gemäß § 27 LuftBO zu erstellenden Klarlisten zu betreiben. Fahr- und Startvorbereitung Allgemeine Vorbereitungen -Vollzähligkeit und Gültigkeit der Bordpapiere prüfen -Vollzähligkeit und Gültigkeit der persönlichen Papiere prüfen Vorbereitung für eine Fahrt -Startgenehmigung für beabsichtigten Startplatz auf Gültigkeit prüfen -Wetterberatung einholen, eigene Wetterbeobachtungen -Fahrtvorbereitung auf Karten–Lufträume auf ICAO-Karte feststellen –Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand –Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte -Fahrtvorbereitung mit AIP, VFR-Bulletin und Nachträgen, AIS -Ggf. Flugplan aufgeben -Berechnung des für die notwendige Fahrthöhe ausreichenden Ballasts -Mindestballast sicherstellen Startvorbereitung am Startplatz Startgelände -Behördliche Auflagen feststellen und deren Einhaltung sicherstellen -Startgelände auf Eignung prüfen–Untergrund –Windstärke und Richtung –Hindernisfreiheit in Startrichtung -Startplatz festlegen und absperren Bodenmannschaft -Bodenmannschaft zum geplanten Ablauf einschließlich Starvorgang und Kommandos einweisen -Einzelaufgaben verteilen und dem jeweils Ausführendem näher erläutern -Schutzkleidung und Schutzhandschuhe der Mannschaft prüfen Hülle (Netzballon) -Hülle auslegen -Netz über die Hülle legen -Reißgurt einlegen und anknebeln -Ventilleine einlegen und anknebeln -Ventil einbauen -Sandsäcke in das Netz hängen -Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren -Füllschlauch anbringen -Ballon füllen und dabei die Sandsäcke entsprechend dem Füllgrad umhängen -Prüfen, ob alle Leinen klar sind -Füllansatz abbinden und Aufziehleine anbringen -Korbring an Korb anknebeln -Netzauslaufleinen an Korbring anknebeln -Ballon hochlassen -Klarmachen des Korbes (Leinen, Schlepptau, Ballast) -Vor Start Füllansatz öffnen Hülle (netzloser Ballon) -Hülle auslegen und mit Korbring und Korb verbinden -Parachute, -öffnung und –Fixierbänder auf Unversehrtheit prüfen, Verbindung mit der Parachuteleine prüfen -Prüfen, ob alle Leinen klar sind und sich beim Hochlassen des Ballons nicht verheddern können -Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren -Füllschlauch anbringen -Aufrüsthilfe anbringen oder Personen zum Niederhalten der Parachuteseite der Hülle einweisen -Vor dem Hochlassen der Hülle nochmals prüfen, dass durch den hochschnellenden Ballon niemand gefährdet wird, sich insbesondere niemand im Bereich der Hüllenseile aufhält -Wenn der Ballon steht, zügig weiterfüllen, bis der gewünschte Füllgrad erreicht ist, anschließend Füllvorrichtung entfernen Start, Fahrt, Landung Start -Überprüfung aller Befestigungen von Korb und Hüllenseilen -Prüfen, ob ausreichend Ballast an Bord und sicher befestigt ist -Startrichtung frei von Personen und Hindernissen -Sicherungen lösen -Ballon durch Startleiter abwiegen lassen -Kommandos beim Abwiegen:–ACHTUNG! – Ankündigung –ANLÜFTEN! – Halteseil nachlassen, Korb freigeben –FESTHALTEN! – Halteleine unter Zug, Ballon am Korbrand festhalten -Nach Abwiegen nochmals Ballastvorrat prüfen -Ballast zur schnellen Ballastabgabe bereithalten -Bei pendelnder Hülle Ballon beim Rückpendeln der Hülle in dem Moment loslassen, wenn die Hülle sich senkrecht über dem Korb befindet -Start durchführen -Zügig auf Sicherheitsmindesthöhe steigen -Startmeldung absetzen, sofern erforderlich Fahrt Fahrübungen während der Fahrt -Einhalten einer gleich bleibenden Fahrthöhe -Planmäßige Höhenänderungen mit gleichmäßigen Auf- und Abstiegsraten -Kontrollierter Übergang auf gleichmäßige Fahrthöhe nach Auf- oder Abstiegen -Vergleichen der Variometerangaben mit der eigenen Beobachtung -Einhalten der Fahrthöhe ohne Instrumentenbeobachtung -Fahrten zum Kennenlernen des Ballonverhaltens unter besonderer Beachtung der Hindernisfreiheit in Fahrtrichtung -Regelmäßige Überprüfung aller Leinen auf ausreichenden Durchhang -Regelmäßige Überprüfung des Ballastvorrates -Kennenlernen des Gasverbrauches bei unterschiedlichen Bedingungen -Regelmäßiges Wiederholen der Notverfahren bis automatisiertes Handeln vorliegt Alle Übungen sind bei verschiedenen Wetterbedingungen und unterschiedlichen Temperaturen durchzuführen Weitere Tätigkeiten während der Fahrt -Beobachtung des Wetters und daraus resultierende Entscheidungen über den weiteren Fahrtverlauf -Standortbestimmungen mit verschieden Methoden -Beobachtung der Fahrtrichtung in verschiedenen Höhen zum Erreichen günstiger Landegelände -Berechnung der Fahrgeschwindigkeit -Notwendige Funkkontakte mit Flugsicherungsstellen und Bodenmannschaft Landung Vorbereitungen zur Landung -Prüfen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung am Boden z.B. durch Beobachtung von Rauch, Fahnen, Bäumen, Gräsern usw. -Die Wahl des Landegeländes unter Berücksichtigung des Bodenwindes: Ausreichende Größe, Hindernisfreiheit in Landerichtung, Windschatten, Täler -Erneute Unterweisung der Mitfahrer -Verstauen aller beweglichen Gegenstände -Ballast auf Schleifseite hängen, sicher verstauen -Festlegen eines spätesten Aufsetzpunktes auf dem geplanten Landefeld -Abstieg bis in Bodennähe einleiten, langsamere Luftschichten zum Geschwindigkeitsabbau nutzen, dabei nicht mit Bäumen oder Sträuchern bremsen -Parachuteleine griffbereit halten Landung mit stehendem Ballon bei schwachem bis leichtem Bodenwind -Ballon gleichmäßig sinken lassen, bzw. Höhe über Grund halten -Ballon an geeigneter Landestelle aufsetzen -Vor dem Aufsetzen Gas dosiert ablassen, um erneutes Abheben zu vermeiden Landung mit liegendem Ballon bei stärkerem Bodenwind -Möglichst noch in Tieffahrt, ggf. am Schlepptau, Geschwindigkeit abbauen -Reißgurt entsichern. Reißgurt in entsprechender Höhe zügig durchziehen, vor dem Aufsetzen loslassen und sich gut festhalten -Bei Parachuteentleerungssystemen in entsprechender Höhe Parachuteleine zügig durchziehen, kurz vor dem Aufsetzen gut festhalten, dabei Parachuteleine nicht loslassen -Bei kurzen Landestrecken kurz hinter letztem Hindernis mit notwendiger Sinkgeschwindigkeit dem Boden nähern -In Abhängigkeit vom Entleerungssystem zwei bis fünf Sekunden vor dem Aufsetzen Entleerungsventil-Leine zügig durchziehen, gut festhalten und erneutes Abheben verhindern Bei jeder Landung ist ein erneutes Abheben und damit verbundenes Pendeln des Ballons durch rechtzeitiges Öffnen des Parachutes vor dem Aufsetzen zu vermeiden. Ist eine Landung bis zum zuvor festgelegten spätesten möglichen Landepunkt nicht erfolgt, durchstarten! Ballon entleeren (netzloser Ballon) -Nach der Landung Ballon soweit entleeren, dass die Mitfahrer aussteigen können -Mitfahrer einzeln nacheinander aussteigen lassen -Zuschauer in notwendigem Abstand halten und auf Rauchverbot hinweisen -Ballon weiter entleeren -Bodenmannschaft zieht an den Halteseilen in Richtung der Luftströmung -Wenn die Hülle am Boden liegt, Parachuteöffnung zur Entleerung hochhalten. Die Hülle sollte ca. einen Meter von der Parachuteöffnung entfernt gehalten werden, um den direkten Kontakt mit dem ausströmenden Gas zu vermeiden. Ausströmendes Gas keinesfalls einatmen -Pilot verlässt als letzter den Korb -Sofern erforderlich, Landemeldung an Flugsicherung absetzen Ballon entleeren (Netzballon) -Nach der Landung Ballon soweit entleeren, dass die Mitfahrer aussteigen können -Mitfahrer einzeln aussteigen lassen -Zuschauer in notwendigem Abstand halten und auf Rauchverbot hinweisen -Ballon über die Reißbahn entleeren. Dabei ist die Reißbahn zügig und ausreichend zu öffnen. -Wenn die Hülle am Boden liegt, Reißbahnöffnung zur Entleerung hochhalten. Die Hülle sollte circa einen Meter von der Parachuteöffnung entfernt gehalten werden, um den direkten Kontakt mit dem ausströmenden Gas zu vermeiden. Ausströmendes Gas keinesfalls einatmen. -Pilot verlässt als letzter den Korb Verpacken -Abrüsten der Hülle und des Korbes entsprechend Ballonmuster -Eintragungen im Bord- und Fahrtenbuch vornehmen, festgestellte Mängel eintragen und melden -Eigentümerrechte beim Befahren des Landegeländes beachten Instandhaltung, Wartung -Funkgeräte zum Laden vorbereiten -Lagerung -Trocknen Anmerkung: Sofern noch Gasballonen alter Bauweise (Reißbahhn, Ventil, Netz) ausgebildet wird, so ist analog zu verfahren, die Anweisungen im Flughandbuch sind zu berücksichtigen. HEISSLUFTBALLONE Heißluftballone sind bei Vorbereitung einer Fahrt, Start, Fahrt, Landung und Abrüsten nach den Angaben des zum Ballon gehörenden Flughandbuches des Herstellers und den gemäß § 27 LuftBO zu erstellenden Klarlisten zu betreiben. Fahr- und Startvorbereitung Allgemeine Vorbereitungen -Vollzähligkeit und Gültigkeit der Bordpapiere prüfen -Vollzähligkeit und Gültigkeit der persönlichen Papiere prüfen Vorbereitung für eine Fahrt -Startgenehmigung für beabsichtigten Startplatz auf Gültigkeit prüfen -Wetterberatung einholen, eigene Wetterbeobachtungen -Fahrtvorbereitung auf Karten-Lufträume auf ICAO-Karte feststellen -Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand -Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte -Fahrtvorbereitung mit AIP, VFR-Bulletin und Nachträgen, AIS -Ggf. Flugplan aufgeben -Tragfähigkeitsermittlung durchführen entsprechend Startmasse, vorgesehener Gipfelhöhe und Temperatur in den verschiedenen Höhen -Mindestgasvorrat und Mindestlandemasse sicherstellen, maximale Anzahl Gasflaschen/Personen je nach Korbgröße -Sicherstellen, dass alle Betriebsgrenzen während der Fahrt eingehalten werden können Startvorbereitung am Startplatz Startgelände -Behördliche Auflagen feststellen und deren Einhaltung sicherstellen -Startgelände auf Eignung prüfen–Untergrund –Windstärke und Richtung –Hindernisfreiheit in Startrichtung -Startplatz festlegen und absperren Bodenmannschaft -Bodenmannschaft zum geplanten Ablauf einschließlich Starvorgang und Kommandos einweisen -Einzelaufgaben verteilen und dem jeweils Ausführendem näher erläutern -Schutzkleidung und Schutzhandschuhe der Mannschaft prüfen Ballonkorb und Gassystem -Mindestausrüstung entsprechend Flughandbuch -Korb mit Brenneranlage aufrüsten, Schläuche überprüfen, Korbseile selbst anschließen und sichern -Gaszylinder voll gefüllt in richtiger Stellung sicher befestigen -Schläuche ohne greifbare Schlaufen verlegen und zulässige Biegeradien beachten -Mit angelegter Schutzkleidung komplettes Gassystem mit allen Flaschen auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit durch Brennerprobe prüfen, anschließend alle Schläuche leer brennen und alle Ventile schließen, kein unverbranntes Gas freisetzen -Instrumente und Funkgerät befestigen, einstellen und Funktionsprüfung durchführen -Alle Gegenstände wie Bordpapiere, Karten, Pilotenausrüstung an Bord nehmen, um sofortiges Abheben nach dem Heißfüllen zu ermöglichen -Ausführliche Einweisung der Mitfahrer für den gesamten Fahrtablauf -Korb umlegen und Starthilfeseil straff anschließen Hülle -Hüllenseile gemäß Flughandbuch am Brennerrahmen befestigen und Leinen griffbereit verlegen und sichern -Ventilator Sichtprüfung auf Beschädigungen, Tankinhalt prüfen -Vor dem Ausziehen der Hülle nochmalige Prüfung der Windrichtung -Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren -Bodenmannschaft mit Schutzbekleidung in Füllposition aufstellen, Hülle kalt füllen -Sichtkontrolle Kronenring, Parachute fixieren, Leinenlauf prüfen, Sichtkontrolle Hülle -Wenn Hülle fast prall, mit einem Brenner Hüllenluft aufheizen und Ballon aufrichten -Wenn Ballon senkrecht steht, Überschwingen durch Kommando an Bediener der Kronenleine verhindern -Ventil- und Parachuteleinen nachziehen und Hüllenluft weiter aufheizen -Mitfahrer zusteigen lassen, Ballon durch weiteres Aufheizen immer prall halten -Probe-Ventilzug durchführen und alle Kletten des Parachutes öffnen -Instrumente und Funkgerät einschalten Beim Aufrüsten gilt grundsätzlich: Ballon immer prall halten, um die angreifenden Kräfte durch den Wind so gering wie möglich zu halten und so schnell wie möglich zu starten, um den Ballon und seine Starfessel so kurz wie möglich den Windkräften am Boden auszusetzen. Start, Fahrt, Landung Start -Überprüfung aller Befestigungen von Korb und Hüllenseilen, Brennerprüfung -Startrichtung frei von Personen und Hindernissen -Sicherung an der Starthilfe lösen -Bodenmannschaft Start ankündigen und zur Seite treten lassen -Wenn Korb vom Boden abhebt und genügend Steigkraft hat, ggf. auch zum Überwinden von Scheinauftrieb, Starthilfe auslösen -Zügig auf Sicherheitsmindesthöhe steigen -Startmeldung absetzen, sofern erforderlich Fahrt Fahrübungen während der Fahrt -Einhalten einer gleich bleibenden Fahrthöhe -Planmäßige Höhenänderungen mit gleichmäßigen Auf- und Abstiegsraten -Kontrollierter Übergang auf gleichmäßige Fahrthöhe nach Auf- oder Abstiegen -Vergleichen der Variometerangaben mit der eigenen Beobachtung -Einhalten der Fahrthöhe ohne Instrumentenbeobachtung -Fahrten zum Kennenlernen des Ballonverhaltens unter besonderer Beachtung der Hindernisfreiheit in Fahrtrichtung -Regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft aller Brenner -Ständige Kontrolle des Gasvorrats -Wahl eines günstigen Zeitpunktes zum Umschließen von leeren auf volle Gasflaschen mit sofortiger Überprüfung der Dichtheit und Betriebsbereitschaft des Systems. Vor dem Umschließen Schläuche vollständig entleeren, wenn keine Ringleitung verwendet wird -Kennenlernen des Gasverbrauches bei unterschiedlichen Bedingungen -Regelmäßiges Wiederholen der Notverfahren, bis automatisiertes Handeln vorliegt Alle Übungen sind bei verschiedenen Wetterbedingungen und unterschiedlichen Temperaturen durchzuführen Weitere Tätigkeiten während der Fahrt -Beobachtung des Wetters und daraus resultierende Entscheidungen über den weiteren Fahrtverlauf -Standortbestimmungen mit verschieden Methoden -Beobachtung der Fahrtrichtung in verschiedenen Höhen zum Erreichen günstiger Landegelände -Berechnung der Fahrgeschwindigkeit -Notwendige Funkkontakte mit Flugsicherungsstellen und Bodenmannschaft Landung Vorbereitungen zur Landung -Prüfen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung am Boden z.B. durch Beobachtung von Rauch, Fahnen, Bäumen, Gräsern usw. -Die Wahl des Landegeländes unter Berücksichtigung des Bodenwindes: Ausreichende Größe, Hindernisfreiheit in Landerichtung, Windschatten, Täler -Erneute Unterweisung der Mitfahrer -Verstauen aller beweglichen Gegenstände -Brenner und Gasvorrat auf allen Heizsystemen prüfen -Ballonkorb ausrichten, falls Drehventile vorhanden -Festlegen eines spätesten Aufsetzpunktes auf dem geplanten Landefeld -Abstieg bis in Bodennähe einleiten, langsamere Luftschichten zum Geschwindigkeitsabbau nutzen, dabei nicht mit Bäumen oder Sträuchern bremsen, mit Tragfähigkeitsverlust durch Einbeulen der Hülle rechnen -Je nach geplanter Landeart Parachute- oder Schnellentleerungsleine entsichert in der Hand halten Landung mit stehendem Ballon bei schwachem bis leichtem Bodenwind -Mit kurzen Brennerstößen gleichmäßig weiter sinken, bzw. bereits in Bodennähe Höhe über Grund halten -Bei Erreichen geeigneter Landestelle Ventile für Pilotflamme schließen -Vor dem Aufsetzen Ventile dosiert ziehen, um erneutes Abheben zu vermeiden Schleiflandung bei stärkerem Bodenwind -Wenn Hindernisfreiheit entsprechend Geschwindigkeit ausreichend, Ballon abfangen und gleichmäßige Höhe je nach Entleerungssystem über Grund halten -Vor der geplanten Landung Pilotflammen am Brenner schließen. Bei ausreichender Zeit auch die Flüssiggasventile der Gasflaschen schließen -Bei Parachuteentleerungssystemen in entsprechender Höhe Parachuteleine zügig durchziehen, kurz vor dem Aufsetzen gut festhalten, dabei Parachuteleine nicht loslassen -Bei Schnellentleerungssystemen in entsprechend geringerer Höhe Entleerungsleine zügig durchziehen, Sichtkontrolle, dass Top offen ist, und sich gut festhalten -Bei kurzen Landestrecken kurz hinter letztem Hindernis mit notwendiger Sinkgeschwindigkeit dem Boden nähern -Pilotflammen schließen -In Abhängigkeit vom Entleerungssystem zwei bis vier Sekunden vor dem Aufsetzen Entleerungsventil-Leine zügig durchziehen, gut festhalten und erneutes Abheben verhindern Bei jeder Landung ist ein erneutes Abheben und damit verbundenes Pendeln des Ballons durch rechtzeitiges Öffnen des Parachutes vor dem Aufsetzen zu vermeiden. Ist eine Landung bis zum zuvor festgelegten spätesten möglichen Landepunkt nicht erfolgt, durchstarten! Ballon entleeren -Zuschauer in sicherem Abstand halten -Nach der Landung alle Schläuche leer brennen, Ventile schließen, kein unverbranntes Gas freisetzen -Mitfahrer aussteigen lassen -Bodenmannschaft zieht an Kronenleine in Richtung der Luftströmung, dabei Parachute nur leicht öffnen -Wenn die Hülle Schräglage erreicht hat und nicht mehr über dem Brenner steht, Parachute ganz öffnen -Pilot verlässt als letzter den Korb -Parachute-/Schnellöffnungsleinen sofort bis zum Anschlag zur oberen Hüllenöffnung ziehen -Sofern erforderlich, Landemeldung an Flugsicherung absetzen Verpacken -Abrüsten der Hülle und des Korbes entsprechend Ballonmuster und Anweisungen im Flughandbuch -Eintragungen im Bord- und Fahrtenbuch vornehmen, festgestellte Mängel eintragen und melden -Eigentümerrechte beim Befahren des Landegeländes beachten Instandhaltung, Wartung -Funkgeräte zum Laden und Gasflaschen zum Füllen vorbereiten -Lagerung -Trocknen

Vollzähligkeit und Gültigkeit der Bordpapiere prüfen

Vollzähligkeit und Gültigkeit der persönlichen Papiere prüfen

Startgenehmigung für beabsichtigten Startplatz auf Gültigkeit prüfen

Wetterberatung einholen, eigene Wetterbeobachtungen

Fahrtvorbereitung auf Karten–Lufträume auf ICAO-Karte feststellen –Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand –Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte

Lufträume auf ICAO-Karte feststellen

Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand

Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte

Fahrtvorbereitung mit AIP, VFR-Bulletin und Nachträgen, AIS

Ggf. Flugplan aufgeben

Berechnung des für die notwendige Fahrthöhe ausreichenden Ballasts

Mindestballast sicherstellen

Behördliche Auflagen feststellen und deren Einhaltung sicherstellen

Startgelände auf Eignung prüfen–Untergrund –Windstärke und Richtung –Hindernisfreiheit in Startrichtung

Untergrund

Windstärke und Richtung

Hindernisfreiheit in Startrichtung

Startplatz festlegen und absperren

Bodenmannschaft zum geplanten Ablauf einschließlich Starvorgang und Kommandos einweisen

Einzelaufgaben verteilen und dem jeweils Ausführendem näher erläutern

Schutzkleidung und Schutzhandschuhe der Mannschaft prüfen

Hülle auslegen

Netz über die Hülle legen

Reißgurt einlegen und anknebeln

Ventilleine einlegen und anknebeln

Ventil einbauen

Sandsäcke in das Netz hängen

Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren

Füllschlauch anbringen

Ballon füllen und dabei die Sandsäcke entsprechend dem Füllgrad umhängen

Prüfen, ob alle Leinen klar sind

Füllansatz abbinden und Aufziehleine anbringen

Korbring an Korb anknebeln

Netzauslaufleinen an Korbring anknebeln

Ballon hochlassen

Klarmachen des Korbes (Leinen, Schlepptau, Ballast)

Vor Start Füllansatz öffnen

Hülle auslegen und mit Korbring und Korb verbinden

Parachute, -öffnung und –Fixierbänder auf Unversehrtheit prüfen, Verbindung mit der Parachuteleine prüfen

Prüfen, ob alle Leinen klar sind und sich beim Hochlassen des Ballons nicht verheddern können

Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren

Füllschlauch anbringen

Aufrüsthilfe anbringen oder Personen zum Niederhalten der Parachuteseite der Hülle einweisen

Vor dem Hochlassen der Hülle nochmals prüfen, dass durch den hochschnellenden Ballon niemand gefährdet wird, sich insbesondere niemand im Bereich der Hüllenseile aufhält

Wenn der Ballon steht, zügig weiterfüllen, bis der gewünschte Füllgrad erreicht ist, anschließend Füllvorrichtung entfernen

Überprüfung aller Befestigungen von Korb und Hüllenseilen

Prüfen, ob ausreichend Ballast an Bord und sicher befestigt ist

Startrichtung frei von Personen und Hindernissen

Sicherungen lösen

Ballon durch Startleiter abwiegen lassen

Kommandos beim Abwiegen:–ACHTUNG! – Ankündigung –ANLÜFTEN! – Halteseil nachlassen, Korb freigeben –FESTHALTEN! – Halteleine unter Zug, Ballon am Korbrand festhalten

ACHTUNG! – Ankündigung

ANLÜFTEN! – Halteseil nachlassen, Korb freigeben

FESTHALTEN! – Halteleine unter Zug, Ballon am Korbrand festhalten

Nach Abwiegen nochmals Ballastvorrat prüfen

Ballast zur schnellen Ballastabgabe bereithalten

Bei pendelnder Hülle Ballon beim Rückpendeln der Hülle in dem Moment loslassen, wenn die Hülle sich senkrecht über dem Korb befindet

Start durchführen

Zügig auf Sicherheitsmindesthöhe steigen

Startmeldung absetzen, sofern erforderlich

Einhalten einer gleich bleibenden Fahrthöhe

Planmäßige Höhenänderungen mit gleichmäßigen Auf- und Abstiegsraten

Kontrollierter Übergang auf gleichmäßige Fahrthöhe nach Auf- oder Abstiegen

Vergleichen der Variometerangaben mit der eigenen Beobachtung

Einhalten der Fahrthöhe ohne Instrumentenbeobachtung

Fahrten zum Kennenlernen des Ballonverhaltens unter besonderer Beachtung der Hindernisfreiheit in Fahrtrichtung

Regelmäßige Überprüfung aller Leinen auf ausreichenden Durchhang

Regelmäßige Überprüfung des Ballastvorrates

Kennenlernen des Gasverbrauches bei unterschiedlichen Bedingungen

Regelmäßiges Wiederholen der Notverfahren bis automatisiertes Handeln vorliegt

Beobachtung des Wetters und daraus resultierende Entscheidungen über den weiteren Fahrtverlauf

Standortbestimmungen mit verschieden Methoden

Beobachtung der Fahrtrichtung in verschiedenen Höhen zum Erreichen günstiger Landegelände

Berechnung der Fahrgeschwindigkeit

Notwendige Funkkontakte mit Flugsicherungsstellen und Bodenmannschaft

Prüfen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung am Boden z.B. durch Beobachtung von Rauch, Fahnen, Bäumen, Gräsern usw.

Die Wahl des Landegeländes unter Berücksichtigung des Bodenwindes: Ausreichende Größe, Hindernisfreiheit in Landerichtung, Windschatten, Täler

Erneute Unterweisung der Mitfahrer

Verstauen aller beweglichen Gegenstände

Ballast auf Schleifseite hängen, sicher verstauen

Festlegen eines spätesten Aufsetzpunktes auf dem geplanten Landefeld

Abstieg bis in Bodennähe einleiten, langsamere Luftschichten zum Geschwindigkeitsabbau nutzen, dabei nicht mit Bäumen oder Sträuchern bremsen

Parachuteleine griffbereit halten

Ballon gleichmäßig sinken lassen, bzw. Höhe über Grund halten

Ballon an geeigneter Landestelle aufsetzen

Vor dem Aufsetzen Gas dosiert ablassen, um erneutes Abheben zu vermeiden

Möglichst noch in Tieffahrt, ggf. am Schlepptau, Geschwindigkeit abbauen

Reißgurt entsichern. Reißgurt in entsprechender Höhe zügig durchziehen, vor dem Aufsetzen loslassen und sich gut festhalten

Bei Parachuteentleerungssystemen in entsprechender Höhe Parachuteleine zügig durchziehen, kurz vor dem Aufsetzen gut festhalten, dabei Parachuteleine nicht loslassen

Bei kurzen Landestrecken kurz hinter letztem Hindernis mit notwendiger Sinkgeschwindigkeit dem Boden nähern

In Abhängigkeit vom Entleerungssystem zwei bis fünf Sekunden vor dem Aufsetzen Entleerungsventil-Leine zügig durchziehen, gut festhalten und erneutes Abheben verhindern

Nach der Landung Ballon soweit entleeren, dass die Mitfahrer aussteigen können

Mitfahrer einzeln nacheinander aussteigen lassen

Zuschauer in notwendigem Abstand halten und auf Rauchverbot hinweisen

Ballon weiter entleeren

Bodenmannschaft zieht an den Halteseilen in Richtung der Luftströmung

Wenn die Hülle am Boden liegt, Parachuteöffnung zur Entleerung hochhalten. Die Hülle sollte ca. einen Meter von der Parachuteöffnung entfernt gehalten werden, um den direkten Kontakt mit dem ausströmenden Gas zu vermeiden. Ausströmendes Gas keinesfalls einatmen

Pilot verlässt als letzter den Korb

Sofern erforderlich, Landemeldung an Flugsicherung absetzen

Nach der Landung Ballon soweit entleeren, dass die Mitfahrer aussteigen können

Mitfahrer einzeln aussteigen lassen

Zuschauer in notwendigem Abstand halten und auf Rauchverbot hinweisen

Ballon über die Reißbahn entleeren. Dabei ist die Reißbahn zügig und ausreichend zu öffnen.

Wenn die Hülle am Boden liegt, Reißbahnöffnung zur Entleerung hochhalten. Die Hülle sollte circa einen Meter von der Parachuteöffnung entfernt gehalten werden, um den direkten Kontakt mit dem ausströmenden Gas zu vermeiden. Ausströmendes Gas keinesfalls einatmen.

