Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (kfldiausbv)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1269 - 1277)Sachliche Gliederung - Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 1.5)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen2.Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 4 Nr. 2) 2.1betriebliche Organisation(§ 4 Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigenb)interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Beschaffung(§ 4 Nr. 2.2)a)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzend)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachene)erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten2.3Dienstleistungen(§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenc)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten3.Information, Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3) 3.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 3.1)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenf)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründeng)rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten3.2Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 3.2)a)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltenb)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen3.3Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden3.4kundenorientierte Kommunikation(§ 4 Nr. 3.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitend)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendene)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden4.Marketing und Verkauf(§ 4 Nr. 4) 4.1Märkte, Zielgruppen(§ 4 Nr. 4.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen4.2Verkauf(§ 4 Nr. 4.2)a)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenb)Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenc)bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzend)Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtene)zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenf)Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 5) 5.1betriebliches Rechnungswesen(§ 4 Nr. 5.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigenf)am Umsatzsteuerverfahren mitwirkeng)Bestands- und Erfolgskonten führen5.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 4 Nr. 5.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Leistungen bewerten und verrechnend)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen5.3Controlling(§ 4 Nr. 5.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenc)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren5.4Finanzierung(§ 4 Nr. 5.4)a)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenb)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken6.Personalwirtschaft(§ 4 Nr. 6)a)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenb)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenc)Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigend)an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkene)bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenf)Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens(§ 4 Nr. 7)a)Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreibenb)über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellenc)Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläuternd)sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwendene)Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwendenf)Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheideng)Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz(§ 4 Nr. 8)a)medizinische Fachsprache anwendenb)medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivierenc)medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwendend)Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen9.Materialwirtschaft(§ 4 Nr. 9)a)die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigenb)Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentierenc)die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen10.Marketing im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 10)a)beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigenb)Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten11.Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11) 11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11.1)a)spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläuternb)bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirkenc)Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzend)an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigene)Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten11.2Leistungsabrechnung(§ 4 Nr. 11.2)a)rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigenb)Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereitenc)Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermittelnd)erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassene)Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachtenf)betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwendeng)Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführenh)Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11.3)a)die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwendenb)an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirkenc)Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 12)a)rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzenb)verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheidenc)Maßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen (noch Anlage 1)
Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
Fachinformationen nutzen
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 1.5)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläutern
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
2.Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 4 Nr. 2)
2.1betriebliche Organisation(§ 4 Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigenb)interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
2.2Beschaffung(§ 4 Nr. 2.2)a)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzend)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachene)erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
2.3Dienstleistungen(§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenc)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
3.Information, Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3)
3.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 3.1)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenf)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründeng)rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
externe und interne Netze und Dienste nutzen
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
3.2Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 3.2)a)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltenb)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
3.3Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.4kundenorientierte Kommunikation(§ 4 Nr. 3.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitend)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendene)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
Kundenkontakte nutzen und pflegen
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
4.Marketing und Verkauf(§ 4 Nr. 4)
4.1Märkte, Zielgruppen(§ 4 Nr. 4.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
4.2Verkauf(§ 4 Nr. 4.2)a)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenb)Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenc)bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzend)Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtene)zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenf)Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 5)
5.1betriebliches Rechnungswesen(§ 4 Nr. 5.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigenf)am Umsatzsteuerverfahren mitwirkeng)Bestands- und Erfolgskonten führen
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigen
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
Bestands- und Erfolgskonten führen
5.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 4 Nr. 5.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Leistungen bewerten und verrechnend)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
Leistungen bewerten und verrechnen
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
5.3Controlling(§ 4 Nr. 5.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenc)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
5.4Finanzierung(§ 4 Nr. 5.4)a)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenb)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
6.Personalwirtschaft(§ 4 Nr. 6)a)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenb)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenc)Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigend)an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkene)bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenf)Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a
7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens(§ 4 Nr. 7)a)Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreibenb)über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellenc)Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläuternd)sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwendene)Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwendenf)Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheideng)Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten
Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreiben
über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellen
Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläutern
sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwenden
Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwenden
Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheiden
Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten
8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz(§ 4 Nr. 8)a)medizinische Fachsprache anwendenb)medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivierenc)medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwendend)Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen
medizinische Fachsprache anwenden
medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivieren
medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwenden
Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen
9.Materialwirtschaft(§ 4 Nr. 9)a)die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigenb)Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentierenc)die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen
die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigen
Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentieren
die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen
10.Marketing im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 10)a)beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigenb)Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten
beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigen
Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten
11.Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11)
11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11.1)a)spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläuternb)bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirkenc)Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzend)an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigene)Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten
spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläutern
bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirken
Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzen
an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigen
Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten
11.2Leistungsabrechnung(§ 4 Nr. 11.2)a)rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigenb)Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereitenc)Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermittelnd)erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassene)Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachtenf)betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwendeng)Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführenh)Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen
rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigen
Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereiten
Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermitteln
erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassen
Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachten
betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwenden
Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführen
Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen
11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich(§ 4 Nr. 11.3)a)die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwendenb)an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirkenc)Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden
die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwenden
an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirken
Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden
12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 12)a)rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzenb)verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheidenc)Maßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen
rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzen
verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheiden
Maßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen
(noch Anlage 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen - Zeitliche Gliederung - 1. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Qualitätsmanagement, Lernziel a,2.1betriebliche Organisation, Lernziel a,3.2Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,zu vermitteln.
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Qualitätsmanagement, Lernziel a,2.1betriebliche Organisation, Lernziel a,3.2Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Qualitätsmanagement, Lernziel a,
betriebliche Organisation, Lernziel a,
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,1.4Umweltschutz,3.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele ab und b,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,zu vermitteln.
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,1.4Umweltschutz,3.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele ab und b,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
Umweltschutz,
Informations- und Kommunikationssysteme,
betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele ab und b,
Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2Beschaffung, Lernziele c und d,2.3Dienstleistungen, Lernziel a,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutzzu vermitteln.
2.2Beschaffung, Lernziele c und d,2.3Dienstleistungen, Lernziel a,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz
Beschaffung, Lernziele c und d,
Dienstleistungen, Lernziel a,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele a bis c und f,
medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz
2. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Dienstleistungen, Lernziele b und c,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,4.2Verkauf,10.Marketing im Gesundheitswesenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,fortzuführen.
2.3Dienstleistungen, Lernziele b und c,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,4.2Verkauf,10.Marketing im Gesundheitswesen
Dienstleistungen, Lernziele b und c,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
Märkte, Zielgruppen, Lernziel d,
Verkauf,
Marketing im Gesundheitswesen
3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.5Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,2.2Beschaffung, Lernziele b und e,3.2Arbeitsorganisation, Lernziel e,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,6.Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,9.Materialwirtschaftzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,2.2Beschaffung, Lernziele c und d,3.1Informations- und Kommunikationssysteme,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,fortzuführen.
1.5Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,2.2Beschaffung, Lernziele b und e,3.2Arbeitsorganisation, Lernziel e,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,6.Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,9.Materialwirtschaft
Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
Beschaffung, Lernziele b und e,
Arbeitsorganisation, Lernziel e,
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
Materialwirtschaft
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,2.2Beschaffung, Lernziele c und d,3.1Informations- und Kommunikationssysteme,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Beschaffung, Lernziele c und d,
Informations- und Kommunikationssysteme,
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1betriebliche Organisation, Lernziel b,5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,5.4Finanzierung, Lernziel a,7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,11.2Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel a und b,zu vermitteln.
2.1betriebliche Organisation, Lernziel b,5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,5.4Finanzierung, Lernziel a,7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,11.2Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel a und b,
betriebliche Organisation, Lernziel b,
betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
Finanzierung, Lernziel a,
Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens, Lernziele d, e und g,
Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele a und e,
Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,
Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziel a,
Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel a und b,
3. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,11.2Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1betriebliches Rechnungswesen,5.2Kosten- und Leistungsrechnung,11.2Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,fortzuführen.
11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,11.2Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,
Finanzierung im Gesundheitsbereich, Lernziele b bis d,
Leistungsabrechnung, Lernziele e bis h,
Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich, Lernziele b und c,
5.1betriebliches Rechnungswesen,5.2Kosten- und Leistungsrechnung,11.2Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,
betriebliches Rechnungswesen,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1betriebliche Organisation, Lernziel c,2.2Beschaffung, Lernziel a,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,5.3Controlling,5.4Finanzierung, Lernziel b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Dienstleistungen,3.3Teamarbeit und Kooperation,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,4.2Verkauf,10.Marketing im Gesundheitswesenfortzuführen.
2.1betriebliche Organisation, Lernziel c,2.2Beschaffung, Lernziel a,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,5.3Controlling,5.4Finanzierung, Lernziel b,
betriebliche Organisation, Lernziel c,
Beschaffung, Lernziel a,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
Controlling,
Finanzierung, Lernziel b,
2.3Dienstleistungen,3.3Teamarbeit und Kooperation,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,4.2Verkauf,10.Marketing im Gesundheitswesen
Dienstleistungen,
Teamarbeit und Kooperation,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und d,
Verkauf,
Marketing im Gesundheitswesen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.5Qualitätsmanagement,7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,9.Materialwirtschaftfortzuführen.
12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,
Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,
1.5Qualitätsmanagement,7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,9.Materialwirtschaft
Qualitätsmanagement,
Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens,
medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz,
Materialwirtschaft
Die Ausbildungsberufe 1.Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen, 2.(weggefallen) 3.Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau werden staatlich anerkannt.
Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen,
(weggefallen)
Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
-
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1287 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)- Sachliche Gliederung - Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231.Der Ausbildungsbetrieb(§ 16 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 16 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 16 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 16 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 16 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Qualitätsmanagement(§ 16 Nr. 1.5)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen2.Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 16 Nr. 2) 2.1betriebliche Organisation(§ 16 Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigenb)interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Beschaffung(§ 16 Nr. 2.2)a)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzend)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachene)erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten2.3Dienstleistungen(§ 16 Nr. 2.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenc)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten3.Information, Kommunikation und Kooperation(§ 16 Nr. 3) 3.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 16 Nr. 3.1)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenf)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründeng)rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten3.2Arbeitsorganisation(§ 16 Nr. 3.2)a)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltenb)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen3.3Teamarbeit und Kooperation(§ 16 Nr. 3.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden3.4kundenorientierte Kommunikation(§ 16 Nr. 3.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitend)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendene)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden4.Marketing und Verkauf(§ 16 Nr. 4) 4.1Märkte, Zielgruppen(§ 16 Nr. 4.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen4.2Verkauf(§ 16 Nr. 4.2)a)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenb)Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenc)bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzend)Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtene)zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenf)Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 16 Nr. 5) 5.1betriebliches Rechnungswesen(§ 16 Nr. 5.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigenf)am Umsatzsteuerverfahren mitwirkeng)Bestands- und Erfolgskonten führen5.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 16 Nr. 5.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Leistungen bewerten und verrechnend)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen5.3Controlling(§ 16 Nr. 5.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenc)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren5.4Finanzierung(§ 16 Nr. 5.4)a)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenb)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken6.Personalwirtschaft(§ 16 Nr. 6)a)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenb)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenc)Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigend)an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkene)bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenf)Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c7.Vermarktung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 7) 7.1Veranstaltungsmarkt(§ 16 Nr. 7.1)a)Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzenc)die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewertend)branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheidene)die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheidenf)Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen7.2veranstaltungsbezogenes Marketing(§ 16 Nr. 7.2)a)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründenb)Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzenc)Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirkend)Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen7.3kundenorientierte Leistungsangebote(§ 16 Nr. 7.3)a)Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichtenb)eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbietenc)Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen8.Methoden des Projektmanagements(§ 16 Nr. 8)a)inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwendenb)Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinierenc)Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichtend)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren9.Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 9) 9.1Veranstaltungskonzeption(§ 16 Nr. 9.1)a)an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirkenb)Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellenc)Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren9.2Rahmenbedingungen(§ 16 Nr. 9.2)a)Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffenb)Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffenc)Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermittelnd)veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellene)Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung(§ 16 Nr. 9.3)a)Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachenb)Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften10.Durchführung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 10) 10.1Vorphase, Aufbau(§ 16 Nr. 10.1)a)die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachenb)Personal einweisen und Personaleinsatz überwachenc)Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirkend)Mitwirkende betreuen10.2Veranstaltungsbeginn(§ 16 Nr. 10.2)a)Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachenb)Besucherbetreuung überwachen10.3Programmablauf(§ 16 Nr. 10.3)a)Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenb)Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbietenc)bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen10.4Veranstaltungsende(§ 16 Nr. 10.4)a)den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellenb)an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirkenc)Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten11.Nachbereitung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 11) 11.1Erfolgskontrolle und Dokumentation(§ 16 Nr. 11.1)a)Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführenb)Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentierenc)Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen11.2finanzielle Abwicklung(§ 16 Nr. 11.2)a)Nachkalkulationen durchführenb)interne und externe Endabrechnungen erstellenc)steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen12.Veranstaltungstechnik(§ 16 Nr. 12) 12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten(§ 16 Nr. 12.1)a)räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassenb)akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigenc)vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassend)veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik(§ 16 Nr. 12.2)a)technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesenb)Sicherstellung der Energieversorgung veranlassenc)Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläuternd)veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwendene)Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen13.rechtliche Rahmenbedingungen(§ 16 Nr. 13)a)veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachtenb)veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwendenc)abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwendend)steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben(§ 16 Nr. 14)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache (noch Anlage 3)
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1.Der Ausbildungsbetrieb(§ 16 Nr. 1)
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 16 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 16 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
Fachinformationen nutzen
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 16 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz(§ 16 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1.5Qualitätsmanagement(§ 16 Nr. 1.5)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläutern
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
2.Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 16 Nr. 2)
2.1betriebliche Organisation(§ 16 Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigenb)interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
2.2Beschaffung(§ 16 Nr. 2.2)a)Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzend)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachene)erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
2.3Dienstleistungen(§ 16 Nr. 2.3)a)bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirkenb)Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigenc)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
3.Information, Kommunikation und Kooperation(§ 16 Nr. 3)
3.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 16 Nr. 3.1)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)externe und interne Netze und Dienste nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenf)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründeng)rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
externe und interne Netze und Dienste nutzen
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
3.2Arbeitsorganisation(§ 16 Nr. 3.2)a)bürowirtschaftliche Abläufe gestaltenb)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
3.3Teamarbeit und Kooperation(§ 16 Nr. 3.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.4kundenorientierte Kommunikation(§ 16 Nr. 3.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitend)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendene)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
Kundenkontakte nutzen und pflegen
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
4.Marketing und Verkauf(§ 16 Nr. 4)
4.1Märkte, Zielgruppen(§ 16 Nr. 4.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
4.2Verkauf(§ 16 Nr. 4.2)a)den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentierenb)Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließenc)bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzend)Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachtene)zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzenf)Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 16 Nr. 5)
5.1betriebliches Rechnungswesen(§ 16 Nr. 5.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)branchenspezifische Kontenpläne anwendenc)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigenf)am Umsatzsteuerverfahren mitwirkeng)Bestands- und Erfolgskonten führen
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigen
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
Bestands- und Erfolgskonten führen
5.2Kosten- und Leistungsrechnung(§ 16 Nr. 5.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Leistungen bewerten und verrechnend)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
Leistungen bewerten und verrechnen
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
5.3Controlling(§ 16 Nr. 5.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswertenc)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
5.4Finanzierung(§ 16 Nr. 5.4)a)unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewertenb)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
6.Personalwirtschaft(§ 16 Nr. 6)a)an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirkenb)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeitenc)Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigend)an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirkene)bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeitenf)Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c
7.Vermarktung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 7)
7.1Veranstaltungsmarkt(§ 16 Nr. 7.1)a)Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzenc)die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewertend)branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheidene)die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheidenf)Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen
Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzen
die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewerten
branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheiden
die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheiden
Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen
7.2veranstaltungsbezogenes Marketing(§ 16 Nr. 7.2)a)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründenb)Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzenc)Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirkend)Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründen
Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzen
Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken
Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
7.3kundenorientierte Leistungsangebote(§ 16 Nr. 7.3)a)Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichtenb)eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbietenc)Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen
Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichten
eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbieten
Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen
8.Methoden des Projektmanagements(§ 16 Nr. 8)a)inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwendenb)Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinierenc)Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichtend)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwenden
Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinieren
Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
9.Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 9)
9.1Veranstaltungskonzeption(§ 16 Nr. 9.1)a)an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirkenb)Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellenc)Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren
an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken
Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellen
Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren
9.2Rahmenbedingungen(§ 16 Nr. 9.2)a)Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffenb)Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffenc)Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermittelnd)veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellene)Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung
Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen
Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffen
Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermitteln
veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen
Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung
9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung(§ 16 Nr. 9.3)a)Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachenb)Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften
Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen
Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften
10.Durchführung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 10)
10.1Vorphase, Aufbau(§ 16 Nr. 10.1)a)die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachenb)Personal einweisen und Personaleinsatz überwachenc)Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirkend)Mitwirkende betreuen
die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachen
Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen
Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirken
Mitwirkende betreuen
10.2Veranstaltungsbeginn(§ 16 Nr. 10.2)a)Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachenb)Besucherbetreuung überwachen
Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen
Besucherbetreuung überwachen
10.3Programmablauf(§ 16 Nr. 10.3)a)Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenb)Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbietenc)bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen
Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten
Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbieten
bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen
10.4Veranstaltungsende(§ 16 Nr. 10.4)a)den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellenb)an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirkenc)Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten
den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellen
an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirken
Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten
11.Nachbereitung von Veranstaltungen(§ 16 Nr. 11)
11.1Erfolgskontrolle und Dokumentation(§ 16 Nr. 11.1)a)Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführenb)Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentierenc)Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen
Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführen
Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentieren
Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen
11.2finanzielle Abwicklung(§ 16 Nr. 11.2)a)Nachkalkulationen durchführenb)interne und externe Endabrechnungen erstellenc)steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
Nachkalkulationen durchführen
interne und externe Endabrechnungen erstellen
steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
12.Veranstaltungstechnik(§ 16 Nr. 12)
12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten(§ 16 Nr. 12.1)a)räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassenb)akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigenc)vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassend)veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassen
akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen
vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassen
veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik(§ 16 Nr. 12.2)a)technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesenb)Sicherstellung der Energieversorgung veranlassenc)Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläuternd)veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwendene)Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesen
Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern
veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden
Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
13.rechtliche Rahmenbedingungen(§ 16 Nr. 13)a)veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachtenb)veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwendenc)abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwendend)steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten
veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachten
veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwenden
abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwenden
steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten
14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben(§ 16 Nr. 14)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten
Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
(noch Anlage 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/ zur Veranstaltungskauffrau - Zeitliche Gliederung - 1. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Qualitätsmanagement, Lernziel a,2.1betriebliche Organisation, Lernziel a,3.2Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,zu vermitteln.
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Qualitätsmanagement, Lernziel a,2.1betriebliche Organisation, Lernziel a,3.2Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Qualitätsmanagement, Lernziel a,
betriebliche Organisation, Lernziel a,
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und e,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,1.4Umweltschutz,3.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,zu vermitteln.
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,1.4Umweltschutz,3.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
Umweltschutz,
Informations- und Kommunikationssysteme,
betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis c und e,
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2Beschaffung, Lernziele c und d,2.3Dienstleistungen, Lernziel a,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,8.Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,9.1Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,10.1Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,10.2Veranstaltungsbeginn,12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,zu vermitteln.
2.2Beschaffung, Lernziele c und d,2.3Dienstleistungen, Lernziel a,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,8.Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,9.1Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,10.1Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,10.2Veranstaltungsbeginn,12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
Beschaffung, Lernziele c und d,
Dienstleistungen, Lernziel a,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziel d,
Märkte, Zielgruppen, Lernziele a bis c,
Veranstaltungsmarkt, Lernziele a, d bis f,
Methoden des Projektmanagements, Lernziel a,
Veranstaltungskonzeption, Lernziele a und b,
Vorphase, Aufbau, Lernziele a und d,
Veranstaltungsbeginn,
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziel c,
Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziel d,
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
2. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.5Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,2.1betriebliche Organisation, Lernziel b,2.3Dienstleistungen, Lernziele b und c,3.2Arbeitsorganisation, Lernziel e,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,4.2Verkauf,7.3kundenorientierte Leistungsangebote,8.Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,9.1Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,3.2Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,fortzuführen.
1.5Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,2.1betriebliche Organisation, Lernziel b,2.3Dienstleistungen, Lernziele b und c,3.2Arbeitsorganisation, Lernziel e,3.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,4.2Verkauf,7.3kundenorientierte Leistungsangebote,8.Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,9.1Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,
Qualitätsmanagement, Lernziele b und c,
betriebliche Organisation, Lernziel b,
Dienstleistungen, Lernziele b und c,
Arbeitsorganisation, Lernziel e,
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und d,
Verkauf,
kundenorientierte Leistungsangebote,
Methoden des Projektmanagements, Lernziele b und c,
Veranstaltungskonzeption, Lernziel c,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz,3.2Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation, Lernziele b und d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,5.4Finanzierung, Lernziel a,6.Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,11.2finanzielle Abwicklung, Lernziel c,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Informations- und Kommunikationssysteme,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,fortzuführen.
5.1betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,5.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,5.4Finanzierung, Lernziel a,6.Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,11.2finanzielle Abwicklung, Lernziel c,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,
betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d, f und g,
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
Finanzierung, Lernziel a,
Personalwirtschaft, Lernziele a, c und d,
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
finanzielle Abwicklung, Lernziel c,
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele b und d,
3.1Informations- und Kommunikationssysteme,6.Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
Informations- und Kommunikationssysteme,
Personalwirtschaft, Lernziele b, e und f,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2Beschaffung, Lernziele b und e,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,4.1Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,7.2veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,9.2Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,10.4Veranstaltungsende, Lernziel a,12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,fortzuführen.
2.2Beschaffung, Lernziele b und e,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,4.1Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,7.2veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,9.2Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,10.4Veranstaltungsende, Lernziel a,12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
Beschaffung, Lernziele b und e,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
Veranstaltungsmarkt, Lernziele b und c,
veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
Rahmenbedingungen, Lernziele a bis d,
Veranstaltungsende, Lernziel a,
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a, b und d,
Einsatz von Veranstaltungstechnik, Lernziele a bis c und e,
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
4.1Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
Märkte, Zielgruppen, Lernziel c,
Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
3. Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1betriebliche Organisation, Lernziel c,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,5.3Controlling, Lernziel a,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.5Qualitätsmanagement,2.3Dienstleistungen3.3Teamarbeit und Kooperation3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,4.2Verkauf,7.3kundenorientierte Leistungsangebotefortzuführen.
2.1betriebliche Organisation, Lernziel c,3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,5.3Controlling, Lernziel a,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,
betriebliche Organisation, Lernziel c,
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c und e,
Controlling, Lernziel a,
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel a,
1.5Qualitätsmanagement,2.3Dienstleistungen3.3Teamarbeit und Kooperation3.4kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,4.2Verkauf,7.3kundenorientierte Leistungsangebote
Qualitätsmanagement,
Dienstleistungen
Teamarbeit und Kooperation
kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a, b und d,
Verkauf,
kundenorientierte Leistungsangebote
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.3Controlling, Lernziele b und c,5.4Finanzierung, Lernziel b,9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,11.1Erfolgskontrolle und Dokumentation,11.2finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.1betriebliches Rechnungswesen,5.2Kosten- und Leistungsrechnung,9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,fortzuführen.
5.3Controlling, Lernziele b und c,5.4Finanzierung, Lernziel b,9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,11.1Erfolgskontrolle und Dokumentation,11.2finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,
Controlling, Lernziele b und c,
Finanzierung, Lernziel b,
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel b,
Erfolgskontrolle und Dokumentation,
finanzielle Abwicklung, Lernziele a und b,
3.1Informations- und Kommunikationssysteme,5.1betriebliches Rechnungswesen,5.2Kosten- und Leistungsrechnung,9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,13.rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,
Informations- und Kommunikationssysteme,
betriebliches Rechnungswesen,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung, Lernziel a,
rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele c und d,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2Beschaffung, Lernziel a,7.2veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,8.Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,9.2Rahmenbedingungen, Lernziel e,10.1Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,10.3Programmablauf,10.4Veranstaltungsende, Lernziele b und c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.1Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,7.2veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,9.1Veranstaltungskonzeption,10.4Veranstaltungsende, Lernziel a,12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik,14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgabenfortzuführen.
2.2Beschaffung, Lernziel a,7.2veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,8.Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,9.2Rahmenbedingungen, Lernziel e,10.1Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,10.3Programmablauf,10.4Veranstaltungsende, Lernziele b und c,
Beschaffung, Lernziel a,
veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziel d,
Methoden des Projektmanagements, Lernziel d,
Rahmenbedingungen, Lernziel e,
Vorphase, Aufbau, Lernziele b und c,
Programmablauf,
Veranstaltungsende, Lernziele b und c,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.1Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,7.1Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,7.2veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,9.1Veranstaltungskonzeption,10.4Veranstaltungsende, Lernziel a,12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik,14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
Veranstaltungsmarkt, Lernziel f,
veranstaltungsbezogenes Marketing, Lernziele a bis c,
Veranstaltungskonzeption,
Veranstaltungsende, Lernziel a,
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, Lernziele a bis c,
Einsatz von Veranstaltungstechnik,
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.
(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt: a)für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12, b)(weggefallen) c)für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.
für den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12,
(weggefallen)
für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz, 1.5Qualitätsmanagement; 2.Geschäfts- und Leistungsprozess: 2.1betriebliche Organisation, 2.2Beschaffung, 2.3Dienstleistungen; 3.Information, Kommunikation und Kooperation: 3.1Informations- und Kommunikationssysteme, 3.2Arbeitsorganisation, 3.3Teamarbeit und Kooperation, 3.4kundenorientierte Kommunikation; 4.Marketing und Verkauf: 4.1Märkte, Zielgruppen, 4.2Verkauf; 5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 5.1betriebliches Rechnungswesen, 5.2Kosten- und Leistungsrechnung, 5.3Controlling, 5.4Finanzierung; 6.Personalwirtschaft; 7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens; 8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz; 9.Materialwirtschaft; 10.Marketing im Gesundheitswesen; 11.Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich: 11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich, 11.2Leistungsabrechnung, 11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich; 12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.
der Ausbildungsbetrieb
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Qualitätsmanagement;
Geschäfts- und Leistungsprozess
betriebliche Organisation,
Beschaffung,
Dienstleistungen;
Information, Kommunikation und Kooperation
Informations- und Kommunikationssysteme,
Arbeitsorganisation,
Teamarbeit und Kooperation,
kundenorientierte Kommunikation;
Marketing und Verkauf
Märkte, Zielgruppen,
Verkauf;
kaufmännische Steuerung und Kontrolle
betriebliches Rechnungswesen,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Controlling,
Finanzierung;
Personalwirtschaft;
Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens;
medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz;
Materialwirtschaft;
Marketing im Gesundheitswesen;
Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich
Finanzierung im Gesundheitsbereich,
Leistungsabrechnung,
Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich;
Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Leistungsprozesse im Gesundheitswesen, 2.Rechnungswesen, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Leistungsprozesse im Gesundheitswesen,
Rechnungswesen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesundheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Gesundheitswesen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Aufgaben des Gesundheitswesens, b)rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheitswesens, c)Leistungserbringer und Leistungsträger, d)Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; 2.Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens:In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Dienstleistungserstellung, Marketing und Kundenorientierung, b)Leistungsabrechnung, c)Beschaffung und Materialwirtschaft, d)kaufmännische Steuerung und Kontrolle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; 3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann; 4.Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung, b)kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Prüfungsbereich Gesundheitswesen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Aufgaben des Gesundheitswesens, b)rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheitswesens, c)Leistungserbringer und Leistungsträger, d)Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
Aufgaben des Gesundheitswesens,
rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheitswesens,
Leistungserbringer und Leistungsträger,
Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Dienstleistungserstellung, Marketing und Kundenorientierung, b)Leistungsabrechnung, c)Beschaffung und Materialwirtschaft, d)kaufmännische Steuerung und Kontrolle
Dienstleistungserstellung, Marketing und Kundenorientierung,
Leistungsabrechnung,
Beschaffung und Materialwirtschaft,
kaufmännische Steuerung und Kontrolle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung, b)kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement
interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung,
kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz, 1.5Qualitätsmanagement; 2.Geschäfts- und Leistungsprozess: 2.1betriebliche Organisation, 2.2Beschaffung, 2.3Dienstleistungen; 3.Information, Kommunikation und Kooperation: 3.1Informations- und Kommunikationssysteme, 3.2Arbeitsorganisation, 3.3Teamarbeit und Kooperation, 3.4kundenorientierte Kommunikation; 4.Marketing und Verkauf: 4.1Märkte, Zielgruppen, 4.2Verkauf; 5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 5.1betriebliches Rechnungswesen, 5.2Kosten- und Leistungsrechnung, 5.3Controlling, 5.4Finanzierung; 6.Personalwirtschaft; 7.Vermarktung von Veranstaltungen: 7.1Veranstaltungsmarkt, 7.2veranstaltungsbezogenes Marketing, 7.3kundenorientierte Leistungsangebote; 8.Methoden des Projektmanagements; 9.Planung und Organisation von Veranstaltungen: 9.1Veranstaltungskonzeption, 9.2Rahmenbedingungen, 9.3Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung; 10.Durchführung von Veranstaltungen: 10.1Vorphase, Aufbau, 10.2Veranstaltungsbeginn, 10.3Programmablauf, 10.4Veranstaltungsende; 11.Nachbereitung von Veranstaltungen: 11.1Erfolgskontrolle und Dokumentation, 11.2finanzielle Abwicklung; 12.Veranstaltungstechnik: 12.1Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten, 12.2Einsatz von Veranstaltungstechnik; 13.rechtliche Rahmenbedingungen; 14.Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.
der Ausbildungsbetrieb
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Qualitätsmanagement;
Geschäfts- und Leistungsprozess
betriebliche Organisation,
Beschaffung,
Dienstleistungen;
Information, Kommunikation und Kooperation
Informations- und Kommunikationssysteme,
Arbeitsorganisation,
Teamarbeit und Kooperation,
kundenorientierte Kommunikation;
Marketing und Verkauf
Märkte, Zielgruppen,
Verkauf;
kaufmännische Steuerung und Kontrolle
betriebliches Rechnungswesen,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Controlling,
Finanzierung;
Personalwirtschaft;
Vermarktung von Veranstaltungen
Veranstaltungsmarkt,
veranstaltungsbezogenes Marketing,
kundenorientierte Leistungsangebote;
Methoden des Projektmanagements;
Planung und Organisation von Veranstaltungen
Veranstaltungskonzeption,
Rahmenbedingungen,
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;
Durchführung von Veranstaltungen
Vorphase, Aufbau,
Veranstaltungsbeginn,
Programmablauf,
Veranstaltungsende;
Nachbereitung von Veranstaltungen
Erfolgskontrolle und Dokumentation,
finanzielle Abwicklung;
Veranstaltungstechnik
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,
Einsatz von Veranstaltungstechnik;
rechtliche Rahmenbedingungen;
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Veranstaltungsmarkt und Zielgruppen, 2.Rechnungswesen, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Veranstaltungsmarkt und Zielgruppen,
Rechnungswesen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstaltungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Organisation der Veranstaltungswirtschaft, b)Kooperation und Kommunikation, c)Vertrieb und Märkte bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann; 2.Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation:In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Konzeption und Marketing, b)Durchführung und Nachbereitung, c)kaufmännische Steuerung und Kontrolle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen, koordinieren, durchführen und unter Anwendung von Methoden des Projektmanagements sowie Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; 3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann; 4.Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Leistungsangebot und Verkauf, b)Vertragsauswahl und -gestaltung, c)kundenorientierte Kommunikation und Präsentation bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Organisation der Veranstaltungswirtschaft, b)Kooperation und Kommunikation, c)Vertrieb und Märkte
Organisation der Veranstaltungswirtschaft,
Kooperation und Kommunikation,
Vertrieb und Märkte
bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;
Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebietena)Konzeption und Marketing, b)Durchführung und Nachbereitung, c)kaufmännische Steuerung und Kontrolle
Konzeption und Marketing,
Durchführung und Nachbereitung,
kaufmännische Steuerung und Kontrolle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen, koordinieren, durchführen und unter Anwendung von Methoden des Projektmanagements sowie Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Leistungsangebot und Verkauf, b)Vertragsauswahl und -gestaltung, c)kundenorientierte Kommunikation und Präsentation
Leistungsangebot und Verkauf,
Vertragsauswahl und -gestaltung,
kundenorientierte Kommunikation und Präsentation
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Berichtsheft§ 8Zwischenprüfung§ 9Abschlussprüfung
§ 4Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Berichtsheft
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§§ 10 bis 15(weggefallen)
§§ 10 bis 15(weggefallen)
§ 16Ausbildungsberufsbild§ 17Ausbildungsrahmenplan§ 18Ausbildungsplan§ 19Berichtsheft§ 20Zwischenprüfung§ 21Abschlussprüfung
§ 16Ausbildungsberufsbild
§ 17Ausbildungsrahmenplan
§ 18Ausbildungsplan
§ 19Berichtsheft
§ 20Zwischenprüfung
§ 21Abschlussprüfung
§ 22Inkrafttreten
§ 22Inkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im GesundheitswesenAnlage 2:(weggefallen)Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen
Anlage 2:(weggefallen)
Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau