Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (kerindausbv)
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Gesetzestext (35 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1550 - 1553)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12)a)Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden4 b)Prozessdaten einstellenc)Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwendend)Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren 6e)Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden2Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13)a)Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden2 b)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen3Metalltechnik (§ 4 Nr. 14)a)Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen6 b)Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereitenc)Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeitend)lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellene)Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richtenf)Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen4Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben8 b)Fördermittel und -anlagen bedienenc)Fördervorgänge überwachend)Materialfluss überwachen und sicherstellene)Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachenf)Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 12g)Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen5Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16)a)Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen6 b)Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen 12c)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen6Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben 20b)Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachenc)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen7Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18)a)Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen 16b)Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierenc)Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren8Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19)a)Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten 12b)Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenc)Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung wartend)Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagerne)Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8
b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
d)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8
b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
e)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
g)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
h)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
i)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16
b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen
c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
d)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6
b)Formgebungsverfahren unterscheiden
c)Veredlungsverfahren beschreiben
d)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4
b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
c)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
10Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4
b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
c)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6
b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12)a)Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden4
b)Prozessdaten einstellen
c)Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwenden
d)Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren 6
e)Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden
2Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13)a)Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden2
b)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen
3Metalltechnik (§ 4 Nr. 14)a)Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen6
b)Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereiten
c)Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeiten
d)lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellen
e)Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richten
f)Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen
4Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben8
b)Fördermittel und -anlagen bedienen
c)Fördervorgänge überwachen
d)Materialfluss überwachen und sicherstellen
e)Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen
f)Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 12
g)Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
5Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16)a)Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen6
b)Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen 12
c)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
6Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben 20
b)Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen
c)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
7Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18)a)Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen 16
b)Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren
c)Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren
8Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19)a)Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten 12
b)Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
c)Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung warten
d)Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagern
e)Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen
Die Ausbildungsberufe 1.Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik, 2.Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik, 3.Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik und 4.Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik werden staatlich anerkannt.
Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik,
Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik,
Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik und
Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1554 - 1557)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 10 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten und Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 10 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 10 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 10 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 10 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 10 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aud Grundformen (§ 10 Nr. 12)a)Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen26 b)Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereitenc)Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren und bändernd)Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern ausführen2Zeichnen und Malen (§ 10 Nr. 13)a)verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbesondere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden 4b)Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen3Handmalen von Schriften und Monogrammen (§ 10 Nr. 14)a)Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln entwerfen 4b)Schriften und Monogramme ausführen4Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen (§ 10 Nr. 15)a)Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für verschiedene Dekorationsarten und -techniken auswählen und aufbereiten 26b)Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführenc)Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der Brennbedingungen aufbringend)Ätzdekor und Imitation unterscheidene)Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unterscheiden 26f)keramische Produkte durch Kombination verschiedener Dekortechniken veredelng)Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierenh)Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtechniken und Brennbedingungen brenneni)Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen, nachbearbeiten5Ausführen von Spritztechniken (§ 10 Nr. 16)a)Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen und aufbereiten 8b)Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereitenc)Isolier- und Abdeckmaterialien auswählend)keramische Produkte vorbereitene)Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmaterialien spritzenf)Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und verlaufend von Hell nach Dunkel spritzeng)Spritzwerkzeuge reinigen und warten6Ausführen von Buntdruckdekorationen (§ 10 Nr. 17)a)Druckverfahren unterscheiden 6b)Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder aufbringen7Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 4b)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenc)Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierend)Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 10 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8
b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
d)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten und Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 10 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8
b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
e)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
g)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
h)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
i)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 10 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16
b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen
c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
d)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8Formgebung und Veredlung (§ 10 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6
b)Formgebungsverfahren unterscheiden
c)Veredlungsverfahren beschreiben
d)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 10 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4
b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
c)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
10Trocknen und Brennen (§ 10 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4
b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
c)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6
b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aud Grundformen (§ 10 Nr. 12)a)Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen26
b)Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereiten
c)Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren und bändern
d)Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern ausführen
2Zeichnen und Malen (§ 10 Nr. 13)a)verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbesondere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden 4
b)Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen
3Handmalen von Schriften und Monogrammen (§ 10 Nr. 14)a)Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln entwerfen 4
b)Schriften und Monogramme ausführen
4Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen (§ 10 Nr. 15)a)Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für verschiedene Dekorationsarten und -techniken auswählen und aufbereiten 26
b)Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführen
c)Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der Brennbedingungen aufbringen
d)Ätzdekor und Imitation unterscheiden
e)Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unterscheiden 26
f)keramische Produkte durch Kombination verschiedener Dekortechniken veredeln
g)Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren
h)Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtechniken und Brennbedingungen brennen
i)Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen, nachbearbeiten
5Ausführen von Spritztechniken (§ 10 Nr. 16)a)Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen und aufbereiten 8
b)Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereiten
c)Isolier- und Abdeckmaterialien auswählen
d)keramische Produkte vorbereiten
e)Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmaterialien spritzen
f)Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und verlaufend von Hell nach Dunkel spritzen
g)Spritzwerkzeuge reinigen und warten
6Ausführen von Buntdruckdekorationen (§ 10 Nr. 17)a)Druckverfahren unterscheiden 6
b)Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder aufbringen
7Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 4
b)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
c)Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren
d)Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1558 - 1561)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 16 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12)a)Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen4 b)für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermittelnc)Skizzen nach Vorgaben anfertigend)Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen 8e)Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln2Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13)a)Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden2 b)Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen 4c)Zuschlagstoffe einsetzen3Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14)a)Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten3 b)Mess- und Prüfwerkzeuge handhabenc)spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführend)Schablonen herstellen und einsetzen4Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen9 b)Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwendenc)Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren 25f)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstelleng)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren5Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 b)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden 8c)Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren6Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 b)Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen 10c)Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellend)Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimierene)Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren7Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18)a)Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern 3b)Formen trocknen und lagern8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 20b)Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentierenc)Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfend)Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 16 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8
b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
d)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8
b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
e)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
g)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
h)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
i)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16
b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen
c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
d)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6
b)Formgebungsverfahren unterscheiden
c)Veredlungsverfahren beschreiben
d)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4
b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
c)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
10Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4
b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
c)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6
b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12)a)Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen4
b)für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermitteln
c)Skizzen nach Vorgaben anfertigen
d)Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen 8
e)Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln
2Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13)a)Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden2
b)Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen 4
c)Zuschlagstoffe einsetzen
3Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14)a)Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten3
b)Mess- und Prüfwerkzeuge handhaben
c)spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführen
d)Schablonen herstellen und einsetzen
4Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen9
b)Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwenden
c)Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellen
d)Schablonen herstellen und einsetzen
e)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren 25
f)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstellen
g)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
5Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4
b)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden 8
c)Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
d)Schablonen herstellen und einsetzen
e)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren
6Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4
b)Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen 10
c)Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellen
d)Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimieren
e)Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren
7Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18)a)Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern 3
b)Formen trocknen und lagern
8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 20
b)Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentieren
c)Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfen
d)Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren
(1) Die Ausbildung gliedert sich in: 1.für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwölf Monaten; 2.für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten von jeweils 24 Monaten.
für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwölf Monaten;
für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten von jeweils 24 Monaten.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 22 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 22 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebesb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 22 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere4Umweltschutz(§ 22 Nr. 4)a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 22 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden8 6Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden(§ 22 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planenb)Maschinen nach Fertigungs-c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten8 7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen(§ 22 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfenb)Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen16 8Formgebung und Veredlung(§ 22 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenb)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden6 9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 22 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen4 10Trocknen und Brennen(§ 22 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheidenb)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen4 11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen6 Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 21Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren(§ 22 Nr. 12)a)Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentierenb)Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen4 2Herstellen von Einrichtungen(§ 22 Nr. 13)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwendenc)Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentierene)Einrichtungen pflegen und lagern 243Herstellen von Arbeitsformen(§ 22 Nr. 14)a)Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheidenb)Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagernc)Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren 84Keramische Massen formen(§ 22 Nr. 15)a)Rohlinge manuell formenb)Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichtenc)Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen22 d)Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnierene)Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeitenf)Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 205Trocken und Brennen(§ 22 Nr. 16)a)Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereitenb)qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 36Glasieren und Dekorieren(§ 22 Nr. 17)a)Rohlinge oder Halbzeuge vorbereitenb)qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren 137Sortieren und Nachbearbeiten(§ 22 Nr. 18)a)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenb)Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen 78Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentierenb)Maß- und Normabweichungen dokumentieren 3
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 22 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 22 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebesb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 22 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
4Umweltschutz(§ 22 Nr. 4)a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 22 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden8
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
6Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden(§ 22 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planenb)Maschinen nach Fertigungs-c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten8
Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen
Maschinen nach Fertigungs-
Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen(§ 22 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfenb)Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen16
Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen
Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8Formgebung und Veredlung(§ 22 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenb)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden6
Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
Formgebungsverfahren unterscheiden
Veredlungsverfahren beschreiben
mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 22 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen4
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
10Trocknen und Brennen(§ 22 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheidenb)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen4
Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen6
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
1Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren(§ 22 Nr. 12)a)Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentierenb)Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen4
Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren
Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen
2Herstellen von Einrichtungen(§ 22 Nr. 13)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwendenc)Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentierene)Einrichtungen pflegen und lagern 24
Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden
Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
Einrichtungen pflegen und lagern
3Herstellen von Arbeitsformen(§ 22 Nr. 14)a)Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheidenb)Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagernc)Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren 8
Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden
Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern
Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren
4Keramische Massen formen(§ 22 Nr. 15)a)Rohlinge manuell formenb)Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichtenc)Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen22
Rohlinge manuell formen
Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten
Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen
d)Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnierene)Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeitenf)Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 20
Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren
Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten
Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
5Trocken und Brennen(§ 22 Nr. 16)a)Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereitenb)qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 3
Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
6Glasieren und Dekorieren(§ 22 Nr. 17)a)Rohlinge oder Halbzeuge vorbereitenb)qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren 13
Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren
Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
7Sortieren und Nachbearbeiten(§ 22 Nr. 18)a)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenb)Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen 7
Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentierenb)Maß- und Normabweichungen dokumentieren 3
Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren
Maß- und Normabweichungen dokumentieren
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Messen, Steuern und Regeln, 13.Elektrotechnik, 14.Metalltechnik, 15.Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Aufbereitung, 16.Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung, 17.Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung, 18.Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen, 19.Instandhalten von Produktionseinrichtungen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
Formgebung und Veredlung,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Trocknen und Brennen,
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
Messen, Steuern und Regeln,
Elektrotechnik,
Metalltechnik,
Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Aufbereitung,
Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung,
Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung,
Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen,
Instandhalten von Produktionseinrichtungen.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Umrüsten und Bedienen einer Maschine zur Aufbereitung oder zum Pressen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und überwachen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Einrichten, Umrüsten und Instandhalten von Anlagen zur Formgebung oder zur Endbearbeitung sowie Bedienen und Überwachen von Trocknungs- oder Brennanlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe einsetzen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen, Störungen erkennen, beseitigen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Anlagentechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagentechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann. 1.Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Messen, Steuern, Regeln, b)Aufbereitungsanlagen, c)Formanlagen, d)Trocknungs- und Brennanlagen, e)Endbearbeitung und Veredlung; 2.für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:a)Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen, b)Bewerten und Anwenden von Informationen, c)Keramisches Rechnen, d)Prüfmittel und Prüfverfahren, e)Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Messen, Steuern, Regeln, b)Aufbereitungsanlagen, c)Formanlagen, d)Trocknungs- und Brennanlagen, e)Endbearbeitung und Veredlung;
Messen, Steuern, Regeln,
Aufbereitungsanlagen,
Formanlagen,
Trocknungs- und Brennanlagen,
Endbearbeitung und Veredlung;
für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:a)Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen, b)Bewerten und Anwenden von Informationen, c)Keramisches Rechnen, d)Prüfmittel und Prüfverfahren, e)Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,
Bewerten und Anwenden von Informationen,
Keramisches Rechnen,
Prüfmittel und Prüfverfahren,
Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Anlagentechnik 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsbereich Anlagentechnik 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Anlagentechnik 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. Prüfungsbereich Anlagentechnik 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Anlagentechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen, 13.Zeichnen und Malen, 14.Handmalen von Schriften und Monogrammen, 15.Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen, 16.Ausführen von Spritztechniken, 17.Ausführen von Buntdruckdekorationen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
Formgebung und Veredlung,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Trocknen und Brennen,
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen,
Zeichnen und Malen,
Handmalen von Schriften und Monogrammen,
Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,
Ausführen von Spritztechniken,
Ausführen von Buntdruckdekorationen.
Die in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Dekorieren eines keramischen Produktes durch Linien- und Flächendekore aus Grundformen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien ausführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Dekorieren eines keramischen Produktes durch kombinierte Formen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien und Spritztechniken ausführen, Schriften handmalen, technische Unterlagen anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik, Dekorgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik und Dekorgestaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann. 1.Für den Prüfungsbereich Dekorationstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Dekorationsmittel, b)Dekorationsarten, c)Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken, d)Dekorbrandtechniken, e)Qualitätssicherung; 2.für den Prüfungsbereich Dekorgestaltung kommt insbesondere in Betracht:a)Stilkunde, b)Malen und Zeichnen nach Vorlagen, c)Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen, d)Bewerten und Anwenden von Informationen, e)Keramisches Rechnen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für den Prüfungsbereich Dekorationstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Dekorationsmittel, b)Dekorationsarten, c)Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken, d)Dekorbrandtechniken, e)Qualitätssicherung;
Dekorationsmittel,
Dekorationsarten,
Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken,
Dekorbrandtechniken,
Qualitätssicherung;
für den Prüfungsbereich Dekorgestaltung kommt insbesondere in Betracht:a)Stilkunde, b)Malen und Zeichnen nach Vorlagen, c)Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen, d)Bewerten und Anwenden von Informationen, e)Keramisches Rechnen;
Stilkunde,
Malen und Zeichnen nach Vorlagen,
Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen,
Bewerten und Anwenden von Informationen,
Keramisches Rechnen;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Dekorationstechnik 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Dekorgestaltung 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsbereich Dekorationstechnik 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Dekorgestaltung 150 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Dekorationstechnik 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Dekorgestaltung 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. Prüfungsbereich Dekorationstechnik 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Dekorgestaltung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Dekorationstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Modelle und Formen entwerfen, 13.Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau, 14.Herstellen von Werkstücken aus Metall, 15.Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips, 16.Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen, 17.Herstellen von Formen, 18.Trocknen und Lagern.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
Formgebung und Veredlung,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Trocknen und Brennen,
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
Modelle und Formen entwerfen,
Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,
Herstellen von Werkstücken aus Metall,
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,
Herstellen von Formen,
Trocknen und Lagern.
Die in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines Werkstückes aus Gips nach Vorlage. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden, zuzüglich Vorbereitungszeit, eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dabei soll die Dauer der Vorbereitung höchstens sieben Stunden betragen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Modells nach Vorlage oder 2.Herstellen einer Einrichtung nach Vorlage. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- oder Werkstoffe auswählen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Bearbeitungsverfahren auswählen, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
Herstellen eines Modells nach Vorlage oder
Herstellen einer Einrichtung nach Vorlage.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann. 1.Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Hilfs- und Werkstoffe, b)Herstellung von Modellen, Einrichtungen und Formen, c)Formgebung; 2.für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:a)Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen, b)Bewerten und Anwenden von Informationen, c)Keramisches Rechnen, d)Prüfmittel und Prüfverfahren, e)Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Hilfs- und Werkstoffe, b)Herstellung von Modellen, Einrichtungen und Formen, c)Formgebung;
Hilfs- und Werkstoffe,
Herstellung von Modellen, Einrichtungen und Formen,
Formgebung;
für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:a)Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen, b)Bewerten und Anwenden von Informationen, c)Keramisches Rechnen, d)Prüfmittel und Prüfverfahren, e)Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,
Bewerten und Anwenden von Informationen,
Keramisches Rechnen,
Prüfmittel und Prüfverfahren,
Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren, 13.Herstellen von Einrichtungen, 14.Herstellen von Arbeitsformen, 15.Keramische Massen formen, 16.Trocknen und Brennen, 17.Glasieren und Dekorieren, 18.Sortieren und Nachbearbeiten.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
Formgebung und Veredlung,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Trocknen und Brennen,
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren,
Herstellen von Einrichtungen,
Herstellen von Arbeitsformen,
Keramische Massen formen,
Trocknen und Brennen,
Glasieren und Dekorieren,
Sortieren und Nachbearbeiten.
Die in § 22 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines keramischen Produktes durch ein Formgebungsverfahren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1.Herstellen einer Einrichtung oder 2.Formen und Veredeln eines keramischen Werkstückes. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe auswählen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
Herstellen einer Einrichtung oder
Formen und Veredeln eines keramischen Werkstückes.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie technische Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen kann. 1.Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Masse- und Glasuraufbereitung, b)Herstellung von Einrichtungen und Formen, c)Formgebung, d)Glasieren und Dekorieren, e)Sortieren und Nachbearbeiten; 2.für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:a)Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen, b)Bewerten und Anwenden von Informationen, c)Keramisches Rechnen, d)Prüfmittel und Prüfverfahren, e)Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:a)Masse- und Glasuraufbereitung, b)Herstellung von Einrichtungen und Formen, c)Formgebung, d)Glasieren und Dekorieren, e)Sortieren und Nachbearbeiten;
Masse- und Glasuraufbereitung,
Herstellung von Einrichtungen und Formen,
Formgebung,
Glasieren und Dekorieren,
Sortieren und Nachbearbeiten;
für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:a)Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen, b)Bewerten und Anwenden von Informationen, c)Keramisches Rechnen, d)Prüfmittel und Prüfverfahren, e)Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen,
Bewerten und Anwenden von Informationen,
Keramisches Rechnen,
Prüfmittel und Prüfverfahren,
Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungTeil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 8Zwischenprüfung§ 9AbschlussprüfungTeil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik§ 10Ausbildungsberufsbild§ 11Ausbildungsrahmenplan§ 12Ausbildungsplan§ 13Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 14Zwischenprüfung§ 15AbschlussprüfungTeil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik§ 16Ausbildungsberufsbild§ 17Ausbildungsrahmenplan§ 18Ausbildungsplan§ 19Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 20Zwischenprüfung§ 21AbschlussprüfungTeil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik§ 22Ausbildungsberufsbild§ 23Ausbildungsrahmenplan§ 24Ausbildungsplan§ 25Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 26Zwischenprüfung§ 27AbschlussprüfungTeil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften§ 28Fortsetzung der Berufsausbildung§ 29Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin AnlagentechnikAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin DekorationstechnikAnlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik zumAnlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik
§ 4Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
Teil 3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik
§ 10Ausbildungsberufsbild
§ 11Ausbildungsrahmenplan
§ 12Ausbildungsplan
§ 13Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 14Zwischenprüfung
§ 15Abschlussprüfung
Teil 4
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik
§ 16Ausbildungsberufsbild
§ 17Ausbildungsrahmenplan
§ 18Ausbildungsplan
§ 19Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 20Zwischenprüfung
§ 21Abschlussprüfung
Teil 5
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
§ 22Ausbildungsberufsbild
§ 23Ausbildungsrahmenplan
§ 24Ausbildungsplan
§ 25Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 26Zwischenprüfung
§ 27Abschlussprüfung
Teil 6
Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
§ 28Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin Anlagentechnik
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik
Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik zum
Anlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik