Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (kosmausbv)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Ausbildung gliedert sich in: 1.Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 2.von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Bedienen von Apparaten und Instrumenten, 6.Verkauf und Warenwirtschaft, 7.Kundengespräche und Kundenbetreuung, 8.Beurteilen und Reinigen der Haut, 9.Pflegende Kosmetik, 10.Dekorative Kosmetik, 11.Kosmetische Massagen, 12.Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, 13.Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
Verkauf und Warenwirtschaft,
Kundengespräche und Kundenbetreuung,
Beurteilen und Reinigen der Haut,
Pflegende Kosmetik,
Dekorative Kosmetik,
Kosmetische Massagen,
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1.Permanente Haarentfernung, 2.Hydrotherapie, 3.Visagismus, 4.Permanentes Make-up, 5.Nagelmodellage, 6.Spezielle Fußpflege, 7.Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.
Permanente Haarentfernung,
Hydrotherapie,
Visagismus,
Permanentes Make-up,
Nagelmodellage,
Spezielle Fußpflege,
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der individuellen Hauterscheinung umfasst.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirtschaftlich planen und durchführen, Kundenberatung durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen einer Behandlung, die kosmetische Massagen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung des individuellen Hautzustandes umfasst.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungsbereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung: 1.1Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,1.2Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz,1.3kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten;2.im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft: 2.1Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,2.2Wareneinsatz und Kalkulation;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung: 1.1Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,1.2Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz,1.3kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten;
Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,
Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz,
kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten;
im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft: 2.1Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,2.2Wareneinsatz und Kalkulation;
Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,
Wareneinsatz und Kalkulation;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung90 Minuten,2.im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft90 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
1.im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung90 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft90 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich kosmetische Behandlung40 Prozent,2.Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft40 Prozent,3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
1.Prüfungsbereich kosmetische Behandlung40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 419 - 423)Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachtenf)kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwendeng)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten1.4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Bedienen von Apparaten und Instrumenten(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen 2b)Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzenc)Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten8 1.6Verkauf und Warenwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)betriebliches Dienstleistungsangebot beschreibenb)Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufenc)betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben6 d)Preise kalkulieren und auszeichnene)Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegenf)Inventur durchführen 6 1.7Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Kunden empfangen und Kundenwünsche ermittelnb)Regeln des Datenschutzes beachten4 c)Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beratend)kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereitene)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten 101.8Beurteilen und Reinigen der Haut(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen4 b)Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosierenc)Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen6 d)individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen 7 e)Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen 81.9Pflegende Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden 5 b)Methoden der Haarentfernung unterscheidenc)nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden4 d)Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen 4 Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körperse)Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden 4 f)Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführeng)Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheidenh)betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden 6 Handpflegei)Zustand der Fingernägel beurteilenk)Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwendenl)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten6 m)Haut- und Nagelveränderungen behandelnn)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben 3 Fußpflegeo)Zustand der Zehennägel beurteilenp)Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwendenq)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten 6 r)vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführens)Haut- und Nagelveränderungen behandelnt)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben 4 1.10Dekorative Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen 2 b)Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwendenc)Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten8 d)künstliche Wimpern auswählen und anbringene)Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden 41.11Kosmetische Massagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellenb)Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwendenc)Massagearten unterscheidend)manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführene)Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheidenf)apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen 161.12Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden6 b)Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreitenc)Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen 5 Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 22.1Permanente Haarentfernung(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewertenc)permanente Haarentfernung durchführend)Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen 122.2Hydrotherapie(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennenc)Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden 62.3Visagismus(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheidenb)Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählenc)Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen 62.4Permanentes Make-up(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheidenb)Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzenc)über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beratend)Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen 122.5Nagelmodellage(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)a)Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheidenb)Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählenc)künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten 62.6Spezielle Fußpflege(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)a)krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigenb)Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwendenc)Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben 122.7Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)a)Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläuternb)Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellenc)Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden 12
Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachtenf)kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwendeng)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachten
kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwenden
ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten
1.4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5Bedienen von Apparaten und Instrumenten(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen 2
Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen
b)Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzenc)Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten8
Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzen
Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegen
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten
1.6Verkauf und Warenwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)betriebliches Dienstleistungsangebot beschreibenb)Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufenc)betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben6
betriebliches Dienstleistungsangebot beschreiben
Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufen
betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben
d)Preise kalkulieren und auszeichnene)Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegenf)Inventur durchführen 6
Preise kalkulieren und auszeichnen
Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegen
Inventur durchführen
1.7Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Kunden empfangen und Kundenwünsche ermittelnb)Regeln des Datenschutzes beachten4
Kunden empfangen und Kundenwünsche ermitteln
Regeln des Datenschutzes beachten
c)Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beratend)kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereitene)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten 10
Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beraten
kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereiten
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
1.8Beurteilen und Reinigen der Haut(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen4
Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
b)Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosierenc)Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen6
Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosieren
Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen
d)individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen 7
individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen
e)Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen 8
Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen
1.9Pflegende Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden 5
Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden
b)Methoden der Haarentfernung unterscheidenc)nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden4
Methoden der Haarentfernung unterscheiden
nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden
d)Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen 4
Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen
Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körperse)Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden 4
Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden
f)Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführeng)Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheidenh)betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden 6
Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführen
Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheiden
betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden
Handpflegei)Zustand der Fingernägel beurteilenk)Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwendenl)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten6
Zustand der Fingernägel beurteilen
Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwenden
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
m)Haut- und Nagelveränderungen behandelnn)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben 3
Haut- und Nagelveränderungen behandeln
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
Fußpflegeo)Zustand der Zehennägel beurteilenp)Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwendenq)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten 6
Zustand der Zehennägel beurteilen
Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwenden
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten
r)vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführens)Haut- und Nagelveränderungen behandelnt)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben 4
vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführen
Haut- und Nagelveränderungen behandeln
Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben
1.10Dekorative Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen 2
Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen
b)Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwendenc)Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten8
Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwenden
Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten
d)künstliche Wimpern auswählen und anbringene)Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden 4
künstliche Wimpern auswählen und anbringen
Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden
1.11Kosmetische Massagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellenb)Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwendenc)Massagearten unterscheidend)manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführene)Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheidenf)apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen 16
Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellen
Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwenden
Massagearten unterscheiden
manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführen
Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheiden
apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen
1.12Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden6
Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden
b)Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreitenc)Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen 5
Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreiten
Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen
Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2
2.1Permanente Haarentfernung(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewertenc)permanente Haarentfernung durchführend)Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen 12
Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden
Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewerten
permanente Haarentfernung durchführen
Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen
2.2Hydrotherapie(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennenc)Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden 6
Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheiden
Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennen
Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden
2.3Visagismus(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheidenb)Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählenc)Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen 6
Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheiden
Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählen
Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen
2.4Permanentes Make-up(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheidenb)Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzenc)über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beratend)Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen 12
Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheiden
Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzen
über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beraten
Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen
2.5Nagelmodellage(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)a)Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheidenb)Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählenc)künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten 6
Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheiden
Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählen
künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten
2.6Spezielle Fußpflege(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)a)krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigenb)Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwendenc)Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben 12
krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigen
Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwenden
Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben
2.7Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)a)Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläuternb)Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellenc)Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden 12
Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläutern
Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellen
Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung