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Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (lwlogausbv)

21 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwendenf)mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommuniziereng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachtenh)Aufgaben im Team bearbeiten6Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen8Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten9Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen meldene)Lagerkennzahlen unterscheiden10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmenc)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählend)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackene)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern11Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauend)Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwendene)Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin- Zeitliche Gliederung - A.Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutzinsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.B.1. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebessowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 9.Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,7.Einsatz von Arbeitsmittelnin Verbindung mit der Berufsbildposition 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,zu vermitteln.

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwendenf)mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommuniziereng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachtenh)Aufgaben im Team bearbeiten

den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten

Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen

betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen

arbeitsplatzbezogene Software anwenden

fremdsprachige Fachausdrücke anwenden

mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren

Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten

Aufgaben im Team bearbeiten

6Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken

Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben

Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten

gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden

Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben

gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken

7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen

Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen

Arbeits- und Fördermittel einsetzen

Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen

8Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten

Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen

Güter entladen

quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen

Mängelbeseitigung veranlassen

Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren

Güter dem Bestimmungsort zuleiten

9Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen meldene)Lagerkennzahlen unterscheiden

Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten

Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern

Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen

Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden

Lagerkennzahlen unterscheiden

10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmenc)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählend)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackene)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern

Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten

Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen

Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen

Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken

zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern

11Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauend)Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwendene)Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden

Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen

Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln

Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen

Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden

Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin- Zeitliche Gliederung -

A.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

Umweltschutz

B.

1. Ausbildungsjahr

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,

Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

Einsatz von Arbeitsmitteln

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 8.Annahme von Güternin Verbindung mit der Berufsbildposition 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,zu vertiefen.2. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9.Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition 6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 7.Einsatz von Arbeitsmittelnzu vertiefen.

Annahme von Gütern

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

2. Ausbildungsjahr

Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,

Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

Einsatz von Arbeitsmitteln

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,zu vertiefen.

Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,

Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,11.Versand von Güternzu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,8.Annahme von Gütern, Lernziel a,zu vertiefen.

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,

Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,

Versand von Gütern

Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

Annahme von Gütern, Lernziel a,

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die Ausbildungsberufe 1.Fachlagerist/Fachlageristin, 2.Fachkraft für Lagerlogistik werden staatlich anerkannt.

Fachlagerist/Fachlageristin,

Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1897 - 1901)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennend)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizierenf)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstelleng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten6Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstelleng)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkenh)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitrageni)Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführenk)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragenl)bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirkenm)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenn)bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planend)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen8Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten9Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführene)Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentierenc)Lade- und Transporthilfsmittel disponierend)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählene)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackenf)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern11Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellend)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauene)Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwendenf)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachteng)bei der Erstellung des Tourenplans mitwirkenAusbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik- Zeitliche Gliederung -A.Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutzinsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.B.1. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebessowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9.Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,in Verbindung mit den Berufsbildpositionen 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,7.Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,zu vermitteln.

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

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1Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten

b)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen

c)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen

d)Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden

e)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren

f)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen

g)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten

h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten

6Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben

b)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten

c)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden

d)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben

e)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden

f)Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen

g)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken

h)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen

i)Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen

k)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen

l)bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken

m)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

n)bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken

7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen

b)Arbeits- und Fördermittel einsetzen

c)den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen

d)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen

8Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen

b)Güter entladen

c)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen

d)Mängelbeseitigung veranlassen

e)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren

f)Güter dem Bestimmungsort zuleiten

9Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten

b)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern

c)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen

d)Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen

e)Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren

10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten

b)Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren

c)Lade- und Transporthilfsmittel disponieren

d)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen

e)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken

f)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern

11Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen

b)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln

c)Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen

d)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen

e)Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwenden

f)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten

g)bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken

Ausbildungsrahmenplan

für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik

- Zeitliche Gliederung -

A.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

Umweltschutz

B.

1. Ausbildungsjahr

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 8.Annahme von Güternzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,7.Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,zu vertiefen.2. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9.Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,7.Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,zu vermitteln.

Annahme von Gütern

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,

2. Ausbildungsjahr

Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,

Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,7.Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,zu vertiefen.

Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,

Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,11.Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,zu vermitteln.3. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 11.Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,zu vermitteln.

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,

Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,

Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,

3. Ausbildungsjahr

Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,

Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,9.Lagerung von Gütern, Lernziel e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,zu vertiefen.

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,

Lagerung von Gütern, Lernziel e,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 8.Annahme von Gütern,9.Lagerung von Gütern,10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern,11.Versand von Güternzu vertiefen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,

Annahme von Gütern,

Lagerung von Gütern,

Kommissionierung und Verpackung von Gütern,

Versand von Gütern

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, 7.Einsatz von Arbeitsmitteln, 8.Annahme von Gütern, 9.Lagerung von Gütern, 10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11.Versand von Gütern.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,

Einsatz von Arbeitsmitteln,

Annahme von Gütern,

Lagerung von Gütern,

Kommissionierung und Verpackung von Gütern,

Versand von Gütern.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll: 1.Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,2.Einlagern von Gütern nach Güterarten. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.

Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,2.Einlagern von Gütern nach Güterarten.

Einlagern von Gütern nach Güterarten.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1.Praktische Arbeitsaufgaben, 2.Lagerprozesse, 3.Güterbewegung, 4.Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.

Praktische Arbeitsaufgaben,

Lagerprozesse,

Güterbewegung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1.Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle, 2.Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel, 3.Kommissionierung und Versand.

Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle,

Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,

Kommissionierung und Versand.

(4) Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1.Annahme und Lagerung, 2.Kommissionierung und Verpackung sowie 3.Versand.

Annahme und Lagerung,

Kommissionierung und Verpackung sowie

Versand.

(5) Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht: 1.Einsatz von Arbeitsmitteln, 2.Erfassen von Güterbewegungen, 3.Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.

Einsatz von Arbeitsmitteln,

Erfassen von Güterbewegungen,

Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.

(6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.

(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.

(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Lagerprozesse 40 Prozent, 2. Prüfungsbereich Güterbewegung 40 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

1. Prüfungsbereich Lagerprozesse 40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Güterbewegung 40 Prozent,

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, 7.Einsatz von Arbeitsmitteln, 8.Annahme von Gütern, 9.Lagerung von Gütern, 10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11.Versand von Gütern.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,

Einsatz von Arbeitsmitteln,

Annahme von Gütern,

Lagerung von Gütern,

Kommissionierung und Verpackung von Gütern,

Versand von Gütern.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll: 1.Entladen und Kontrollieren einer Lieferung, 2.Einlagern von Gütern nach Güterarten. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.

Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,

Einlagern von Gütern nach Güterarten.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.Arbeitsorganisatorische Abläufe, 2.Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln, 3.Lagerungsprozesse.

Arbeitsorganisatorische Abläufe,

Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln,

Lagerungsprozesse.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1.Praktische Arbeitsaufgaben, 2.Prozesse der Lagerlogistik, 3.Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag, 4.Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.

Praktische Arbeitsaufgaben,

Prozesse der Lagerlogistik,

Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insgesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1.Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel, 2.Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans, 3.versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung, 4.Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten, 5.Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.

Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,

Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,

versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,

Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten,

Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.

(4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1.Annahme und Lagerung von Gütern, 2.Kommissionierung und Verpackung, 3.Versand.

Annahme und Lagerung von Gütern,

Kommissionierung und Verpackung,

Versand.

(5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht: 1.Einsatz von Arbeitsmitteln, 2.Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages, 3.Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.

Einsatz von Arbeitsmitteln,

Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,

Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.

(6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht: 1. Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben a) Aufgabe 1 25 Prozent, b) Aufgabe 2 25 Prozent, 2. Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik 25 Prozent, 3. Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag 15 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

1. Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben

a) Aufgabe 1 25 Prozent,

b) Aufgabe 2 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik 25 Prozent,

3. Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag 15 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1.im Gesamtergebnis, 2.im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben, 3.im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und 4.in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben des Prüfungsbereiches Praktische Arbeitsaufgaben mit "ungenügend" bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

im Gesamtergebnis,

im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,

im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und

in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Erster TeilGemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsplan§ 5Berichtsheft§ 6Fortsetzung der BerufsausbildungZweiter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin§ 7Ausbildungsberufsbild§ 8Ausbildungsrahmenplan§ 9Zwischenprüfung§ 10AbschlussprüfungDritter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik§ 11Ausbildungsberufsbild§ 12Ausbildungsrahmenplan§ 13Zwischenprüfung§ 14AbschlussprüfungVierter TeilSchlussvorschriften§ 15Nichtanwendung von Vorschriften§ 16Übergangsregelung§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlageristen/zur FachlageristinAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik

Erster Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

§ 2Ausbildungsdauer

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

§ 4Ausbildungsplan

§ 5Berichtsheft

§ 6Fortsetzung der Berufsausbildung

Zweiter Teil

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin

§ 7Ausbildungsberufsbild

§ 8Ausbildungsrahmenplan

§ 9Zwischenprüfung

§ 10Abschlussprüfung

Dritter Teil

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik

§ 11Ausbildungsberufsbild

§ 12Ausbildungsrahmenplan

§ 13Zwischenprüfung

§ 14Abschlussprüfung

Vierter Teil

Schlussvorschriften

§ 15Nichtanwendung von Vorschriften

§ 16Übergangsregelung

§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlageristen/zur Fachlageristin

Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik

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