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Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

31 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,2.Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,3.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,4.Herstellen von akustischen Anlagen,5.Stimmen von Instrumenten,6.Behandeln von Oberflächen und7.Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Herstellen von akustischen Anlagen,

Stimmen von Instrumenten,

Behandeln von Oberflächen und

Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind: 1.Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,2.Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,3.Intonieren von Klavieren und Flügeln,4.Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und5.Reparieren von Klavieren und Flügeln.

Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

Intonieren von Klavieren und Flügeln,

Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und

Reparieren von Klavieren und Flügeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind: 1.Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,2.Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,3.Intonieren von Cembali,4.Reparieren von Cembali und5.Veredeln von Oberflächen.

Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,

Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,

Intonieren von Cembali,

Reparieren von Cembali und

Veredeln von Oberflächen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

Umweltschutz.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Bauteilen und2.Teilbereiche stimmen.

Herstellen von Bauteilen und

Teilbereiche stimmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,2.Arbeitsschritte festzulegen,3.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,4.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,5.Messungen durchzuführen,6.Verbindungen herzustellen,7.Oberflächen zu behandeln,8.Bauteile zu planen und herzustellen sowie9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

Arbeitsschritte festzulegen,

Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

Messungen durchzuführen,

Verbindungen herzustellen,

Oberflächen zu behandeln,

Bauteile zu planen und herzustellen sowie

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 Absatz 3 schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte festzulegen,2.Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,3.Messungen durchzuführen,4.Temperatur zu legen,5.nach Oktaven zu stimmen,6.chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,7.Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und8.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

Arbeitsschritte festzulegen,

Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

Messungen durchzuführen,

Temperatur zu legen,

nach Oktaven zu stimmen,

chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,

Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.

(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Durchführen von Reparaturen,3.Stimmen und Intonieren,4.Planen und Konstruieren sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Durchführen von Reparaturen,

Stimmen und Intonieren,

Planen und Konstruieren sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,2.Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,3.technische Unterlagen zu erstellen,4.Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,5.Spielwerke vorzurichten und einzubauen,6.Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,7.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

technische Unterlagen zu erstellen,

Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

Spielwerke vorzurichten und einzubauen,

Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Fehler und Schäden festzustellen,2.Arbeitsschritte zu planen,3.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,4.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,5.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,6.Reparaturarbeiten durchzuführen und7.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

Fehler und Schäden festzustellen,

Arbeitsschritte zu planen,

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

Reparaturarbeiten durchzuführen und

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen: 1.Spielwerke reparieren und regulieren,2.Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie3.Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

Spielwerke reparieren und regulieren,

Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte festzulegen,2.Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,3.Messungen durchzuführen,4.Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,5.Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

Arbeitsschritte festzulegen,

Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

Messungen durchzuführen,

Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,

Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,2.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,3.Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,4.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,5.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,6.Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,7.Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,8.Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,9.klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,10.Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und11.Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,

Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,

klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und

Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftragmit 35 Prozent,2.Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,3.Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,4.Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Arbeitsauftragmit 35 Prozent,

Arbeitsauftragmit 35 Prozent,

Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,

Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,

Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,

Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,

Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie

Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Durchführen von Reparaturen,3.Stimmen und Intonieren,4.Planen und Konstruieren sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag,

Durchführen von Reparaturen,

Stimmen und Intonieren,

Planen und Konstruieren sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,2.Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,3.technische Unterlagen zu erstellen,4.Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,5.Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,6.Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,7.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

technische Unterlagen zu erstellen,

Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,

Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Fehler und Schäden festzustellen,2.Arbeitsschritte zu planen,3.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,4.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,5.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,6.Reparaturarbeiten durchzuführen und7.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

Fehler und Schäden festzustellen,

Arbeitsschritte zu planen,

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

Reparaturarbeiten durchzuführen und

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen: 1.Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,2.Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie3.Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,

Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte festzulegen,2.Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,3.Messungen durchzuführen,4.Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,5.Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

Arbeitsschritte festzulegen,

Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

Messungen durchzuführen,

Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,

Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,2.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,3.Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,4.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,5.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,6.Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,7.Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,8.Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,9.klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,10.Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und11.Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,

Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,

klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und

Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftragmit 35 Prozent,2.Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,3.Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,4.Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Arbeitsauftragmit 35 Prozent,

Arbeitsauftragmit 35 Prozent,

Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,

Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,

Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,

Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,

Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie

Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 65 - 72)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentierenc)Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe abschätzend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwendenf)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf ermitteln und Material disponiereng)Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrichten; ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung beachtenh)Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwendeni)Informations- und Kommunikationstechniken anwendenj)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern; Datenschutz beachten8

besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden

Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentieren

Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe abschätzen

Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen

Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwenden

Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf ermitteln und Material disponieren

Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrichten; ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung beachten

Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwenden

Informations- und Kommunikationstechniken anwenden

auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern; Datenschutz beachten

k)Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswertenl)Liefertermine und -bedingungen beachtenm)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentierenn)technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen2

Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten

Liefertermine und -bedingungen beachten

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentieren

technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen

2Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Maschinen unter Beachtung von sicherheitsrelevanten und ergonomischen Aspekten einrichten, bedienen und pflegen

Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen

Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen

Maschinen unter Beachtung von sicherheitsrelevanten und ergonomischen Aspekten einrichten, bedienen und pflegen

d)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen berücksichtigenf)Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck zuordnen; Artenschutzbestimmungen beachteng)Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenh)Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien einhalteni)Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeitenj)Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeitenk)Materialverbindungen nach Verwendungszweck auswählenl)Verbindungen zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachtenm)Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzenn)Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringeno)furnierte Teile verputzen und für die Oberflächenbehandlung vorbereiten14

Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen berücksichtigen

Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck zuordnen; Artenschutzbestimmungen beachten

Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten

Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien einhalten

Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeiten

Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten

Materialverbindungen nach Verwendungszweck auswählen

Verbindungen zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten

Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen

Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringen

furnierte Teile verputzen und für die Oberflächenbehandlung vorbereiten

p)Spezialwerkzeuge und Schablonen herstellen2

Spezialwerkzeuge und Schablonen herstellen

3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigenc)Wareneingangskontrollen sowie prozessorientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentierend)zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten4

Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

Wareneingangskontrollen sowie prozessorientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren

zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten

e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen

4Herstellen von akustischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheidenb)Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanzkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnenc)Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager und Anhangleisten, planen und herstellen10

akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheiden

Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanzkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen

Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager und Anhangleisten, planen und herstellen

d)Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügene)Saitenbezug anfertigen und Saiten aufziehen9

Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügen

Saitenbezug anfertigen und Saiten aufziehen

5Stimmen von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Stimmverfahren unterscheiden und auswählenb)Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenc)Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmenoderTemperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmend)Instrumente, insbesondere nach Gehör, vorstimmen22

Stimmverfahren unterscheiden und auswählen

Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen

oder

Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen

Instrumente, insbesondere nach Gehör, vorstimmen

e)Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen7

Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen

6Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnenb)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidenc)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendend)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandelne)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beachtenf)behandelte Oberflächen prüfen10

Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen

Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden

Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden

Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandeln

Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beachten

behandelte Oberflächen prüfen

7Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informierenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten10

Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren

produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten

d)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennene)Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen; Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnf)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendeng)Kundenkontakte auswertenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifeni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen4

Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen

Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen; Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln

Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

Kundenkontakte auswerten

Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

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1Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbesondere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheidenb)Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichtenc)Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauend)Mechaniken und Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen16

Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbesondere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheiden

Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichten

Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen

Mechaniken und Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen

2Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Regulierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenb)Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren24

Regulierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren

c)Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvorgaben regulieren, auswiegen und ausarbeitend)Schaltungen einstellen

Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvorgaben regulieren, auswiegen und ausarbeiten

Schaltungen einstellen

3Intonieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählenb)Intonierverfahren unterscheiden und auswählenc)Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendend)Hammerkopffilze, insbesondere durch Vorstechen und Schleifen, vorbereitene)klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopffilzen, durchführen14

Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen

Intonierverfahren unterscheiden und auswählen

Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

Hammerkopffilze, insbesondere durch Vorstechen und Schleifen, vorbereiten

klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopffilzen, durchführen

4Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigenschaften und Funktionen unterscheidenb)Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stummschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregulatoren, auswählen und nach Herstellerangaben einbauenc)Spielwerksanpassungen vornehmen4

Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigenschaften und Funktionen unterscheiden

Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stummschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregulatoren, auswählen und nach Herstellerangaben einbauen

Spielwerksanpassungen vornehmen

5Reparieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmenc)Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzend)Spielwerke ausbauen und reinigene)Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tuchen und achsen, Dämpfung austauschenf)Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzeng)Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulierenh)Schaltungen und Zusatzeinrichtungen warteni)Gehäuseteile reparierenj)Oberflächen instand setzen20

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen

Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen

Spielwerke ausbauen und reinigen

Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tuchen und achsen, Dämpfung austauschen

Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzen

Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren

Schaltungen und Zusatzeinrichtungen warten

Gehäuseteile reparieren

Oberflächen instand setzen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

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1Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbesondere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterscheidenb)Mechaniken, insbesondere Cembalomechaniken, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichtenc)Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen und regulierend)Mechanikteile, insbesondere Springerrechen, Springer und Dämpfungen, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauene)Mechaniken regulieren und ausarbeiten24

Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbesondere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterscheiden

Mechaniken, insbesondere Cembalomechaniken, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten

Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen und regulieren

Mechanikteile, insbesondere Springerrechen, Springer und Dämpfungen, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen

Mechaniken regulieren und ausarbeiten

2Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichtenb)Klaviaturen regulieren, auswiegen und ausarbeitenc)Manualkoppeln für zweimanualige Klaviaturen herstellen und einbauend)Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen18

ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten

Klaviaturen regulieren, auswiegen und ausarbeiten

Manualkoppeln für zweimanualige Klaviaturen herstellen und einbauen

Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen

3Intonieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Kiele, insbesondere Kunststoff- und Federkiele, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählenb)Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenc)Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereitend)klangliche Optimierung durch Nachschneiden von Kielen durchführen13

Kiele, insbesondere Kunststoff- und Federkiele, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen

Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden

Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereiten

klangliche Optimierung durch Nachschneiden von Kielen durchführen

4Reparieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmenc)Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzend)Spielwerke ausbauen und reinigene)Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austauschen15

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen

Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen

Spielwerke ausbauen und reinigen

Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austauschen

f)Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, reparieren und ersetzeng)Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulierenh)Schaltungen und Zusatzeinrichtungen instand setzen und reguliereni)Oberflächen instand setzenj)Zustand historischer Tasteninstrumente beurteilen und dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen

Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, reparieren und ersetzen

Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren

Schaltungen und Zusatzeinrichtungen instand setzen und regulieren

Oberflächen instand setzen

Zustand historischer Tasteninstrumente beurteilen und dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen

5Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Veredelungstechniken, insbesondere Vergolden und Tapezieren, unterscheiden und auswählenb)Untergründe vorbereitenc)Vergoldungstechniken, insbesondere Blattvergoldung, anwendend)Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen8

Veredelungstechniken, insbesondere Vergolden und Tapezieren, unterscheiden und auswählen

Untergründe vorbereiten

Vergoldungstechniken, insbesondere Blattvergoldung, anwenden

Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Ziel und Zeitpunkt

§ 7Inhalt

§ 8Prüfungsbereiche

§ 9Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen

§ 10Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen

§ 11Ziel und Zeitpunkt

§ 12Inhalt

§ 13Prüfungsbereiche

§ 14Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 15Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

§ 16Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

§ 17Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

§ 20Ziel und Zeitpunkt

§ 21Inhalt

§ 22Prüfungsbereiche

§ 23Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 24Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

§ 25Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

§ 26Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 27Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 28Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

§ 29Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 30Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

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