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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk (lebensmausbv)

14 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Der Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk wird staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte A.Bäckerei B.Konditorei oder C.Fleischerei.

Bäckerei

Konditorei oder

Fleischerei.

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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik, 6.Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen, 7.Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team, 8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 9.Kundenberatung, Verkauf von Produkten, 10.Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten, 11.Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln, 12.Durchführen von Geschäftsverkehr, 13.Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung, 14.Verpacken und Aushändigen von Waren, 15.Präsentieren von Waren, 16.Umgang mit Waren, Fachberatung, 17.Herstellen von Gerichten.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik,

Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen,

Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Kundenberatung, Verkauf von Produkten,

Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten,

Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln,

Durchführen von Geschäftsverkehr,

Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung,

Verpacken und Aushändigen von Waren,

Präsentieren von Waren,

Umgang mit Waren, Fachberatung,

Herstellen von Gerichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In insgesamt höchstens drei Stunden soll der Prüfling drei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er 1.Kundenwünsche beachten, 2.Arbeitsschritte planen, 3.Anlagen, Geräte und Maschinen nutzen, 4.Ergebnisse kontrollieren, 5.Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann.

Kundenwünsche beachten,

Arbeitsschritte planen,

Anlagen, Geräte und Maschinen nutzen,

Ergebnisse kontrollieren,

Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen

(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sollen an folgenden praktischen Aufgaben nachgewiesen werden: 1.Durchführen eines Verkaufsgespräches unter Berücksichtigung produktbezogener Warenkunde, 2.Herstellen eines Produktes und eines Werbemittels und 3.Herrichten und Präsentieren von Waren.

Durchführen eines Verkaufsgespräches unter Berücksichtigung produktbezogener Warenkunde,

Herstellen eines Produktes und eines Werbemittels und

Herrichten und Präsentieren von Waren.

(5) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Produktarten unterscheiden, Zusammensetzung und Herstellungsverfahren von Produkten erläutern, Preise ermitteln und Produkte auszeichnen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er 1.Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig verpacken sowie Rechnungen erstellen,2.Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung besonderer Kundenwünsche bearbeiten,3.Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und präsentieren,4.wirtschaftliche, technische, ökologische und lebensmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigenkann.

Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig verpacken sowie Rechnungen erstellen,

Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung besonderer Kundenwünsche bearbeiten,

Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und präsentieren,

wirtschaftliche, technische, ökologische und lebensmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigen

(3) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2 kommen insbesondere in Betracht: 1.im Schwerpunkt Bäckerei: a)Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,b)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,c)Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen undd)Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;2.im Schwerpunkt Konditorei: a)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,b)Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einer Praline- und Teegebäckplatte,c)Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements undd)Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;3.im Schwerpunkt Fleischerei: a)Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,b)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,c)Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten undd)Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.Die vier praktischen Aufgaben sind gleich zu gewichten.

im Schwerpunkt Bäckerei: a)Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,b)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,c)Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen undd)Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;

Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,

Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,

Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen und

Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;

im Schwerpunkt Konditorei: a)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,b)Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einer Praline- und Teegebäckplatte,c)Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements undd)Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;

Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,

Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einer Praline- und Teegebäckplatte,

Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements und

Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;

im Schwerpunkt Fleischerei: a)Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,b)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,c)Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten undd)Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.

Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,

Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,

Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten und

Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten: 1.Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes,2.Betriebswirtschaftliches Handeln,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 und 2 sind insbesondere produktbezogene und kundenbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes,

Betriebswirtschaftliches Handeln,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes150 Minuten,2.im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

1.im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes150 Minuten,

2.im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,

3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes50 Prozent,2.Betriebswirtschaftliches Handeln30 Prozent,3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

1.Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes50 Prozent,

2.Betriebswirtschaftliches Handeln30 Prozent,

3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 607 - 613)Abschnitt I: Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1-1819-3612341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 5 Nr. 2)a)Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebesb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik(§ 5 Nr. 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)Arbeitsabläufe dokumentierenc)Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz pflegen und sichern3 6Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen(§ 5 Nr. 6)a)Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittelhygiene anwendenb)berufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften anwenden3 7Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsaufträge erfassenb)Informationen, insbesondere Rezepturen, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, beschaffen und nutzenc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung fertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und vorbereitene)Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen6 f)Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert entwickelng)Zeitaufwand und Personalbedarf ermitteln 38Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8)a)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenb)Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwendenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermittelnd)die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sicherne)frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurteilenf)qualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackung, anwenden4 g)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilenh)Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagerni)Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel beseitigenj)Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfenk)Hygienepläne erstellen und anwenden 49Kundenberatung, Verkauf von Produkten(§ 5 Nr. 9)a)betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal beachtenb)Erwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachtenc)Kundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragend)Verkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche durchführene)Erzeugnisse anrichten und servierenf)Verhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die Situation von Kunden einschätzen, Kaufmotive berücksichtigeng)Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden12 h)Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informiereni)Ergänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbreitenj)Möglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung anwendenk)Reklamationen entgegennehmen und bearbeitenl)Verwendungsvorschläge für Produkte unterbreitenm)ernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts- und Zusatzstoffen darlegenn)Vorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse und deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken erläuterno)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale von Produkten informierenp)Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und bearbeitenq)Trends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten 2010Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten(§ 5 Nr. 10)a)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigenb)Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereitenc)Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen6 d)Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten 211Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln(§ 5 Nr. 11)a)Waren annehmen, Lieferung prüfenb)Lagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht, Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwendenc)Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigend)Umverpackungen lagern und entsorgene)Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagernf)Betriebsmittel lagern7 12Durchführen von Geschäftsverkehr Kassenanweisungen beachten(§ 5 Nr. 12)a)Kasse vorbereiten,b)bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführenc)Kassensysteme bedienend)Kassenbericht erstellene)Preise kalkulieren4 f)Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte und Skonti berechneng)verbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe unterbreitenh)Wareneingangs- und Warenbestandslisten führeni)Inventur durchführen, Ursachen von Differenzen feststellen 613Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung(§ 5 Nr. 13)a)Werbemittel und Werbeträger auswählenb)Werbemittel erstellen und einsetzen6 c)Werbung für Einzelprodukte durchführend)Werbeaktionen, insbesondere mit regionalen und jahreszeitlichen Themen und Formen, planen und durchführen 814Verpacken und Aushändigen von Waren(§ 5 Nr. 14)a)Verpackungsmaterial auswählenb)Waren transportfähig verpacken2 c)Waren anlassbezogen dekorieren und verpackend)Waren versandfertig verpackene)Waren unter Berücksichtigung von Produkteigenschaften transportieren, beim Kunden herrichten 415Präsentieren von Waren(§ 5 Nr. 15)a)Waren garnieren, dekorieren und auslegenb)Waren und Erzeugnisse kennzeichnenc)Waren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnend)Zusatzsortiment pflegen und gestalten5 e)Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, gestalten 516Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Produktarten unterscheiden und erläuternb)Produkte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrsbezeichnungen benennenc)Zusammensetzung und Herstellungsverfahren erläuternd)Produkte aufschneiden und verpackene)Produkte veredeln, insbesondere Feine Backwaren aprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und garnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren und küchenfertige Erzeugnisse herstellen16 17Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Salatvariationen herstellenb)Brot und Kleingebäck belegen und garnieren4 Abschnitt II: Berufsausbildung in Schwerpunkten A. Schwerpunkt BäckereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1-1819-3612341Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern, Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehltypen, benennenb)die Herstellung von Produkten aus leichten und schweren Massen erläuternc)Herstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen beschreibend)Kuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschneidene)Schlagsahne herstellen und verarbeitenf)Dauergebäck lagern, Dauergebäck verpackeng)Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenh)Brotbuffet gestalteni)Backwaren mit Obst belegen, I Überzug aufbringenj)Backzettel erstellenk)Gärvorgänge überwachen und steuernl)Erzeugnisse abbackenm)Zusatzsortiment pflegen und gestalten 182Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellenb)Snacks aus Teig abbackenc)Toastvariationen zubereitend)herzhafte Teigspeisen abbackene)Süßspeisen herstellen 8 B. Schwerpunkt Konditorei1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenb)Erzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und aufbringenc)Konfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und Partygebäck, anrichtend)Schokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse, insbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ herrichtene)Verpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen anwenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonieren füllen, Dekor auswählenf)Rohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speiseeisherstellung erläuterng)Schlagsahne herstellen und verarbeitenh)Eis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichteni)Früchtebecher und Süßspeisen anrichtenj)Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und Schokoladevariationen, anrichtenk)Erzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, insbesondere Servierort vor- und nachbereitenl)Zusatzsortiment pflegen und gestalten 122Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)klare und gebundene Suppe herstellenb)Beilagen herstellenc)Toastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder Füllungen herstellend)Teig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, herstellene)Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche abbackenf)Aufläufe und Nudelgerichte zubereiteng)Gerichte mit Fleisch und Gemüse zubereitenh)Gerichte servieren 14 C. Schwerpunkt Fleischerei1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten und herstellenb)Verwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken und Fleischerzeugnissen erläuternc)Fleischqualität beurteilend)sensorische Kontrolle durchführene)ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen, Koteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch aufschneiden und herrichtenf)küchenfertige Erzeugnisse herstelleng)Aufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrichten und garnierenh)Arten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse erläutern, Sortiment pflegeni)kalte und warme Buffets sowie Menüs zusammenstellenj)Spezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und präsentieren 202Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen und verzehrfertige garantierte Fleischteilstücke, herstellenb)Gerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit Fleisch herstellenc)Beilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln und Gemüse, zubereitend)Feinkostsalate herstellene)Süßspeisen und Desserts herstellen 6

Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat

1-1819-36

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 5 Nr. 2)a)Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebesb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebes

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik(§ 5 Nr. 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)Arbeitsabläufe dokumentierenc)Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz pflegen und sichern3

Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

Arbeitsabläufe dokumentieren

Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz pflegen und sichern

6Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen(§ 5 Nr. 6)a)Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittelhygiene anwendenb)berufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften anwenden3

Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittelhygiene anwenden

berufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften anwenden

7Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsaufträge erfassenb)Informationen, insbesondere Rezepturen, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, beschaffen und nutzenc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung fertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und vorbereitene)Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen6

Arbeitsaufträge erfassen

Informationen, insbesondere Rezepturen, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, beschaffen und nutzen

Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen

Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung fertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und vorbereiten

Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen

f)Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert entwickelng)Zeitaufwand und Personalbedarf ermitteln 3

Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert entwickeln

Zeitaufwand und Personalbedarf ermitteln

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8)a)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenb)Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwendenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermittelnd)die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sicherne)frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurteilenf)qualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackung, anwenden4

zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden

Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln

die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern

frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurteilen

qualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackung, anwenden

g)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilenh)Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagerni)Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel beseitigenj)Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfenk)Hygienepläne erstellen und anwenden 4

Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen

Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagern

Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel beseitigen

Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen

Hygienepläne erstellen und anwenden

9Kundenberatung, Verkauf von Produkten(§ 5 Nr. 9)a)betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal beachtenb)Erwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachtenc)Kundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragend)Verkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche durchführene)Erzeugnisse anrichten und servierenf)Verhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die Situation von Kunden einschätzen, Kaufmotive berücksichtigeng)Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden12

betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal beachten

Erwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten

Kundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragen

Verkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche durchführen

Erzeugnisse anrichten und servieren

Verhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die Situation von Kunden einschätzen, Kaufmotive berücksichtigen

Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden

h)Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informiereni)Ergänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbreitenj)Möglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung anwendenk)Reklamationen entgegennehmen und bearbeitenl)Verwendungsvorschläge für Produkte unterbreitenm)ernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts- und Zusatzstoffen darlegenn)Vorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse und deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken erläuterno)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale von Produkten informierenp)Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und bearbeitenq)Trends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten 20

Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informieren

Ergänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbreiten

Möglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung anwenden

Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten

Verwendungsvorschläge für Produkte unterbreiten

ernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts- und Zusatzstoffen darlegen

Vorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse und deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken erläutern

Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale von Produkten informieren

Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und bearbeiten

Trends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten

10Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten(§ 5 Nr. 10)a)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigenb)Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereitenc)Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen6

Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen

Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten

Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen

d)Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten 2

Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten

11Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln(§ 5 Nr. 11)a)Waren annehmen, Lieferung prüfenb)Lagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht, Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwendenc)Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigend)Umverpackungen lagern und entsorgene)Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagernf)Betriebsmittel lagern7

Waren annehmen, Lieferung prüfen

Lagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht, Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwenden

Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigen

Umverpackungen lagern und entsorgen

Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern

Betriebsmittel lagern

12Durchführen von Geschäftsverkehr Kassenanweisungen beachten(§ 5 Nr. 12)a)Kasse vorbereiten,b)bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführenc)Kassensysteme bedienend)Kassenbericht erstellene)Preise kalkulieren4

Kasse vorbereiten,

bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführen

Kassensysteme bedienen

Kassenbericht erstellen

Preise kalkulieren

f)Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte und Skonti berechneng)verbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe unterbreitenh)Wareneingangs- und Warenbestandslisten führeni)Inventur durchführen, Ursachen von Differenzen feststellen 6

Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte und Skonti berechnen

verbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe unterbreiten

Wareneingangs- und Warenbestandslisten führen

Inventur durchführen, Ursachen von Differenzen feststellen

13Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung(§ 5 Nr. 13)a)Werbemittel und Werbeträger auswählenb)Werbemittel erstellen und einsetzen6

Werbemittel und Werbeträger auswählen

Werbemittel erstellen und einsetzen

c)Werbung für Einzelprodukte durchführend)Werbeaktionen, insbesondere mit regionalen und jahreszeitlichen Themen und Formen, planen und durchführen 8

Werbung für Einzelprodukte durchführen

Werbeaktionen, insbesondere mit regionalen und jahreszeitlichen Themen und Formen, planen und durchführen

14Verpacken und Aushändigen von Waren(§ 5 Nr. 14)a)Verpackungsmaterial auswählenb)Waren transportfähig verpacken2

Verpackungsmaterial auswählen

Waren transportfähig verpacken

c)Waren anlassbezogen dekorieren und verpackend)Waren versandfertig verpackene)Waren unter Berücksichtigung von Produkteigenschaften transportieren, beim Kunden herrichten 4

Waren anlassbezogen dekorieren und verpacken

Waren versandfertig verpacken

Waren unter Berücksichtigung von Produkteigenschaften transportieren, beim Kunden herrichten

15Präsentieren von Waren(§ 5 Nr. 15)a)Waren garnieren, dekorieren und auslegenb)Waren und Erzeugnisse kennzeichnenc)Waren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnend)Zusatzsortiment pflegen und gestalten5

Waren garnieren, dekorieren und auslegen

Waren und Erzeugnisse kennzeichnen

Waren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnen

Zusatzsortiment pflegen und gestalten

e)Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, gestalten 5

Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, gestalten

16Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Produktarten unterscheiden und erläuternb)Produkte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrsbezeichnungen benennenc)Zusammensetzung und Herstellungsverfahren erläuternd)Produkte aufschneiden und verpackene)Produkte veredeln, insbesondere Feine Backwaren aprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und garnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren und küchenfertige Erzeugnisse herstellen16

Produktarten unterscheiden und erläutern

Produkte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrsbezeichnungen benennen

Zusammensetzung und Herstellungsverfahren erläutern

Produkte aufschneiden und verpacken

Produkte veredeln, insbesondere Feine Backwaren aprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und garnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren und küchenfertige Erzeugnisse herstellen

17Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Salatvariationen herstellenb)Brot und Kleingebäck belegen und garnieren4

Salatvariationen herstellen

Brot und Kleingebäck belegen und garnieren

Abschnitt II: Berufsausbildung in Schwerpunkten

A. Schwerpunkt Bäckerei

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat

1-1819-36

1234

1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern, Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehltypen, benennenb)die Herstellung von Produkten aus leichten und schweren Massen erläuternc)Herstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen beschreibend)Kuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschneidene)Schlagsahne herstellen und verarbeitenf)Dauergebäck lagern, Dauergebäck verpackeng)Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenh)Brotbuffet gestalteni)Backwaren mit Obst belegen, I Überzug aufbringenj)Backzettel erstellenk)Gärvorgänge überwachen und steuernl)Erzeugnisse abbackenm)Zusatzsortiment pflegen und gestalten 18

Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern, Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehltypen, benennen

die Herstellung von Produkten aus leichten und schweren Massen erläutern

Herstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen beschreiben

Kuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschneiden

Schlagsahne herstellen und verarbeiten

Dauergebäck lagern, Dauergebäck verpacken

Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorieren

Brotbuffet gestalten

Backwaren mit Obst belegen, I Überzug aufbringen

Backzettel erstellen

Gärvorgänge überwachen und steuern

Erzeugnisse abbacken

Zusatzsortiment pflegen und gestalten

2Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellenb)Snacks aus Teig abbackenc)Toastvariationen zubereitend)herzhafte Teigspeisen abbackene)Süßspeisen herstellen 8

Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen

Snacks aus Teig abbacken

Toastvariationen zubereiten

herzhafte Teigspeisen abbacken

Süßspeisen herstellen

B. Schwerpunkt Konditorei

1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenb)Erzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und aufbringenc)Konfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und Partygebäck, anrichtend)Schokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse, insbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ herrichtene)Verpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen anwenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonieren füllen, Dekor auswählenf)Rohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speiseeisherstellung erläuterng)Schlagsahne herstellen und verarbeitenh)Eis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichteni)Früchtebecher und Süßspeisen anrichtenj)Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und Schokoladevariationen, anrichtenk)Erzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, insbesondere Servierort vor- und nachbereitenl)Zusatzsortiment pflegen und gestalten 12

Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorieren

Erzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und aufbringen

Konfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und Partygebäck, anrichten

Schokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse, insbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ herrichten

Verpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen anwenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonieren füllen, Dekor auswählen

Rohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speiseeisherstellung erläutern

Schlagsahne herstellen und verarbeiten

Eis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichten

Früchtebecher und Süßspeisen anrichten

Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und Schokoladevariationen, anrichten

Erzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, insbesondere Servierort vor- und nachbereiten

Zusatzsortiment pflegen und gestalten

2Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)klare und gebundene Suppe herstellenb)Beilagen herstellenc)Toastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder Füllungen herstellend)Teig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, herstellene)Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche abbackenf)Aufläufe und Nudelgerichte zubereiteng)Gerichte mit Fleisch und Gemüse zubereitenh)Gerichte servieren 14

klare und gebundene Suppe herstellen

Beilagen herstellen

Toastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder Füllungen herstellen

Teig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, herstellen

Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche abbacken

Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten

Gerichte mit Fleisch und Gemüse zubereiten

Gerichte servieren

C. Schwerpunkt Fleischerei

1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten und herstellenb)Verwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken und Fleischerzeugnissen erläuternc)Fleischqualität beurteilend)sensorische Kontrolle durchführene)ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen, Koteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch aufschneiden und herrichtenf)küchenfertige Erzeugnisse herstelleng)Aufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrichten und garnierenh)Arten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse erläutern, Sortiment pflegeni)kalte und warme Buffets sowie Menüs zusammenstellenj)Spezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und präsentieren 20

Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten und herstellen

Verwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken und Fleischerzeugnissen erläutern

Fleischqualität beurteilen

sensorische Kontrolle durchführen

ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen, Koteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch aufschneiden und herrichten

küchenfertige Erzeugnisse herstellen

Aufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrichten und garnieren

Arten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse erläutern, Sortiment pflegen

kalte und warme Buffets sowie Menüs zusammenstellen

Spezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und präsentieren

2Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen und verzehrfertige garantierte Fleischteilstücke, herstellenb)Gerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit Fleisch herstellenc)Beilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln und Gemüse, zubereitend)Feinkostsalate herstellene)Süßspeisen und Desserts herstellen 6

Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen und verzehrfertige garantierte Fleischteilstücke, herstellen

Gerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit Fleisch herstellen

Beilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln und Gemüse, zubereiten

Feinkostsalate herstellen

Süßspeisen und Desserts herstellen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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