Pilot verlässt als letzter den Korb

Abrüsten der Hülle und des Korbes entsprechend Ballonmuster

Eintragungen im Bord- und Fahrtenbuch vornehmen, festgestellte Mängel eintragen und melden

Eigentümerrechte beim Befahren des Landegeländes beachten

Funkgeräte zum Laden vorbereiten

Lagerung

Trocknen

Vollzähligkeit und Gültigkeit der Bordpapiere prüfen

Vollzähligkeit und Gültigkeit der persönlichen Papiere prüfen

Startgenehmigung für beabsichtigten Startplatz auf Gültigkeit prüfen

Wetterberatung einholen, eigene Wetterbeobachtungen

Fahrtvorbereitung auf Karten-Lufträume auf ICAO-Karte feststellen -Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand -Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte

Lufträume auf ICAO-Karte feststellen

Landegelände in Fahrtrichtung und erreichbarem Abstand

Schutzgebiete in Fahrtrichtung auf Umweltkarte

Fahrtvorbereitung mit AIP, VFR-Bulletin und Nachträgen, AIS

Ggf. Flugplan aufgeben

Tragfähigkeitsermittlung durchführen entsprechend Startmasse, vorgesehener Gipfelhöhe und Temperatur in den verschiedenen Höhen

Mindestgasvorrat und Mindestlandemasse sicherstellen, maximale Anzahl Gasflaschen/Personen je nach Korbgröße

Sicherstellen, dass alle Betriebsgrenzen während der Fahrt eingehalten werden können

Behördliche Auflagen feststellen und deren Einhaltung sicherstellen

Startgelände auf Eignung prüfen–Untergrund –Windstärke und Richtung –Hindernisfreiheit in Startrichtung

Untergrund

Windstärke und Richtung

Hindernisfreiheit in Startrichtung

Startplatz festlegen und absperren

Bodenmannschaft zum geplanten Ablauf einschließlich Starvorgang und Kommandos einweisen

Einzelaufgaben verteilen und dem jeweils Ausführendem näher erläutern

Schutzkleidung und Schutzhandschuhe der Mannschaft prüfen

Mindestausrüstung entsprechend Flughandbuch

Korb mit Brenneranlage aufrüsten, Schläuche überprüfen, Korbseile selbst anschließen und sichern

Gaszylinder voll gefüllt in richtiger Stellung sicher befestigen

Schläuche ohne greifbare Schlaufen verlegen und zulässige Biegeradien beachten

Mit angelegter Schutzkleidung komplettes Gassystem mit allen Flaschen auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit durch Brennerprobe prüfen, anschließend alle Schläuche leer brennen und alle Ventile schließen, kein unverbranntes Gas freisetzen

Instrumente und Funkgerät befestigen, einstellen und Funktionsprüfung durchführen

Alle Gegenstände wie Bordpapiere, Karten, Pilotenausrüstung an Bord nehmen, um sofortiges Abheben nach dem Heißfüllen zu ermöglichen

Ausführliche Einweisung der Mitfahrer für den gesamten Fahrtablauf

Korb umlegen und Starthilfeseil straff anschließen

Hüllenseile gemäß Flughandbuch am Brennerrahmen befestigen und Leinen griffbereit verlegen und sichern

Ventilator Sichtprüfung auf Beschädigungen, Tankinhalt prüfen

Vor dem Ausziehen der Hülle nochmalige Prüfung der Windrichtung

Sicheren Abstand der Zuschauer kontrollieren

Bodenmannschaft mit Schutzbekleidung in Füllposition aufstellen, Hülle kalt füllen

Sichtkontrolle Kronenring, Parachute fixieren, Leinenlauf prüfen, Sichtkontrolle Hülle

Wenn Hülle fast prall, mit einem Brenner Hüllenluft aufheizen und Ballon aufrichten

Wenn Ballon senkrecht steht, Überschwingen durch Kommando an Bediener der Kronenleine verhindern

Ventil- und Parachuteleinen nachziehen und Hüllenluft weiter aufheizen

Mitfahrer zusteigen lassen, Ballon durch weiteres Aufheizen immer prall halten

Probe-Ventilzug durchführen und alle Kletten des Parachutes öffnen

Instrumente und Funkgerät einschalten

Überprüfung aller Befestigungen von Korb und Hüllenseilen, Brennerprüfung

Startrichtung frei von Personen und Hindernissen

Sicherung an der Starthilfe lösen

Bodenmannschaft Start ankündigen und zur Seite treten lassen

Wenn Korb vom Boden abhebt und genügend Steigkraft hat, ggf. auch zum Überwinden von Scheinauftrieb, Starthilfe auslösen

Zügig auf Sicherheitsmindesthöhe steigen

Startmeldung absetzen, sofern erforderlich

Einhalten einer gleich bleibenden Fahrthöhe

Planmäßige Höhenänderungen mit gleichmäßigen Auf- und Abstiegsraten

Kontrollierter Übergang auf gleichmäßige Fahrthöhe nach Auf- oder Abstiegen

Vergleichen der Variometerangaben mit der eigenen Beobachtung

Einhalten der Fahrthöhe ohne Instrumentenbeobachtung

Fahrten zum Kennenlernen des Ballonverhaltens unter besonderer Beachtung der Hindernisfreiheit in Fahrtrichtung

Regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft aller Brenner

Ständige Kontrolle des Gasvorrats

Wahl eines günstigen Zeitpunktes zum Umschließen von leeren auf volle Gasflaschen mit sofortiger Überprüfung der Dichtheit und Betriebsbereitschaft des Systems. Vor dem Umschließen Schläuche vollständig entleeren, wenn keine Ringleitung verwendet wird

Kennenlernen des Gasverbrauches bei unterschiedlichen Bedingungen

Regelmäßiges Wiederholen der Notverfahren, bis automatisiertes Handeln vorliegt

Beobachtung des Wetters und daraus resultierende Entscheidungen über den weiteren Fahrtverlauf

Standortbestimmungen mit verschieden Methoden

Beobachtung der Fahrtrichtung in verschiedenen Höhen zum Erreichen günstiger Landegelände

Berechnung der Fahrgeschwindigkeit

Notwendige Funkkontakte mit Flugsicherungsstellen und Bodenmannschaft

Prüfen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung am Boden z.B. durch Beobachtung von Rauch, Fahnen, Bäumen, Gräsern usw.

Die Wahl des Landegeländes unter Berücksichtigung des Bodenwindes: Ausreichende Größe, Hindernisfreiheit in Landerichtung, Windschatten, Täler

Erneute Unterweisung der Mitfahrer

Verstauen aller beweglichen Gegenstände

Brenner und Gasvorrat auf allen Heizsystemen prüfen

Ballonkorb ausrichten, falls Drehventile vorhanden

Festlegen eines spätesten Aufsetzpunktes auf dem geplanten Landefeld

Abstieg bis in Bodennähe einleiten, langsamere Luftschichten zum Geschwindigkeitsabbau nutzen, dabei nicht mit Bäumen oder Sträuchern bremsen, mit Tragfähigkeitsverlust durch Einbeulen der Hülle rechnen

Je nach geplanter Landeart Parachute- oder Schnellentleerungsleine entsichert in der Hand halten

Mit kurzen Brennerstößen gleichmäßig weiter sinken, bzw. bereits in Bodennähe Höhe über Grund halten

Bei Erreichen geeigneter Landestelle Ventile für Pilotflamme schließen

Vor dem Aufsetzen Ventile dosiert ziehen, um erneutes Abheben zu vermeiden

Wenn Hindernisfreiheit entsprechend Geschwindigkeit ausreichend, Ballon abfangen und gleichmäßige Höhe je nach Entleerungssystem über Grund halten

Vor der geplanten Landung Pilotflammen am Brenner schließen. Bei ausreichender Zeit auch die Flüssiggasventile der Gasflaschen schließen

Bei Parachuteentleerungssystemen in entsprechender Höhe Parachuteleine zügig durchziehen, kurz vor dem Aufsetzen gut festhalten, dabei Parachuteleine nicht loslassen

Bei Schnellentleerungssystemen in entsprechend geringerer Höhe Entleerungsleine zügig durchziehen, Sichtkontrolle, dass Top offen ist, und sich gut festhalten

Bei kurzen Landestrecken kurz hinter letztem Hindernis mit notwendiger Sinkgeschwindigkeit dem Boden nähern

Pilotflammen schließen

In Abhängigkeit vom Entleerungssystem zwei bis vier Sekunden vor dem Aufsetzen Entleerungsventil-Leine zügig durchziehen, gut festhalten und erneutes Abheben verhindern

Zuschauer in sicherem Abstand halten

Nach der Landung alle Schläuche leer brennen, Ventile schließen, kein unverbranntes Gas freisetzen

Mitfahrer aussteigen lassen

Bodenmannschaft zieht an Kronenleine in Richtung der Luftströmung, dabei Parachute nur leicht öffnen

Wenn die Hülle Schräglage erreicht hat und nicht mehr über dem Brenner steht, Parachute ganz öffnen

Pilot verlässt als letzter den Korb

Parachute-/Schnellöffnungsleinen sofort bis zum Anschlag zur oberen Hüllenöffnung ziehen

Sofern erforderlich, Landemeldung an Flugsicherung absetzen

Abrüsten der Hülle und des Korbes entsprechend Ballonmuster und Anweisungen im Flughandbuch

Eintragungen im Bord- und Fahrtenbuch vornehmen, festgestellte Mängel eintragen und melden

Eigentümerrechte beim Befahren des Landegeländes beachten

Funkgeräte zum Laden und Gasflaschen zum Füllen vorbereiten

Lagerung

Trocknen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 125

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Die Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00 Navigation 1:00 Meteorologie 1:00 Aerostatik 0:20 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 0:40 Verhalten in besonderen Fällen 0:30 Menschliches Leistungsvermögen 0:30 gesamt 5:00 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden. 4.Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist. 5.Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Die Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00

Navigation 1:00

Meteorologie 1:00

Aerostatik 0:20

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 0:40

Verhalten in besonderen Fällen 0:30

Menschliches Leistungsvermögen 0:30

gesamt 5:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.

Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.

Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 126 - 127

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf der in der Ausbildung verwendeten Freiballonart der Größenklasse I abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer der Fahrt soll etwa 60 Minuten betragen. 3.Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Die Prüfungsfahrt ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Freiballonführer an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung der Fahrt nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. 6.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Übungen zu prüfen. 7.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss 8.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 9.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung diese Übung erneut nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer Name und Vorname des Bewerbers: ............................................. Anschrift: .................................................................. I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon / Heißluftballon * Muster: ..................... Eintragungszeichen: ................... Größe: ................... m3 Startplatz: ................... Startzeit: .................. Landeplatz: ................... Landezeit: .................. Fahrtzeit: .................. ------------------------------------------------------------------------------ Übungen I Bewertung I B/NB------------------------------------------------------------------------------1. Fahrtvorbereitung I------------------------------------------------------------------------------2. Aufrüsten des Freiballons I------------------------------------------------------------------------------3. Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste I------------------------------------------------------------------------------4. Start und Steigen auf eine vorgegebene Fahrthöhe I------------------------------------------------------------------------------5. Durchführung der Fahrt I Durchführung der notwendigen Maßnahmen und Kontrollen I während der Fahrt I Navigation I Notverfahren I------------------------------------------------------------------------------6. Sprechfunkverkehr I------------------------------------------------------------------------------7. Einnehmen von Höhen zum Erreichen günstiger I Fahrtrichtungen I------------------------------------------------------------------------------8. Auswahl geeigneter Landegelände I------------------------------------------------------------------------------9. Zwischenlandung bzw. bei höheren Windgeschwindigkeiten I Landeanfahrt ohne Bodenberührung aus I Sicherheitsmindesthöhe I------------------------------------------------------------------------------10. Endlandung I------------------------------------------------------------------------------ 11. Entleeren der Hülle I------------------------------------------------------------------------------12. Verpacken des Freiballons nach der Endlandung I------------------------------------------------------------------------------ II. Ergebnis der Prüfung: --------------------------------- I Bestanden / Nicht bestanden * I --------------------------------- III. Bemerkungen: ..................................... ...........................Ort und Datum Unterschrift Prüfer..................................... ........................... Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf der in der Ausbildung verwendeten Freiballonart der Größenklasse I abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer der Fahrt soll etwa 60 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Die Prüfungsfahrt ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Freiballonführer an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung der Fahrt nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Übungen zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung diese Übung erneut nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 128 - 141

Luftrecht, Luftverkehrs- u. Flugsicherungsvorschriften Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Luftfahrt -Entstehung eines Gesetzes -Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien und Bekanntmachungen -Übersicht über das Luftrecht -Veröffentlichungen Nationale Organisationen in der Luftfahrt Internationale Organisationen in der Luftfahrt -ICAO (International Civil Aviation Organization) -World Meteorological Organization -JAA / EASA Internationale Abkommen -Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago Convention) -Warschauer Abkommen (Änderungen in Den Haag und Guadalajara) -Römer Haftungsabkommen Luftfahrtpersonal -Erlaubnispflichtiges Luftfahrtpersonal -Erlaubniserteilung an Luftfahrer Luftfahrtgerät -Zulassungspflichtiges Luftfahrtgerät -Musterzulassung von Luftfahrtgerät -Verkehrszulassung von Luftfahrtgerät -Technische Betriebsvorschriften Flugplätze -Einteilung der Flugplätze -Genehmigungspflicht -Markierung und Befeuerung von Flughäfen -Markierung und Befeuerung von Landeplätzen -Militärflugplätze Luftverkehrsvorschriften -Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr -Verantwortlicher Luftfahrzeugführer -Flugvorbereitung -Sichtflugregeln -Mindestabstand zu anderen Luftfahrzeugen und Hindernissen -Ausweichregeln -Lichterführung für Luftfahrzeuge -Flugbetrieb auf einem Flugplatz ohne und mit Flugverkehrskontrollstelle -Pflichten des Luftfahrzeugführers -Luftraumordnung der Bundesrepublik Deutschland -Flugplan -Flugverkehrskontrollfreigabe -Funkverkehr -Signale und Zeichen -Uhrzeit und Maßeinheiten -Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen -Gefahrenmeldung -Abwerfen von Gegenständen -Reklameflüge -Außenstarts und Außenlandungen von Luftschiffen -Übungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen Flugsicherung, Such- und Rettungsdienst -Aufbau der Flugsicherung–Flugverkehrskontrolldienst –Fluginformationsdienst –Flugalarmdienst –Flugberatungsdienst –Flugfernmeldedienst –Flugnavigationsdienst –Büro der Nachrichten für Luftfahrer -Such- und Rettungsdienst (SAR)–Geografischer Bereich des Such- und Rettungsdienstes der BRD –SAR-Einrichtungen –Verfahren –Signale und Zeichen Flugbetrieb -Allgemeines–Ausrüstung des Luftschiffes, insbesondere Flugsicherungsausrüstung –Flughandbuch –Verbot der Inbetriebnahme luftuntüchtiger Luftfahrzeuge –Ausfall von Ausrüstungsteilen –Pflichten des Luftfahrzeugführers –Erforderliche Betriebsstoffmengen -Flugbetriebsvorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen–Luftfahrtunternehmen –Ausrüstung der Luftschiffe –Flugbetriebshandbuch (FBH) –Flugbetriebsleiter (FBL) –Zusammensetzung der Flugbesatzung –Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern –Aufenthalt im Führerraum –Flugdurchführungsplan –Betriebsstoffmengen –Mindestausrüstungsliste –Mindestflughöhen nach FBH –Fluggäste –Wettermindestbedingungen –Beförderung gefährlicher Güter -Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftschiffführern außerhalb von Luftfahrtunternehmen Sonstiges -Haftpflicht -Luftfahrtveranstaltungen -Ein- und Ausflug deutscher Luftfahrzeuge Flugfunkdienst -Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes (national und international) -Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache. Navigation Allgemeine Navigation Grundlagen der Navigation -Gestalt der Erde und Standortfestlegung auf der Erdoberfläche -Navigatorische Größen und Maßeinheiten in der Luftfahrt -Navigationsrechner -Zeitrechnung -Abweitung und Längendifferenz -Navigatorische Linien -Sphärisches Dreieck -Meridiankonvergenz Kartenkunde -Allgemeines -Erdachsige Merkator-Abbildung -Berührkegelkarte -Lambert'sche Schnittkegel-Abbildung -Luftfahrtkarten in der AIP Koppelnavigation -Bezugsrichtungen -Kursbegriffe -Peilbegriffe -Geschwindigkeitsbegriffe -Grundlagen des Winddreiecks -Winddreiecksaufgaben -Winddreiecksaufgaben mit dem Navigationsrechner -Koppelnavigation (Standortbestimmung) -Kursverbesserungen nach der 1/60-Regel Funknavigation Grundlagen der Funktechnik Funknavigationseinrichtungen Boden- und Bordanlagen -Ungerichtetes Funkfeuer (Non Directional Radio Beacon/NDB) -Automatisches Funkpeilgerät (Automatic Direction Finding Equipment/ADF) -UKW-Drehfunkfeuer (VHF Omni-directional Radio Range/VOR) -VOR-Bordanlage -GPS (Grundlagen, Arbeitsprinzip, Fehlverhalten) -Radaranlagen (Grundlagen, Arbeitsprinzip, Bordanlagen) Funknavigationsverfahren (Homing/stehende Peilung/Tracking) Navigation mit Fremdpeilung Funknavigationskarten Flugplanung Festlegung des Flugweges unter Berücksichtigung -der Flugleistung des Luftschiffes -der Verfügbarkeit/Erreichbarkeit der Bodenmannschaft -der meteorologischen Lage -der Navigationseinrichtungen -der Flugsicherungslage Kartenvorbereitung Flugleistungsberechnung Kraftstoffbedarfsrechnung Erstellung des VFR-Flugdurchführungsplans Erstellung des ATC-Flugplans Meteorologie Erdatmosphäre -Zusammensetzung der Luft -Physikalischer Aufbau und Eigenschaften Wärmehaushalt der Atmosphäre Atmosphärischer Druck -Maßeinheiten -Messung -Vertikale Druck und Dichteverteilung -Barometrischen Höhenstufe -Isobaren und Isohypsen Temperatur Luftfeuchtigkeit Luftdichte Sicht Barometrische Höhenmessung Luftströmungen -Geostrophischer Wind -Gradientwind -Reibungswind -Besondere orografische Luftströmungen -Turbulenz -Beobachtung und Messung des Windes Thermodynamik der Atmosphäre -Zustandsänderung des Wassers -Adiabatische Vorgänge Inversion -Bodeninversion -Aufgleitinversion -Absinkinversion Wolken -Wolkenbildung -Internationale Wolkenklassifikation -Wolkenbeobachtung Niederschlag -Entstehung -Messung -Niederschlagsformen Dunst -Entstehung -Formen Nebel -Strahlungsnebel -Mischungsnebel -Advektionsnebel -Seerauch Vereisung -Arten des Eisansatzes -Entstehung -Maßnahmen zur Eisverhütung -Vorhersage Gewitter -Entwicklungsstadien -Gewitterarten Luftmassen -Allgemeine Zirkulation der Erde, planetarisches Windsystem -Einteilung der Luftmassen–Arktikluft –Polarluft –Tropikluft –Äquatorluft Fronten Begriff der Front -Polarfront -Ausbildung einer Idealzyklone -Warmfront -Warmsektor -Kaltfront -Okklusion -Frontähnliche Erscheinungen–Troglinie, Trog –Konvergenzlinien –Böenlinie (Squall.Linie) -Kaltlufttropfen Hochdruckgebiet (Antizyklone) -Entstehung -Hochdruckgebilde Information und Dokumentation -Organisation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) -Gebrauch des AIP/MET -Wettermeldungen–Planmäßige Meldungen (METAR, TAF, GAFOR, GAMET, Ballonwetter) –Bedarfsmeldungen (SPEZI, SIGMET) -Wetterkarten–Aktuelle WX-Karten –Prognostische WX-Karten -AIRREP/PIREP -Wettersatelliten Meteorologische Flugvorbereitung Aerodynamik Allgemeine Grundbegriffe -Temperatur -Druck -Dichte -Erdbeschleunigung -Zähigkeit -Kompressibilität Strömungsgesetze für inkompressible, reibungsfreie und stationäre Fluide -Stromfaden und Stromröhre -Kontinuitätsgleichung -Grundgesetz der Dynamik nach Newton -Bernoullische Gleichung Grenzschicht (GS) -Laminare und turbulente GS -Eigenschaften der GS Aerodynamischer Widerstand / Widerstandsbeiwert -Widerstandsformel/ -Reibungswiderstand -Druckwiderstand (Formwiderstand) -Profilwiderstand -Induzierter Widerstand -Interferenzwiderstand -Gesamtwiderstand Aerodynamik des Luftschiffkörpers -Geometrische Parameter des Luftschiffkörpers -Aerodynamische Bezugssysteme und Winkel Auftrieb / Auftriebsbeiwert -Auftriebsformel -Entstehung eines Auftriebs -Polardiagramme -Luftschiffpolare, Profilpolare, Gesamtpolare Stabilität -Begriffe: statische Stabilität und dynamische Stabilität -Längsstabilität -Richtungsstabilität Aerodynamik der Luftschraube -Aerodynamik am Luftschraubenblatt -Strömungsverhältnisse und Druckverhältnisse im Luftschraubenstrahl -Wirkungsgrad der Luftschraube Gaslehre -Physikalische/chemische Eigenschaften der Gase (Traggase) -Zustandsgleichung der Gase -Gasgesetze Aerostatik/Aerostatischer Auftrieb Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik Flugleistung Lufttüchtigkeitsvorschriften Grundlagen zur Flugleistung -Wechselwirkung Aerodynamik, Aerostatik, Triebwerksleistung -Einfluss der Umweltbedingungen auf die Flugleistungen -Einfluss der Traggas-Parameter auf die Flugleistungen Definitionen und Begriffe -Geschwindigkeiten -Höhenbegriffe -Start- und Landestrecken, Hindernisfreiräume Flugleistungsbetrachtungen in den Flugphasen -Manöver am Boden -Start -Steigflug -Reiseflug -Sinkflug -Anflug -Landung -Durchstarten Flugleistungsangaben im Flughandbuch Beladung und Schwerpunkt Notwendigkeit der Beladungs- und Schwerpunktsrechnung -Einflüsse auf Flugleistung -Festigkeitsgrenzen Grundlagen zu Beladungs- und Schwerpunktsrechnung -Masse, Massebegriffe, Gewicht (Schwere)–Leermasse –Betriebsleermasse –Betriebsmasse –Startmasse –Landemasse –Flugmasse –Nullballastmasse –Nutzlast (payload) –statische Schwere (static heaviness) –zulässige Massen -Schwerpunkt und Schwerpunktsgrenzen–Definition „Schwerpunkt“ –Moment/ Momentengleichung /statisches Gleichgewicht –Bezugslinien/-ebenen -Stationen, Hebelarme Lade- und Schwerpunktplan (Load and Trim Sheet) -Massen- und Schwerpunktgrenzen anhand des Flughandbuchs -Ladekapazität und maximal zulässige Bodenbelastung der Fracht- und Passagierräume, -gezielte Verschiebung der Schwerpunktlage durch Umladung, Betankung und Ballonetfüllung -Einfluss des Kraftstoffverbrauchs auf die Schwerpunktlage Luftschiffkunde Bauweisen und Luftfahrtwerkstoffe Belastungen/Festigkeit -Statische Belastungen -Dynamische Belastungen -Methoden zur Sicherstellung der Betriebsfestigkeit (Safe-life-Methode, Fail-safe-Methode) -Besonderheiten bei der Krafteinleitung in dünnwandige Konstruktionen -Luftfahrtwerkstoffe, Werkstoffe im Luftschiffbau Aufbau des Luftschiffkörpers -Aufbau des Skeletts -Aufbau der Hülle, Ballonets, Traggaszellen -Hüllendrucksysteme und Druckregulierung -Aufbau des Leitwerks -Aufbau der Gondel (Führer-, Passagier- und Frachtkabine) Luftschiffsteuerung -Bedienelemente (Steuerknüppel, Steuerhorn, Pedale, Handräder) -Übertragungselemente (Steuerseile, -gestänge, -ketten, Umlenkrollen- und hebel) -Steuerelemente (Ruder, Klappen) -(Elektrische Übertragungselemente und Stellmotoren - siehe Elektrotechnik und Avionik) Hydraulikanlage -Grundlagen der Hydromechanik -Bauelemente (Pumpen, Ventile, Regler, Druckspeicher, Filter, Anzeigegeräte, Vorratsbehälter, Arbeitszylinder, Hydraulikmotoren) -Grundaufbau von Hydrauliksystemen Fahrwerk -Auslegungsarten, Hauptbaugruppen -Federung und Dämpfung -Radkörper, Reifen (und Bremsen) Heizungs- und Klimaanlagen (Allgemeine Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeitsweise) Kraftstoffanlage -Anforderungen und Auslegung -Baugruppen (Behälter, Pumpen, Filter, Ventile, Leitungen) -Be- und Entlüftung -Be- und Enttankung -Bedienung und Überwachung Feuerlösch- und Brandwarnanlagen -Brandklassen und Löschmittel -Brandwarnanlagen -Eingebaute Feuerlöschanlage -Handfeuerlöscher -Bedienung und Überwachung Druckluftanlagen (Allgemeine Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeitsweise) Not- und Rettungsausrüstung -Notausgänge -Schwimmwesten, Schlauchboote, Rutschen, Signalmittel, Notaxt Elektrotechnik und Avionik Grundlagen der Gleichstromtechnik -Physikalische/chemische Grundlagen -Definition der elektrischen Größen und grundlegende Zusammenhänge -Berechnung einfacher Schaltkreise -Batterien -Thermoelemente -Gleichstromgeneratoren und -motore -Stromüberwachungsinstrumente -Stromverbraucher -Aufbau von Gleichstrombordanlagen Grundlagen der Wechselstrom und Drehstromtechnik -Physikalische Grundlagen, Größen und grundlegende Zusammenhänge der Wechsel- und Drehstromtechnik -Berechnung einfacher Wechsel- und Drehstromkreise -Transformatoren, Umformer und Gleichrichter -Wechsel-/ Drehstromgeneratoren und -motore -Aufbau von Wechsel-/Drehstrombordanlagen Grundlagen der Avionik/Elektronik -Definition, Größen und physikalisch Zusammenhänge einer Schwingung -Modulation und Demodulation -Bauelemente -Antennentechnik Elektronische und funktechnische Baugruppen Sprechfunk-Bordanlagen (incl. Notsender) Funknavigationsanlagen und Radaranlagen Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik -Begriffsbestimmungen: Steuern und Regeln -Analoge und digitale Bauelemente des Regelkreises -Aufbau und Verhalten des Regelkreises Grundlagen der Computertechnik -Schaltalgebra -Allgemeiner Aufbau eines Computers -Aufgaben der CPU, des Motherboards, des BUS und der Schnittstellen -Datenspeicher -Eingabe-/Ausgabeperipherie Instrumente Doseninstrumente -Höhenmesser -Funkhöhenmesser -Fahrtmesser -Variometer Kreiselinstrumente -Kreisel -Kurskreisel -Künstlicher Horizont Kompass -Magnetkompass -Fernkompassanlagen Triebwerks- und Anlagenüberwachungsinstrumente -Drehzahlmesser -Druckmesser -Temperaturmesser -Verbrauchsmessung -Vorratsmessung -Drehmomentmessung -Vibrationsmessung Instrumente zur Überwachung der Traggas- und Ballonetluftparameter Funknavigationsinstrumente Integrierte Flugüberwachungssysteme Fernübertragungssysteme Triebwerke Kolbentriebwerke -Allgemeine Begriffe und Grundkenntnisse der Thermodynamik (- mechanisches Wärmeäquivalent, adiabatische-, isochore-, isobare-, isotherme und politrope Zustandsänderung, Kreisprozesse des Otto- und Dieselmotors) -Einteilung der Kolbentriebwerke nach Arbeitsprinzip und Bauform -Baugruppen (Kurbeltrieb, Kurbelgehäuse, Zylinder, Ventilsteuerung, Hilfsgetriebe, Propelleruntersetzungsgetriebe) -Wirkungsgrad des Motors -Leistungsabgabe/Leistungskurven/Leistungsverhalten -Leistungssteigerung (Lader) -Triebwerksbedienung und -überwachung -Propelleranlagen -Kühlsystem -Zündanlage -Kraftstoffanlage -Kraftstoffe (physikalische und chemische Eigenschaften) -Mischungsverhältnis und Verbrennungsprozess -Schmierstoffanlage, (Überblickskenntnisse zum Aufbau und Arbeitsweise) Turbinentriebwerke(nur Überblickskenntnisse) -Propellerturbinen und Turbinenluftstrahltriebwerke (Hauptbaugruppen, Arbeitsprinzip und Arbeitsweise) Besondere Situationen im Flugbetrieb Notlandungen -Allgemeine Regeln bei Not- und Sicherheitslandungen -Notlandungen auf schwierigem Gelände mit und ohne Unterstützung durch Bodenmannschaft -Notlandungen auf Wasser -Notlandungen ohne Triebwerksunterstützung (Free ballooning) Meteorologische Gefahrensituationen -Verhalten bei sich verschlechternder Sicht -Gewitter -Nebel und Nebelschwaden -Turbulenzen -Regen, Hagel und Schnee Verhalten bei offenem und schwelendem Brand -Vergaserbrand -Triebwerksbrand -Hüllenbrand -Brand in der Kabine und im Cockpit -Rauchentwicklung in Cockpit und Kabine -Auswahl des Löschmittels nach Brandklasse -Anwendung eines Feuerlöschers -Gefahren beim Löschen Schwimmwesten -Schwimmhilfen und Schwimmwesten -Umgang mit und Gebrauch von Schwimmwesten Bergerolle -Bedeutung für den Notfall -Verantwortlichkeiten von Flugbesatzung und Flugbegleitern -Vorbereitung der Passagiere für den Notfall -Verhalten im Augenblick der Notlandung -Vorbereitung und Durchführung der Evakuierung Luftverwirbelungen durch andere Luftfahrzeuge (Großflugzeuges) -Ursache der Verwirbelung -Einfluss von Geschwindigkeit und Masse des Wirbelverursachers -Beharrungsvermögen und Ausbreitung der Wirbel Menschliches Leistungsvermögen Physiologie für Luftschiffführer Atmosphäre und Atmung -Atmosphäre -Atmung -Auswirkungen des reduzierten Gesamtdrucks Sinnesorgane und räumlicher Orientierungsverlust -Auge und Sehvermögen -Lagesinn des Körpers im Raum -Ohr, Hörvermögen und Gleichgewichtsorgan -Räumliche Orientierung Fliegerische Fitness -Fliegerische Fitness -Ernährungsphysiologie -Einflüsse von Medikamenten, Drogen, Alkohol und Rauchen Grundlagen Flugpsychologie Menschliche Informationsverarbeitung -Aufmerksamkeit und Vigilanz -Wahrnehmung -Gedächtnis -Lernen und Verhalten Menschliche Fehler -Zuverlässigkeit des menschlichen Verhaltens -Modell über menschliche Fehler -Fehlerentstehung Entscheidungsfindung/ Konzepte Fehlervermeidung und -bewältigung, Cockpit-Management -Sicherheitsbewusstsein -Koordination in der Flugbesatzung (Multi-Crew Concepts) -Kooperation -Kommunikation Persönlichkeit -Persönlichkeit, Verhalten, Einstellung -Individuelle Persönlichkeitsunterschiede -Erkennen von riskantem Verhalten Menschliche Überbelastung und Unterforderung -Aktivierung/Motivation -Stress -Ermüdung -Fatigue -Zirkadianischer Rhythmus -Fatigue- und Stressmanagement Fortgeschrittene Automatisierung im Cockpit (Allgemeiner Überblick) -Vorteile und Nachteile -"Automation complacency" -Arbeitskonzepte

Entstehung eines Gesetzes

Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien und Bekanntmachungen

Übersicht über das Luftrecht

Veröffentlichungen

ICAO (International Civil Aviation Organization)

World Meteorological Organization

JAA / EASA

Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago Convention)

Warschauer Abkommen (Änderungen in Den Haag und Guadalajara)

Römer Haftungsabkommen

Erlaubnispflichtiges Luftfahrtpersonal

Erlaubniserteilung an Luftfahrer

Zulassungspflichtiges Luftfahrtgerät

Musterzulassung von Luftfahrtgerät

Verkehrszulassung von Luftfahrtgerät

Technische Betriebsvorschriften

Einteilung der Flugplätze

Genehmigungspflicht

Markierung und Befeuerung von Flughäfen

Markierung und Befeuerung von Landeplätzen

Militärflugplätze

Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr

Verantwortlicher Luftfahrzeugführer

Flugvorbereitung

Sichtflugregeln

Mindestabstand zu anderen Luftfahrzeugen und Hindernissen

Ausweichregeln

Lichterführung für Luftfahrzeuge

Flugbetrieb auf einem Flugplatz ohne und mit Flugverkehrskontrollstelle

Pflichten des Luftfahrzeugführers

Luftraumordnung der Bundesrepublik Deutschland

Flugplan

Flugverkehrskontrollfreigabe

Funkverkehr

Signale und Zeichen

Uhrzeit und Maßeinheiten

Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen

Gefahrenmeldung

Abwerfen von Gegenständen

Reklameflüge

Außenstarts und Außenlandungen von Luftschiffen

Übungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen

Aufbau der Flugsicherung–Flugverkehrskontrolldienst –Fluginformationsdienst –Flugalarmdienst –Flugberatungsdienst –Flugfernmeldedienst –Flugnavigationsdienst –Büro der Nachrichten für Luftfahrer

Flugverkehrskontrolldienst

Fluginformationsdienst

Flugalarmdienst

Flugberatungsdienst

Flugfernmeldedienst

Flugnavigationsdienst

Büro der Nachrichten für Luftfahrer

Such- und Rettungsdienst (SAR)–Geografischer Bereich des Such- und Rettungsdienstes der BRD –SAR-Einrichtungen –Verfahren –Signale und Zeichen

Geografischer Bereich des Such- und Rettungsdienstes der BRD

SAR-Einrichtungen

Verfahren

Signale und Zeichen

Allgemeines–Ausrüstung des Luftschiffes, insbesondere Flugsicherungsausrüstung –Flughandbuch –Verbot der Inbetriebnahme luftuntüchtiger Luftfahrzeuge –Ausfall von Ausrüstungsteilen –Pflichten des Luftfahrzeugführers –Erforderliche Betriebsstoffmengen

Ausrüstung des Luftschiffes, insbesondere Flugsicherungsausrüstung

Flughandbuch

Verbot der Inbetriebnahme luftuntüchtiger Luftfahrzeuge

Ausfall von Ausrüstungsteilen

Pflichten des Luftfahrzeugführers

Erforderliche Betriebsstoffmengen

Flugbetriebsvorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen–Luftfahrtunternehmen –Ausrüstung der Luftschiffe –Flugbetriebshandbuch (FBH) –Flugbetriebsleiter (FBL) –Zusammensetzung der Flugbesatzung –Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern –Aufenthalt im Führerraum –Flugdurchführungsplan –Betriebsstoffmengen –Mindestausrüstungsliste –Mindestflughöhen nach FBH –Fluggäste –Wettermindestbedingungen –Beförderung gefährlicher Güter

Luftfahrtunternehmen

Ausrüstung der Luftschiffe

Flugbetriebshandbuch (FBH)

Flugbetriebsleiter (FBL)

Zusammensetzung der Flugbesatzung

Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern

Aufenthalt im Führerraum

Flugdurchführungsplan

Betriebsstoffmengen

Mindestausrüstungsliste

Mindestflughöhen nach FBH

Fluggäste

Wettermindestbedingungen

Beförderung gefährlicher Güter

Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftschiffführern außerhalb von Luftfahrtunternehmen

Haftpflicht

Luftfahrtveranstaltungen

Ein- und Ausflug deutscher Luftfahrzeuge

Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes (national und international)

Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache.

Gestalt der Erde und Standortfestlegung auf der Erdoberfläche

Navigatorische Größen und Maßeinheiten in der Luftfahrt

Navigationsrechner

Zeitrechnung

Abweitung und Längendifferenz

Navigatorische Linien

Sphärisches Dreieck

Meridiankonvergenz

Allgemeines

Erdachsige Merkator-Abbildung

Berührkegelkarte

Lambert'sche Schnittkegel-Abbildung

Luftfahrtkarten in der AIP

Bezugsrichtungen

Kursbegriffe

Peilbegriffe

Geschwindigkeitsbegriffe

Grundlagen des Winddreiecks

Winddreiecksaufgaben

Winddreiecksaufgaben mit dem Navigationsrechner

Koppelnavigation (Standortbestimmung)

Kursverbesserungen nach der 1/60-Regel

Ungerichtetes Funkfeuer (Non Directional Radio Beacon/NDB)

Automatisches Funkpeilgerät (Automatic Direction Finding Equipment/ADF)

UKW-Drehfunkfeuer (VHF Omni-directional Radio Range/VOR)

VOR-Bordanlage

GPS (Grundlagen, Arbeitsprinzip, Fehlverhalten)

Radaranlagen (Grundlagen, Arbeitsprinzip, Bordanlagen)

der Flugleistung des Luftschiffes

der Verfügbarkeit/Erreichbarkeit der Bodenmannschaft

der meteorologischen Lage

der Navigationseinrichtungen

der Flugsicherungslage

Zusammensetzung der Luft

Physikalischer Aufbau und Eigenschaften

Maßeinheiten

Messung

Vertikale Druck und Dichteverteilung

Barometrischen Höhenstufe

Isobaren und Isohypsen

Geostrophischer Wind

Gradientwind

Reibungswind

Besondere orografische Luftströmungen

Turbulenz

Beobachtung und Messung des Windes

Zustandsänderung des Wassers

Adiabatische Vorgänge

Bodeninversion

Aufgleitinversion

Absinkinversion

Wolkenbildung

Internationale Wolkenklassifikation

Wolkenbeobachtung

Entstehung

Messung

Niederschlagsformen

Entstehung

Formen

Strahlungsnebel

Mischungsnebel

Advektionsnebel

Seerauch

Arten des Eisansatzes

Entstehung

Maßnahmen zur Eisverhütung

Vorhersage

Entwicklungsstadien

Gewitterarten

Allgemeine Zirkulation der Erde, planetarisches Windsystem

Einteilung der Luftmassen–Arktikluft –Polarluft –Tropikluft –Äquatorluft

Arktikluft

Polarluft

Tropikluft

Äquatorluft

Polarfront

Ausbildung einer Idealzyklone

Warmfront

Warmsektor

Kaltfront

Okklusion

Frontähnliche Erscheinungen–Troglinie, Trog –Konvergenzlinien –Böenlinie (Squall.Linie)

Troglinie, Trog

Konvergenzlinien

Böenlinie (Squall.Linie)

Kaltlufttropfen

Entstehung

Hochdruckgebilde

Organisation des Deutschen Wetterdienstes (DWD)

Gebrauch des AIP/MET

Wettermeldungen–Planmäßige Meldungen (METAR, TAF, GAFOR, GAMET, Ballonwetter) –Bedarfsmeldungen (SPEZI, SIGMET)

Planmäßige Meldungen (METAR, TAF, GAFOR, GAMET, Ballonwetter)

Bedarfsmeldungen (SPEZI, SIGMET)

Wetterkarten–Aktuelle WX-Karten –Prognostische WX-Karten

Aktuelle WX-Karten

Prognostische WX-Karten

AIRREP/PIREP

Wettersatelliten

Temperatur

Druck

Dichte

Erdbeschleunigung

Zähigkeit

Kompressibilität

Stromfaden und Stromröhre

Kontinuitätsgleichung

Grundgesetz der Dynamik nach Newton

Bernoullische Gleichung

Laminare und turbulente GS

Eigenschaften der GS

Widerstandsformel/

Reibungswiderstand

Druckwiderstand (Formwiderstand)

Profilwiderstand

Induzierter Widerstand

Interferenzwiderstand

Gesamtwiderstand

Geometrische Parameter des Luftschiffkörpers

Aerodynamische Bezugssysteme und Winkel

Auftriebsformel

Entstehung eines Auftriebs

Polardiagramme

Luftschiffpolare, Profilpolare, Gesamtpolare

Begriffe: statische Stabilität und dynamische Stabilität

Längsstabilität

Richtungsstabilität

Aerodynamik am Luftschraubenblatt

Strömungsverhältnisse und Druckverhältnisse im Luftschraubenstrahl

Wirkungsgrad der Luftschraube

Physikalische/chemische Eigenschaften der Gase (Traggase)

Zustandsgleichung der Gase

Gasgesetze

Wechselwirkung Aerodynamik, Aerostatik, Triebwerksleistung

Einfluss der Umweltbedingungen auf die Flugleistungen

Einfluss der Traggas-Parameter auf die Flugleistungen

Geschwindigkeiten

Höhenbegriffe

Start- und Landestrecken, Hindernisfreiräume

Manöver am Boden

Start

Steigflug

Reiseflug

Sinkflug

Anflug

Landung

Durchstarten

Einflüsse auf Flugleistung

Festigkeitsgrenzen

Masse, Massebegriffe, Gewicht (Schwere)–Leermasse –Betriebsleermasse –Betriebsmasse –Startmasse –Landemasse –Flugmasse –Nullballastmasse –Nutzlast (payload) –statische Schwere (static heaviness) –zulässige Massen

Leermasse

Betriebsleermasse

Betriebsmasse

Startmasse

Landemasse

Flugmasse

Nullballastmasse

Nutzlast (payload)

statische Schwere (static heaviness)

zulässige Massen

Schwerpunkt und Schwerpunktsgrenzen–Definition „Schwerpunkt“ –Moment/ Momentengleichung /statisches Gleichgewicht –Bezugslinien/-ebenen -Stationen, Hebelarme

Definition „Schwerpunkt“

Moment/ Momentengleichung /statisches Gleichgewicht

Bezugslinien/-ebenen

Stationen, Hebelarme

Massen- und Schwerpunktgrenzen anhand des Flughandbuchs

Ladekapazität und maximal zulässige Bodenbelastung der Fracht- und Passagierräume,

gezielte Verschiebung der Schwerpunktlage durch Umladung, Betankung und Ballonetfüllung

Einfluss des Kraftstoffverbrauchs auf die Schwerpunktlage

Statische Belastungen

Dynamische Belastungen

Methoden zur Sicherstellung der Betriebsfestigkeit (Safe-life-Methode, Fail-safe-Methode)

Besonderheiten bei der Krafteinleitung in dünnwandige Konstruktionen

Luftfahrtwerkstoffe, Werkstoffe im Luftschiffbau

Aufbau des Skeletts

Aufbau der Hülle, Ballonets, Traggaszellen

Hüllendrucksysteme und Druckregulierung

Aufbau des Leitwerks

Aufbau der Gondel (Führer-, Passagier- und Frachtkabine)

Bedienelemente (Steuerknüppel, Steuerhorn, Pedale, Handräder)

Übertragungselemente (Steuerseile, -gestänge, -ketten, Umlenkrollen- und hebel)

Steuerelemente (Ruder, Klappen)

(Elektrische Übertragungselemente und Stellmotoren - siehe Elektrotechnik und Avionik)

Grundlagen der Hydromechanik

Bauelemente (Pumpen, Ventile, Regler, Druckspeicher, Filter, Anzeigegeräte, Vorratsbehälter, Arbeitszylinder, Hydraulikmotoren)

Grundaufbau von Hydrauliksystemen

Auslegungsarten, Hauptbaugruppen

Federung und Dämpfung

Radkörper, Reifen (und Bremsen)

Anforderungen und Auslegung

Baugruppen (Behälter, Pumpen, Filter, Ventile, Leitungen)

Be- und Entlüftung

Be- und Enttankung

Bedienung und Überwachung

Brandklassen und Löschmittel

Brandwarnanlagen

Eingebaute Feuerlöschanlage

Handfeuerlöscher

Bedienung und Überwachung

Notausgänge

Schwimmwesten, Schlauchboote, Rutschen, Signalmittel, Notaxt

Physikalische/chemische Grundlagen

Definition der elektrischen Größen und grundlegende Zusammenhänge

Berechnung einfacher Schaltkreise

Batterien

Thermoelemente

Gleichstromgeneratoren und -motore

Stromüberwachungsinstrumente

Stromverbraucher

Aufbau von Gleichstrombordanlagen

Physikalische Grundlagen, Größen und grundlegende Zusammenhänge der Wechsel- und Drehstromtechnik

Berechnung einfacher Wechsel- und Drehstromkreise

Transformatoren, Umformer und Gleichrichter

Wechsel-/ Drehstromgeneratoren und -motore

Aufbau von Wechsel-/Drehstrombordanlagen

Definition, Größen und physikalisch Zusammenhänge einer Schwingung

Modulation und Demodulation

Bauelemente

Antennentechnik

Begriffsbestimmungen: Steuern und Regeln

Analoge und digitale Bauelemente des Regelkreises

Aufbau und Verhalten des Regelkreises

Schaltalgebra

Allgemeiner Aufbau eines Computers

Aufgaben der CPU, des Motherboards, des BUS und der Schnittstellen

Datenspeicher

Eingabe-/Ausgabeperipherie

Höhenmesser

Funkhöhenmesser

Fahrtmesser

Variometer

Kreisel

Kurskreisel

Künstlicher Horizont

Magnetkompass

Fernkompassanlagen

Drehzahlmesser

Druckmesser

Temperaturmesser

Verbrauchsmessung

Vorratsmessung

Drehmomentmessung

Vibrationsmessung

Allgemeine Begriffe und Grundkenntnisse der Thermodynamik (- mechanisches Wärmeäquivalent, adiabatische-, isochore-, isobare-, isotherme und politrope Zustandsänderung, Kreisprozesse des Otto- und Dieselmotors)

Einteilung der Kolbentriebwerke nach Arbeitsprinzip und Bauform

Baugruppen (Kurbeltrieb, Kurbelgehäuse, Zylinder, Ventilsteuerung, Hilfsgetriebe, Propelleruntersetzungsgetriebe)

Wirkungsgrad des Motors

Leistungsabgabe/Leistungskurven/Leistungsverhalten

Leistungssteigerung (Lader)

Triebwerksbedienung und -überwachung

Propelleranlagen

Kühlsystem

Zündanlage

Kraftstoffanlage

Kraftstoffe (physikalische und chemische Eigenschaften)

Mischungsverhältnis und Verbrennungsprozess

Schmierstoffanlage, (Überblickskenntnisse zum Aufbau und Arbeitsweise)

Propellerturbinen und Turbinenluftstrahltriebwerke (Hauptbaugruppen, Arbeitsprinzip und Arbeitsweise)

Allgemeine Regeln bei Not- und Sicherheitslandungen

Notlandungen auf schwierigem Gelände mit und ohne Unterstützung durch Bodenmannschaft

Notlandungen auf Wasser

Notlandungen ohne Triebwerksunterstützung (Free ballooning)

Verhalten bei sich verschlechternder Sicht

Gewitter

Nebel und Nebelschwaden

Turbulenzen

Regen, Hagel und Schnee

Vergaserbrand

Triebwerksbrand

Hüllenbrand

Brand in der Kabine und im Cockpit

Rauchentwicklung in Cockpit und Kabine

Auswahl des Löschmittels nach Brandklasse

Anwendung eines Feuerlöschers

Gefahren beim Löschen

Schwimmhilfen und Schwimmwesten

Umgang mit und Gebrauch von Schwimmwesten

Bedeutung für den Notfall

Verantwortlichkeiten von Flugbesatzung und Flugbegleitern

Vorbereitung der Passagiere für den Notfall

Verhalten im Augenblick der Notlandung

Vorbereitung und Durchführung der Evakuierung

Ursache der Verwirbelung

Einfluss von Geschwindigkeit und Masse des Wirbelverursachers

Beharrungsvermögen und Ausbreitung der Wirbel

Atmosphäre

Atmung

Auswirkungen des reduzierten Gesamtdrucks

Auge und Sehvermögen

Lagesinn des Körpers im Raum

Ohr, Hörvermögen und Gleichgewichtsorgan

Räumliche Orientierung

Fliegerische Fitness

Ernährungsphysiologie

Einflüsse von Medikamenten, Drogen, Alkohol und Rauchen

Aufmerksamkeit und Vigilanz

Wahrnehmung

Gedächtnis

Lernen und Verhalten

Zuverlässigkeit des menschlichen Verhaltens

Modell über menschliche Fehler

Fehlerentstehung

Sicherheitsbewusstsein

Koordination in der Flugbesatzung (Multi-Crew Concepts)

Kooperation

Kommunikation

Persönlichkeit, Verhalten, Einstellung

Individuelle Persönlichkeitsunterschiede

Erkennen von riskantem Verhalten

Aktivierung/Motivation

Stress

Ermüdung

Fatigue

Zirkadianischer Rhythmus

Fatigue- und Stressmanagement

Vorteile und Nachteile

"Automation complacency"

Arbeitskonzepte

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 142 - 143

Flugausbildung auf Luftschiffen Flugvorbereitung, Flugplanung, Transport-/Verlegungsplanung für Bodenmannschaft -Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste -Anlassen der Triebwerke -Überprüfung der Triebwerke und Systeme Ablegen vom Mast und Manöver am Boden -Start -Normales Startverfahren -Notstartverfahren -Start mit simuliertem Triebwerksausfall Steigflug -Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter -Übergang zum Horizontalflug -Steigflug bis auf „Prallhöhe“ und Flug in „Prallhöhe“ Flugübungen -Horizontalmanöver und stationärer Horizontalflug -Kurvenflug -Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke -Orientierung, einschließlich Kleinorientierung, Koppelnavigation -Windbestimmung -Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung -Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten -Fliegen auf vorgegebenen Kursen über Grund nach Sicht -Standortbestimmung mit Hilfe von Funknavigationsinstrumenten -Führung des Flugdurchführungsplanes Bestimmung der statischen Schwere im Flug und Trimmung -Bestimmung der Überhitzung („Superheat“) -Beurteilung der Massen von Ballast, Kraftstoff, Feuchtigkeit auf der Hülle -Rechnerische Ermittlung der statischen Schwere (Faustformeln) -„Erfliegen“ der statischen Schwere Sinkflug -Normaler Sinkflug -Notsinkflug Anflug -Einordnung in den Flugplatzverkehr -Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall Landungen -mit unterschiedlicher statischer Schwere (einschließlich Schwere < 0) -mit simuliertem Triebwerkausfall Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast/ Sicherung des Luftschiffes Sprechfunkverkehr Gebrauch der Klarlisten Kommunikation und Zusammenwirken mit der Bodenmannschaft Notverfahren -Triebwerksbrand/-ausfall -Rauch/Feuer im Führerraum/Passagierkabine/Frachtraum -Systemausfälle (Hüllendrucksystem, Hydrauliksystem, Elektrik, Instrumente, etc) -„Free ballooning“ (Ausfall der gesamten Antriebsanlage) -Notablassen des Traggases nach Notlandung und Evakuierung der Passagiere/Besatzung (Bergerolle) Anmerkung: Alle Elemente der Flugausbildung sind auch Bestandteil der Nachtflugausbildung. Anmerkung: Abweichungen von den oben genannten Ausbildungsinhalten aufgrund bauartbedingter Besonderheiten der in der Ausbildung verwendeten Luftschiffmuster werden mit dem Ausbildungshandbuch genehmigt.

Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste

Anlassen der Triebwerke

Überprüfung der Triebwerke und Systeme

Start

Normales Startverfahren

Notstartverfahren

Start mit simuliertem Triebwerksausfall

Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter

Übergang zum Horizontalflug

Steigflug bis auf „Prallhöhe“ und Flug in „Prallhöhe“

Horizontalmanöver und stationärer Horizontalflug

Kurvenflug

Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke

Orientierung, einschließlich Kleinorientierung, Koppelnavigation

Windbestimmung

Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung

Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten

Fliegen auf vorgegebenen Kursen über Grund nach Sicht

Standortbestimmung mit Hilfe von Funknavigationsinstrumenten

Führung des Flugdurchführungsplanes

Bestimmung der Überhitzung („Superheat“)

Beurteilung der Massen von Ballast, Kraftstoff, Feuchtigkeit auf der Hülle

Rechnerische Ermittlung der statischen Schwere (Faustformeln)

„Erfliegen“ der statischen Schwere

Normaler Sinkflug

Notsinkflug

Einordnung in den Flugplatzverkehr

Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall

mit unterschiedlicher statischer Schwere (einschließlich Schwere < 0)

mit simuliertem Triebwerkausfall

Triebwerksbrand/-ausfall

Rauch/Feuer im Führerraum/Passagierkabine/Frachtraum

Systemausfälle (Hüllendrucksystem, Hydrauliksystem, Elektrik, Instrumente, etc)

„Free ballooning“ (Ausfall der gesamten Antriebsanlage)

Notablassen des Traggases nach Notlandung und Evakuierung der Passagiere/Besatzung (Bergerolle)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 144

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle. Prüfungsfach (Sachgebiet) Prüfungszeit Minuten 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften 60 2. Navigation 2.1 Allgemeine Navigation 45 2.2 Funknavigation 45 2.3 Flugplanung 60 3. Meteorologie 60 4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 60 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 5.1 Flugleistung 30 5.2 Beladung und Schwerpunkt 30 5.3 Luftschiffkunde 30 5.4 Elektrotechnik und Avionik 30 5.5 Instrumente 30 5.6 Triebwerke 30 6. Verhalten in besonderen Fällen 30 7. menschliches Leistungsvermögen 30 Gesamt: 570 2.Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. 3.Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist. 4.Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden. 5.Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer. 6.Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.

Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.

Prüfungsfach (Sachgebiet) Prüfungszeit Minuten

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften 60

2. Navigation

2.1 Allgemeine Navigation 45

2.2 Funknavigation 45

2.3 Flugplanung 60

3. Meteorologie 60

4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 60

5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik

5.1 Flugleistung 30

5.2 Beladung und Schwerpunkt 30

5.3 Luftschiffkunde 30

5.4 Elektrotechnik und Avionik 30

5.5 Instrumente 30

5.6 Triebwerke 30

6. Verhalten in besonderen Fällen 30

7. menschliches Leistungsvermögen 30

Gesamt: 570

Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat.

Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.

Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.

Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 145 - 149

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftschiff abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss das Luftschiff von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. 6.Die Flugstrecke für wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. 7.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 8.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 9.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftschiffes innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 10.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abzulegen. 11.Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. 12.Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Luftschiffmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt: a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad - bei Beendigung von Kurven +- 15 Gradb) Einhalten einer Funkstandlinie +- 5 Gradc) Flughöhe +- 150 ft Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................Anschrift: ................................................................... I. Durchführung der Prüfung: Luftschiffmuster: ................. Kennzeichen: .............................Abflugort: ........................ Startzeit: ...............................Zielort: .......................... Landezeit. ...............................Blockzeit (ab Mast/an Mast): ...... II. Ergebnis der Prüfung --------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I --------------------------------- III. Bemerkungen ...................................... ....................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers...................................... ....................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen Wetterbedingungen:------------------------------------------------------------------------------Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort------------------------------------------------------------------------------ I I I I I I------------------------------------------------------------------------------ -------------------------------------------Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten I ------------------------------------------- Bewertung der einzelnen Flugübungen ------------------------------------------------------------------------------Prüfungsabschnitt/Übung I B/NB------------------------------------------------------------------------------1. Flugvorbereitung------------------------------------------------------------------------------2. Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste------------------------------------------------------------------------------3. Anlassen der Triebwerke------------------------------------------------------------------------------4. Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen------------------------------------------------------------------------------5. Ablegen vom Mast------------------------------------------------------------------------------6. Start------------------------------------------------------------------------------6.1 Normales Startverfahren------------------------------------------------------------------------------6.2 Notstartverfahren------------------------------------------------------------------------------6.3 Durchstarten------------------------------------------------------------------------------6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall------------------------------------------------------------------------------7. Steigflug------------------------------------------------------------------------------7.1 Einhaltung der sicheren Steigflugbahn und Flugparameter------------------------------------------------------------------------------7.2 Übergang zum Horizontalflug------------------------------------------------------------------------------8. Flugübungen------------------------------------------------------------------------------8.1 Horizontalflug------------------------------------------------------------------------------8.2 Kurvenflug------------------------------------------------------------------------------8.3 Kurvenflug mit konstantem Radius um eine feste Landmarke------------------------------------------------------------------------------8.4 Orientierung, einschließlich Kleinorientierung------------------------------------------------------------------------------8.5 Windbestimmung------------------------------------------------------------------------------8.6 Beobachtung und Beurteilung der Wetterbedingungen und deren Entwicklung------------------------------------------------------------------------------8.7 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten------------------------------------------------------------------------------8.8 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten------------------------------------------------------------------------------8.9 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten------------------------------------------------------------------------------8.10 Führung des Flugdurchführungsplanes------------------------------------------------------------------------------9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug------------------------------------------------------------------------------10. Sinkflug------------------------------------------------------------------------------10.1 Normaler Sinkflug------------------------------------------------------------------------------10.2 Notsinkflug------------------------------------------------------------------------------11. Anflug------------------------------------------------------------------------------11.1 Einordnung in den Flugplatzverkehr------------------------------------------------------------------------------11.2 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall------------------------------------------------------------------------------12. Landungen------------------------------------------------------------------------------12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere------------------------------------------------------------------------------12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall------------------------------------------------------------------------------13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast------------------------------------------------------------------------------14. Sprechfunkverkehr------------------------------------------------------------------------------15. Gebrauch der Klarlisten------------------------------------------------------------------------------16. Prüfung am Boden------------------------------------------------------------------------------16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand------------------------------------------------------------------------------16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer------------------------------------------------------------------------------16.3 Verhalten bei Systemausfällen------------------------------------------------------------------------------

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftschiff abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftschiff von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Die Flugstrecke für wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftschiffes innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftschiffes innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abzulegen.

Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Luftschiffmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 5A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 5B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 5C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 5D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Segelflugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 150 - 152

Luftrecht -Internationale Abkommen und Organisationen -Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen -Nationalitäts- und Eintragungszeichen -Lizenzierung von Luftfahrtpersonal -Luftverkehrsregeln -Navigationsverfahren -Flugverkehrskontroll und –beratungsdienste -Flugplätze und Einrichtungen -Such- und Rettungsdienst -Sicherheit -Untersuchung von Flugunfällen -JAR-FCL -Nationale Gesetzgebung Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse -Zelle und Systeme, Elektrik, Triebwerk, Notsysteme–Elektrotechnik –Triebwerktechnik –Notausrüstung –Flugwerk und Ausrüstung -Instrumente; Luftfahrzeuge; Hubschrauber–Fluginstrumente –Automatisches Flugregelsystem –Warn- und Aufzeichnungsausrüstung –Triebwerks- und Systemüberwachungsinstrumente Flugleistung und Flugplanung -Beladung und Schwerpunkt-Dynamische Faktoren und Begrenzungen -Lastvielfaches -Berechnung der Schwerpunktlage -Flugplanung und –überwachung–Flugplanung Überlandflug –ICAO ATC Flugplan –Bearbeitung von Flugplanungsunterlagen –Flüge über See und zu weit entfernten Plätzen -Flugleistungen–Lufttüchtigkeitsanforderungen –Start-, Strecken- und Landeflugleistungen –Flugleistungsklassen –Definition der Geschwindigkeit (V(tief)X, V(tief)Y, V(tief)LE, V(tief)LO, V(tief)TOSS, V(tief)NO, V(tief)MIN, V(tief)MAX) Menschliches Leistungsvermögen -Grundlagen Menschliche Faktoren -Grundlagen der Flugphysiologie und Erhaltung der Gesundheit -Grundlagen der Flugpsychologie Meteorologie -Atmosphäre -Wind -Thermodynamik -Wolken und Nebel -Niederschlag -Luftmassen und Fronten -Drucksysteme -Klimalehre -Fluggefahren -Meteorologische Informationen Navigation -Allgemeine Navigation–Grundlagen –Magnetismus und Kompass –Kartenkunde –Koppelnavigation -Funknavigation–Funknavigationseinrichtungen –Grundlagen Radar –Flächennavigationssysteme –Bodenunabhängige Navigationssysteme und Navigationssysteme mit äußerer Referenz Flugbetriebliche Verfahren -Allgemeines -Besondere Verfahren und Gefahren -Notverfahren Aerodynamik -Unterschall Aerodynamik -Strömungsgesetze–Laminare und turbulente Strömung –Grenzschicht -Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt -Auftrieb–Auftriebstheorien –Auftriebsbeiwert –Auftriebsberechnungen -Widerstand–Induzierter Widerstand –Stirnflächenwiderstand –Reibungswiderstand und Interferenzwiderstand –Widerstandsbeiwert -Bodeneffekt -Tragflügelprofile und Flügelformen -Anstellwinkel, Einstellwinkel -Hubschrauber Aerodynamik–Drehmomentausgleich –Bewegung der Rotorblätter (Schlagen, Schwenken) –Kräfte am Rotorblatt –Auftriebsverteilung –Autorotation –Stabilität –Bodenresonanz –Entstehung des Wirbelrings –Steuerungssystematik (Nicken, Rollen, Gieren) –Schlagen der Rotorblattgriffe gegen den Rotormast (mast bumping) Sprechfunkverkehr -Definitionen -Grundsätze der Wellenausbreitung -Allgemeine Verfahren -Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung -Not- und Dringlichkeitsverkehr -Frequenzverwaltung Allgemeine Flugsicherheit -Notausrüstung und deren Gebrauch-Feuerlöscher –Triebwerksbrand, Feuer in der Kabine –Enteisungsanlagen, Eisverhütung -Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken -Gefahrgut -Wirbelschleppen -Hindernisse, Leitungen -Windscherung, Start, Anflug und Landung -Noträumung des Hubschraubers–Notlandung –Notwasserung

Internationale Abkommen und Organisationen

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Nationalitäts- und Eintragungszeichen

Lizenzierung von Luftfahrtpersonal

Luftverkehrsregeln

Navigationsverfahren

Flugverkehrskontroll und –beratungsdienste

Flugplätze und Einrichtungen

Such- und Rettungsdienst

Sicherheit

Untersuchung von Flugunfällen

JAR-FCL

Nationale Gesetzgebung

Zelle und Systeme, Elektrik, Triebwerk, Notsysteme–Elektrotechnik –Triebwerktechnik –Notausrüstung –Flugwerk und Ausrüstung

Elektrotechnik

Triebwerktechnik

Notausrüstung

Flugwerk und Ausrüstung

Instrumente; Luftfahrzeuge; Hubschrauber–Fluginstrumente –Automatisches Flugregelsystem –Warn- und Aufzeichnungsausrüstung –Triebwerks- und Systemüberwachungsinstrumente

Fluginstrumente

Automatisches Flugregelsystem

Warn- und Aufzeichnungsausrüstung

Triebwerks- und Systemüberwachungsinstrumente

Beladung und Schwerpunkt-Dynamische Faktoren und Begrenzungen -Lastvielfaches -Berechnung der Schwerpunktlage

Dynamische Faktoren und Begrenzungen

Lastvielfaches

Berechnung der Schwerpunktlage

Flugplanung und –überwachung–Flugplanung Überlandflug –ICAO ATC Flugplan –Bearbeitung von Flugplanungsunterlagen –Flüge über See und zu weit entfernten Plätzen

Flugplanung Überlandflug

ICAO ATC Flugplan

Bearbeitung von Flugplanungsunterlagen

Flüge über See und zu weit entfernten Plätzen

Flugleistungen–Lufttüchtigkeitsanforderungen –Start-, Strecken- und Landeflugleistungen –Flugleistungsklassen –Definition der Geschwindigkeit (V(tief)X, V(tief)Y, V(tief)LE, V(tief)LO, V(tief)TOSS, V(tief)NO, V(tief)MIN, V(tief)MAX)

Lufttüchtigkeitsanforderungen

Start-, Strecken- und Landeflugleistungen

Flugleistungsklassen

Definition der Geschwindigkeit (V(tief)X, V(tief)Y, V(tief)LE, V(tief)LO, V(tief)TOSS, V(tief)NO, V(tief)MIN, V(tief)MAX)

Grundlagen Menschliche Faktoren

Grundlagen der Flugphysiologie und Erhaltung der Gesundheit

Grundlagen der Flugpsychologie

Atmosphäre

Wind

Thermodynamik

Wolken und Nebel

Niederschlag

Luftmassen und Fronten

Drucksysteme

Klimalehre

Fluggefahren

Meteorologische Informationen

Allgemeine Navigation–Grundlagen –Magnetismus und Kompass –Kartenkunde –Koppelnavigation

Grundlagen

Magnetismus und Kompass

Kartenkunde

Koppelnavigation

Funknavigation–Funknavigationseinrichtungen –Grundlagen Radar –Flächennavigationssysteme –Bodenunabhängige Navigationssysteme und Navigationssysteme mit äußerer Referenz

Funknavigationseinrichtungen

Grundlagen Radar

Flächennavigationssysteme

Bodenunabhängige Navigationssysteme und Navigationssysteme mit äußerer Referenz

Allgemeines

Besondere Verfahren und Gefahren

Notverfahren

Unterschall Aerodynamik

Strömungsgesetze–Laminare und turbulente Strömung –Grenzschicht

Laminare und turbulente Strömung

Grenzschicht

Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt

Auftrieb–Auftriebstheorien –Auftriebsbeiwert –Auftriebsberechnungen

Auftriebstheorien

Auftriebsbeiwert

Auftriebsberechnungen

Widerstand–Induzierter Widerstand –Stirnflächenwiderstand –Reibungswiderstand und Interferenzwiderstand –Widerstandsbeiwert

Induzierter Widerstand

Stirnflächenwiderstand

Reibungswiderstand und Interferenzwiderstand

Widerstandsbeiwert

Bodeneffekt

Tragflügelprofile und Flügelformen

Anstellwinkel, Einstellwinkel

Hubschrauber Aerodynamik–Drehmomentausgleich –Bewegung der Rotorblätter (Schlagen, Schwenken) –Kräfte am Rotorblatt –Auftriebsverteilung –Autorotation –Stabilität –Bodenresonanz –Entstehung des Wirbelrings –Steuerungssystematik (Nicken, Rollen, Gieren) –Schlagen der Rotorblattgriffe gegen den Rotormast (mast bumping)

Drehmomentausgleich

Bewegung der Rotorblätter (Schlagen, Schwenken)

Kräfte am Rotorblatt

Auftriebsverteilung

Autorotation

Stabilität

Bodenresonanz

Entstehung des Wirbelrings

Steuerungssystematik (Nicken, Rollen, Gieren)

Schlagen der Rotorblattgriffe gegen den Rotormast (mast bumping)

Definitionen

Grundsätze der Wellenausbreitung

Allgemeine Verfahren

Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung

Not- und Dringlichkeitsverkehr

Frequenzverwaltung

Notausrüstung und deren Gebrauch-Feuerlöscher –Triebwerksbrand, Feuer in der Kabine –Enteisungsanlagen, Eisverhütung

Feuerlöscher

Triebwerksbrand, Feuer in der Kabine

Enteisungsanlagen, Eisverhütung

Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken

Gefahrgut

Wirbelschleppen

Hindernisse, Leitungen

Windscherung, Start, Anflug und Landung

Noträumung des Hubschraubers–Notlandung –Notwasserung

Notlandung

Notwasserung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 153 - 155

Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile: -Fliegerische Einweisung -Technische Ausbildung Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein. Fliegerische Einweisung Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden. Kleinorientierung in verschiedenen Höhen -Terrestrische Navigation mit Karten unterschiedlichen Maßstabes -Luftraumbeobachtung -Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen -Orientierung einschl. Kleinorientierung -Bestimmung von–Wind –Geschwindigkeit über Grund –Voraussichtlicher Ankunftszeit (ETA) –Überflugzeit (ETO) –Kraftstoffverbrauch –Letzter möglicher Umkehrpunkt (Point of no return) -Entnahme von Daten aus den an Bord befindlichen Flugsicherungsunterlagen sowie deren Auswertung Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen -Bestimmung der Windrichtung -Unterstützung des Hubschrauberführers bei der Beurteilung von Anflugrichtung und Landeplatzbeschaffenheit -Beurteilung und Überwachung der Hindernisfreiheit an der dem Piloten abgewandten Seite des Hubschraubers Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges -Orientierung -Beobachtung eines möglichen Eisansatzes Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges -Bedienen der Kabinen- und Instrumentenbeleuchtung -Bedienung der Scheinwerfer Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen. Technische Ausbildung Allgemeine Einweisung -Sicherheitsbestimmungen -Hallen- und Werkstattordnung -Brandschutz -Instandhaltungsbetriebshandbuch -Handbuch für Qualitätsmanagement -Verbrauchsmaterial Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers -Einweisung in die Bordpapiere -Bewegung des Hubschraubers am Boden -Be- und Enttankung -Cockpiteinweisung -Vorflugkontrolle -Tageskontrolle -Meldeverfahren bei Beanstandungen Standardverfahren -Einheiten im Messwesen -Grundlagen des Messens elektrischer und mechanischer Größen -Grundlagen des Prüfens -Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen Werkstoffe -Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten am Fluggerät beachten Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges -Wartungsunterlagen -Technische Akte Grundfertigkeiten -Drahtsicherungen -Splintsicherungen -Blechsicherungen -Schraubverbindungen -Seilverbindungen Wartungsdienst -Einweisung in die Wartung bis zum Umfang der ersten größeren Kontrolle -Einweisung in Sonderkontrollen nach Baugruppenwechsel Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.: -Triebwerk -Hauptrotorblätter -Hauptrotorkopf -Mechanische Baugruppen -Heckrotorkopf -Heckrotorblätter Einstellungen / Prüfungen -Triebwerksdrehzahl -Anlasstemperatur -Einstellwinkel der Hauptrotorblätter -Grundeinstellung des Heckrotors -Bordnetzspannung -Prüfung der Hydraulikanlage -Prüfung der Steuerungsanlage Einsatzausrüstung -Ein- und Ausbau von Sonderausrüstung -Funktionsprüfung Prüfungen bei drehendem Rotor -Blattspurlauf, -Dynamisches Auswuchten des Haupt- und Heckrotors -Schwingungsmessung Triebwerk Störungssuche und –behebung -Störungen beim Anlassen -Störungen in musterspezifischen Systemen Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.

Fliegerische Einweisung

Technische Ausbildung

Terrestrische Navigation mit Karten unterschiedlichen Maßstabes

Luftraumbeobachtung

Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers

Orientierung einschl. Kleinorientierung

Bestimmung von–Wind –Geschwindigkeit über Grund –Voraussichtlicher Ankunftszeit (ETA) –Überflugzeit (ETO) –Kraftstoffverbrauch –Letzter möglicher Umkehrpunkt (Point of no return)

Wind

Geschwindigkeit über Grund

Voraussichtlicher Ankunftszeit (ETA)

Überflugzeit (ETO)

Kraftstoffverbrauch

Letzter möglicher Umkehrpunkt (Point of no return)

Entnahme von Daten aus den an Bord befindlichen Flugsicherungsunterlagen sowie deren Auswertung

Bestimmung der Windrichtung

Unterstützung des Hubschrauberführers bei der Beurteilung von Anflugrichtung und Landeplatzbeschaffenheit

Beurteilung und Überwachung der Hindernisfreiheit an der dem Piloten abgewandten Seite des Hubschraubers

Orientierung

Beobachtung eines möglichen Eisansatzes

Bedienen der Kabinen- und Instrumentenbeleuchtung

Bedienung der Scheinwerfer

Sicherheitsbestimmungen

Hallen- und Werkstattordnung

Brandschutz

Instandhaltungsbetriebshandbuch

Handbuch für Qualitätsmanagement

Verbrauchsmaterial

Einweisung in die Bordpapiere

Bewegung des Hubschraubers am Boden

Be- und Enttankung

Cockpiteinweisung

Vorflugkontrolle

Tageskontrolle

Meldeverfahren bei Beanstandungen

Einheiten im Messwesen

Grundlagen des Messens elektrischer und mechanischer Größen

Grundlagen des Prüfens

Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen Werkstoffe

Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten am Fluggerät beachten

Wartungsunterlagen

Technische Akte

Drahtsicherungen

Splintsicherungen

Blechsicherungen

Schraubverbindungen

Seilverbindungen

Einweisung in die Wartung bis zum Umfang der ersten größeren Kontrolle

Einweisung in Sonderkontrollen nach Baugruppenwechsel

Triebwerk

Hauptrotorblätter

Hauptrotorkopf

Mechanische Baugruppen

Heckrotorkopf

Heckrotorblätter

Triebwerksdrehzahl

Anlasstemperatur

Einstellwinkel der Hauptrotorblätter

Grundeinstellung des Heckrotors

Bordnetzspannung

Prüfung der Hydraulikanlage

Prüfung der Steuerungsanlage

Ein- und Ausbau von Sonderausrüstung

Funktionsprüfung

Blattspurlauf,

Dynamisches Auswuchten des Haupt- und Heckrotors

Schwingungsmessung Triebwerk

Störungen beim Anlassen

Störungen in musterspezifischen Systemen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Fach max. Bearbeitungszeit in Std. Luftrecht 1:00 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 1:30 Flugleistung und -planung 2:00 Menschliches Leistungsvermögen 0:30 Meteorologie 1:00 Navigation 1:00 Betriebliche Verfahren 0:45 Aerodynamik 0:45 Sprechfunkverkehr Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben. 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.

Fach max. Bearbeitungszeit in Std.

Luftrecht 1:00

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 1:30

Flugleistung und -planung 2:00

Menschliches Leistungsvermögen 0:30

Meteorologie 1:00

Navigation 1:00

Betriebliche Verfahren 0:45

Aerodynamik 0:45

Sprechfunkverkehr Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben.

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 157 - 161

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die praktische Prüfung umfasst eine fliegerische Prüfung und eine technische Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann für sich einmal wiederholt werden. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber nimmt einen Sitz im Hubschrauber ein, von dem er die Tätigkeit des Flugtechnikers ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung und Durchführung des Überlandfluges der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden. 6.Aus jedem Abschnitt der technischen Prüfung ist mindestens ein Unterpunkt zu prüfen. Alle geprüften Unterpunkte müssen bestanden sein, um die technische Prüfung zu bestehen. Besteht der Bewerber die technische Prüfung in einem der fett gedruckten Unterpunkte nicht, ist die gesamte technische Prüfung zu wiederholen. In allen anderen Fällen ist die Prüfung des entsprechenden Abschnittes zu wiederholen. 7.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Prüfung nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 8.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder Name: ............................... Vorname: ............................. Strasse: ............................ Wohnort: ............................. I. Fliegerische Prüfung Hubschraubermuster: ................ Kennzeichen: ...................... Startort: ................ Landeort: ......................... Startzeit: ................ Landezeit: ........................ Flugdauer: .................... -------------- -------------- I links I I I links I I Sitz des Prüfers: -------------- Sitz des Bewerbers: -------------- I rechts I I I hinten I I -------------- -------------- Ergebnis der Prüfung: --------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I --------------------------------- .................................... ................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers.................................... ................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben II. Technische Prüfung Ergebnis der Prüfung: --------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I --------------------------------- .................................... ................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers.................................... ................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen I. Fliegerische Prüfung ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------ 1. Flugvorbereitung: I I Streckenunterlagen, Kartenvorbereitung, I I Auswertung der Wetter- und I I Flugsicherungsberatung, Erstellung des I I Flightlogs, Flugabfertigung, Betankung, I I Beladung, Erklärung der an Bord I I befindlichen Rettungs- und I I Sicherheitsausrüstung, Vorlage und I I Erläuterung der Borddokumente. I I ------------------------------------------------------------------------------ 2. Vor- und Nachflugkontrolle I I (einschl. Kontrollen bei I I Zwischenlandungen) I I ------------------------------------------------------------------------------ 3. Luftraumbeobachtung I I ------------------------------------------------------------------------------ 4. Orientierung einschl. I I Kleinorientierung I I ------------------------------------------------------------------------------ 5. Technische Überwachung und I I Bedienung des Hubschraubers I I (Instrumente, Bedienung der Funk- und I I Navigationsgeräte, sonstige Systeme) I I ------------------------------------------------------------------------------ 6. Bestimmung von GS, ETA, ATA, I I Kraftstoffverbrauch, Wind, I I Restflugzeit. I I ------------------------------------------------------------------------------ 7. Crew Coordination I I ------------------------------------------------------------------------------ 8. Durchführung des Funkverkehrs I I ------------------------------------------------------------------------------ II. Technische Prüfung 1. Sicherheitsbestimmungen bei der Instandhaltung und beim Betrieb von Hubschraubern ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------1.1 Landeplatzbenutzungsordnung I I------------------------------------------------------------------------------1.2 Hallen- und Werkstattordnung, I I Unfallverhütungsvorschriften I I------------------------------------------------------------------------------ 1.3 Brandschutz I I------------------------------------------------------------------------------ 1.4 Abstellen und Sichern des I I Hubschraubers, Abdecken des I I Hubschraubers I I------------------------------------------------------------------------------1.5 Bewegen am Boden, Bodentransportgerät, I I------------------------------------------------------------------------------1.6 Benutzung von externen Stromquellen I I und Geräten I I------------------------------------------------------------------------------1.7 Gebrauch von Betriebs- und Hilfsstoffen, I I Sicherheitsdatenblätter I I------------------------------------------------------------------------------ 2. Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------2.1 Be- und Enttanken I I------------------------------------------------------------------------------2.2 Auffüllen und Ablassen sonstiger I I Betriebsstoffe, Zugabe von I I Enteisungsmittel I I------------------------------------------------------------------------------2.3 Bedeutung und Anwendung der an Bord I I mit zu führenden Betriebsunterlagen: I I------------------------------------------------------------------------------ - Flughandbuch I I - Eintragungsschein I I - Lufttüchtigkeitszeugnis I I - Nachprüfschein I I - Lfz-Bordbücher I I - FT - Zeugnis I I - Lärmschutzzeugnis I I------------------------------------------------------------------------------2.4 Betriebsinterne Unterlagen: I I (z.B. Übergabenachweis, Cycleliste) I I------------------------------------------------------------------------------ 3. Systemkenntnisse von Baugruppen / Bauteilen ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------3.1 Triebwerk I I------------------------------------------------------------------------------3.2 Zelle, Flugwerk, automatische I I Flugregelungsanlage I I ------------------------------------------------------------------------------3.3 Elektrik, Avionik I I------------------------------------------------------------------------------ 4. Arbeiten gemäß Herstelleranweisungen ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------4.1 Wartungsarbeiten I I------------------------------------------------------------------------------4.2 Sonderkontrollen I I------------------------------------------------------------------------------4.3 Austausch von Baugruppen / Bauteilen I I------------------------------------------------------------------------------4.4 Dokumentation: I I - Struktur / Zelle I I - Triebwerk I I - Sonderausrüstung I I - SB, LS, LTA, I I ------------------------------------------------------------------------------ 5. Zusatzausrüstung (soweit gem. Flughandbuch zugelassen) ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------5.1 Ein- und Ausbau I I------------------------------------------------------------------------------5.2 Funktionsprüfung I I------------------------------------------------------------------------------ 5.3 Betriebsvorschriften I I------------------------------------------------------------------------------ 5.4 Wartung I I------------------------------------------------------------------------------ 6. Gebrauch von Sonderwerkzeugen und Messmitteln ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------6.1 Umrechnung von Einheiten im I I Messwesen I I------------------------------------------------------------------------------6.2 Anwendung I I elektrischer/elektronischer Mess- und I I Auslesegeräte I I------------------------------------------------------------------------------ 6.3 Gebrauch von Drehmomentschlüsseln I I und Tensiometer I I------------------------------------------------------------------------------ 7. Einstellarbeiten / Prüfungen ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------7.1 Flugsteuerung I I------------------------------------------------------------------------------7.2 Hydraulikanlage, Rotorbremsanlage I I------------------------------------------------------------------------------7.3 Bordelektrik (z.B. Generatorspannung,) I I------------------------------------------------------------------------------7.4 Triebwerk (z.B: RPM, EGT) I I------------------------------------------------------------------------------7.5 Kraftstoffanlage I I------------------------------------------------------------------------------7.6 Spänewarnanlage (Magnetstopfen Zelle, I I Triebwerk) I I------------------------------------------------------------------------------7.7 Schwingungs- und Dämpfungssystem I I------------------------------------------------------------------------------ 8. Cockpit ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------8.1 Allgemeine Anzeigen I I------------------------------------------------------------------------------8.2 Testfunktionen I I------------------------------------------------------------------------------8.3 Umschaltfunktionen I I------------------------------------------------------------------------------8.4 Ausleseverfahren und Bearbeitung I I musterspezifischer Fehlermeldungen, I I------------------------------------------------------------------------------ 9. Störungssuche und –behebung ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------9.1 Flugwerk I I------------------------------------------------------------------------------9.2 Triebwerk I I------------------------------------------------------------------------------9.3 Ausrüstung I I------------------------------------------------------------------------------ 10. Behandlung ausgebauter Geräte und Bauteile ------------- I Bewertung------------------------------------------------------------------------------ Inhalt I Aufgabe I B/NB------------------------------------------------------------------------------10.1 Kennzeichnung, Lagerung I I------------------------------------------------------------------------------10.2 Überprüfung, Reinigung I I------------------------------------------------------------------------------10.3 Versand I I------------------------------------------------------------------------------

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die praktische Prüfung umfasst eine fliegerische Prüfung und eine technische Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann für sich einmal wiederholt werden.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber nimmt einen Sitz im Hubschrauber ein, von dem er die Tätigkeit des Flugtechnikers ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung und Durchführung des Überlandfluges der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.

Aus jedem Abschnitt der technischen Prüfung ist mindestens ein Unterpunkt zu prüfen. Alle geprüften Unterpunkte müssen bestanden sein, um die technische Prüfung zu bestehen. Besteht der Bewerber die technische Prüfung in einem der fett gedruckten Unterpunkte nicht, ist die gesamte technische Prüfung zu wiederholen. In allen anderen Fällen ist die Prüfung des entsprechenden Abschnittes zu wiederholen.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Prüfung nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 162 - 164

Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern, Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern ist auf Luftfahrzeugen durchzuführen, die für den Kunstflug zugelassen sind. Die in der praktischen Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge müssen mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Teile der Ausbildung auf Flugzeugen, Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt werden. Die nachfolgend aufgeführten Ausbildungsinhalte sind für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Hubschrauberführer in Abstimmung mit der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Erlaubnisbehörde sinngemäß anzuwenden. Mit Hubschraubern aus technischen Gründen oder Bauart bedingt nicht durchführbare Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildung auf Flugzeugen mit Fluglehrer durchzuführen. Theoretische Einweisung -Rechtliche Bestimmungen -Sicherheitsmindesthöhe -Flugplan -Kunstflugräume -Einweisung in das Rettungssystem -Menschliche Belastbarkeit (in Ergänzung zu HPL) -Unterweisung in Rettungsmanöver (Notfallstandards), Beenden von–Rückensteilspirale –Orientierungsverlust im Rückenflug –Einsatz von Bremsklappen –Rückwärts-Slide –Figurenabbruch Anmerkung: Die theoretische Einweisung ist vor Beginn der praktischen Ausbildung durchzuführen und in der Anmeldung zur Abnahme der praktischen Prüfung zu dokumentieren. Die Dauer der theoretischen Einweisung soll 60 Minuten nicht unterschreiten. Praktische Ausbildung Die Übungen sind zunächst mit Lehrer und danach im Alleinflug durchzuführen. Das Ziel ist die sichere Beherrschung der Kunstflugfiguren und die richtige Reaktion bei Fehlern. Zu Beginn der Flugausbildung muss sich der Bewerber mit dem für die Ausbildung und Prüfung vorgesehenen Luftfahrzeugmuster im Normalflug und in überzogenen Flugzuständen vertraut machen. Das Luftfahrzeug ist dabei in allen zugelassenen Geschwindigkeitsbereichen zu fliegen. Die Einweisung ins Trudeln muss vor dem ersten Alleinflug zum Üben der Kunstflugfiguren erfolgen. Bodeneinweisung -Handhabung des Rettungsfallschirms/Rettungssystems -Erklärung des Flugzeugmusters–Erläuterungen anhand des Flughandbuches des jeweiligen Luftfahrzeuges –Erklärung des V-n-Diagramms sowie des Lastvielfachen –Einweisung in Sicherheitsgrenzen bei Überlastung –Trimmplan -Einweisung in den Führerraum -Überprüfung der Flugklarheit des Luftfahrzeuges gemäß Klarliste und mit Hilfe der Bordpapiere -Überprüfung vor jedem Start–Zusätzliche Überprüfung für den Kunstflug gemäß Klarliste –Kunstflugkonfiguration -Richtiges Anschnallen Einweisung in besondere Flugzustände (Gefahreneinweisung) Überziehen -Überziehverhalten Normalflug -Langsamflug -Erfliegen der Mindestfahrt-ohne Klappen –mit verschiedenen Klappenstellungen –mit und ohne Motorkraft -High-Speed-Stall Sackflug -Richtiges Beenden des Sackfluges durch Verringerung des Anstellwinkels -Erkennen des Abreißens der Strömung und Wirkung des Seitenruders nach Strömungsabriss und beim Abkippen -Richtiges Beenden des Abkippens durch Gegenseitenruder und Verringerung des Anstellwinkels Schiebeflug -Schiebeflugzustände im Langsamflug -Wiederholung der Übung des Überziehens bei Schiebeflugzuständen -Richtiges Beenden des Abkippens bzw. des Trudelns -Langsamflug und Schiebeflugzustände im Kurvenflug Rückenflug -Orientierung im Rückenflug -Horizontalflug in Rückenlage mit mindestens 45 Grad Richtungsänderung -Steigflug in Rückenlage -Sinkflug in Rückenlage -Erkennen und Beenden von Gefahrensituationen -Überziehen (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt) -Sackflugzustände im Rückenflug (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt) Trudeln -Einleiten aus Horizontalfluglage gemäß Flughandbuch -Beenden unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten und der Nachdreheigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeugmusters -Vorzeitiges Beenden oder Nachdrehen (innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Grenzen) durch Nachsteuern korrigieren -Einleiten und Ausleiten über der Grundlinie -Richtiges Beenden des Trudelns Flugausbildung Anmerkung: Die Übungen sollen über einer markanten, möglichst geraden Grundlinie geflogen werden. Vor Beginn und immer wieder auch während der Übungen ist der Luftraum zu beobachten. Es ist darauf zu achten, dass der Kunstflugraum und die Grundrichtung eingehalten werden. Bei den Übungen und Kunstflugfiguren ist der Gashebel so zu bedienen, dass ein Überdrehen des Motors vermieden, aber auch immer die beste und wirtschaftlichste Leistung erzielt wird. Die für die jeweiligen Kunstflugfiguren maßgebenden Geschwindigkeiten sind dem Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuges zu entnehmen. Überschlag (Looping) Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben Turn Luftfahrzeug steigt senkrecht in die Höhe, verliert dabei immer mehr an Fahrt. Wenn der Stillstand fast erreicht ist, Luftfahrzeug rechts oder links um die Hochachse fächerartig drehen, bis Nase senkrecht nach unten steht Senkrechter Sturzflug in derselben Bahn, in der das Luftfahrzeug gestiegen ist langsam abfangen Anmerkung: Turns mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung durchgeführt. Turns in die Gegenrichtung sind in der Ausbildung zu demonstrieren, auf die Unterschiede ist hinzuweisen. Gesteuerte Rolle Gesteuerte Rolle rechts und links Abschwung (Rollenkehre) Luftfahrzeug aus Horizontalfluglage mit einem Steigwinkel von 30 bis 45 Grad je nach Luftfahrzeugmuster hochziehen Halbe gesteuerte Rolle (rechts und links) in Rückenlage 5/8 Überschlag (Looping) nach unten Aufschwung (Immelmann) Halber Überschlag (Looping) aus Normalfluglage nach oben Mit halber gesteuerter Rolle (rechts und links) aus Rückenlage in Normalfluglage Üben des Prüfungsprogramms rechts und links Üben des Prüfungsprogramms im Alleinflug

Rechtliche Bestimmungen

Sicherheitsmindesthöhe

Flugplan

Kunstflugräume

Einweisung in das Rettungssystem

Menschliche Belastbarkeit (in Ergänzung zu HPL)

Unterweisung in Rettungsmanöver (Notfallstandards), Beenden von–Rückensteilspirale –Orientierungsverlust im Rückenflug –Einsatz von Bremsklappen –Rückwärts-Slide –Figurenabbruch

Rückensteilspirale

Orientierungsverlust im Rückenflug

Einsatz von Bremsklappen

Rückwärts-Slide

Figurenabbruch

Handhabung des Rettungsfallschirms/Rettungssystems

Erklärung des Flugzeugmusters–Erläuterungen anhand des Flughandbuches des jeweiligen Luftfahrzeuges –Erklärung des V-n-Diagramms sowie des Lastvielfachen –Einweisung in Sicherheitsgrenzen bei Überlastung –Trimmplan

Erläuterungen anhand des Flughandbuches des jeweiligen Luftfahrzeuges

Erklärung des V-n-Diagramms sowie des Lastvielfachen

Einweisung in Sicherheitsgrenzen bei Überlastung

Trimmplan

Einweisung in den Führerraum

Überprüfung der Flugklarheit des Luftfahrzeuges gemäß Klarliste und mit Hilfe der Bordpapiere

Überprüfung vor jedem Start–Zusätzliche Überprüfung für den Kunstflug gemäß Klarliste –Kunstflugkonfiguration

Zusätzliche Überprüfung für den Kunstflug gemäß Klarliste

Kunstflugkonfiguration

Richtiges Anschnallen

Überziehverhalten

Langsamflug

Erfliegen der Mindestfahrt-ohne Klappen –mit verschiedenen Klappenstellungen –mit und ohne Motorkraft

ohne Klappen

mit verschiedenen Klappenstellungen

mit und ohne Motorkraft

High-Speed-Stall

Richtiges Beenden des Sackfluges durch Verringerung des Anstellwinkels

Erkennen des Abreißens der Strömung und Wirkung des Seitenruders nach Strömungsabriss und beim Abkippen

Richtiges Beenden des Abkippens durch Gegenseitenruder und Verringerung des Anstellwinkels

Schiebeflugzustände im Langsamflug

Wiederholung der Übung des Überziehens bei Schiebeflugzuständen

Richtiges Beenden des Abkippens bzw. des Trudelns

Langsamflug und Schiebeflugzustände im Kurvenflug

Orientierung im Rückenflug

Horizontalflug in Rückenlage mit mindestens 45 Grad Richtungsänderung

Steigflug in Rückenlage

Sinkflug in Rückenlage

Erkennen und Beenden von Gefahrensituationen

Überziehen (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt)

Sackflugzustände im Rückenflug (sofern das Luftfahrzeug dies erlaubt)

Einleiten aus Horizontalfluglage gemäß Flughandbuch

Beenden unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten und der Nachdreheigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeugmusters

Vorzeitiges Beenden oder Nachdrehen (innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Grenzen) durch Nachsteuern korrigieren

Einleiten und Ausleiten über der Grundlinie

Richtiges Beenden des Trudelns

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 165 - 168

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Stelle zu beantragen. Mit der Anmeldung ist die Durchführung der theoretischen Einweisung mit Angabe der Stundenzahl zu bescheinigen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Der Prüfer entscheidet im eigenen Ermessen, ob die Prüfungsflüge vom Boden aus beurteilt werden oder ob er an dem Prüfungsflug teilnehmen will. In letzterem Fall muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber das Prüfungsprogramm vor dem Prüfungsflug im Alleinflug durchgeführt hat. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. 5.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 6.Die Prüfung besteht aus einer festgelegten Reihe von Kunstflugfiguren, die in korrekter Reihenfolge nacheinander zu fliegen sind. Die festgelegte Reihe der Kunstflugfiguren hat grundsätzlich alle Kunstflugfiguren mit allen Drehrichtungen nach links und rechts zu umfassen (Ausnahme: Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind alle Turns unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung in die gleiche Richtung durchzuführen). Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 7.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:–ruhige und exakte Durchführung aller Kunstflugfiguren in festgelegter Reihe –Fliegen des Prüfungsprogramms entlang der Grundlinie –Wiederaufnahme der Orientierung bei fehlerhaften Kunstflugfiguren –Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung der Kunstflugfiguren und des Prüfungsprogramms zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 8.Die einzelnen Kunstflugfiguren der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird innerhalb einer festgelegten Reihe der Kunstflugfiguren eine Kunstflugfigur nicht bestanden, so gilt diese Kunstflugfigur als nicht bestanden und ist zu wiederholen. Wird mehr als eine Kunstflugfigur nicht bestanden, ist die gesamte Reihe nicht bestanden, und der Bewerber muss die gesamte Prüfung wiederholen. Mit Zustimmung des Prüfers kann der Bewerber die nicht bestandene Kunstflugfigur oder das Prüfungsprogramm im direkten Anschluss an die Prüfung einmal wiederholen. Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung Name und Vorname des Bewerbers: ..................................Wohnsitz: ........................................................Lizenz-Nr.: .......................... II. Durchführung der Prüfung Luftfahrzeugmuster: .............. Kennzeichen: ....................Prüfungsort: ............................. ------------------------------------------------------------------------------Prüfungsflug I Datum I Startzeit I Landezeit I Flugdauer I Beurteilung------------------------------------------------------------------------------Prüfungsflug I I I I I I I I I I------------------------------------------------------------------------------ Wiederholung I I I I IPrüfungsflug I I I I I------------------------------------------------------------------------------ III. Gesamtbeurteilung der Prüfung ------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I ------------------------------- IV. Bemerkungen ............................ ..................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers............................ ..................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen Bewertung der Kunstflugfiguren Bestanden = b / Nicht bestanden = nb------------------------------------------------------------------------------Prüfungsflug I B/NB I I Wiederholung Prüfungsflug I B/NB------------------------------------------------------------------------------1. Überschlag (Looping) I I Richtung I Überschlag (Looping) I I I Querlage I I I I Radius I I------------------------------------------------------------------------------2. Aufschwung rechts I I Richtung I Aufschwung rechts I (Immelmann) I I Querlage I (Immelmann) I I I Radius I I------------------------------------------------------------------------------3. Rolle links I I Richtung I Rolle links I I I Höhe I I I I Zeit I I------------------------------------------------------------------------------4. Turn rechts I I Richtung I Turn rechts I I I Steig- I I I I winkel I I------------------------------------------------------------------------------5. Rolle rechts I I Richtung I Rolle rechts I I I Höhe I I I I Zeit I I------------------------------------------------------------------------------6. Turn links I I Richtung I Turn links I I I Steig- I I I I winkel I I------------------------------------------------------------------------------7. Abschwung (Rollen- I I Richtung I Abschwung (Rollenkehre) I kehre) rechts I I Steig- I rechts I I I winkel I I I I Steighöhe I I I 1/2 Rolle I ------------------------------------------------------------------------------8. Überschlag (Looping) I I Richtung I Überschlag (Looping) I I I Kreis- I I I I bahn I I------------------------------------------------------------------------------9. Aufschwung links I I Richtung I Aufschwung links I (Immelmann) I I Querlage I (Immelmann) I I I Radius I I ------------------------------------------------------------------------------10. Abschwung (Rollen- I I Richtung I Abschwung (Rollenkehre) I kehre) links I I Steig- I links I I I winkel I I I I Steighöhe I I I 1/2 Rolle I------------------------------------------------------------------------------Zulässige Abweichungen vom vorstehenden Programm: Motorgetriebene Luftfahrzeuge: Alle Turns in gleicher Drehrichtung unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung; Segelflugzeuge: Die Kunstflugfiguren Überschlag (Looping), Aufschwung (Immelmann) und Abschwung (Rollenkehre) sind nur einmal zu fliegen, die mit Auf- und Abschwung verbundenen halben Rollen sind in unterschiedliche Richtungen auszuführen (Prüfungsprogramm-Nummern: 1 – 10 – 2 – 4 – 3 – 6 – 5) Hubschrauber: Das Prüfungsprogramm ist auf die technisch bedingten Möglichkeiten des Hubschraubers abzustimmen. Es müssen mindestens drei Kunstflugfiguren mit beiden Drehrichtungen (rechts und links) geflogen werden. Einhaltung des Kunstflugraums: Prüfungsflug ........................ Wiederholung .......................

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der für den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungseinrichtung zuständigen Stelle zu beantragen. Mit der Anmeldung ist die Durchführung der theoretischen Einweisung mit Angabe der Stundenzahl zu bescheinigen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Der Prüfer entscheidet im eigenen Ermessen, ob die Prüfungsflüge vom Boden aus beurteilt werden oder ob er an dem Prüfungsflug teilnehmen will. In letzterem Fall muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber das Prüfungsprogramm vor dem Prüfungsflug im Alleinflug durchgeführt hat. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Die Prüfung besteht aus einer festgelegten Reihe von Kunstflugfiguren, die in korrekter Reihenfolge nacheinander zu fliegen sind. Die festgelegte Reihe der Kunstflugfiguren hat grundsätzlich alle Kunstflugfiguren mit allen Drehrichtungen nach links und rechts zu umfassen (Ausnahme: Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind alle Turns unter Berücksichtigung der Motordrehrichtung in die gleiche Richtung durchzuführen). Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:–ruhige und exakte Durchführung aller Kunstflugfiguren in festgelegter Reihe –Fliegen des Prüfungsprogramms entlang der Grundlinie –Wiederaufnahme der Orientierung bei fehlerhaften Kunstflugfiguren –Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung der Kunstflugfiguren und des Prüfungsprogramms zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

ruhige und exakte Durchführung aller Kunstflugfiguren in festgelegter Reihe

Fliegen des Prüfungsprogramms entlang der Grundlinie

Wiederaufnahme der Orientierung bei fehlerhaften Kunstflugfiguren

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung der Kunstflugfiguren und des Prüfungsprogramms zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Kunstflugfiguren der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird innerhalb einer festgelegten Reihe der Kunstflugfiguren eine Kunstflugfigur nicht bestanden, so gilt diese Kunstflugfigur als nicht bestanden und ist zu wiederholen. Wird mehr als eine Kunstflugfigur nicht bestanden, ist die gesamte Reihe nicht bestanden, und der Bewerber muss die gesamte Prüfung wiederholen. Mit Zustimmung des Prüfers kann der Bewerber die nicht bestandene Kunstflugfigur oder das Prüfungsprogramm im direkten Anschluss an die Prüfung einmal wiederholen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 7A zu vermitteln.

(2) In der praktischen Ausbildung sind die in Anlage 7B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 7C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Freiballonen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 169 - 171

Einweisung Die Einweisung zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderer Gegenständen mit Luftfahrzeugen besteht aus einer Einweisung am Boden und einer Flugeinweisung. Die Einweisung am Boden muss der Flugeinweisung vorausgehen. Die Flugeinweisung soll bei unterschiedlichen Windverhältnissen durchgeführt werden. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. Bodeneinweisung -Einweisen des Bewerbers in den Startvorgang bei Berücksichtigung der zu schleppenden Last -Einweisung in die verwendeten Signale und Zeichen der Helfer am Boden -Funkverkehr Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen -Anpassen der Schleppgeschwindigkeit an die Geschwindigkeit des zu schleppenden Luftfahrzeugs oder des anderen Gegenstandes -Hinweis auf die ggf. wesentlich verminderte Reisegeschwindigkeit des Schleppflugzeuges und die Auswirkungen auf die Flugleistungen -Beachten der Angaben zum Schleppen in den Flug- und Betriebshandbüchern der beteiligten Luftfahrzeuge (Anhängelast, Sollbruchstelle)–Seillänge –Sollbruchstelle –Bugkupplung –Schwerpunktkupplung -Verhalten bei Führungs- und Bedienungsfehlern des geschleppten Luftfahrzeugführers -Verhalten bei unvorhergesehenem Ausklinken des geschleppten Luftfahrzeugs oder anderen Gegenstandes während des Starts -Verhalten bei falscher Steuerführung des geschleppten Luftfahrzeugs (Übersteigen, Unterfliegen) -Festlegen des beabsichtigten Kurses, Raumeinteilung, Berücksichtigung der Windversetzung -Beim Schleppen von Luftfahrzeugen Absprache mit dem Luftfahrzeugführer -Kurvenflug, geringe Querneigung -Anflug zum Ausklinkpunkt -Aufforderung zum Ausklinken -genaue Beobachtung des Ausklinkvorgangs -Änderung des Flugzustands erst, wenn das Ausklinken sicher erkannt ist und eine ausreichende Entfernung von dem geschleppten Luftfahrzeug oder Schleppgegenstand erreicht ist -Anflug mit anhängendem Seil oder anderem Schleppgegenstand -Einordnen in die Flugplatzverkehr -Seilabwurf -Beobachtung des Signals nach Abwurf des Seils -Verhalten in besonderen Fällen, insbesondere bei Störungen, in Notfällen und bei Unfällen Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp -Aufbau der Schlinge ohne und mit dem Schleppgegenstand -Verhalten bei Nichtaufnahme der Schlinge oder Verlust des Schleppgegenstandes -Verhalten bei Landung mit anhängendem Schleppgegenstand Flugeinweisung Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen ohne Fangschlepp -Mindestens fünf Starts und Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers -Bei mindestens einem Flug ist in sicherer Höhe die Auswirkung auf den Schleppverband durch falsche Steuerführung (Übersteigen, Unterfliegen) zu demonstrieren. Dieser Flug muss vor den Alleinflügen des Bewerbers durchgeführt werden -Bei anderen Gegenständen ist der Gegenstand ggf. im Fluge auszulassen und wieder einzuholen Zusätzlich beim Schleppen von anderen Gegenständen im Fangschlepp -Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge ohne Schleppgegenstand in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers -Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge mit Schleppgegenstand, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers Befähigungsnachweis zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................Anschrift: ...................................................................Lizenz-Nr.: ..................... Gesamtflugzeit auf motorgetriebenen Luftfahrzeugen nachErwerb der Lizenz: ........................................................... Auf dem für den Erwerb der Schleppberechtigung verwendetenLuftfahrzeugmuster: .......................................................... I. Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen ohne Fangschlepp* Fünf Flüge im geschleppten Luftfahrzeug .................. durchgeführt am ....... ------------------------------------------------------------------------------ I Schleppendes I Geschlepptes Luftfahrzeug I BeurteilungFlug Datum I Luftfahrzeug I oder anderer Gegenstand I b/n b *------------------------------------------------------------------------------1. I I I------------------------------------------------------------------------------2. I I I------------------------------------------------------------------------------ 3. I I I------------------------------------------------------------------------------ 4. I I I------------------------------------------------------------------------------ 5. I I I------------------------------------------------------------------------------Innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung derSchleppberechtigung. II. Schleppflüge mit anderen Gegenständen (Fangschlepp) * ------------------------------------------------------------------------------ I schleppendes I Bezeichnung des I BeurteilungFlug Datum I Luftfahrzeug I geschleppten Gegenstandes I b/n b------------------------------------------------------------------------------1. I I I------------------------------------------------------------------------------2. I I I------------------------------------------------------------------------------ 3. I I I------------------------------------------------------------------------------ 4. I I I------------------------------------------------------------------------------ 5. I I I------------------------------------------------------------------------------6. I I I------------------------------------------------------------------------------7. I I I------------------------------------------------------------------------------ 8. I I I------------------------------------------------------------------------------ 9. I I I------------------------------------------------------------------------------ 10. I I I------------------------------------------------------------------------------ III. Ergebnis der Flüge ------------------------------ I bestanden/nicht bestanden* I ------------------------------IV. Bemerkungen ............................. .........................Fluglehrer Lizenz-Nr................., den ....... .........................Ort Unterschrift* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Einweisen des Bewerbers in den Startvorgang bei Berücksichtigung der zu schleppenden Last

Einweisung in die verwendeten Signale und Zeichen der Helfer am Boden

Funkverkehr

Anpassen der Schleppgeschwindigkeit an die Geschwindigkeit des zu schleppenden Luftfahrzeugs oder des anderen Gegenstandes

Hinweis auf die ggf. wesentlich verminderte Reisegeschwindigkeit des Schleppflugzeuges und die Auswirkungen auf die Flugleistungen

Beachten der Angaben zum Schleppen in den Flug- und Betriebshandbüchern der beteiligten Luftfahrzeuge (Anhängelast, Sollbruchstelle)–Seillänge –Sollbruchstelle –Bugkupplung –Schwerpunktkupplung

Seillänge

Sollbruchstelle

Bugkupplung

Schwerpunktkupplung

Verhalten bei Führungs- und Bedienungsfehlern des geschleppten Luftfahrzeugführers

Verhalten bei unvorhergesehenem Ausklinken des geschleppten Luftfahrzeugs oder anderen Gegenstandes während des Starts

Verhalten bei falscher Steuerführung des geschleppten Luftfahrzeugs (Übersteigen, Unterfliegen)

Festlegen des beabsichtigten Kurses, Raumeinteilung, Berücksichtigung der Windversetzung

Beim Schleppen von Luftfahrzeugen Absprache mit dem Luftfahrzeugführer

Kurvenflug, geringe Querneigung

Anflug zum Ausklinkpunkt

Aufforderung zum Ausklinken

genaue Beobachtung des Ausklinkvorgangs

Änderung des Flugzustands erst, wenn das Ausklinken sicher erkannt ist und eine ausreichende Entfernung von dem geschleppten Luftfahrzeug oder Schleppgegenstand erreicht ist

Anflug mit anhängendem Seil oder anderem Schleppgegenstand

Einordnen in die Flugplatzverkehr

Seilabwurf

Beobachtung des Signals nach Abwurf des Seils

Verhalten in besonderen Fällen, insbesondere bei Störungen, in Notfällen und bei Unfällen

Aufbau der Schlinge ohne und mit dem Schleppgegenstand

Verhalten bei Nichtaufnahme der Schlinge oder Verlust des Schleppgegenstandes

Verhalten bei Landung mit anhängendem Schleppgegenstand

Mindestens fünf Starts und Schleppflüge mit Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers

Bei mindestens einem Flug ist in sicherer Höhe die Auswirkung auf den Schleppverband durch falsche Steuerführung (Übersteigen, Unterfliegen) zu demonstrieren. Dieser Flug muss vor den Alleinflügen des Bewerbers durchgeführt werden

Bei anderen Gegenständen ist der Gegenstand ggf. im Fluge auszulassen und wieder einzuholen

Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge ohne Schleppgegenstand in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers

Mindestens fünf Übungsflüge mit Aufnahme der Schlinge mit Schleppgegenstand, davon mindestens drei in Begleitung des ausbildenden Fluglehrers

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 8A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 8B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 8C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 8D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Luftschiffen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

(5) Der Erwerb einer Musterberechtigung für Luftschiffführer erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und eine Schulung auf dem Luftschiffmuster. Die Ausbildung muss mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Inhalte der Anlagen 8A und 8B musterspezifisch ergänzen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172

Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen. Praktische Übungen Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen. -Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente–beim Geradeausflug –bei Bewegung des Höhenruders –des Querruders –des Seitenruders -Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont–Geradeausflug –Einleiten und Beenden von Kurven -Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass–Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs –Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse –Richtungsänderungen nach Zeit -Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser–Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit –Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten – -Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser–Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs –Einleiten und Beenden von Kurven –Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse –Richtungsänderungen nach Zeit –Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse -Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage

Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente–beim Geradeausflug –bei Bewegung des Höhenruders –des Querruders –des Seitenruders

beim Geradeausflug

bei Bewegung des Höhenruders

des Querruders

des Seitenruders

Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont–Geradeausflug –Einleiten und Beenden von Kurven

Geradeausflug

Einleiten und Beenden von Kurven

Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass–Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs –Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse –Richtungsänderungen nach Zeit

Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs

Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse

Richtungsänderungen nach Zeit

Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser–Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit –Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten

Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit

Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten

–

Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser–Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs –Einleiten und Beenden von Kurven –Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse –Richtungsänderungen nach Zeit –Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse

Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs

Einleiten und Beenden von Kurven

Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse

Richtungsänderungen nach Zeit

Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse

Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 173 - 174

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Prüfer fliegt auf dem vorderen Sitz mit Sicht nach außen. Der Bewerber darf keine Sicht nach außen haben. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. 6.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 7.Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 8.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 9.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung die Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer Name und Vorname des Bewerbers: ................................................................ Wohnsitz: ........................................................................................................... Lizenz-Nr.: ....................... I. Prüfungsflug Segelflugzeugmuster: ........................ Kennzeichen: ...................................... Flugplatz: ........................................... Bewertung Übungen B/NB Einhalten eines bestimmten Kurses im Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse Vollkreise links Vollkreise rechts Rückführen des Segelflugzeugs aus ungewöhnlichen Flugzuständen in die normale Lage II. Ergebnis der Prüfung Bestanden/Nicht bestanden III. Bemerkungen ................................................................. ................................................................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers ................................................................. ................................................................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Prüfer fliegt auf dem vorderen Sitz mit Sicht nach außen. Der Bewerber darf keine Sicht nach außen haben. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung die Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Prüfungsnachweis

Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer

Name und Vorname des Bewerbers: ................................................................

Wohnsitz: ...........................................................................................................

Lizenz-Nr.: .......................

I. Prüfungsflug

Segelflugzeugmuster: ........................

Kennzeichen: ......................................

Flugplatz: ...........................................

Bewertung

Übungen

B/NB

Einhalten eines bestimmten Kurses im Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit

Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse

Vollkreise links

Vollkreise rechts

Rückführen des Segelflugzeugs aus ungewöhnlichen Flugzuständen in die normale Lage

II. Ergebnis der Prüfung

Bestanden/Nicht bestanden

III. Bemerkungen

................................................................. .................................................................

Ort und Datum Unterschrift des Prüfers

................................................................. .................................................................

Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Die Ausbildung zum Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt bei einem vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung, der dafür eine Erlaubnis besitzt.

(2) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 9A zu vermitteln.

(3) In der praktischen fliegerischen Einweisung und technischen Ausbildung sind die in Anlage 9B festgelegten Übungen durchzuführen.

(4) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 9C durchzuführen.

(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9D nachzuweisen, dass er die für einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176

Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen: Gesetzliche Grundlagen -fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung -historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz -Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen -Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge -Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen -Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien–Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz –produktabhängige Vorschriften –Besonderheiten im Einzugsgebiet Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel -Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze -höhere Pflanzen und tierische Schädlinge -Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide -mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium -Spurenelemente -biologische Maßnahmen Technik -Anwendungstechnologien -physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen -Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf -Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung -Brandbekämpfung -Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.) -Transport und Lagerung der Chemikalien -Beladung des Luftfahrzeuges -bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz) -Maßnahmen für den Havariefall -Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen -Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz Flugvorbereitung und -durchführung -Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite -Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung -Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik -Beachtung von Belangen des Umweltschutzes -Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve -gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen -Anwendung von GPS -Dokumentation, Qualitätssicherung -Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren -Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen

fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung

historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz

Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen

Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge

Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen

Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien–Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz –produktabhängige Vorschriften –Besonderheiten im Einzugsgebiet

Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz

produktabhängige Vorschriften

Besonderheiten im Einzugsgebiet

Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze

höhere Pflanzen und tierische Schädlinge

Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide

mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium

Spurenelemente

biologische Maßnahmen

Anwendungstechnologien

physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen

Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf

Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung

Brandbekämpfung

Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)

Transport und Lagerung der Chemikalien

Beladung des Luftfahrzeuges

bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)

Maßnahmen für den Havariefall

Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz

Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite

Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung

Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik

Beachtung von Belangen des Umweltschutzes

Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve

gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen

Anwendung von GPS

Dokumentation, Qualitätssicherung

Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren

Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 177

Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden) -Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS) -Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen -Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen) -Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über−Wasser −Wald -Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere–Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen -Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen -Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet -An– und Abflug zum Arbeitsfeld -Kontrollflug über dem Arbeitsfeld -Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft -Einhaltung der Flughöhe und –richtung -Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne, -Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung Flugausbildung im Alleinflug -Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen -Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf) -Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf) Wiederholung aller Übungen bis zur Prüfungsreife

Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)

Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen

Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen)

Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über−Wasser −Wald

Wasser

Wald

Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere–Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen

Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen

Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen

Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet

An– und Abflug zum Arbeitsfeld

Kontrollflug über dem Arbeitsfeld

Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft

Einhaltung der Flughöhe und –richtung

Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne,

Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung

Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen

Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf)

Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 178

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.2.Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.Fachmax. Bearbeitungszeitin Std.Luftrecht00:30Pflanzenschutz (Sachkunde)*Technik, Flugleistung und -planung01:00Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen00:30Gesamt02:00*)Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.

Fachmax. Bearbeitungszeitin Std.

Luftrecht00:30

Pflanzenschutz (Sachkunde)*

Technik, Flugleistung und -planung01:00

Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen00:30

Gesamt02:00

*)Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 179 - 182

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm, inklusive simulierter Notsituationen, in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.4.Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.5.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.6.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.7.Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.8.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.9.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.10.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen−gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen−gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)−Anwendung der Luftfahrtkenntnissen und−Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.11.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Prüfungsnachweis Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................Anschrift: ...................................................................Lizenz-Nr.: .................................................................. I. Prüfungsflug Luftfahrzeug: ................ Kennzeichen: ................. Startflugplatz: ................ Startzeit: ............. Landeflugplatz: ................ Landezeit: ............. II. Ergebnis der Prüfung ------------------------------ I Bestanden/Nicht bestanden* I ------------------------------III. Bemerkungen .................................. .............................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers.................................. .............................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------Übungen I Bewertung------------------------------------------------------------------------------1. Arbeitsflüge I B/NB------------------------------------------------------------------------------1.1 I Start und Steigflug I------------------------------------------------------------------------------1.2 I Anflug der Bearbeitungsfläche I------------------------------------------------------------------------------1.3 I Kontrollflug I------------------------------------------------------------------------------1.4 I Mindestabstand zu Hindernissen I------------------------------------------------------------------------------1.5 I Arbeitsdurchflüge (Einhaltung Richtung, Höhe, I I Geschwindigkeit) I ------------------------------------------------------------------------------1.5.1 I Pflanzenschutz I------------------------------------------------------------------------------1.5.2 I Ausbringen von Feststoffen I------------------------------------------------------------------------------1.5.3 I Waldbrand I------------------------------------------------------------------------------1.6 I Arbeitsflugkurve I------------------------------------------------------------------------------1.7 I Flugtaktik / Berücksichtigung met. Bedingungen, I I Umwelt I------------------------------------------------------------------------------1.8 I Anflug Arbeitsflugplatz (Beladestelle / Außenlade I I und -startgelände) I------------------------------------------------------------------------------1.9 I Landeanflug, Landung I------------------------------------------------------------------------------1.10 I Einhalten Aufsetzzone I------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------2. Notverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------2.1 I simulierter Triebwerksausfall beim Start I------------------------------------------------------------------------------2.2 I simulierte Notlandung (Handlungsabläufe; Auswahl I I Notlandefläche) I------------------------------------------------------------------------------2.2.1 I während An- oder Abflug zum Bearbeitungsfeld I------------------------------------------------------------------------------2.2.2 I während Arbeitsdurchflug/Arbeitsflugkurve I------------------------------------------------------------------------------ Toleranzen:-----------Steuerkurs - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 10 Grad - Arbeitsflug: exakter Kurs über Grund anhand Bodenmarkierungen bzw. GPSFlughöhe - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 100 ft bzw. der Flughöhe angemessen - Arbeitsflug: möglichst exakt, dem Bodenrelief folgendGeschwindigkeiten - Start und Anflug: +/- 5 kt (für Anflug besser: V(tief)Tgt/V(tief)ref) - Arbeitsflug: +/- 10 kt

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm, inklusive simulierter Notsituationen, in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen−gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen−gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)−Anwendung der Luftfahrtkenntnissen und−Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung der Luftfahrtkenntnissen und

Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der Flugausbildung sind die in Anlage 10A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber um eine Kunstflugberechtigung hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 10B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 183

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00 Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45 Menschliches Leistungsvermögen 0:45 Meteorologie 1:00 Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00 Verhalten in besonderen Fällen 0:45 Aerodynamik 0:45 gesamt 6:00 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 4.Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00

Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45

Menschliches Leistungsvermögen 0:45

Meteorologie 1:00

Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00

Verhalten in besonderen Fällen 0:45

Aerodynamik 0:45

gesamt 6:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 184 - 188

1.Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen. 2.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 3.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 4.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen. Das Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer führt unverzüglich zum Abbruch und Nichtbestehen der Auswahlprüfung. 5.Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. 6.Sollte der Bewerber die praktische Auswahlprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Auswahlprüfung zu wiederholen. Wird die Auswahlprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten, jedoch nicht aufgrund mangelnden fliegerischen Könnens bedingten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 7.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Auswahlprüfung wiederholt werden muss. 8.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 9.Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Auswahlprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. 10.Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt: a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Gradb) Flughöhe - normaler Flug +- 100 ftc) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 10 kt/- 0 kt - alle anderen Flugzustände +- 10 kt Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ...................................................................Lizenz-Nr. ........................ I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ............................ Kennzeichen: .................... Abflugort: ......................... Startzeit: ......................... Zielort: ........................... Landezeit: ......................... Flugzeit: .......................... -------------------------------------- I Sitzplatz des Prüfers I -------------------------------------- I links I rechts I vorn I hinten I -------------------------------------- II. Ergebnis der Prüfung --------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I --------------------------------- III. Bemerkungen ................................... .................................... Ort und Datum Unterschrift des Prüfers................................... ....................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 1 I Bewertung Flugvorbereitung und Abflug I B/NB------------------------------------------------------------------------------Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer I(Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, I Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle IAbschnitte I------------------------------------------------------------------------------a I Flugvorbereitung und Flugwetterberatung I------------------------------------------------------------------------------b I Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung I------------------------------------------------------------------------------c I Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges I------------------------------------------------------------------------------d I Anlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem I I Anlassen I------------------------------------------------------------------------------e I Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start I------------------------------------------------------------------------------f I Start und Kontrollen nach dem Start I------------------------------------------------------------------------------g I Abflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------h I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - I I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 2 I Bewertung Allgemeine Flugübungen I B/NB------------------------------------------------------------------------------ I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Ia I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen I I Geschwindigkeiten I------------------------------------------------------------------------------c I Steigflug: I I i. Beste Steiggeschwindigkeit I I ii. Steigflugkurven I I iii. Übergang zum Horizontalflug I------------------------------------------------------------------------------d I Kurven (mit 30 Grad Querneigung) I------------------------------------------------------------------------------e I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich I I Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) I------------------------------------------------------------------------------f I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich I I mit und ohne Landeklappen I ------------------------------------------------------------------------------g I Überzogener Flugzustand: I I i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit I I Motorhilfe I I ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe I------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 3 I Bewertung Überlandflug I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der I I Navigationskarten I------------------------------------------------------------------------------b I Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und I I Fluggeschwindigkeit I------------------------------------------------------------------------------c I Orientierung, Berechnung und Korrektur von I I voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of I I Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplanes I------------------------------------------------------------------------------d) I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und I I Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur I I Flugverkehrskontrollstelle - I I Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 4 I Bewertung Anflug- und Landeverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I Anflugverfahren I------------------------------------------------------------------------------b I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), I I Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen I I vorliegen I------------------------------------------------------------------------------ c I * Landung ohne Landeklappen I------------------------------------------------------------------------------d I * Landeanflug ohne Motorhilfe I------------------------------------------------------------------------------e I Durchstarten aus geringer Höhe I------------------------------------------------------------------------------ f I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung I I der Flugverkehrsverfahren, I I Sprechfunkverfahren I------------------------------------------------------------------------------g I Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges I------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------ Abschnitt 5 I Bewertung Außergewöhnliche- und Notverfahren I B/NB------------------------------------------------------------------------------a I * Simulierte Notlandeübung I------------------------------------------------------------------------------b I Simulierte Notfälle I------------------------------------------------------------------------------ *) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen. Das Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer führt unverzüglich zum Abbruch und Nichtbestehen der Auswahlprüfung.

Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

Sollte der Bewerber die praktische Auswahlprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Auswahlprüfung zu wiederholen. Wird die Auswahlprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten, jedoch nicht aufgrund mangelnden fliegerischen Könnens bedingten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Auswahlprüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Auswahlprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 189 - 192

Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Flugzeugführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Privatpiloten liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Privatpiloten zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines -Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens -Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung -Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler -erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler -Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen -gegenseitige Achtung und Kameradschaft -Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt -Erziehung zur Flugdisziplin -Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –verkrampfte Steuerführung –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit -Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen -Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug -Prüfungsbefangenheit -Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges -Fliegerische Beurteilung Methodik und Systematik -der Lehrende -der Lernende -der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff -Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts -Lehrtechnik -richtiges Ansprechen des Flugschülers -Erwecken seiner Aufmerksamkeit -Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan -Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode -sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes -Kontinuität der Ausbildung -Häufigkeit der Wiederholungen -Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge -Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge -Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung -Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge -Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge -Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte–bis zum ersten Alleinflug –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug –Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges -Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden -Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeine Einweisungen -Vertrautmachen mit dem Flugplatz und seinen Einrichtungen -Flugplatzordnung -Sicherheitsbestimmungen -allgemeine Vorschriften -Kenntnis der Flugplatzordnung -besondere Platzbestimmungen -Hinweise zur Erklärung des Flugzeugs–außen –innen –seiner Anlagen und Einrichtungen -Flughandbuch -Klarliste Umfassender Unterricht -Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen -aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge -Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht. -Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Funknavigationshilfen Erarbeitung eines Lehrtextes -Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:–Ausbildungsthema –Ausbildungsziel –Ausbildungsform –Ausbildungsverfahren –Ausbildungsmittel –Zeitbedarf –Ablauf –Stoffgliederung –Teilziele -Hilfsmittel etc. -organisatorische Maßnahmen -Nachbereitung Verhalten in besonderen Fällen -Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung -Maßnahmen zur Verhinderung von überzogenen Flugzuständen -Ursachen für das Trudeln und Maßnahmen für die Verhinderung bzw. Beendigung -Verhalten bei Ausfall des Fahrtmessers -Fehlanzeigen des Höhenmessers -Vergaservereisung und Funkausfall Verhalten in Notfällen und Notverfahren -Triebwerksausfall -Störungen im Zündsystem -Vergaserbrand -Generatorausfall -Feuer an Bord -Störungen im elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen System -Versagen der Luftschraubenverstellung -Überdrehzahlen -Bruch des Gasgestänges -Störungen im Fahrwerks- und/oder im Klappensystem -Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen bei Überlandflügen -Notlandeverfahren -Verhalten bei Notlandungen mit eingefahrenem Fahrwerk -Notlandungen–Wald –Getreide –See -Verhalten nach der Notlandung

Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens

Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung

Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler

erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler

Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen

gegenseitige Achtung und Kameradschaft

Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt

Erziehung zur Flugdisziplin

Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –verkrampfte Steuerführung –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit

Luftkrankheit

Angstgefühl

Mangel an fliegerischem Gefühl

verkrampfte Steuerführung

Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen

mangelnde Übersicht und Belastbarkeit

mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen

mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit

Komplexe

mangelnder Lernwille

zu niedriges Intelligenzniveau

charakterliche Mängel

Disziplinlosigkeit

Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen

Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug

Prüfungsbefangenheit

Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges

Fliegerische Beurteilung

der Lehrende

der Lernende

der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff

Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts

Lehrtechnik

richtiges Ansprechen des Flugschülers

Erwecken seiner Aufmerksamkeit

Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan

Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode

sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes

Kontinuität der Ausbildung

Häufigkeit der Wiederholungen

Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge

Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge

Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung

Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge

Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge

Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte–bis zum ersten Alleinflug –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug –Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges

bis zum ersten Alleinflug

Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug

Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges

Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden

Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle

Vertrautmachen mit dem Flugplatz und seinen Einrichtungen

Flugplatzordnung

Sicherheitsbestimmungen

allgemeine Vorschriften

Kenntnis der Flugplatzordnung

besondere Platzbestimmungen

Hinweise zur Erklärung des Flugzeugs–außen –innen –seiner Anlagen und Einrichtungen

außen

innen

seiner Anlagen und Einrichtungen

Flughandbuch

Klarliste

Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen

aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge

Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten

Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Funknavigationshilfen

Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:–Ausbildungsthema –Ausbildungsziel –Ausbildungsform –Ausbildungsverfahren –Ausbildungsmittel –Zeitbedarf –Ablauf –Stoffgliederung –Teilziele

Ausbildungsthema

Ausbildungsziel

Ausbildungsform

Ausbildungsverfahren

Ausbildungsmittel

Zeitbedarf

Ablauf

Stoffgliederung

Teilziele

Hilfsmittel etc.

organisatorische Maßnahmen

Nachbereitung

Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung

Maßnahmen zur Verhinderung von überzogenen Flugzuständen

Ursachen für das Trudeln und Maßnahmen für die Verhinderung bzw. Beendigung

Verhalten bei Ausfall des Fahrtmessers

Fehlanzeigen des Höhenmessers

Vergaservereisung und Funkausfall

Triebwerksausfall

Störungen im Zündsystem

Vergaserbrand

Generatorausfall

Feuer an Bord

Störungen im elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen System

Versagen der Luftschraubenverstellung

Überdrehzahlen

Bruch des Gasgestänges

Störungen im Fahrwerks- und/oder im Klappensystem

Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen bei Überlandflügen

Notlandeverfahren

Verhalten bei Notlandungen mit eingefahrenem Fahrwerk

Notlandungen–Wald –Getreide –See

Wald

Getreide

See

Verhalten nach der Notlandung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 193 - 197

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum -Sicheren und verantwortlichen Führen des Luftfahrzeuges vom Sitz des Fluglehrers -Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen -Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers zu vermitteln. Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 10 Stunden umfassen, davon mindestens 5 Stunden mit dem dafür von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein: Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Auf die häufigsten Fehlerquellen ist dabei besonders hinzuweisen. Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind die nachfolgenden Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Flugzeugmuster einzugehen. Die technischen Daten, wie die Geschwindigkeit, Motordrehzahl usw., sind dem jeweiligen Flughandbuch zu entnehmen. Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen. Allgemeine Einführung Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbestätigung und Sitz der Instrumente, Kraftstoff-, Öl- und Bremssysteme sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richte Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung. Vorbereitung und Beenden eines Fluges -Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung -Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen -Erteilung und Entgegennahme eines fest umrissenen Flugauftrags -Außenkontrolle, Innenkontrolle, Anlassen und Warmlaufen des Motors, ggf. Anfordern der Roll- und Flugfreigabe durch Sprechfunk, Abbremsen des Motors unter Beachtung der zu überprüfenden Betriebswerte; Kontrolle vor dem Start -Abkühlungslauf und Abstellen des Motors, Kontrolle vor dem Verlassen des Flugzeuges, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen Einweisungsflug -Für den Anfangsschüler dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Flut vertraut zu machen. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen. -Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Flugzeugmuster. Wirkung der Steuerorgane -Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet. -Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei−unterschiedlichen Geschwindigkeiten −unterschiedlichen Triebwerksleistungen −unterschiedlichen Fluglagen −gedrosselten oder mit Leistung laufenden Triebwerken bis gleicher Geschwindigkeit ( Sinkflug, Steigflug) -Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders−Seitenruder−Drehen um die Hochachse −Rollen um die Längsachse −Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders −Querruder−Rollen um die Längsachse −Rutschen −Drehen um die Hochachse −Neigen um die Querachse −Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlichen angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks −Hinweise auf die gleichen Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder -Auswirkung der Massenträgheit -Auswirkung des negativen Wendemoments -Aerodynamische Auswirkung bei−Bestätigung der Trimmung −Bestätigung der Landehilfen −Bestätigung des Einziehfahrwerks -Auswirkung des Wechsels der Triebwerksleistung auf die Lage und Richtung des Flugzeugs im Fluge (Verschiebung des Gleichgewichts der Kräfte, Propellerdrall und Propellerstrahl) Rollen am Boden -Richtige Wahl der Triebwerksleistung -Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen -Richtung halten mit dem Seitenruder zum Ausgleich von Propellerdrall, asymmetrischer Propellerwirkung und Windeinfluss Horizontalflug (Beibehaltung der Flugebene, Flugrichtung und Fluglage) -Übergang in den Horizontalflug aus dem Steig- und Sinkflug -Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Wahl der Triebwerksleistung, Auswertung der Instrumente, Anzeige als Mittel für die Beibehaltung des Horizontalfluges -Einhalten einer Flugebene bei verschiedenen Geschwindigkeiten -Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente Steig-, Sink- und Gleitflug -Einnehmen der Steig- bzw. Singfluglage, Wahl der Triebwerksleistung -Instrumentenbeobachtung -Wirkung des Ein- und Ausfahrens der Landeklappen -Trimmung -Beachten der Betriebsgrenzwerte laut Flughandbuch. Einhalten geforderter Steig- und Sinkgeschwindigkeiten -Überwachen des umgebenden Luftraums Überziehen und Abkippen -Verhalten bei Überziehen und Abkippen -Richtung halten während des Abkippvorgangs -Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken und anschließendes Gasgeben (geringster Höhenverlust) -Hinweis auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen -Einwirkung der Landeklappen und des Fahrwerks auf dem Überziehvorgang Kurven Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven -Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder -Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit -Herausnehmen aus der Kurve -Steig und Sinkflugkurven -Steilkurven -Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve Steilspirale Ursachen -Einleiten der Steilspirale -Erkennen der Steilspiralen -Beenden der Steilspirale -Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden Anmerkung: Auf die Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln ist hinzuweisen. Platzrunde -Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung−Start −Ausrichtung des Flugzeugs in Startrichtung −Setzen der Triebwerksleistung −Richtung halten −Einfluss durch Wind, Propellerdrall, Kreiseleffekt und asymmetrische Propellerwirkung, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Abhebegeschwindigkeit -Steigflug−Übergang in den Steigflug und Beibehalten der Fluglage −Einhalten der Geschwindigkeit −Einfahren der Landeklappen, Lastigkeitsänderung, Triebwerksleistung -Steigflugkurven in den Querabflug -Fortsetzung des Steigflugs bis zur vorgeschriebenen Platzrundenhöhe; Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage; Einhalten der Geschwindigkeit -Horizontalflugkurve in den Gegenanflug -Gegenanflugteil, Abstand zur Landebahn -Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen, Fahrwerk ausfahren, Setzen der korrigierten Triebwerksleistung -Horizontalflugkurve in den Queranflug -Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes -Einkurven zum Endanflug, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes. -Richtige Sink bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Landeklappen bei entsprechender Fluglage, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste -Abfangen und Ausschweben -Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen -Zusätzlich sind zu üben:−Landeanflug und Landung ohne Landeklappen −Gleitflug und Landung ohne Triebwerkshilfe −Landeanflug mit anschließender Kurz- (Schleppgas-) Landung −Radlandung (bei Flugzeugen mit Spornrad) −Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug −Durchstarten in Horizontalflug −Durchstarten nach vorherigem Aufsetzen -Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente Seitengleitflug -Seitengleitflug im geraden Anflug−Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit −Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit -Seitengleitflug aus dem Kurvenflug Ziellandung -Ziellandeübung ohne Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen -Ziellandeübung mit Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 50m nach dem Landezeichen Notlandungen -Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start−Nachdrücken und Richtung halten −Beachten der Geschwindigkeit −Gebrauch der Landeklappen −Entscheidung, ob Fahrwerk ein- oder auszufahren ist −Entscheidung zum Beibehalten des Gradeausfluges oder leichter Richtungsänderungen -Notlandeübungen mit Triebwerkshilfe aus dem Normalflug−Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit, Überprüfung der Landefläche durch niedriges Überfliegen, Festlegung der Wendepunkte in der Nähe des vorgesehenen Feldes −Platzrunde, Anflug und Landung (ggf. Kurzlandung) -Notlandeübung mit simuliertem Triebwerksausfall aus dem Normalflug Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.−Einleiten und Planen der Notlandung, simulierte Notmeldung, Anflugcheck (1000 ft bzw. Bezugspunkt) −Hinweis auf Maßnahmen kurz vor der Landung bei tatsächlichem Triebwerksausfall; Gashebel voll zurücknehmen; Kraftstoffhahn schließen, Zündung und Hauptschalter ausschalten Überlandflüge -Überlandflugeinweisung–Flugvorbereitung einschließlich Berechnung der Beladung und Ermittlung des Schwerpunktes, Flugdurchführungsplan, FS-Freigabe –Abflugzeit, Abflugkurs, Kartenlesen, Kurs und Höhe halten –Flugzeitberechnung, Kontrollpunkte, Auffanglinien –Standortbestimmung und Führen des Flugdurchführungsplanes –Maßnahmen bei Verlust der Orientierung, Eigen- und Fremdpeilung -Kompassdrehfehler, Kleinorientierung, Abfliegen vorgewählter Karten- und Kompasskurse -Schlechtwetterwege

Sicheren und verantwortlichen Führen des Luftfahrzeuges vom Sitz des Fluglehrers

Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen

Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers

Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung

Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen

Erteilung und Entgegennahme eines fest umrissenen Flugauftrags

Außenkontrolle, Innenkontrolle, Anlassen und Warmlaufen des Motors, ggf. Anfordern der Roll- und Flugfreigabe durch Sprechfunk, Abbremsen des Motors unter Beachtung der zu überprüfenden Betriebswerte; Kontrolle vor dem Start

Abkühlungslauf und Abstellen des Motors, Kontrolle vor dem Verlassen des Flugzeuges, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen

Für den Anfangsschüler dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Flut vertraut zu machen. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.

Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Flugzeugmuster.

Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.

Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei−unterschiedlichen Geschwindigkeiten −unterschiedlichen Triebwerksleistungen −unterschiedlichen Fluglagen −gedrosselten oder mit Leistung laufenden Triebwerken bis gleicher Geschwindigkeit ( Sinkflug, Steigflug)

unterschiedlichen Geschwindigkeiten

unterschiedlichen Triebwerksleistungen

unterschiedlichen Fluglagen

gedrosselten oder mit Leistung laufenden Triebwerken bis gleicher Geschwindigkeit ( Sinkflug, Steigflug)

Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders−Seitenruder−Drehen um die Hochachse −Rollen um die Längsachse −Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders −Querruder−Rollen um die Längsachse −Rutschen −Drehen um die Hochachse −Neigen um die Querachse −Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlichen angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks −Hinweise auf die gleichen Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder

Seitenruder−Drehen um die Hochachse −Rollen um die Längsachse −Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders

Drehen um die Hochachse

Rollen um die Längsachse

Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders

Querruder−Rollen um die Längsachse −Rutschen −Drehen um die Hochachse −Neigen um die Querachse −Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlichen angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks

Rollen um die Längsachse

Rutschen

Drehen um die Hochachse

Neigen um die Querachse

Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlichen angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks

Hinweise auf die gleichen Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder

Auswirkung der Massenträgheit

Auswirkung des negativen Wendemoments

Aerodynamische Auswirkung bei−Bestätigung der Trimmung −Bestätigung der Landehilfen −Bestätigung des Einziehfahrwerks

Bestätigung der Trimmung

Bestätigung der Landehilfen

Bestätigung des Einziehfahrwerks

Auswirkung des Wechsels der Triebwerksleistung auf die Lage und Richtung des Flugzeugs im Fluge (Verschiebung des Gleichgewichts der Kräfte, Propellerdrall und Propellerstrahl)

Richtige Wahl der Triebwerksleistung

Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen

Richtung halten mit dem Seitenruder zum Ausgleich von Propellerdrall, asymmetrischer Propellerwirkung und Windeinfluss

Übergang in den Horizontalflug aus dem Steig- und Sinkflug

Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Wahl der Triebwerksleistung, Auswertung der Instrumente, Anzeige als Mittel für die Beibehaltung des Horizontalfluges

Einhalten einer Flugebene bei verschiedenen Geschwindigkeiten

Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente

Einnehmen der Steig- bzw. Singfluglage, Wahl der Triebwerksleistung

Instrumentenbeobachtung

Wirkung des Ein- und Ausfahrens der Landeklappen

Trimmung

Beachten der Betriebsgrenzwerte laut Flughandbuch. Einhalten geforderter Steig- und Sinkgeschwindigkeiten

Überwachen des umgebenden Luftraums

Verhalten bei Überziehen und Abkippen

Richtung halten während des Abkippvorgangs

Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken und anschließendes Gasgeben (geringster Höhenverlust)

Hinweis auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen

Einwirkung der Landeklappen und des Fahrwerks auf dem Überziehvorgang

Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder

Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit

Herausnehmen aus der Kurve

Steig und Sinkflugkurven

Steilkurven

Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve

Einleiten der Steilspirale

Erkennen der Steilspiralen

Beenden der Steilspirale

Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden

Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung−Start −Ausrichtung des Flugzeugs in Startrichtung −Setzen der Triebwerksleistung −Richtung halten −Einfluss durch Wind, Propellerdrall, Kreiseleffekt und asymmetrische Propellerwirkung, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Abhebegeschwindigkeit

Start

Ausrichtung des Flugzeugs in Startrichtung

Setzen der Triebwerksleistung

Richtung halten

Einfluss durch Wind, Propellerdrall, Kreiseleffekt und asymmetrische Propellerwirkung, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Abhebegeschwindigkeit

Steigflug−Übergang in den Steigflug und Beibehalten der Fluglage −Einhalten der Geschwindigkeit −Einfahren der Landeklappen, Lastigkeitsänderung, Triebwerksleistung

Übergang in den Steigflug und Beibehalten der Fluglage

Einhalten der Geschwindigkeit

Einfahren der Landeklappen, Lastigkeitsänderung, Triebwerksleistung

Steigflugkurven in den Querabflug

Fortsetzung des Steigflugs bis zur vorgeschriebenen Platzrundenhöhe; Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage; Einhalten der Geschwindigkeit

Horizontalflugkurve in den Gegenanflug

Gegenanflugteil, Abstand zur Landebahn

Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen, Fahrwerk ausfahren, Setzen der korrigierten Triebwerksleistung

Horizontalflugkurve in den Queranflug

Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes

Einkurven zum Endanflug, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes.

Richtige Sink bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Landeklappen bei entsprechender Fluglage, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste

Abfangen und Ausschweben

Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen

Zusätzlich sind zu üben:−Landeanflug und Landung ohne Landeklappen −Gleitflug und Landung ohne Triebwerkshilfe −Landeanflug mit anschließender Kurz- (Schleppgas-) Landung −Radlandung (bei Flugzeugen mit Spornrad) −Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug −Durchstarten in Horizontalflug −Durchstarten nach vorherigem Aufsetzen

Landeanflug und Landung ohne Landeklappen

Gleitflug und Landung ohne Triebwerkshilfe

Landeanflug mit anschließender Kurz- (Schleppgas-) Landung

Radlandung (bei Flugzeugen mit Spornrad)

Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug

Durchstarten in Horizontalflug

Durchstarten nach vorherigem Aufsetzen

Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente

Seitengleitflug im geraden Anflug−Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit −Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit

Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit

Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit

Seitengleitflug aus dem Kurvenflug

Ziellandeübung ohne Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen

Ziellandeübung mit Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 50m nach dem Landezeichen

Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start−Nachdrücken und Richtung halten −Beachten der Geschwindigkeit −Gebrauch der Landeklappen −Entscheidung, ob Fahrwerk ein- oder auszufahren ist −Entscheidung zum Beibehalten des Gradeausfluges oder leichter Richtungsänderungen

Nachdrücken und Richtung halten

Beachten der Geschwindigkeit

Gebrauch der Landeklappen

Entscheidung, ob Fahrwerk ein- oder auszufahren ist

Entscheidung zum Beibehalten des Gradeausfluges oder leichter Richtungsänderungen

Notlandeübungen mit Triebwerkshilfe aus dem Normalflug−Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit, Überprüfung der Landefläche durch niedriges Überfliegen, Festlegung der Wendepunkte in der Nähe des vorgesehenen Feldes −Platzrunde, Anflug und Landung (ggf. Kurzlandung)

Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit, Überprüfung der Landefläche durch niedriges Überfliegen, Festlegung der Wendepunkte in der Nähe des vorgesehenen Feldes

Platzrunde, Anflug und Landung (ggf. Kurzlandung)

Notlandeübung mit simuliertem Triebwerksausfall aus dem Normalflug Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.−Einleiten und Planen der Notlandung, simulierte Notmeldung, Anflugcheck (1000 ft bzw. Bezugspunkt) −Hinweis auf Maßnahmen kurz vor der Landung bei tatsächlichem Triebwerksausfall; Gashebel voll zurücknehmen; Kraftstoffhahn schließen, Zündung und Hauptschalter ausschalten

Einleiten und Planen der Notlandung, simulierte Notmeldung, Anflugcheck (1000 ft bzw. Bezugspunkt)

Hinweis auf Maßnahmen kurz vor der Landung bei tatsächlichem Triebwerksausfall; Gashebel voll zurücknehmen; Kraftstoffhahn schließen, Zündung und Hauptschalter ausschalten

Überlandflugeinweisung–Flugvorbereitung einschließlich Berechnung der Beladung und Ermittlung des Schwerpunktes, Flugdurchführungsplan, FS-Freigabe –Abflugzeit, Abflugkurs, Kartenlesen, Kurs und Höhe halten –Flugzeitberechnung, Kontrollpunkte, Auffanglinien –Standortbestimmung und Führen des Flugdurchführungsplanes –Maßnahmen bei Verlust der Orientierung, Eigen- und Fremdpeilung

Flugvorbereitung einschließlich Berechnung der Beladung und Ermittlung des Schwerpunktes, Flugdurchführungsplan, FS-Freigabe

Abflugzeit, Abflugkurs, Kartenlesen, Kurs und Höhe halten

Flugzeitberechnung, Kontrollpunkte, Auffanglinien

Standortbestimmung und Führen des Flugdurchführungsplanes

Maßnahmen bei Verlust der Orientierung, Eigen- und Fremdpeilung

Kompassdrehfehler, Kleinorientierung, Abfliegen vorgewählter Karten- und Kompasskurse

Schlechtwetterwege

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 198

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Pädagogik in der Flugausbildung 1:30 Methodik in der Flugausbildung 1:30 gesamt 3:00 2.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 3.Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Pädagogik in der Flugausbildung 1:30

Methodik in der Flugausbildung 1:30

gesamt 3:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 199 - 201

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen. 5.Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. 6.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 7.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 8.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Vorführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 9.Der Bewerber muss in der Lage sein, die im Prüfungsprotokoll aufgeführten Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären. 10.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. 11.Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt. a) Steuerkurs: - normaler Flug +- 10 Grad bei Geradeausflug im Horizontal-, Sink- und Steigflug und bei Beendigung von Kurven mit normaler Triebwerkleistung b) Flughöhe - normaler Flug mit normaler Triebwerkleistung +- 100 ft c) Geschwindigkeiten: - Start und Anflug + 10 kt/- 0 kt - alle anderen Flugzustände +- 10 kt mit normaler Triebwerksleistung der jeweils empfohlenen Geschwindigkeit. 12.Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von–der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug –der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung 13.Die Einschränkung der Aufsichtspflicht kann auf Antrag des anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler vollständig bis zur Prüfungsreife ausgebildet hat oder 50 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. 14.Die Berechtigung wird von der zuständigen Stelle in Feld XIII der Lizenz mit den Worten „Lehrberechtigung gemäß § 88a LuftPersV“ beschränkt. PrüfungsnachweisPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Anschrift: ....................................................... Lizenz-Nr.: ...................... I. Prüfungsflug Flugzeugmuster: ..................... Kennzeichen: ...................... Abflugort: .......................... Startzeit: ........................ Zielort: ............................ Landezeit: ........................ Flugzeit: ......................... Aus der Anlage 1B ausgewählte Übungen --------------------------------- --------------------------------- Übungen I Bewertung Übungen I Bewertung I B/NB I B/NB --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- --------------------------------- I I --------------------------------- --------------------------------- II. Ergebnis der Prüfung -------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden* I -------------------------------- III. Bemerkungen ................................ ...........................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers................................ ...........................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.

Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Vorführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Vorführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Der Bewerber muss in der Lage sein, die im Prüfungsprotokoll aufgeführten Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.

a) Steuerkurs

- normaler Flug +- 10 Grad

bei Geradeausflug im Horizontal-, Sink- und Steigflug und bei Beendigung von Kurven mit normaler Triebwerkleistung

b) Flughöhe

- normaler Flug mit normaler Triebwerkleistung +- 100 ft

c) Geschwindigkeiten

- Start und Anflug + 10 kt/- 0 kt

- alle anderen Flugzustände +- 10 kt

mit normaler Triebwerksleistung der jeweils empfohlenen Geschwindigkeit.

Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von–der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug –der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung

der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug

der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung

Die Einschränkung der Aufsichtspflicht kann auf Antrag des anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler vollständig bis zur Prüfungsreife ausgebildet hat oder 50 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.

Die Berechtigung wird von der zuständigen Stelle in Feld XIII der Lizenz mit den Worten „Lehrberechtigung gemäß § 88a LuftPersV“ beschränkt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 202

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00 Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45 Menschliches Leistungsvermögen 0:45 Meteorologie 1:00 Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00 Verhalten in besonderen Fällen 0:45 Aerodynamik 0:45 gesamt 6:00 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 4.Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00

Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45

Menschliches Leistungsvermögen 0:45

Meteorologie 1:00

Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00

Verhalten in besonderen Fällen 0:45

Aerodynamik 0:45

gesamt 6:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 203 - 205

1.Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. 2.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 3.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG. 4.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 5.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 6.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................Anschrift: ...................................................................Lizenz-Nr.: ........................... I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: .................. Kennzeichen: .................... Flugplatz: ............................ Flugzeit: ....................... Anzahl der Starts und Landungen: .............. II. Ergebnis der Prüfung ------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I -------------------------------III. Bemerkungen ................................... ...................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers................................... ...................................Lizenz-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------ Übungen I Bewertung I B/NB------------------------------------------------------------------------------1. Vorbereitung zum Start I 2. * Windenstart I3. * Schleppstart hinter Luftfahrzeugen I4. * Eigenstart I5. ++ Flugübungen I Rollübungen I Geradeausflug I Kreiswechsel I Langsamflug I Schnellflug I Seitengleitflug I------------------------------------------------------------------------------6. Einteilung des Landeanfluges I------------------------------------------------------------------------------7. Ziellandung Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem I Landezeichen I------------------------------------------------------------------------------8. Sprechfunkverkehr I------------------------------------------------------------------------------* Nichtzutreffendes ist zu streichen++ Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten

Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 206 - 208

Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines -Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens -Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung -Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler -erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler -Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen -gegenseitige Achtung und Kameradschaft -Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt -Erziehung zur Flugdisziplin -Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –verkrampfte Steuerführung –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit -Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen -Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug -Prüfungsbefangenheit -Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges -Fliegerische Beurteilung Methodik und Systematik -der Lehrende -der Lernende -der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff -Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts -Lehrtechnik -richtiges Ansprechen des Flugschülers -Erwecken und Lenken seiner Aufmerksamkeit -Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan -Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode -sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes -Kontinuität der Ausbildung -Häufigkeit der Wiederholungen -Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge -Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge -Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung -Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge -Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge -Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte–bis zum ersten Alleinflug –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug –Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges -Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden -Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Methodischer Unterricht -Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen -aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge -Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht. -Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Navigationshilfen (z.B. GPS) Erarbeitung eines Lehrtextes -Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:–Ausbildungsthema –Ausbildungsziel –Ausbildungsform –Ausbildungsverfahren –Ausbildungsmittel –Zeitbedarf –Ablauf –Stoffgliederung –Teilziele -Hilfsmittel etc. -organisatorische Maßnahmen -Nachbereitung

Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens

Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung

Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler

erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler

Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen

gegenseitige Achtung und Kameradschaft

Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt

Erziehung zur Flugdisziplin

Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –verkrampfte Steuerführung –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit

Luftkrankheit

Angstgefühl

Mangel an fliegerischem Gefühl

verkrampfte Steuerführung

Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen

mangelnde Übersicht und Belastbarkeit

mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen

mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit

Komplexe

mangelnder Lernwille

zu niedriges Intelligenzniveau

charakterliche Mängel

Disziplinlosigkeit

Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen

Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug

Prüfungsbefangenheit

Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges

Fliegerische Beurteilung

der Lehrende

der Lernende

der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff

Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts

Lehrtechnik

richtiges Ansprechen des Flugschülers

Erwecken und Lenken seiner Aufmerksamkeit

Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan

Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode

sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes

Kontinuität der Ausbildung

Häufigkeit der Wiederholungen

Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge

Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge

Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung

Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge

Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge

Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte–bis zum ersten Alleinflug –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug –Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges

bis zum ersten Alleinflug

Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug

Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges

Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden

Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle

Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen

aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge

Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten

Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Navigationshilfen (z.B. GPS)

Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:–Ausbildungsthema –Ausbildungsziel –Ausbildungsform –Ausbildungsverfahren –Ausbildungsmittel –Zeitbedarf –Ablauf –Stoffgliederung –Teilziele

Ausbildungsthema

Ausbildungsziel

Ausbildungsform

Ausbildungsverfahren

Ausbildungsmittel

Zeitbedarf

Ablauf

Stoffgliederung

Teilziele

Hilfsmittel etc.

organisatorische Maßnahmen

Nachbereitung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 209 - 212

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern verwendete Segelflugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum -sicheren und verantwortlichen Führen des Segelflugzeuges vom Sitz des Fluglehrers -Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen, insbesondere–Steuerung der Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsverteilung –Üben des Blickverhaltens -Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers zu vermitteln. Die Flüge sind so anzulegen, dass alle Bereiche der Segelflugausbildung dargestellt werden. Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 15 Starts, darin enthalten die Startarten Schleppstart hinter Luftfahrzeugen und Windenstart, mit dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Darüber hinaus können Übungen zur Wiederholung und Vertiefung auch mit einem anderen Bewerber geflogen werden. In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein: Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Die häufigsten Steuerfehler sind vom Lehrberechtigten zu demonstrieren und müssen vom Bewerber erkannt und angesprochen werden. Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind nachfolgend die Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Segelzeugmuster einzugehen. Allgemeine Einführung Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbetätigung, der Instrumente sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richtige Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung. Vorbereitung und Beenden eines Fluges -Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung -Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen, des Betriebshandbuches und der Klarlisten -Erteilung und Annahme eines fest umrissenen Flugauftrags -Außenkontrolle, Innenkontrolle, Kontrolle vor dem Start, ggf. Anfordern der Start- und Flugfreigabe durch Sprechfunk -Überprüfung vor dem Verlassen des Flugzeugs, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen -Nachbesprechung Gewöhnungsflug -Für den Bewerber dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen vom Sitz des Lehrberechtigten heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Luft vertraut zu machen. -Flugschüler sollen an das Fliegen herangeführt und zur Fortsetzung der Ausbildung motiviert werden. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen. -Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Segelflugzeugmuster Wirkung der Steuerorgane -Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet. -Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei−unterschiedlichen Geschwindigkeiten −unterschiedlichen Fluglagen -Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders−Seitenruder−Drehen um die Hochachse −Rollen um die Längsachse −Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders −Querruder−Rollen um die Längsachse −Drehen um die Hochachse −Neigen um die Querachse −Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlich angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks durch das Rutschen -Hinweise auf die gleiche Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder -Auswirkung der Massenträgheit -Auswirkung des negativen Wendemoments -Aerodynamische Auswirkung bei−Betätigung der Trimmung −Betätigung der Landehilfen −Betätigung der Störklappen Rollen am Boden -Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen Geradeausflug -Beibehaltung der Flugrichtung und Fluglage -Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Auswertung der Instrumente -Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente -Überwachen des umgebenden Luftraums Kurven Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven -Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder -Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit (Rate of Turn) -Ausleiten aus der Kurve -Steig und Sinkflugkurven -Steilkurven -Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve -Thermikflug−Kreisen in der Thermik, zentrieren, gemeinsamer Kreisflug −Überwachen des umgebenden Luftraums Überziehen, Abkippen und Trudeln im Geradeaus- und Kurvenflug -Verhalten bei Überziehen, Abkippen und Trudeln -Richtung halten während des Abkippvorgangs -Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken (geringster Höhenverlust) -Hinweise auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen -Einleiten und Beenden des Trudelns Steilspirale Ursachen -Einleiten der Steilspirale -Erkennen der Steilspirale -Beendigung der Steilspirale -Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden Anmerkung: Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln sind zu demonstrieren. Platzrunde -Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung -Windenstart−Ausrichtung des Segelflugzeuges in Startrichtung −Richtung halten −Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit -Schleppstart hinter Luftfahrzeugen−Ausrichtung des Segelflugzeuges −Richtung halten −Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit −Beibehalten der Fluglage hinter dem Schleppflugzeug −Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage -Kurve in den Gegenanflug -Gegenanflug, Anflug der Position, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste, Abstand zur Landebahn -Einnehmen der Landeanfluggeschwindigkeit -Kurve in den Queranflug -Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes -Landekurve, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung, ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes -Richtige Sink- bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Bremsklappen bei entsprechender Fluglage -Abfangen und Ausschweben -Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen -Zusätzlich sind zu üben:−Langer Anflug und Landung ohne Bremsklappen −Landeanflug mit anschließender kurzer Landung −Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug −Landung aus einer Position außerhalb der Platzrunde -Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente Seitengleitflug -Seitengleitflug im geraden Anflug−Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit −Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit Ziellandung -Ziellandeübung mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen Notlandungen -Startunterbrechung−Nachdrücken und Richtung halten −Beachten der Geschwindigkeit −Gebrauch der Bremsklappen −Entscheidung zum weiteren Verfahren -Außenlandeübungen−Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit Anmerkung: Diese Übung ist mit einem Reisemotorsegler mit Motor im Leerlauf durchzuführen. Das Aufsetzen ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

sicheren und verantwortlichen Führen des Segelflugzeuges vom Sitz des Fluglehrers

Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen, insbesondere–Steuerung der Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsverteilung –Üben des Blickverhaltens

Steuerung der Aufmerksamkeit und Aufmerksamkeitsverteilung

Üben des Blickverhaltens

Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers

Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung

Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen, des Betriebshandbuches und der Klarlisten

Erteilung und Annahme eines fest umrissenen Flugauftrags

Außenkontrolle, Innenkontrolle, Kontrolle vor dem Start, ggf. Anfordern der Start- und Flugfreigabe durch Sprechfunk

Überprüfung vor dem Verlassen des Flugzeugs, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen

Nachbesprechung

Für den Bewerber dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen vom Sitz des Lehrberechtigten heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Luft vertraut zu machen.

Flugschüler sollen an das Fliegen herangeführt und zur Fortsetzung der Ausbildung motiviert werden. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.

Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Segelflugzeugmuster

Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.

Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei−unterschiedlichen Geschwindigkeiten −unterschiedlichen Fluglagen

unterschiedlichen Geschwindigkeiten

unterschiedlichen Fluglagen

Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders−Seitenruder−Drehen um die Hochachse −Rollen um die Längsachse −Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders −Querruder−Rollen um die Längsachse −Drehen um die Hochachse −Neigen um die Querachse −Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlich angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks durch das Rutschen -Hinweise auf die gleiche Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder

Seitenruder−Drehen um die Hochachse −Rollen um die Längsachse −Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders

Drehen um die Hochachse

Rollen um die Längsachse

Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders

Querruder−Rollen um die Längsachse −Drehen um die Hochachse −Neigen um die Querachse −Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlich angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks durch das Rutschen

Rollen um die Längsachse

Drehen um die Hochachse

Neigen um die Querachse

Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlich angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks durch das Rutschen

Hinweise auf die gleiche Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder

Auswirkung der Massenträgheit

Auswirkung des negativen Wendemoments

Aerodynamische Auswirkung bei−Betätigung der Trimmung −Betätigung der Landehilfen −Betätigung der Störklappen

Betätigung der Trimmung

Betätigung der Landehilfen

Betätigung der Störklappen

Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen

Beibehaltung der Flugrichtung und Fluglage

Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Auswertung der Instrumente

Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente

Überwachen des umgebenden Luftraums

Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder

Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit (Rate of Turn)

Ausleiten aus der Kurve

Steig und Sinkflugkurven

Steilkurven

Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve

Thermikflug−Kreisen in der Thermik, zentrieren, gemeinsamer Kreisflug −Überwachen des umgebenden Luftraums

Kreisen in der Thermik, zentrieren, gemeinsamer Kreisflug

Überwachen des umgebenden Luftraums

Verhalten bei Überziehen, Abkippen und Trudeln

Richtung halten während des Abkippvorgangs

Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken (geringster Höhenverlust)

Hinweise auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen

Einleiten und Beenden des Trudelns

Einleiten der Steilspirale

Erkennen der Steilspirale

Beendigung der Steilspirale

Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden

Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung

Windenstart−Ausrichtung des Segelflugzeuges in Startrichtung −Richtung halten −Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit

Ausrichtung des Segelflugzeuges in Startrichtung

Richtung halten

Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit

Schleppstart hinter Luftfahrzeugen−Ausrichtung des Segelflugzeuges −Richtung halten −Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit −Beibehalten der Fluglage hinter dem Schleppflugzeug −Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage

Ausrichtung des Segelflugzeuges

Richtung halten

Einfluss durch Wind, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Geschwindigkeit

Beibehalten der Fluglage hinter dem Schleppflugzeug

Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage

Kurve in den Gegenanflug

Gegenanflug, Anflug der Position, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste, Abstand zur Landebahn

Einnehmen der Landeanfluggeschwindigkeit

Kurve in den Queranflug

Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes

Landekurve, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung, ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes

Richtige Sink- bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Bremsklappen bei entsprechender Fluglage

Abfangen und Ausschweben

Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen

Zusätzlich sind zu üben:−Langer Anflug und Landung ohne Bremsklappen −Landeanflug mit anschließender kurzer Landung −Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug −Landung aus einer Position außerhalb der Platzrunde

Langer Anflug und Landung ohne Bremsklappen

Landeanflug mit anschließender kurzer Landung

Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug

Landung aus einer Position außerhalb der Platzrunde

Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente

Seitengleitflug im geraden Anflug−Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit −Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit

Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit

Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit

Ziellandeübung mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen

Startunterbrechung−Nachdrücken und Richtung halten −Beachten der Geschwindigkeit −Gebrauch der Bremsklappen −Entscheidung zum weiteren Verfahren

Nachdrücken und Richtung halten

Beachten der Geschwindigkeit

Gebrauch der Bremsklappen

Entscheidung zum weiteren Verfahren

Außenlandeübungen−Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit

Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 213

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Pädagogik in der Flugausbildung 1:30 Methodik in der Flugausbildung 1:30 gesamt 3:00 2.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 3.Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Pädagogik in der Flugausbildung 1:30

Methodik in der Flugausbildung 1:30

gesamt 3:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 214 - 216

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.Die praktische Prüfung muss aus mindestens drei Flügen bestehen, davon ist mindestens einer in der Startart Schleppstart hinter Luftfahrzeugen durchzuführen. 3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 4.Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen. 5.Der Bewerber hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. 6.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind nur die noch ausstehenden Prüfungsflüge durchzuführen. 7.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 8.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 9.Der Bewerber muss in der Lage sein, die Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. 10.Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von–der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug –der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung 11.Die Aufsichtspflicht gemäß Punkt 10. kann auf Antrag des hierfür anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt ausgebildet hat oder mindestens 60 eigene Ausbildungsstarts und 10 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. PrüfungsnachweisPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern Name und Vorname des Bewerbers: .................................. Anschrift: ....................................................... Lizenz-Nr.: ...................................................... I. Prüfungsflüge Segelflugzeugmuster: ................... Kennzeichen: ................. Flugplatz: ............................. Flugzeit: .................... Aus der Anlage 5B ausgewählte Übungen: ------------------------------------------------------------------------- Übungen I Bewertung I Übungen I Bewertung I B/NB I I B/NB ------------------------------------------------------------------------- I I I ------------------------------------------------------------------------- I I I ------------------------------------------------------------------------- I I I ------------------------------------------------------------------------- I I I ------------------------------------------------------------------------- I I I ------------------------------------------------------------------------- II. Ergebnis der Prüfung --------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I --------------------------------- III. Bemerkungen ...................................... .....................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers...................................... .....................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

Die praktische Prüfung muss aus mindestens drei Flügen bestehen, davon ist mindestens einer in der Startart Schleppstart hinter Luftfahrzeugen durchzuführen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.

Der Bewerber hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind nur die noch ausstehenden Prüfungsflüge durchzuführen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Der Bewerber muss in der Lage sein, die Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von–der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug –der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung

der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug

der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung

Die Aufsichtspflicht gemäß Punkt 10. kann auf Antrag des hierfür anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt ausgebildet hat oder mindestens 60 eigene Ausbildungsstarts und 10 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer sind die in Anlage 12A enthaltenen Instrumentenflugübungen durchzuführen.

(2) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß Anlage 12B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 217

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00 Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45 Menschliches Leistungsvermögen 0:45 Meteorologie 1:00 Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00 Verhalten in besonderen Fällen 0:45 Aerostatik 0:45 gesamt 6:00 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 4.Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00

Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45

Menschliches Leistungsvermögen 0:45

Meteorologie 1:00

Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00

Verhalten in besonderen Fällen 0:45

Aerostatik 0:45

gesamt 6:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 218 - 219

1.Der in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen und ein Freiballon der Größenklasse I sein. 2.Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 3.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 4.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 5.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 6.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Prüfungsnachweis Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern Name und Vorname des Bewerbers: ......................................... Anschrift: .............................................................. Lizenz-Nr.: ............................................................. I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon/Heißluftballon* Muster: .................... Eintragungszeichen: ................. Größe: .................. m3 Startplatz: ......................... Startzeit: ................. Landeplatz: ......................... Landezeit: ................. Fahrtzeit: ................. ------------------------------------------------------------------------- I Übungen I Bewertung I I B/NB ------------------------------------------------------------------------- 1 I Fahrtvorbereitung I ------------------------------------------------------------------------- 2 I Aufrüsten des Freiballons I ------------------------------------------------------------------------- 3 I Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste I ------------------------------------------------------------------------- 4 I Start und Steigen auf eine vorgegebene Fahrthöhe I ------------------------------------------------------------------------- 5 I Durchführung der Fahrt I I Durchführung der notwendigen Maßnahmen und I I Kontrollen während der Fahrt I I Navigation I I Notverfahren I ------------------------------------------------------------------------- 6 I Sprechfunkverkehr I ------------------------------------------------------------------------- 7 I Einnehmen von Höhen zum Erreichen günstiger I I Fahrtrichtungen I ------------------------------------------------------------------------- 8 I Auswahl geeigneter Landegelände I ------------------------------------------------------------------------- 9 I Zwischenlandung bzw. bei höheren Wind- I I geschwindigkeiten Landeanfahrt ohne I I Bodenberührung aus einer Sicherheitsmindesthöhe von I I 150m über Grund I ------------------------------------------------------------------------- 10 I Endlandung I ------------------------------------------------------------------------- 11 I Entleerung der Hülle I ------------------------------------------------------------------------- 12 I Verpacken des Freiballons nach der Endlandung I ------------------------------------------------------------------------- II. Ergebnis der Prüfung: -------------------------------- I Bestanden / Nicht bestanden* I --------------------------------III. Bemerkungen: .............................. ............................. Ort und Datum Unterschrift des Prüfers .............................. ............................. Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Der in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen und ein Freiballon der Größenklasse I sein.

Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Freiballons innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Freiballon zu jedem Zeitpunkt der Fahrt, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 220 - 224

Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fahrtechnischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fahrtechnischen, aerostatischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Fahrtdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Freiballonführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER AUSBILDUNG Allgemeines -Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens -Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung -Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler -erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler -Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen -gegenseitige Achtung und Kameradschaft -Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt -Motivation zur Flugdisziplin -Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit -Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen -Fachliche Beurteilung während und nach der Fahrt -Prüfungsbefangenheit -Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges Methodik und Systematik in der theoretischen Ausbildung -Grundlagen der menschlichen Kommunikation -Einführung in die Erwachsenenbildung -Lehrtechniken, Motivation -Erarbeiten eines Unterrichtsablaufplanes für eine Unterrichtseinheit–Ausbildungsthema –Festlegung der Lernziele –Stoffsammlung, Gliederung –Zeitbedarf –Verfügbare Lehrmittel und Medien –Ausbildungsform und Unterrichtsablauf festlegen –Lernzielkontrollen erstellen –Organisatorische Maßnahmen -Vorbereitung des Unterrichts -Vertrautmachen des Flugschülers mit den Lernzielen und dem Unterrichtsplan -Nachbereitung Methodik und Systematik in der praktischen Ausbildung -Sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, des Wetters, Kontinuität der Ausbildung, Häufigkeit der Wiederholungen -Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor der Fahrt -Erklärung der Vorgehensweisen mit Begründungen -Bewertung der einzelnen Übungen sofort während der Fahrt -Übernahme der Ballonführung (Brenner/Ballast) während der Fahrt nur in kritischen Situationen -Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach der Fahrt -Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte–bis zum eigenständigen Fahren –regelmäßiges Üben von Notverfahren –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung bis zur Prüfungsfahrt –Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt -Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei der Aufrüstung des Ballons durch den Auszubildenden -Motivation zur Selbstkritik und Selbstkontrolle METHODIK IN DER AUSBILDUNG Allgemeine Einweisungen -Vertrautmachen mit den Startplätzen und seinen Einrichtungen -Sicherheitsbestimmungen -allgemeine Vorschriften -Hinweise zur Erklärung des Freiballons -Ausführliche Besprechung des Flughandbuchs vor der ersten Ausbildungsfahrt -Klarliste Umfassender Unterricht -Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen -aerostatische und funktionelle Zusammenhänge -Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten -Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Verhalten in besonderen Fällen -Sicheres Verhalten am Startplatz und bei Veranstaltungen -Vom Ventilator ausgehende Gefahren -Umgang mit Zuschauern am Startplatz -Vermeidung von Unfällen mit Stromleitungen -Verhalten bei Stromunfällen -Richtiger Gebrauch von Feuerlöschern -Landungen bei kritischen Verhältnissen -Schulung der Mannschaft zur Vermeidung von Unfällen -Schulung der Mannschaft zum Verhalten bei Unfällen -Meldungen von Unfällen -Trainingsmöglichkeiten von Notverfahren -Verhalten des Fluglehrers bei Notfällen, Störungen und Unfällen Luftrecht -Luftrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausbildung−Registrierte Ausbildungseinrichtung −Versicherungen in der Ausbildung −Umfang Ausbildungserlaubnis −Lehrberechtigung und Verlängerung -Dokumentation und Verwaltungsverfahren−Schulunterlagen −Flugschülerakten −Ausbildungsnachweise -Formblätter und Anträge für den Schulbetrieb−Schülermeldung −Befähigungsnachweis −Anträge zur Abnahme von Prüfungen -Vordrucke zur Erlaubnisverlängerung -Aufgaben des Betreibers der registrierten Ausbildungseinrichtung und der Fluglehrer−nach gesetzlichen Vorschriften −nach den Auflagen der Ausbildungserlaubnis -Allgemeinerlaubnis, Einzelgenehmigungen, Startplatzgutachten -Bedeutung einer ausführlichen Passagiereinweisung -Verwendung und Erstellung von Klarlisten -Haftungsrecht bei Ausbildungs- und Passagierfahrten Navigation -Sinnvolle Verwendung des GPS bei navigatorischen Aufgaben. -Unterschiedliche Koordinatensysteme -Vorteile der Nutzung eines Transponders -Berücksichtigung von Naturschutz, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Tierhaltung bei der navigatorischen Fahrtplanung -Entwicklungstendenzen der zukünftigen Luftraumstruktur -Verhalten in unterschiedlichen Lufträumen mit dem Freiballon -Besonderheiten im Sprechfunkverkehr bei Freiballonen mit Flugsicherungsstellen -Beurteilung eines Startplatzes auf Eignung Meteorologie -Beschaffung von meteorologischen Daten und Bezugsquellen -Eigene Beobachtungsmöglichkeiten -Benutzung von Selfbriefingsystemen -Interpretation und korrekte Auswertung meteorologischer Daten -Meteorologische Fahrtvorbereitung von Ausbildungsfahrten -Erkennen von Wetteränderungen während einer Fahrt -Entwicklungstendenzen beim DWD in Bezug auf Luftfahrtberatung Aerostatik -Tragfähigkeits- und andere aerostatische Berechnungen -Aerostatische Einflüsse und auftretende Kräfte beim Aufrüsten von Freiballonen -Einflüsse von zusätzlicher Ladung, Temperaturänderung, Druckänderung usw. auf das Verhalten eines Freiballons. -Theoretische Kenntnisse zur Fahrtechnik, Heizintervallen, Ventilwirkungen, am Ballon wirkenden Kräften und daraus resultierenden Folgerungen -Eingehende theoretische Kenntnisse zum Ballonverhalten bei schnellen Landungen Technik -Elektronische Instrumente und ihre Technik -Unterschiedliche Brennersysteme, Funktionsweisen und Auswirkungen auf Notverfahren -Verschiedene Schnellentleerungssysteme und ihre Besonderheiten -Optimale Abläufe bei der Aufrüstung von Freiballonen -Sicherer Umgang mit Propan -Benutzung von Schutzkleidung Menschliches Leistungsvermögen -Leistungsfähigkeit von Flugschülern im Verlauf der Ausbildung -Entscheidungsprozesse vor und während Ballonfahrten -Einflußnahme von Außenstehenden auf Pilotenentscheidungen -Auswirkungen bei Dauerfahrten -Unterstützende Wirkung von Klarlisten -Mentales Training von Notverfahren

Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens

Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung

Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler

erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler

Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen

gegenseitige Achtung und Kameradschaft

Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt

Motivation zur Flugdisziplin

Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit

Luftkrankheit

Angstgefühl

Mangel an fliegerischem Gefühl

Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen

mangelnde Übersicht und Belastbarkeit

mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen

mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit

Komplexe

mangelnder Lernwille

zu niedriges Intelligenzniveau

charakterliche Mängel

Disziplinlosigkeit

Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen

Fachliche Beurteilung während und nach der Fahrt

Prüfungsbefangenheit

Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges

Grundlagen der menschlichen Kommunikation

Einführung in die Erwachsenenbildung

Lehrtechniken, Motivation

Erarbeiten eines Unterrichtsablaufplanes für eine Unterrichtseinheit–Ausbildungsthema –Festlegung der Lernziele –Stoffsammlung, Gliederung –Zeitbedarf –Verfügbare Lehrmittel und Medien –Ausbildungsform und Unterrichtsablauf festlegen –Lernzielkontrollen erstellen –Organisatorische Maßnahmen

Ausbildungsthema

Festlegung der Lernziele

Stoffsammlung, Gliederung

Zeitbedarf

Verfügbare Lehrmittel und Medien

Ausbildungsform und Unterrichtsablauf festlegen

Lernzielkontrollen erstellen

Organisatorische Maßnahmen

Vorbereitung des Unterrichts

Vertrautmachen des Flugschülers mit den Lernzielen und dem Unterrichtsplan

Nachbereitung

Sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, des Wetters, Kontinuität der Ausbildung, Häufigkeit der Wiederholungen

Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor der Fahrt

Erklärung der Vorgehensweisen mit Begründungen

Bewertung der einzelnen Übungen sofort während der Fahrt

Übernahme der Ballonführung (Brenner/Ballast) während der Fahrt nur in kritischen Situationen

Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach der Fahrt

Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte–bis zum eigenständigen Fahren –regelmäßiges Üben von Notverfahren –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung bis zur Prüfungsfahrt –Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt

bis zum eigenständigen Fahren

regelmäßiges Üben von Notverfahren

Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung bis zur Prüfungsfahrt

Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt

Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei der Aufrüstung des Ballons durch den Auszubildenden

Motivation zur Selbstkritik und Selbstkontrolle

Vertrautmachen mit den Startplätzen und seinen Einrichtungen

Sicherheitsbestimmungen

allgemeine Vorschriften

Hinweise zur Erklärung des Freiballons

Ausführliche Besprechung des Flughandbuchs vor der ersten Ausbildungsfahrt

Klarliste

Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen

aerostatische und funktionelle Zusammenhänge

Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten

Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen

Sicheres Verhalten am Startplatz und bei Veranstaltungen

Vom Ventilator ausgehende Gefahren

Umgang mit Zuschauern am Startplatz

Vermeidung von Unfällen mit Stromleitungen

Verhalten bei Stromunfällen

Richtiger Gebrauch von Feuerlöschern

Landungen bei kritischen Verhältnissen

Schulung der Mannschaft zur Vermeidung von Unfällen

Schulung der Mannschaft zum Verhalten bei Unfällen

Meldungen von Unfällen

Trainingsmöglichkeiten von Notverfahren

Verhalten des Fluglehrers bei Notfällen, Störungen und Unfällen

Luftrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausbildung−Registrierte Ausbildungseinrichtung −Versicherungen in der Ausbildung −Umfang Ausbildungserlaubnis −Lehrberechtigung und Verlängerung

Registrierte Ausbildungseinrichtung

Versicherungen in der Ausbildung

Umfang Ausbildungserlaubnis

Lehrberechtigung und Verlängerung

Dokumentation und Verwaltungsverfahren−Schulunterlagen −Flugschülerakten −Ausbildungsnachweise

Schulunterlagen

Flugschülerakten

Ausbildungsnachweise

Formblätter und Anträge für den Schulbetrieb−Schülermeldung −Befähigungsnachweis −Anträge zur Abnahme von Prüfungen

Schülermeldung

Befähigungsnachweis

Anträge zur Abnahme von Prüfungen

Vordrucke zur Erlaubnisverlängerung

Aufgaben des Betreibers der registrierten Ausbildungseinrichtung und der Fluglehrer−nach gesetzlichen Vorschriften −nach den Auflagen der Ausbildungserlaubnis

nach gesetzlichen Vorschriften

nach den Auflagen der Ausbildungserlaubnis

Allgemeinerlaubnis, Einzelgenehmigungen, Startplatzgutachten

Bedeutung einer ausführlichen Passagiereinweisung

Verwendung und Erstellung von Klarlisten

Haftungsrecht bei Ausbildungs- und Passagierfahrten

Sinnvolle Verwendung des GPS bei navigatorischen Aufgaben.

Unterschiedliche Koordinatensysteme

Vorteile der Nutzung eines Transponders

Berücksichtigung von Naturschutz, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Tierhaltung bei der navigatorischen Fahrtplanung

Entwicklungstendenzen der zukünftigen Luftraumstruktur

Verhalten in unterschiedlichen Lufträumen mit dem Freiballon

Besonderheiten im Sprechfunkverkehr bei Freiballonen mit Flugsicherungsstellen

Beurteilung eines Startplatzes auf Eignung

Beschaffung von meteorologischen Daten und Bezugsquellen

Eigene Beobachtungsmöglichkeiten

Benutzung von Selfbriefingsystemen

Interpretation und korrekte Auswertung meteorologischer Daten

Meteorologische Fahrtvorbereitung von Ausbildungsfahrten

Erkennen von Wetteränderungen während einer Fahrt

Entwicklungstendenzen beim DWD in Bezug auf Luftfahrtberatung

Tragfähigkeits- und andere aerostatische Berechnungen

Aerostatische Einflüsse und auftretende Kräfte beim Aufrüsten von Freiballonen

Einflüsse von zusätzlicher Ladung, Temperaturänderung, Druckänderung usw. auf das Verhalten eines Freiballons.

Theoretische Kenntnisse zur Fahrtechnik, Heizintervallen, Ventilwirkungen, am Ballon wirkenden Kräften und daraus resultierenden Folgerungen

Eingehende theoretische Kenntnisse zum Ballonverhalten bei schnellen Landungen

Elektronische Instrumente und ihre Technik

Unterschiedliche Brennersysteme, Funktionsweisen und Auswirkungen auf Notverfahren

Verschiedene Schnellentleerungssysteme und ihre Besonderheiten

Optimale Abläufe bei der Aufrüstung von Freiballonen

Sicherer Umgang mit Propan

Benutzung von Schutzkleidung

Leistungsfähigkeit von Flugschülern im Verlauf der Ausbildung

Entscheidungsprozesse vor und während Ballonfahrten

Einflußnahme von Außenstehenden auf Pilotenentscheidungen

Auswirkungen bei Dauerfahrten

Unterstützende Wirkung von Klarlisten

Mentales Training von Notverfahren

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 225 - 226

Der in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern verwendete Freiballon muss der Größenklasse I entsprechen und für die Ausbildung geeignet sein. In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum -Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Fahrt erforderlichen Handlungen -Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung der Fahrt bei Fehlreaktionen des Flugschülers zu vermitteln. Fahrausbildung -Mindestens drei Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von mindestens vier Stunden müssen durchgeführt werden. Falls die vier Stunden nicht erreicht werden, ist die Zahl der Fahrten zu erhöhen. Die Fahrten sollen den Bewerber in die methodische und pädagogische Praxis eines Fluglehrers einführen. -Nach Möglichkeit soll jede Ausbildungsfahrt mit einem Flugschüler durchgeführt werden. Nur wenn kein Flugschüler zur Verfügung steht, kann der anerkannte ausbildende Fluglehrer den Schüler darstellen. Der anerkannte ausbildende Fluglehrer befindet sich bei allen Ausbildungsfahrten mit an Bord und ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer.Die Fahrten sind so zu planen, dass eine Ausbildung in geraffter Form simuliert wird. Der Bewerber lernt, den Flugschüler von Beginn an selbstständig aufrüsten, fahren und landen zu lassen. Eingreifen soll er nur in Fällen akuter Gefahr oder um bei Fehlern dem Flugschüler die richtige Fahrtechnik zu zeigen. Der Bewerber bildet unter Anleitung des anerkannten ausbildenden Fluglehrers nach den Vorgaben der Anlage 7B zur 2. DV LuftPersV aus. Zusätzlich werden dem Bewerber folgende Vorgehensweisen vermittelt: Fahr- und Startvorbereitung -Vor einer Ausbildungsfahrt geeignete Wetterlage entsprechend des Ausbildungsstandes des Flugschülers prüfen -Sicherstellen, dass der Flugschüler die wesentlichen Teile des Flughandbuches des in der Ausbildung eingesetzten Freiballons kennt -Durchführung einer umfassenden Fahrtvorbereitung mit dem Flugschüler in navigatorischer, meteorologischer und luftrechtlicher Hinsicht -Besprechung der geplanten Übungen und Lernziele -Einbindung des Flugschülers in die Entscheidungsprozesse -Entscheidung über die Mitnahme von Passagieren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen -Fahr- und Startvorbereitungen durch den Flugschüler unter Anleitung und Aufsicht des Bewerbers und des anerkannten ausbildenden Fluglehrers -Ausbildung der Mannschaft für Aufrüstung, Verfolgung und Bergung des Ballons Start, Fahrt und Landung -Der Bewerber lässt die die Übungen unter Beobachtung durch den Flugschüler durchführen und stellt sicher, dass die Anforderungen im Rahmen des Ausbildungsstandes und der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit liegen und weder Unter- noch Überforderung auftritt. Bei einsetzender Unterforderung werden dem Flugschüler zusätzliche Aufgaben übertragen, bis er alle Aufgaben der Ballonführung selbstständig bewältigt -Der Bewerber weist den Flugschüler während der Fahrt auf Fehler hin und zeigt Möglichkeiten zu deren Vermeidung auf -Veranlassung der Benachrichtigung der Grundstückseigentümer im Falle von Flurschäden bei End- oder Zwischenlandungen Verpacken und Wartung -Inspektion des Gerätes zum Kennenlernen der Teile und Schwachstellen -Bei Heißluftballonen: Gemeinsames Betanken der Gasflaschen unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften Nachbesprechung -Gemeinsames Ausfüllen der Bord-, Fahrtenbücher und Ausbildungsnachweise -Eingehende Besprechung der Fahrt zur Feststellung des Ausbildungsfortschritts−zwischen Bewerber und Flugschüler unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers −zwischen Bewerber und anerkanntem ausbildenden Fluglehrer -Besprechung mit den Mannschaftsmitgliedern zur Behebung möglicher riskanter Verhaltensweisen unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers

Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Fahrt erforderlichen Handlungen

Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung der Fahrt bei Fehlreaktionen des Flugschülers

Mindestens drei Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von mindestens vier Stunden müssen durchgeführt werden. Falls die vier Stunden nicht erreicht werden, ist die Zahl der Fahrten zu erhöhen. Die Fahrten sollen den Bewerber in die methodische und pädagogische Praxis eines Fluglehrers einführen.

Nach Möglichkeit soll jede Ausbildungsfahrt mit einem Flugschüler durchgeführt werden. Nur wenn kein Flugschüler zur Verfügung steht, kann der anerkannte ausbildende Fluglehrer den Schüler darstellen. Der anerkannte ausbildende Fluglehrer befindet sich bei allen Ausbildungsfahrten mit an Bord und ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer.

Die Fahrten sind so zu planen, dass eine Ausbildung in geraffter Form simuliert wird. Der Bewerber lernt, den Flugschüler von Beginn an selbstständig aufrüsten, fahren und landen zu lassen. Eingreifen soll er nur in Fällen akuter Gefahr oder um bei Fehlern dem Flugschüler die richtige Fahrtechnik zu zeigen.

Vor einer Ausbildungsfahrt geeignete Wetterlage entsprechend des Ausbildungsstandes des Flugschülers prüfen

Sicherstellen, dass der Flugschüler die wesentlichen Teile des Flughandbuches des in der Ausbildung eingesetzten Freiballons kennt

Durchführung einer umfassenden Fahrtvorbereitung mit dem Flugschüler in navigatorischer, meteorologischer und luftrechtlicher Hinsicht

Besprechung der geplanten Übungen und Lernziele

Einbindung des Flugschülers in die Entscheidungsprozesse

Entscheidung über die Mitnahme von Passagieren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen

Fahr- und Startvorbereitungen durch den Flugschüler unter Anleitung und Aufsicht des Bewerbers und des anerkannten ausbildenden Fluglehrers

Ausbildung der Mannschaft für Aufrüstung, Verfolgung und Bergung des Ballons

Der Bewerber lässt die die Übungen unter Beobachtung durch den Flugschüler durchführen und stellt sicher, dass die Anforderungen im Rahmen des Ausbildungsstandes und der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit liegen und weder Unter- noch Überforderung auftritt. Bei einsetzender Unterforderung werden dem Flugschüler zusätzliche Aufgaben übertragen, bis er alle Aufgaben der Ballonführung selbstständig bewältigt

Der Bewerber weist den Flugschüler während der Fahrt auf Fehler hin und zeigt Möglichkeiten zu deren Vermeidung auf

Veranlassung der Benachrichtigung der Grundstückseigentümer im Falle von Flurschäden bei End- oder Zwischenlandungen

Inspektion des Gerätes zum Kennenlernen der Teile und Schwachstellen

Bei Heißluftballonen: Gemeinsames Betanken der Gasflaschen unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften

Gemeinsames Ausfüllen der Bord-, Fahrtenbücher und Ausbildungsnachweise

Eingehende Besprechung der Fahrt zur Feststellung des Ausbildungsfortschritts−zwischen Bewerber und Flugschüler unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers −zwischen Bewerber und anerkanntem ausbildenden Fluglehrer

zwischen Bewerber und Flugschüler unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers

zwischen Bewerber und anerkanntem ausbildenden Fluglehrer

Besprechung mit den Mannschaftsmitgliedern zur Behebung möglicher riskanter Verhaltensweisen unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 227

1.Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Pädagogik in der Flugausbildung 1:30 Methodik in der Flugausbildung 1:30 gesamt 3:00 3.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 4.Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Pädagogik in der Flugausbildung 1:30

Methodik in der Flugausbildung 1:30

gesamt 3:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 228 - 230

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des amtlich anerkannten Ausbildungslehrgangs nach Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Bestehen der theoretischen Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse I und der Freiballonart abzulegen, auf der er während des Fluglehrerausbildungslehrgangs tätig war. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. 2.An der Prüfungsfahrt hat mindestens ein Prüfer teilzunehmen. Vorzugsweise ist ein Flugschüler mitzunehmen, mit dem der Bewerber eine Ausbildungsfahrt durchzuführen hat. Steht kein Flugschüler zur Verfügung, hat der Prüfer den Flugschüler zu simulieren. 3.Im Rahmen der Prüfungsfahrt ist die Vorgehensweise des Bewerbers gemäß Anlage 16D 2.DV LuftPersV sowie das Verhalten des Bewerbers auf simulierte bzw. tatsächliche Fehler eines Flugschülers zu prüfen. Die Prüfung besteht aus einer Fahrt von ca. 1 Stunde Dauer. 4.Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Bewerber hat die Fähigkeiten entsprechend Formblatt Prüfungsnachweis nachzuweisen. Die Durchführung und das Ergebnis der Fahrprüfung sind vom Prüfer auf dem Formblatt zu bescheinigen. 5.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 6.Der Bewerber kann jeden Prüfungspunkt einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die ballonfahrerischen oder methodisch-didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 7.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. 8.Beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung wird vor deren Erteilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt. 10.Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt auszubilden. 11.Der von der zuständigen Stelle zur Aufsicht berechtigte Fluglehrer hat sich im Anschluss von Ausbildungsabschnitten durch eine Fahrt mit dem oder den Flugschüler(n) davon zu überzeugen, dass das Ziel der jeweiligen Ausbildungsabschnitte erreicht wurde, bevor er die gesamte erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bescheinigt. PrüfungsnachweisPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern Name und Vorname des Bewerbers: ......................................... Anschrift : ............................................................. Lizenz Nr.: ............................. I. Prüfungsfahrt Ballonart: Gasballon/Heißluftballon * Muster: ....................... Kennzeichen: ........................ Größe : ...............m(hoch)3 Startplatz: ......................... Startzeit: .................... Landeplatz: ......................... Landezeit: .................... Fahrtzeit: .................... ------------------------------------------------------------------------- Übungen I Bewertung I B/NB ------------------------------------------------------------------------- 1. Fahrtvorbereitungen für die Ausbildungsfahrt mit dem I Flugschüler I ------------------------------------------------------------------------- 2. Verständliche Anweisungen und Erklärungen des I Bewerbers an den Flugschüler I ------------------------------------------------------------------------- 3. Einbeziehung des Flugschülers in Entscheidungsprozesse I ------------------------------------------------------------------------- 4. Korrigieren von Fehlern bei Start, Fahrt und Landung I des Flugschülers I ------------------------------------------------------------------------- 5. Selbständiges Handeln lassen des Flugschülers unter I Kontrolle des Bewerbers I ------------------------------------------------------------------------- 6. Nachbesprechung mit dem Flugschüler und Bewertung I seines Ausbildungsstandes I ------------------------------------------------------------------------- II. Ergebnis der Prüfung ------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I -------------------------------III. Bemerkungen .................................. ...................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers.................................. ...................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des amtlich anerkannten Ausbildungslehrgangs nach Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Bestehen der theoretischen Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse I und der Freiballonart abzulegen, auf der er während des Fluglehrerausbildungslehrgangs tätig war. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

An der Prüfungsfahrt hat mindestens ein Prüfer teilzunehmen. Vorzugsweise ist ein Flugschüler mitzunehmen, mit dem der Bewerber eine Ausbildungsfahrt durchzuführen hat. Steht kein Flugschüler zur Verfügung, hat der Prüfer den Flugschüler zu simulieren.

Im Rahmen der Prüfungsfahrt ist die Vorgehensweise des Bewerbers gemäß Anlage 16D 2.DV LuftPersV sowie das Verhalten des Bewerbers auf simulierte bzw. tatsächliche Fehler eines Flugschülers zu prüfen. Die Prüfung besteht aus einer Fahrt von ca. 1 Stunde Dauer.

Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Bewerber hat die Fähigkeiten entsprechend Formblatt Prüfungsnachweis nachzuweisen. Die Durchführung und das Ergebnis der Fahrprüfung sind vom Prüfer auf dem Formblatt zu bescheinigen.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jeden Prüfungspunkt einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die ballonfahrerischen oder methodisch-didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

Beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung wird vor deren Erteilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt.

Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt auszubilden.

Der von der zuständigen Stelle zur Aufsicht berechtigte Fluglehrer hat sich im Anschluss von Ausbildungsabschnitten durch eine Fahrt mit dem oder den Flugschüler(n) davon zu überzeugen, dass das Ziel der jeweiligen Ausbildungsabschnitte erreicht wurde, bevor er die gesamte erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bescheinigt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 13A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die festgelegten Übungen gemäß Anlage 13B durchzuführen.

(3) Der Bewerber für den Erwerb einer Streu- und Sprühberechtigung hat die theoretische Prüfung gemäß Anlage 13C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 13D nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Streu- und Sprühflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231

1.Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle. Sachgebiet 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften 2. Navigation 2.1 Allgemeine Navigation 2.2 Funknavigation 2.3 Flugplanung 3. Meteorologie 4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 5.1 Flugleistung 5.2 Beladung und Schwerpunkt 5.3 Luftschiffkunde 5.4 Elektrotechnik und Avionik 5.5 Instrumente 5.6 Triebwerke 6. Verhalten in besonderen Fällen 7. Menschliches Leistungsvermögen 3.Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat. 4.Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.

Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.

Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.

Sachgebiet

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften

2. Navigation

2.1 Allgemeine Navigation

2.2 Funknavigation

2.3 Flugplanung

3. Meteorologie

4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)

5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik

5.1 Flugleistung

5.2 Beladung und Schwerpunkt

5.3 Luftschiffkunde

5.4 Elektrotechnik und Avionik

5.5 Instrumente

5.6 Triebwerke

6. Verhalten in besonderen Fällen

7. Menschliches Leistungsvermögen

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.

Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 232 - 235

1.Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. 2.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Zeitpunkt simulierter Notsituationen soll für den Bewerber örtlich und zeitlich bekannt gegeben werden. 3.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 4.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 5.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftschiffs innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. 6.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden"(nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen. Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................Ausgestellt von: ................................. am: ....................... I. Durchführung der Prüfung:Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): .................... II. Ergebnis der Prüfung ------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I -------------------------------III. Bemerkungen ................................. .................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers................................. .................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen Wetterbedingungen:------------------------------------------------------------------------------Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort------------------------------------------------------------------------------ I I I I I I I I ------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------ Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten ------------------------------------------------------ Bewertung der einzelnen Flugübungen------------------------------------------------------------------------------Prüfungsabschnitt/Übung I B/NB------------------------------------------------------------------------------1. Flugvorbereitung------------------------------------------------------------------------------2. Außen- und Innenkontrolle nach Klarliste------------------------------------------------------------------------------3. Anlassen der Triebwerke------------------------------------------------------------------------------4. Überprüfung der Triebwerke, Systeme und Anlagen------------------------------------------------------------------------------5. Ablegen vom Mast------------------------------------------------------------------------------6. Start------------------------------------------------------------------------------6.1 Normales Startverfahren------------------------------------------------------------------------------6.2 Notstartverfahren------------------------------------------------------------------------------6.3 Durchstarten (siehe 12.3)------------------------------------------------------------------------------6.4 Start mit simuliertem Triebwerksausfall------------------------------------------------------------------------------7. Steigflug------------------------------------------------------------------------------8. Flugübungen------------------------------------------------------------------------------8.1 Horizontalflug------------------------------------------------------------------------------8.2 Kurvenflug------------------------------------------------------------------------------8.3 Flug in Prallhöhe------------------------------------------------------------------------------8.4 Einhaltung vorgegebener Flugbahnparameter nach Instrumenten------------------------------------------------------------------------------8.5 Tracking mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten------------------------------------------------------------------------------8.6 Standortbestimmung mit Hilfe von Flugnavigationsinstrumenten------------------------------------------------------------------------------8.7 Führung des Flugdurchführungsplanes------------------------------------------------------------------------------9. Bestimmung der statischen Schwere im Flug------------------------------------------------------------------------------9.1 Rechnerisch------------------------------------------------------------------------------9.2 Praktisch (Weight-off, Speed/Attitude)------------------------------------------------------------------------------10. Sinkflug------------------------------------------------------------------------------10.1 Normaler Sinkflug------------------------------------------------------------------------------10.2 Notsinkflug------------------------------------------------------------------------------11. Anflug------------------------------------------------------------------------------11.1 Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall------------------------------------------------------------------------------12. Landungen------------------------------------------------------------------------------12.1 - mit unterschiedlicher statischer Schwere------------------------------------------------------------------------------12.2 - mit simuliertem Triebwerkausfall------------------------------------------------------------------------------12.3 - Abbruch der Landung und Durchstarten (siehe 6.3)------------------------------------------------------------------------------13. Bodenmanöver/ Anlegen an den Mast------------------------------------------------------------------------------14. Sprechfunkverkehr------------------------------------------------------------------------------15. Gebrauch der Klarlisten------------------------------------------------------------------------------16. Prüfung am Boden------------------------------------------------------------------------------16.1 Verhalten bei Triebwerksbrand------------------------------------------------------------------------------16.2 Verhalten bei Rauch/Feuer------------------------------------------------------------------------------16.3 Verhalten bei Systemausfällen------------------------------------------------------------------------------16.4 Handlungen bei Notlandung mit und ohne Unterstützung durch die Bodenmannschaft------------------------------------------------------------------------------

Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Zeitpunkt simulierter Notsituationen soll für den Bewerber örtlich und zeitlich bekannt gegeben werden.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Führen des Luftschiffs innerhalb der Betriebsgrenzen -ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen -gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) -Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Führen des Luftschiffs innerhalb der Betriebsgrenzen

ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)

Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden"(nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 236 - 238

Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle mit der fliegerischen Tätigkeit verbundene Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise und Hilfestellung zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Luftschiffführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Luftschiffführer liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Luftschiffführer zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines -Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens -Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung -Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler -erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler -Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen -gegenseitige Achtung und Kameradschaft -Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt -Erziehung zur Flugdisziplin -Ursachen von Flugfehlern, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –verkrampfte Steuerführung –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit -Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen -Fehleransprache während des Fluges und Auswertung nach Beendigung des Fluges -Prüfungsbefangenheit -Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges -Fliegerische Beurteilung Methodik und Systematik -der Lehrende -der Lernende -der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff -Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts -Lehrtechnik -richtiges Ansprechen des Flugschülers -Erwecken seiner Aufmerksamkeit -Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan -Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Inhalt und Methode -sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes -Kontinuität der Ausbildung -Häufigkeit der Wiederholungen -Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge -Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge -Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung -Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge -Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge -Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte-bis zum ersten Alleinflug –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug –Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges -Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden -Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle THEORETISCHER FLUGUNTERRICHT UND FLUGLEHRERUNTERRICHT Allgemeine Einweisungen -Vertrautmachen mit dem Startplatz und seinen Einrichtungen -Sicherheitsbestimmungen -allgemeine Vorschriften -Hinweise zur Erklärung des Luftschiffes -Flughandbuch -Klarliste Umfassender Unterricht -Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen -Aerodynamische/aerostatische und technische Zusammenhänge -Gebrauch von Verfahrens- und KlarlistenAnmerkung:Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. -Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen Erarbeitung eines Lehrtextes -Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:–Ausbildungsthema –Ausbildungsziel –Ausbildungsform –Ausbildungsverfahren –Ausbildungsmittel –Zeitbedarf –Ablauf –Stoffgliederung –Teilziele -Hilfsmittel etc. -organisatorische Maßnahmen -Nachbereitung Verhalten in besonderen Fällen -Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung -Fehlfunktionen von Anlagen und Instrumenten -Funkausfall Verhalten in Notfällen und Notverfahren -Feuer an Bord -Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen -Notlandungen -Verhalten nach einer Notlandung

Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens

Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung

Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler

erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler

Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen

gegenseitige Achtung und Kameradschaft

Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt

Erziehung zur Flugdisziplin

Ursachen von Flugfehlern, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind–Luftkrankheit –Angstgefühl –Mangel an fliegerischem Gefühl –verkrampfte Steuerführung –Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen –mangelnde Übersicht und Belastbarkeit –mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen –mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit –Komplexe –mangelnder Lernwille –zu niedriges Intelligenzniveau –charakterliche Mängel –Disziplinlosigkeit

Luftkrankheit

Angstgefühl

Mangel an fliegerischem Gefühl

verkrampfte Steuerführung

Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen

mangelnde Übersicht und Belastbarkeit

mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen

mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit

Komplexe

mangelnder Lernwille

zu niedriges Intelligenzniveau

charakterliche Mängel

Disziplinlosigkeit

Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen

Fehleransprache während des Fluges und Auswertung nach Beendigung des Fluges

Prüfungsbefangenheit

Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges

Fliegerische Beurteilung

der Lehrende

der Lernende

der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff

Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts

Lehrtechnik

richtiges Ansprechen des Flugschülers

Erwecken seiner Aufmerksamkeit

Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan

Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Inhalt und Methode

sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes

Kontinuität der Ausbildung

Häufigkeit der Wiederholungen

Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge

Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge

Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung

Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge

Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge

Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte-bis zum ersten Alleinflug –Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug –Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges

bis zum ersten Alleinflug

Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug

Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges

Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden

Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle

Vertrautmachen mit dem Startplatz und seinen Einrichtungen

Sicherheitsbestimmungen

allgemeine Vorschriften

Hinweise zur Erklärung des Luftschiffes

Flughandbuch

Klarliste

Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen

Aerodynamische/aerostatische und technische Zusammenhänge

Gebrauch von Verfahrens- und KlarlistenAnmerkung:Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Anmerkung:Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Anmerkung:Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen

Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:–Ausbildungsthema –Ausbildungsziel –Ausbildungsform –Ausbildungsverfahren –Ausbildungsmittel –Zeitbedarf –Ablauf –Stoffgliederung –Teilziele

Ausbildungsthema

Ausbildungsziel

Ausbildungsform

Ausbildungsverfahren

Ausbildungsmittel

Zeitbedarf

Ablauf

Stoffgliederung

Teilziele

Hilfsmittel etc.

organisatorische Maßnahmen

Nachbereitung

Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung

Fehlfunktionen von Anlagen und Instrumenten

Funkausfall

Feuer an Bord

Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen

Notlandungen

Verhalten nach einer Notlandung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 239

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern verwendete Luftschiff muss für die Ausbildung geeignet sein. Die praktische Ausbildung gliedert sich in 2 Abschnitte. 1.Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers 2.Methodische Flugausbildung Die Methodische Flugausbildung soll den Bewerber -zur Vermittlung des notwendigen Könnens zum sichern und verantwortlichen Führen des Luftschiffes an den Flugschüler, –zur Demonstration der richtigen Führung des Luftschiffes, -zur methodisch richtigen Anleitung des Flugschülers, -zum Erkennen von fehlerhaften Handlungen des Flugschülers, -zur Verhinderung bzw. Abwendung kritischer und gefährlicher Flugzustände, -zum Anbringen adäquater Korrekturen (aktives Eingreifen, verbale Anweisungen) –zur Beurteilung des Lernfortschrittes des Flugschülers befähigen. Die Flugausbildung muss mindestens 15 Stunden mit einem dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Inhaltlich müssen alle Flugübungen gemäß dem „Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Luftschiffführer“ (siehe Anlage 8B (zu §11)) abgedeckt werden, wobei hier das Erlernen der Lehrmethodik den Schwerpunkt der praktischen Ausbildung darstellt.

Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers

Methodische Flugausbildung

zur Vermittlung des notwendigen Könnens zum sichern und verantwortlichen Führen des Luftschiffes an den Flugschüler,

zur Demonstration der richtigen Führung des Luftschiffes,

zur methodisch richtigen Anleitung des Flugschülers,

zum Erkennen von fehlerhaften Handlungen des Flugschülers,

zur Verhinderung bzw. Abwendung kritischer und gefährlicher Flugzustände,

zum Anbringen adäquater Korrekturen (aktives Eingreifen, verbale Anweisungen)

zur Beurteilung des Lernfortschrittes des Flugschülers

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 240

1.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden: Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal) Pädagogik in der Flugausbildung 1:30 Methodik in der Flugausbildung 1:30 gesamt 3:00 2.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden. 3.Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)

Pädagogik in der Flugausbildung 1:30

Methodik in der Flugausbildung 1:30

gesamt 3:00

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 241 - 243

1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. 2.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. 3.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen. 5.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. 6.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes -Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer -Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse. 7.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen. 8.Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern Name und Vorname des Bewerbers: .............................................. Anschrift: ................................................................... Luftfahrerschein für: ........................................................Ausgestellt von: ................................. am: ....................... I. Durchführung der Prüfung:Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ...................... Abflugort: ............................... Startzeit: ........................ Zielort: ................................. Landezeit. ........................ Blockzeit (ab Mast/an Mast): .................... II. Ergebnis der Prüfung ------------------------------- I Bestanden/Nicht bestanden * I -------------------------------III. Bemerkungen ................................. .................................Ort und Datum Unterschrift des Prüfers................................. .................................Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben* Nichtzutreffendes ist zu streichen Wetterbedingungen:------------------------------------------------------------------------------Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort------------------------------------------------------------------------------ I I I I I I I I ------------------------------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------ Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten ------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------------------------Aus der Anlage 8B ausgewählte Übungen I Bewertung I (B/NB)------------------------------------------------------------------------------ I------------------------------------------------------------------------------ I------------------------------------------------------------------------------ I------------------------------------------------------------------------------ I------------------------------------------------------------------------------ I------------------------------------------------------------------------------Anmerkung: Die Rolle des „Flugschüler“ übernimmt der Prüfer oder ein Fluglehrer, der nicht an der Ausbildung beteiligt war. Die ausgewählten Übungen sind zunächst in einer Flugvorbesprechung mit dem „Flugschüler“ zu besprechen. Der Bewerber hat während des Fluges die durchzuführende Übung anzukündigen und sie dann unter erklärenden Worten vorzuführen. Danach ist die Übung vom „Flugschüler“ unter Simulation von typischem Schülerfehlverhalten nachzuvollziehen. Der Bewerber hat die Fehler in geeigneter Weise (verbal oder ggf. durch Eingreifen) zu korrigieren. In einer Besprechung sind nach dem Flug durch den Bewerber die einzelnen Übungen mit dem „Flugschüler“ auszuwerten.

Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:-Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes -Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer -Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse.

Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes

Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer

Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse.

Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 88a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 14A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 14B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 14C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 14D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 14E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Privatpiloten notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 14F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Privatpiloten notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 89 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 15C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 15D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 15E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 15F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Segelflugzeugführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 16C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 16D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Die Auswahlprüfung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17B.

(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 17C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 17D zu vermitteln.

(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Kenntnisse besitzt.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) Für den Wechsel auf eine andere Flugzeug- oder Reisemotorseglerbaureihe oder ein anderes Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster innerhalb derselben Klassenberechtigung sind die Bestimmungen der Anlage 1M zur 1. DV LuftPersV sinngemäß anzuwenden. Die Unterschiedsschulung ist von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und nach Abschluss durch Unterschrift im Flugbuch zu bestätigen.

(2) Soweit sich ein Flugzeug oder Reisemotorsegler hinsichtlich seiner Bauart, seines höchstzulässigen Abfluggewichtes oder seiner Flugeigenschaften von einem bisher geführten Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster unterscheidet, hat sich der Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Verbindung mit § 133a der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), der durch Artikel 2 Nr. 64 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) neu gefasst worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften §§Anwendungsbereich1Zweiter AbschnittAusbildung und PrüfungZweck der Ausbildung2Täuschungsversuch, Rücktritt von der Prüfung3Dritter AbschnittLizenzen und Berechtigungen für LuftfahrerPrivatflugzeugführer4Klassenberechtigung für Reisemotorsegler5Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm6Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch7Segelflugzeugführer8Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer9Freiballonführer10Luftschiffführer11Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder12 Kunstflugberechtigung13Schleppberechtigung14Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer15Streu- und Sprühberechtigung16Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV17Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern18Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern19Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern20Unterschiedsschulung, Vertrautmachen21Inkrafttreten22AnlagenAnlage 1ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 1BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 1CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 1DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,Anlage 2ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,Anlage 2BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,Anlage 3ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,Anlage 3BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,Anlage 4ALehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,Anlage 4BLehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,Anlage 5ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 5BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 5CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 5DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 6ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 6BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 6CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,Anlage 7ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 7BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 7CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 7DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,Anlage 8ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,Anlage 8BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für LuftschiffführerAnlage 8CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,Anlage 8DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,Anlage 9ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 9BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 9CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 9DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,Anlage 10ALehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,Anlage 10BPraktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,Anlage 11Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Schleppberechtigung,Anlage 12ALehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,Anlage 12BPraktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,Anlage 13ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 13BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 13CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 13DPraktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,Anlage 14ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 14FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,Anlage 15ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 15FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,Anlage 16ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 16FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,Anlage 17ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,Anlage 17FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern.

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§§

Anwendungsbereich1

Zweiter Abschnitt

Ausbildung und Prüfung

Zweck der Ausbildung2

Täuschungsversuch, Rücktritt von der Prüfung3

Dritter Abschnitt

Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer

Privatflugzeugführer4

Klassenberechtigung für Reisemotorsegler5

Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm6

Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch7

Segelflugzeugführer8

Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer9

Freiballonführer10

Luftschiffführer11

Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder12

Kunstflugberechtigung13

Schleppberechtigung14

Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer15

Streu- und Sprühberechtigung16

Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV17

Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern18

Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern19

Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern20

Unterschiedsschulung, Vertrautmachen21

Inkrafttreten22

Anlagen

Anlage 1ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,

Anlage 1BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,

Anlage 1CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,

Anlage 1DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer,

Anlage 2ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,

Anlage 2BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler,

Anlage 3ALehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,

Anlage 3BPraktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm,

Anlage 4ALehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,

Anlage 4BLehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch,

Anlage 5ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,

Anlage 5BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,

Anlage 5CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,

Anlage 5DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer,

Anlage 6ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,

Anlage 6BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,

Anlage 6CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer,

Anlage 7ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,

Anlage 7BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,

Anlage 7CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,

Anlage 7DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer,

Anlage 8ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,

Anlage 8BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer

Anlage 8CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,

Anlage 8DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer,

Anlage 9ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,

Anlage 9BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,

Anlage 9CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,

Anlage 9DPraktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,

Anlage 10ALehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,

Anlage 10BPraktische Prüfung zum Erwerb der Kunstflugberechtigung,

Anlage 11Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Schleppberechtigung,

Anlage 12ALehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,

Anlage 12BPraktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer,

Anlage 13ALehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,

Anlage 13BLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,

Anlage 13CTheoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,

Anlage 13DPraktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung,

Anlage 14ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,

Anlage 14BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,

Anlage 14CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,

Anlage 14DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,

Anlage 14ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,

Anlage 14FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,

Anlage 15ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,

Anlage 15BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,

Anlage 15CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,

Anlage 15DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,

Anlage 15ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,

Anlage 15FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern,

Anlage 16ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,

Anlage 16BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,

Anlage 16CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,

Anlage 16DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,

Anlage 16ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,

Anlage 16FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern,

Anlage 17ATheoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,

Anlage 17BPraktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,

Anlage 17CLehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,

Anlage 17DLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,

Anlage 17ETheoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern,

Anlage 17FPraktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern.

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