KugBeV 4
kugbev4
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Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (kugbev4)
4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (4 Artikel)
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Eingangsformel Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
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Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist