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Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (lottstvereinfv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 auch im Land Berlin.

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Der Bundesminister der Finanzen

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