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Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (kraftstkompg)

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.

Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg14,51618Bayern17,22275Berlin 2,35275Brandenburg 2,98641Bremen 0,61711Hamburg 1,80560Hessen 7,68565Mecklenburg-Vorpommern 1,81271Niedersachsen 9,96509Nordrhein-Westfalen21,16979Rheinland-Pfalz 5,37339Saarland 1,32661Sachsen 4,47004Sachsen-Anhalt 2,58331Schleswig-Holstein 3,54935Thüringen 2,56326.

Baden-Württemberg14,51618

Bayern17,22275

Berlin 2,35275

Brandenburg 2,98641

Bremen 0,61711

Hamburg 1,80560

Hessen 7,68565

Mecklenburg-Vorpommern 1,81271

Niedersachsen 9,96509

Nordrhein-Westfalen21,16979

Rheinland-Pfalz 5,37339

Saarland 1,32661

Sachsen 4,47004

Sachsen-Anhalt 2,58331

Schleswig-Holstein 3,54935

Thüringen 2,56326.

Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.

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