Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin (khwbausbv)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Kerzenherstellung oderb)Wachsbildnerei sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Kerzenherstellung oderb)Wachsbildnerei sowie
Kerzenherstellung oder
Wachsbildnerei sowie
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,2.Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,3.Auswählen und Verarbeiten von Dochten,4.Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,5.Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,6.Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,7.Herstellen von Abgussformen,8.Fertigen von Kerzen,9.Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,10.Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,11.Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie12.Lagern und Kommissionieren von Produkten.
Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,
Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,
Auswählen und Verarbeiten von Dochten,
Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,
Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,
Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
Herstellen von Abgussformen,
Fertigen von Kerzen,
Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,
Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,
Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie
Lagern und Kommissionieren von Produkten.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,2.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,9.Kundenorientierung und Beratung sowie10.Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
betriebliche und technische Kommunikation,
Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kundenorientierung und Beratung sowie
Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,2.Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,3.Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,4.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,5.Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,6.Kerzen von Hand zu bearbeiten,7.einteilige Gipsformen herzustellen,8.Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,
Kerzen von Hand zu bearbeiten,
einteilige Gipsformen herzustellen,
Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Wachsprodukten,2.Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,3.Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,4.Betriebliche Herstellungsprozesse sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Herstellen von Wachsprodukten,
Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,
Betriebliche Herstellungsprozesse sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produkte manuell herzustellen,2.Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,3.Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,4.Dekore und Schriften herzustellen,5.Abgussformen anzufertigen,6.Dekore und Schriften aufzubringen,7.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
Produkte manuell herzustellen,
Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,
Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,
Dekore und Schriften herzustellen,
Abgussformen anzufertigen,
Dekore und Schriften aufzubringen,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Fertigen mindestens zweier Kerzen oder2.Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.
(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,2.Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,3.Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,4.einteilige Silikonformen anzufertigen,5.Farbmittel zu verarbeiten,6.betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,7.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,
Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,
Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,
einteilige Silikonformen anzufertigen,
Farbmittel zu verarbeiten,
betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Fertigen mindestens zweier Kerzen oder2.Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kunden zu beraten,2.Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,3.Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,4.Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,5.produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,6.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
Kunden zu beraten,
Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,
Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Fertigen von Kerzen oder2.Fertigen von Reliefs und Dekoren.Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
Fertigen von Kerzen oder
Fertigen von Reliefs und Dekoren.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,2.Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,3.den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,4.produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und5.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,
Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,
den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen von Wachsproduktenmit 20 Prozent,2.Verarbeiten von Roh- und Hilfs-stoffenmit 30 Prozent,3.Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsproduktenmit 25 Prozent,4.Betriebliche Herstellungsprozessemit 15 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Herstellen von Wachsproduktenmit 20 Prozent,
Herstellen von Wachsproduktenmit 20 Prozent,
Verarbeiten von Roh- und Hilfs-stoffenmit 30 Prozent,
Verarbeiten von Roh- und Hilfs-stoffenmit 30 Prozent,
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsproduktenmit 25 Prozent,
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsproduktenmit 25 Prozent,
Betriebliche Herstellungsprozessemit 15 Prozent,
Betriebliche Herstellungsprozessemit 15 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählenb)Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen3
mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählen
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen
c)Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfend)Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellene)Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfenf)Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren5
Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfen
Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellen
Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen
Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren
2Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheidenb)die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheidenc)Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen4
manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden
die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheiden
Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen
3Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Dochte für den Produktionsprozess vorbereitenb)Dochte einsetzen und verarbeiten4
Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten
Dochte einsetzen und verarbeiten
c)Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen4
Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen
4Beurteilen des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffenb)Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilenc)Rußentwicklung messen und beurteilend)Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren2
Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen
Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilen
Rußentwicklung messen und beurteilen
Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren
5Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählenb)Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellenc)Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigend)Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben6
Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen
Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellen
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigen
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben
e)Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen4
Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen
6Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachtenb)Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickelnc)Skizzen manuell anfertigend)Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinerne)Skizzen manuell farbig gestaltenf)Kerzenkörper berechnen und abwickelng)entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimierenh)Ergebnisse präsentieren6
Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten
Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickeln
Skizzen manuell anfertigen
Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinern
Skizzen manuell farbig gestalten
Kerzenkörper berechnen und abwickeln
entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimieren
Ergebnisse präsentieren
i)betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen2
betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen
7Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Modelle auswählen und vorbereitenb)einteilige Modelle rahmenc)Abformmassen aus Gips herstellend)einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellene)Modelle aus Gipsformen entnehmenf)Gipsformen entgraten und ausbessern4
Modelle auswählen und vorbereiten
einteilige Modelle rahmen
Abformmassen aus Gips herstellen
einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellen
Modelle aus Gipsformen entnehmen
Gipsformen entgraten und ausbessern
8Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehenb)Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeitenc)Kerzen schneiden und sägen12
Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen
Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeiten
Kerzen schneiden und sägen
d)Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen2
Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen
9Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen2
Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischenc)Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereitend)Farbmittel und Lacke verarbeitene)Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten3
Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischen
Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten
Farbmittel und Lacke verarbeiten
Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten
10Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schablonen herstellenb)Wachsplatten ziehenc)Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen6
Schablonen herstellen
Wachsplatten ziehen
Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen
d)Intarsien schneiden und legen6
Intarsien schneiden und legen
11Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählenb)Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen12
Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählen
Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen
12Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Produkte kennzeichnenb)Produkte verpacken und etikettieren2
Produkte kennzeichnen
Produkte verpacken und etikettieren
c)Produkte lagern, Lagerbedingungen beachtend)Produkte für den Versand vorbereiten2
Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten
Produkte für den Versand vorbereiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählenb)Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienenc)Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentierend)Produktionsprozesse steuern und überwachene)Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren10
Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählen
Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
Produktionsprozesse steuern und überwachen
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
2Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kerzenköpfe fräsenb)Kerzenfüße fräsen, bohren und konisierenc)Kerzenoberflächen glättend)Wachsstockschnüre ziehen10
Kerzenköpfe fräsen
Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren
Kerzenoberflächen glätten
Wachsstockschnüre ziehen
3Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Kerzen mit Ornamenten verzierenb)Kerzen mit Farben veredelnc)Kerzen mit Lacken veredeln6
Kerzen mit Ornamenten verzieren
Kerzen mit Farben veredeln
Kerzen mit Lacken veredeln
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestaltenb)Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellenc)rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten5
Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestalten
Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen
rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten
2Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmenb)Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellenc)ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachtend)Modelle aus Silikonformen entnehmene)Silikonformen entgraten und ausbessern3
Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen
Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen
ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachten
Modelle aus Silikonformen entnehmen
Silikonformen entgraten und ausbessern
3Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellierenb)Wachsplatten veredeln und vergoldenc)Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilend)Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen6
Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren
Wachsplatten veredeln und vergolden
Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilen
Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen
4Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredelnb)Kerzen zwicken und verzierenc)Wachsstöcke legen und verzieren12
Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredeln
Kerzen zwicken und verzieren
Wachsstöcke legen und verzieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenb)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenc)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmend)Arbeitsschritte festlegen und dokumentierene)Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren4
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
f)Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitrageng)Konflikte im Team lösen2
Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
Konflikte im Team lösen
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzenb)Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden2
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
c)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen2
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
7Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählenb)Arbeitsplatz vorbereitenc)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollierend)Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfeng)Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgenh)Brandschutzbestimmungen anwenden 4
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählen
Arbeitsplatz vorbereiten
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollieren
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfen
Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgen
Brandschutzbestimmungen anwenden
i)Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüstenj)Wartungspläne umsetzenk)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren10
Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten
Wartungspläne umsetzen
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenb)Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenc)Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen3
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen
9Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen2
Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen
b)Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beratenc)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendend)Aufträge entgegennehmen und weiterleitene)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen6
Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
10Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10)a)Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigenb)an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken2
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken
c)Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigend)Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen2
Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen
Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin