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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik (ledergerbausbv)

22 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40 Gerber der Handwerksordnung.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40 Gerber der Handwerksordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Umgehen mit Rohware,2.Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,3.Anwenden von Gerbverfahren,4.Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,5.Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,6.Durchführen von Prozessen der Zurichtung,7.Beurteilen von Fertigleder und8.Produkt- und Prozessökologie.

Umgehen mit Rohware,

Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,

Anwenden von Gerbverfahren,

Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,

Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,

Durchführen von Prozessen der Zurichtung,

Beurteilen von Fertigleder und

Produkt- und Prozessökologie.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,6.betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,7.Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,

betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,

Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie2.Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung.

Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie

Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungsmethoden zu erkennen und zu bewerten,2.Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrollieren und zu dokumentieren,3.Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durchzuführen,4.Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,5.technische Unterlagen anzuwenden,6.Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,7.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung anzuwenden und8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungsmethoden zu erkennen und zu bewerten,

Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrollieren und zu dokumentieren,

Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durchzuführen,

Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

technische Unterlagen anzuwenden,

Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung anzuwenden und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,2.Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,3.Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,4.Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und5.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,

Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,

Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und

prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse,2.Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse,

Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren,2.Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen einzusetzen,3.Leder abzuwelken und zu falzen,4.Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,5.Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwählen, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen zuzurichten,6.Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,7.Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beurteilen sowie8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren,

Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen einzusetzen,

Leder abzuwelken und zu falzen,

Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,

Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwählen, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen zuzurichten,

Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,

Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beurteilen sowie

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Maschinen und Anlagen einzusetzen,2.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,3.Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,4.Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,5.chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,6.Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und7.Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.

Maschinen und Anlagen einzusetzen,

prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,

Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,

Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,

chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,

Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und

Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Blößenherstellung und Trocknung von Leder mit 20 Prozent,2.Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung mit 15 Prozent,3.Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse mit 30 Prozent,4.Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung mit 25 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

1.Blößenherstellung und Trocknung von Leder mit 20 Prozent,

2.Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung mit 15 Prozent,

3.Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse mit 30 Prozent,

4.Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung mit 25 Prozent,

5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung vom 13. August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1152 - 1156)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Umgehen mit Rohware (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Gewicht der Rohware feststellenb)Rohware unterscheiden und bewertenc)Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung berücksichtigend)Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereitstellen6

Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Gewicht der Rohware feststellen

Rohware unterscheiden und bewerten

Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung berücksichtigen

Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereitstellen

2Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprünglichen Wassergehalt wiederherstellenb)Wasserhärte bestimmenc)Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess entfernend)Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Verwendungszweck auf die Gerbung vorbereitene)Äscherprozess und Blößen kontrollierenf)Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstelleng)Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungszwecks unterscheiden und beurteilenh)Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spaltstärke berücksichtigeni)kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellenj)betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Nebenprodukte einhaltenk)Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen20

Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprünglichen Wassergehalt wiederherstellen

Wasserhärte bestimmen

Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess entfernen

Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Verwendungszweck auf die Gerbung vorbereiten

Äscherprozess und Blößen kontrollieren

Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen

Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungszwecks unterscheiden und beurteilen

Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spaltstärke berücksichtigen

kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen

betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Nebenprodukte einhalten

Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen

3Anwenden von Gerbverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Verwendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheidenb)mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwachen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen22

Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Verwendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheiden

mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwachen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen

c)Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichtigen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwertung bereitstellen3

Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichtigen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwertung bereitstellen

4Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden6

Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden

b)Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unterscheiden und durchführen, pH-Wert einstellenc)Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterscheiden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färbend)Fettungsmittel unterscheiden und Leder fettene)Prozessparameter beurteilen und dokumentieren19

Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unterscheiden und durchführen, pH-Wert einstellen

Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterscheiden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben

Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten

Prozessparameter beurteilen und dokumentieren

5Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Trocknungsverfahren unterscheidenb)Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen6

Trocknungsverfahren unterscheiden

Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen

c)mechanische Verfahren zum Weichmachen und Verdichten von Leder unterscheiden und durchführend)Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellene)Leder schleifen und entstauben8

mechanische Verfahren zum Weichmachen und Verdichten von Leder unterscheiden und durchführen

Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen

Leder schleifen und entstauben

6Durchführen von Prozessen der Zurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Zurichtungsverfahren unterscheidenb)Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflächen beurteilen und dokumentierenc)Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungszweck zurichtend)Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheidene)Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen20

Zurichtungsverfahren unterscheiden

Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflächen beurteilen und dokumentieren

Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungszweck zurichten

Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden

Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen

7Beurteilen von Fertigleder (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilenb)haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbesondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbec)Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfend)Ergebnisse dokumentierene)Leder messen, auszeichnen, verpacken und versandfertig machenf)Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall6

Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilen

haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbesondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbe

Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen

Ergebnisse dokumentieren

Leder messen, auszeichnen, verpacken und versandfertig machen

Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall

8Produkt- und Prozessökologie (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Prozesse umweltgerecht durchführenb)Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzenc)Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmitteln5

Prozesse umweltgerecht durchführen

Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzen

Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmitteln

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentierenb)Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten4

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentieren

Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

d)Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitene)Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzenf)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentiereng)produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden4

Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten

Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren

produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden

6Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationen beschaffen und aufbereitenb)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhaltenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachtend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berücksichtigene)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen6

Informationen beschaffen und aufbereiten

gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten

technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachten

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berücksichtigen

branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen

f)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten2

auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten

7Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzenb)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und wartenc)Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrechnen4

Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzen

Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und warten

Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrechnen

d)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)prozessbezogene Berechnungen durchführen6

Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

prozessbezogene Berechnungen durchführen

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen4

Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden

Zwischenkontrollen durchführen

c)Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrollieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und dokumentierend)Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichungen ergreifen und dokumentieren

Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrollieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und dokumentieren

Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichungen ergreifen und dokumentieren

e)Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indikatoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen5

Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indikatoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 8Inhalt von Teil 1

§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1

§ 10Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder

§ 11Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung

§ 12Inhalt von Teil 2

§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 14Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse

§ 15Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung

§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

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