Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (kvhilfsmv)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke 2.Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3.Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4.Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5.Afterschließbandagen 6.Mundsperrer 7.Penisklemmen 8.Rektophore 9.Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;
Knie- und Knöchelkompressionsstücke
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
Applikationshilfen für Wärme und Kälte
Afterschließbandagen
Mundsperrer
Penisklemmen
Rektophore
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Alkoholtupfer 2.Armtragetücher, Armtragegurte 3.Augenbadewannen 4.Augenklappen 5.Augentropfpipetten 6.Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden 7.Brillenetuis 8.Brusthütchen mit Sauger 9.Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel) 10.Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung) 11.Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 12.Fingerlinge 13.Fingerschienen 14.Glasstäbchen 15.Gummihandschuhe 16.- 17.Ohrenklappen 18.Salbenpinsel 19.Urinflaschen 20.Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
Alkoholtupfer
Armtragetücher, Armtragegurte
Augenbadewannen
Augenklappen
Augentropfpipetten
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
Brillenetuis
Brusthütchen mit Sauger
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Fingerlinge
Fingerschienen
Glasstäbchen
Gummihandschuhe
-
Ohrenklappen
Salbenpinsel
Urinflaschen
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
Von der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet
Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung