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Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (kvwg)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

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Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

Auf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, ist § 525c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.

Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

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Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.

(2)

Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

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