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Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes (legregv)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

(1) Ein nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nicht registrierungspflichtiger Betrieb kann sich auf Antrag registrieren lassen. In diesem Fall gelten das Legehennenbetriebsregistergesetz mit Ausnahme von § 6 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für einen nach Satz 1 registrierten Betrieb.

(2) Ein nach Absatz 1 Satz 1 registrierter Betrieb ist auf Antrag zum Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats aus dem Register zu löschen. Die diesen Betrieb betreffenden Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt: 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen.

01 = Schleswig-Holstein

02 = Hamburg

03 = Niedersachsen

04 = Bremen

05 = Nordrhein-Westfalen

06 = Hessen

07 = Rheinland-Pfalz

08 = Baden-Württemberg

09 = Bayern

10 = Saarland

11 = Berlin

12 = Brandenburg

13 = Mecklenburg-Vorpommern

14 = Sachsen

15 = Sachsen-Anhalt

16 = Thüringen.

(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.

(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.

Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden: 1.erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung; 2.zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 3.dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG; 4.fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 5.sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1; 6.zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.

erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;

zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;

fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;

zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.

Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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