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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (kvhilfsmv)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke 2.Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3.Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4.Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5.Afterschließbandagen 6.Mundsperrer 7.Penisklemmen 8.Rektophore 9.Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;

Knie- und Knöchelkompressionsstücke

Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)

Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten

Applikationshilfen für Wärme und Kälte

Afterschließbandagen

Mundsperrer

Penisklemmen

Rektophore

Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Alkoholtupfer 2.Armtragetücher, Armtragegurte 3.Augenbadewannen 4.Augenklappen 5.Augentropfpipetten 6.Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden 7.Brillenetuis 8.Brusthütchen mit Sauger 9.Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel) 10.Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung) 11.Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 12.Fingerlinge 13.Fingerschienen 14.Glasstäbchen 15.Gummihandschuhe 16.- 17.Ohrenklappen 18.Salbenpinsel 19.Urinflaschen 20.Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

Alkoholtupfer

Armtragetücher, Armtragegurte

Augenbadewannen

Augenklappen

Augentropfpipetten

Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden

Brillenetuis

Brusthütchen mit Sauger

Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)

Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)

Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

Fingerlinge

Fingerschienen

Glasstäbchen

Gummihandschuhe

-

Ohrenklappen

Salbenpinsel

Urinflaschen

Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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