Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (kstofftechausbv)
Inhaltsübersicht (75)
Gesetzestext (75 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 151, S. 27 - 43)
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffquellen kennen und nach ihren Werkstoff- und Umwelteigenschaften unterscheidenb)Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen; Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnenc)Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnend)Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzene)Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in Bezug auf die Herstellung, den Einsatz, die Wiederverwendung, die Wiederverwertung und die Entsorgung von polymeren Werkstoffen kennen und beachtenf)Verfahren der Wiederverwertung polymerer Werkstoffe unterscheiden und diese in Abhängigkeit von Art und Einsatzzweck polymerer Werkstoffe betriebsspezifisch anwenden8
Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffquellen kennen und nach ihren Werkstoff- und Umwelteigenschaften unterscheiden
Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen; Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen
Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen
Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in Bezug auf die Herstellung, den Einsatz, die Wiederverwendung, die Wiederverwertung und die Entsorgung von polymeren Werkstoffen kennen und beachten
Verfahren der Wiederverwertung polymerer Werkstoffe unterscheiden und diese in Abhängigkeit von Art und Einsatzzweck polymerer Werkstoffe betriebsspezifisch anwenden
2Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge prüfen und herstellenb)Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und Klebenf)Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen16
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen
Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und Kleben
Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
3Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen; Messgeräte handhabenb)Messwerte erfassen, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse und elektrische Größenc)Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unterscheidend)Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden 8
Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen; Messgeräte handhaben
Messwerte erfassen, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen
Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden
Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden
e)elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile unterscheidenf)Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, insbesondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und prüfeng)Pneumatikschaltungen aufbauenh)Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf Funktion prüfen und überwachen
elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile unterscheiden
Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, insbesondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und prüfen
Pneumatikschaltungen aufbauen
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf Funktion prüfen und überwachen
4Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen prüfen und anwendenb)Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterscheiden; Betriebsbereitschaft sicherstellen6
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen prüfen und anwenden
Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterscheiden; Betriebsbereitschaft sicherstellen
c)Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienend)Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen, Steuern und Regeln überwachen und sicherstellene)Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Beachtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler eingrenzenf)Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Fehlern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbeseitigung ergreifen4
Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen
Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen, Steuern und Regeln überwachen und sicherstellen
Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Beachtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler eingrenzen
Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Fehlern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbeseitigung ergreifen
5Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnahmen dokumentierenb)mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Beschädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung einleitenc)Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und umweltgerecht entsorgend)Maßnahmen vorbeugender Instandhaltung anwenden4
Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnahmen dokumentieren
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Beschädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung einleiten
Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und umweltgerecht entsorgen
Maßnahmen vorbeugender Instandhaltung anwenden
6Fertigungsplanung und -steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen; Materialzusammensetzung beachtenb)Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmenc)Materialeingangskontrolle durchführend)Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen8
Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen; Materialzusammensetzung beachten
Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
Materialeingangskontrolle durchführen
Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen
e)Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzenf)Materialfluss planen, Einsatzmaterialien aufbereiteng)Materialfluss sicherstellenh)Betriebsdaten erfassen, prüfen, auswerten und interpretiereni)Prozessleittechnik anwendenj)Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentierenk)Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifenl)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren8
Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen
Materialfluss planen, Einsatzmaterialien aufbereiten
Materialfluss sicherstellen
Betriebsdaten erfassen, prüfen, auswerten und interpretieren
Prozessleittechnik anwenden
Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentieren
Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
7Vertiefungsphase (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten 18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebsbedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden8
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen, Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, unterscheiden und den Formteilen zuordnenb)Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien bedienenc)Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzend)Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimierene)Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigenf)Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentiereng)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen24
Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen, Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, unterscheiden und den Formteilen zuordnen
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien bedienen
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwendenb)Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenc)Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachend)Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimierene)Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellenf)steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen 12
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
g)Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenh)Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplänen austauscheni)Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahrenj)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenk)Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanleitungen anwenden
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplänen austauschen
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanleitungen anwenden
3Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzenb)Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzenc)polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzend)Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließverhalten, Dichte und Restfeuchtee)Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellenf)Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und anwenden6
molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzen
Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließverhalten, Dichte und Restfeuchte
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und anwenden
4Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüstenb)Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellenc)Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern6
Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüsten
Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen
Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern
5Be- und Nachbearbeiten von Formteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen unterscheiden und anwendenb)Oberflächen nachbehandelnc)Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionierend)Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnene)Fertigteile verpacken, transportieren und lagern4
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen unterscheiden und anwenden
Oberflächen nachbehandeln
Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionieren
Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen
Fertigteile verpacken, transportieren und lagern
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Extrudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden und den Halbzeugen zuordnenb)Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien rüsten und bedienenc)Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzend)Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimierene)Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigenf)Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und einsetzeng)Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und dokumentierenh)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentiereni)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen24
Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Extrudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden und den Halbzeugen zuordnen
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien rüsten und bedienen
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und einsetzen
Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenb)Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachenc)Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimierend)Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellene)steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmenf)Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauscheng)Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenh)Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren 10
Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
i)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenj)Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
3Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzenb)polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosität, Dichte und Härted)Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellene)Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzenf)Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und anwenden8
molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzen
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosität, Dichte und Härte
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und anwenden
4Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagernb)Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen6
Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagern
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
5Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwendenb)Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und Verfahren anwendenc)Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagernd)Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionierene)Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen4
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwenden
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und Verfahren anwenden
Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern
Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionieren
Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren, diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten, Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den Mehrschichtkautschukteilen zuordnenb)Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, einfahren und betreibenc)Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzend)Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen, beurteilen und optimierene)Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigenf)Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit technischen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, optimieren und dokumentiereng)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen22
Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren, diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten, Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den Mehrschichtkautschukteilen zuordnen
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, einfahren und betreiben
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen, beurteilen und optimieren
Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit technischen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienenb)Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenc)Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachend)Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimierene)Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellenf)steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmeng)Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauscheni)Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren 10
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
j)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenk)Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
3Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeitsträgern zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigenb)Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigenc)polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzend)Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-Härte, Dichte, Zugfestigkeite)Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Eigenschaften einsetzenf)Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstelleng)Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzenh)Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden8
molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen
Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigen
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-Härte, Dichte, Zugfestigkeit
Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Eigenschaften einsetzen
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden
4Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagernb)universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten und rüstenc)Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen6
Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagern
universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten und rüsten
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
5Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwendenb)Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbearbeitenc)Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden; Verfahren anwendend)Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern6
manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden
Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden; Verfahren anwenden
Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Mischverfahren auswählen und anwendenb)Farbmuster anforderungsgemäß nachstellen; Farben nuancieren, bestimmen und einstellenc)Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, anfahren und betreibend)Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzene)Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter festlegenf)Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbeitungsverfahren anwendeng)Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Maschinendaten erfassenh)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentiereni)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen26
Mischverfahren auswählen und anwenden
Farbmuster anforderungsgemäß nachstellen; Farben nuancieren, bestimmen und einstellen
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, anfahren und betreiben
Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter festlegen
Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbeitungsverfahren anwenden
Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Maschinendaten erfassen
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2Aufbereiten polymerer Werkstoffe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheidenb)Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheidenc)Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berücksichtigend)Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Compounds und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß den Anforderungen berücksichtigene)technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachtenf)Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus herstellen und materialspezifisch aufbereiteng)Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen12
Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheiden
Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheiden
Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berücksichtigen
Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Compounds und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß den Anforderungen berücksichtigen
technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachten
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus herstellen und materialspezifisch aufbereiten
Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
3Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)technische Unterlagen für Prüfverfahren anwendenb)Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kundenanforderungen auswählenc)Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel auswählen und bereitstellend)Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenentnahme dokumentierene)physikalische und chemische Prüfungen von polymeren Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dichte, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer, elektrostatischer und thermischer Eigenschaftenf)Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen und beseitigen12
technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden
Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kundenanforderungen auswählen
Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel auswählen und bereitstellen
Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenentnahme dokumentieren
physikalische und chemische Prüfungen von polymeren Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dichte, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer, elektrostatischer und thermischer Eigenschaften
Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen und beseitigen
4Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und auswählenb)Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen2
Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und auswählen
Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbesondere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungsgebieten zuordnenb)Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen und verfahrensspezifisch einsetzenc)Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwendend)Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwendene)Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeichnungen herstellen und transportierenf)Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifeng)Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnenh)Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe dokumentiereni)Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsysteme nutzenj)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen26
Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbesondere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungsgebieten zuordnen
Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen und verfahrensspezifisch einsetzen
Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden
Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwenden
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeichnungen herstellen und transportieren
Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen
Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe dokumentieren
Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsysteme nutzen
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwendenb)Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwendenc)Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und anwendend)Reparaturverfahren unterscheiden und durchführene)Oberflächen und Kanten schützenf)Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und lagerng)verfahrensbezogene Berechnungen durchführenh)Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren16
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwenden
Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden
Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und anwenden
Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
Oberflächen und Kanten schützen
Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und lagern
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
3Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen ausmessen und Skizzen erstellenb)technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen10
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen ausmessen und Skizzen erstellen
technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen (§ 4 Absatz 8 Nummer 1)a)Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren einsetzenb)Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und erstellenc)Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verarbeitend)Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und quasiisotropen Lagenaufbauten erstellene)Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faservolumengehaltesf)Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspezifisch zuordnen und beurteileng)Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden und beachtenh)Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwenden 20
Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren einsetzen
Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und erstellen
Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verarbeiten
Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und quasiisotropen Lagenaufbauten erstellen
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faservolumengehaltes
Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspezifisch zuordnen und beurteilen
Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden und beachten
Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwenden
i)Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminieren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln, Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faserverstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den Faserverbundbauteilen zuordnenj)Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentierenk)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminieren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln, Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faserverstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den Faserverbundbauteilen zuordnen
Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 8 Nummer 2)a)Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwendenb)Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenc)Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachend)Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimierene)Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmenf)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentiereng)Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden6
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
3Handhaben von polymeren Werkstoffen von Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 3)a)Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und handhabenb)Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten auswählen und einsetzenc)Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach Eigenschaften und Verwendung auswählen und handhabend)Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge auswählen und einsetzene)Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung der Matrixarten einsetzenf)Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigenschaften auswählen und einsetzeng)Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unterscheidenh)Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden6
Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und handhaben
Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten auswählen und einsetzen
Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach Eigenschaften und Verwendung auswählen und handhaben
Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge auswählen und einsetzen
Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung der Matrixarten einsetzen
Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigenschaften auswählen und einsetzen
Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unterscheiden
Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden
4Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 4)a)Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen und anwendenb)Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehandelnc)Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unterscheiden und anwendend)Montage und Demontage von Bauteilen durchführene)Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnenf)Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und lagern4
Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen und anwenden
Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehandeln
Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unterscheiden und anwenden
Montage und Demontage von Bauteilen durchführen
Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen
Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und lagern
5Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5)a)manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen durchführenb)Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilenc)Reparaturverfahren unterscheiden und durchführend)Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächenschutz durchführen8
manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen durchführen
Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen
Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächenschutz durchführen
6Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 6)a)Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüstenb)Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellenc)Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellend)Werkzeuge reinigen und einlagern4
Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüsten
Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
Werkzeuge reinigen und einlagern
7Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 8 Nummer 7)a)Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixarten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und physikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben nehmen und vorbereitenb)materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse dokumentieren und auswertenc)zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgenprüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und Klopfprüfung, unterscheidend)Maß- und Sichtprüfungen durchführen4
Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixarten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und physikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben nehmen und vorbereiten
materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse dokumentieren und auswerten
zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgenprüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und Klopfprüfung, unterscheiden
Maß- und Sichtprüfungen durchführen
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen (§ 4 Absatz 9 Nummer 1)a)Aufmaß nehmen und Skizzen erstellenb)technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellenc)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unterscheiden, auswählen und anwenden
Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen
technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unterscheiden, auswählen und anwenden
e)Fügeverbindungen dokumentierenf)Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischer Zeichnung herstelleng)Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellenh)Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente durchführeni)Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht montieren und demontierenj)Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwendenk)Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen, Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien, den Einsatzgebieten zuordnen und anwendenl)Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme einbauenm)Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstufen auswählen und einbauenn)Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutzes auswählen und montiereno)demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem Recycling zuführenp)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen20
Fügeverbindungen dokumentieren
Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen
Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente durchführen
Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht montieren und demontieren
Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden
Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen, Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien, den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden
Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme einbauen
Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstufen auswählen und einbauen
Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren
demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem Recycling zuführen
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 9 Nummer 2)a)Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-Komponenten bedienenb)Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben überprüfen und einstellenc)Systeme nach Vorschrift wartend)Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen unterscheiden und Systeme bedienene)Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren10
Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-Komponenten bedienen
Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben überprüfen und einstellen
Systeme nach Vorschrift warten
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen unterscheiden und Systeme bedienen
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
3Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen (§ 4 Absatz 9 Nummer 3)a)Kopplungen unterscheiden und herstellenb)Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauenc)manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten anwendend)Verfahren zum Umformen anwendene)Oberflächen und Kanten schützen14
Kopplungen unterscheiden und herstellen
Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten anwenden
Verfahren zum Umformen anwenden
Oberflächen und Kanten schützen
4Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 9 Nummer 4)a)Materialeingangskontrollen durchführen und dokumentierenb)Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprüfungen, durchführen und Ergebnisse beurteilenc)Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen anwenden8
Materialeingangskontrollen durchführen und dokumentieren
Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprüfungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen anwenden
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
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1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 10 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial- tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern während der gesamten Ausbildung
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial- tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 10 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 10 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 10 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 10 Nummer 5)a)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und dokumentierenb)Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheidend)Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor- und nachgeschalteten Bereichen beachten4
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und dokumentieren
Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden
Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor- und nachgeschalteten Bereichen beachten
e)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbereich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der Qualität beitragenh)statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden6
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbereich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der Qualität beitragen
statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 10 Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffenb)Zeichnungsnormung anwendenc)technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnungen lesen sowie Skizzen anfertigend)Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzeichen zuordnen und beachtene)Stücklisten auswerten und erstellenf)technische Unterlagen auswerten und anwenden10
Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen
Zeichnungsnormung anwenden
technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnungen lesen sowie Skizzen anfertigen
Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzeichen zuordnen und beachten
Stücklisten auswerten und erstellen
technische Unterlagen auswerten und anwenden
g)Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, bewertenh)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden4
Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, bewerten
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 10 Nummer 7)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen absprechenb)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen erstellenc)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentierend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, Informationen für den Arbeitsablauf nutzenf)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse dokumentieren6
Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen absprechen
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen erstellen
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentieren
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse dokumentieren
g)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenh)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfeni)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen4
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kunststoff- und Kautschuktechnologen und der Kunststoff- und Kautschuktechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 151, S. 44)
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
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1Modellieren von Bauteilena)Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellenb)für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze entwickelnc)Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen8
Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen
für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln
Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
2Vorbereiten von additiver Fertigunga)Verfahren zur additiven Fertigung auswählenb)3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassenc)verfahrensspezifische Produktionsabläufe planend)Maschine zur Herstellung einrichten
Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen
verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
Maschine zur Herstellung einrichten
3Additives Fertigen von Produktena)additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebauteile erstellen und bewertenb)Prozessparameter anpassen und optimierenc)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführend)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierene)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen, technische Dokumentationen sichernf)verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten
additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebauteile erstellen und bewerten
Prozessparameter anpassen und optimieren
Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren
Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen, technische Dokumentationen sichern
verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 151, S. 45)
Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
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1Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessena)Produktionsprozesse analysierenb)Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planenc)Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmend)Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten8
Produktionsprozesse analysieren
Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen
Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen
Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten
2Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagena)geplante Prozessabläufe simulierenb)Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführenc)Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren
geplante Prozessabläufe simulieren
Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführen
Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren
3Erproben von Produktionsprozessena)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erprobenb)Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierend)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sicherne)Prozessvorschriften erstellen
Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren
Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern
Prozessvorschriften erstellen
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Formteile,b)Halbzeuge,c)Mehrschichtkautschukteile,d)Compound- und Masterbatchherstellung,e)Bauteile,f)Faserverbundtechnologie oderg)Kunststofffenster sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Formteile,b)Halbzeuge,c)Mehrschichtkautschukteile,d)Compound- und Masterbatchherstellung,e)Bauteile,f)Faserverbundtechnologie oderg)Kunststofffenster sowie
Formteile,
Halbzeuge,
Mehrschichtkautschukteile,
Compound- und Masterbatchherstellung,
Bauteile,
Faserverbundtechnologie oder
Kunststofffenster sowie
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen,2.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,3.Messen, Steuern, Regeln,4.Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen,5.Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,6.Fertigungsplanung und -steuerung sowie7.Vertiefungsphase.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Messen, Steuern, Regeln,
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen,
Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,
Fertigungsplanung und -steuerung sowie
Vertiefungsphase.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile sind: 1.Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen,2.Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,3.Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen,4.Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen und5.Be- und Nachbearbeiten von Formteilen.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen,
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen und
Be- und Nachbearbeiten von Formteilen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge sind: 1.Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen,2.Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,3.Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen,4.Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen und5.Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen,
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen und
Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile sind: 1.Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,2.Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,3.Aufbereiten von polymeren Werkstoffen und Festigkeitsträgern zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,4.Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen und5.Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Aufbereiten von polymeren Werkstoffen und Festigkeitsträgern zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen und
Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung sind: 1.Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches,2.Aufbereiten polymerer Werkstoffe,3.Anwenden von Prüfverfahren und4.Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches,
Aufbereiten polymerer Werkstoffe,
Anwenden von Prüfverfahren und
Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling.
(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile sind: 1.Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,2.Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen sowie3.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen.
Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,
Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen sowie
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen.
(8) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie sind: 1.Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen,2.Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,3.Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen,4.Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,5.Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,6.Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen sowie7.Anwenden von Prüfverfahren.
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen,
Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,
Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,
Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen sowie
Anwenden von Prüfverfahren.
(9) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster sind: 1.Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,2.Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,3.Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen sowie4.Anwenden von Prüfverfahren.
Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen sowie
Anwenden von Prüfverfahren.
(10) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt,5.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,6.betriebliche und technische Kommunikation sowie7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
betriebliche und technische Kommunikation sowie
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werkstoffe, insbesondere Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffen zu unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuzuordnen und nach Verwendungszweck und nach den Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft auszuwählen und einzusetzen,2.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen sowie Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,3.Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten,4.Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufzubauen und auf Funktion zu prüfen,5.Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln festzustellen sowie Ergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie6.Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, zu erstellen.
Werkstoffe, insbesondere Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffen zu unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuzuordnen und nach Verwendungszweck und nach den Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft auszuwählen und einzusetzen,
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen sowie Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufzubauen und auf Funktion zu prüfen,
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln festzustellen sowie Ergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie
Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, zu erstellen.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt zu erstellen. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsprodukt beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Sie beträgt für die Erstellung des Prüfungsproduktes 6 Stunden und 30 Minuten und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, B und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, B und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Herstellen von Formteilen“,2.„Verfahrenstechnische Systeme“,3.„Produktionsplanung und -analyse“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
„Herstellen von Formteilen“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Formteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,2.Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,3.Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,4.Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,5.Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Formteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,6.betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,7.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie8.die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Formteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.Spritzgießen,2.Blasformen,3.Schäumen,4.Pressen oder5.Thermoformen.Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl nach Satz 3 ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
Spritzgießen,
Blasformen,
Schäumen,
Pressen oder
Thermoformen.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,2.Eigenschaften polymerer Werkstoffe zu ermitteln und zu bewerten sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,4.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,5.Formteile aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen sowie Skizzen zu erstellen,6.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen sowie7.Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
Eigenschaften polymerer Werkstoffe zu ermitteln und zu bewerten sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
Formteile aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen sowie Skizzen zu erstellen,
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen sowie
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,3.die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,4.qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie5.Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Herstellen von Formteilen“mit 35 Prozent,3.„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,4.„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen von Formteilen“mit 35 Prozent,
„Herstellen von Formteilen“mit 35 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, C und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, C und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Herstellen von Halbzeugen“,2.„Verfahrenstechnische Systeme“,3.„Produktionsplanung und -analyse“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
„Herstellen von Halbzeugen“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Halbzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,2.Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,3.Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,4.Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,5.Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Halbzeugen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,6.betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,7.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie8.die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Halbzeugen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.Kalandrieren,2.Extrudieren,3.Schäumen,4.Beschichten oder5.Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Bedrucken, Beflocken und Lackieren.Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl nach Satz 3 ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
Kalandrieren,
Extrudieren,
Schäumen,
Beschichten oder
Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Bedrucken, Beflocken und Lackieren.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,2.Eigenschaften polymerer Werkstoffe zu ermitteln und zu bewerten sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen; Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,4.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,5.Halbzeuge aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen, Skizzen zu erstellen,6.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen und7.Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
Eigenschaften polymerer Werkstoffe zu ermitteln und zu bewerten sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen; Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
Halbzeuge aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen, Skizzen zu erstellen,
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen und
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,3.die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,4.qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie5.Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Herstellen von Halbzeugen“mit 35 Prozent,3.„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,4.„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen von Halbzeugen“mit 35 Prozent,
„Herstellen von Halbzeugen“mit 35 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, D und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, D und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“,2.„Verfahrenstechnische Systeme“,3.„Produktionsplanung und -analyse“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,2.Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,3.Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,4.Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,5.Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen sowie Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,6.betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,7.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie8.die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen sowie Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen,2.Extrudieren,3.Kalandrieren,4.diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,5.Wickeln,6.Konfektionieren oder7.diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren.Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl nach Satz 3 ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen,
Extrudieren,
Kalandrieren,
diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,
Wickeln,
Konfektionieren oder
diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,2.Eigenschaften polymerer Werkstoffe zu ermitteln und zu bewerten sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,4.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,5.Mehrschichtkautschukteile aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen sowie Skizzen zu erstellen,6.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen sowie7.Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
Eigenschaften polymerer Werkstoffe zu ermitteln und zu bewerten sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
Mehrschichtkautschukteile aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen sowie Skizzen zu erstellen,
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen sowie
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,3.die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,4.qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie5.Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“mit 35 Prozent,3.„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,4.„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“mit 35 Prozent,
„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“mit 35 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, E und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, E und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Herstellen von Compounds und Masterbatches“,2.„Verfahrenstechnische Systeme“,3.„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Compounds und Masterbatches“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,2.Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,3.Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,4.Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,5.Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Compounds und Masterbatches einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,6.betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,7.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie8.die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Compounds und Masterbatches einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.Herstellen von Compounds oder2.Herstellen von Masterbatches.Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl nach Satz 3 ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
Herstellen von Compounds oder
Herstellen von Masterbatches.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,2.Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe sowie Farbmittel dem Verwendungszweck und den Verarbeitungsverfahren zuzuordnen und Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben,3.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,4.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen und5.Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess, zu Materialien und Werkzeugen zu beschaffen und für die Arbeitsplanung zu nutzen.
Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe sowie Farbmittel dem Verwendungszweck und den Verarbeitungsverfahren zuzuordnen und Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben,
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen und
Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess, zu Materialien und Werkzeugen zu beschaffen und für die Arbeitsplanung zu nutzen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,4.physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,5.Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,6.Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,7.Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie8.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,
physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,
Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Herstellen von Compounds und Masterbatches“mit 30 Prozent,3.„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,4.„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“mit 15 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“mit 30 Prozent,
„Herstellen von Compounds und Masterbatches“mit 30 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“mit 15 Prozent
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“mit 15 Prozent
sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 40 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, F, und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, F, und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Fertigungsauftrag“,2.„Reparieren und Instandsetzen“,3.„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
„Fertigungsauftrag“,
„Reparieren und Instandsetzen“,
„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,2.Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,3.Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,4.Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bauteilen einzurichten, zu steuern, zu überwachen, Fertigungsablauf zu optimieren sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,5.betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,6.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,7.Bauteile nach technischen Zeichnungen herzustellen und zu prüfen,8.Abwicklungen zu konstruieren und Bauteile danach zu fertigen,9.Konstruktions- und Fügemöglichkeiten zu bestimmen und festzulegen,10.Berechnungen zur Herstellung von Fertigungsaufträgen auszuführen und11.manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren sowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren anzuwenden und technische Parameter zu bestimmen.
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bauteilen einzurichten, zu steuern, zu überwachen, Fertigungsablauf zu optimieren sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
Bauteile nach technischen Zeichnungen herzustellen und zu prüfen,
Abwicklungen zu konstruieren und Bauteile danach zu fertigen,
Konstruktions- und Fügemöglichkeiten zu bestimmen und festzulegen,
Berechnungen zur Herstellung von Fertigungsaufträgen auszuführen und
manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren sowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren anzuwenden und technische Parameter zu bestimmen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich „Reparieren und Instandsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu planen und unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchzuführen sowie Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,2.Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,3.Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen zu prüfen, auszumessen, zu skizzieren und zu zeichnen,4.Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen herzustellen, umzubauen oder instand zu setzen und berufsbezogene Berechnungen durchzuführen sowie5.den Bedarf an Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Material und Hilfsmitteln bei Überprüfungs-, Einstell-, Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren sowie Arbeitsmittel bereitzustellen und einzusetzen.
Arbeitsaufträge zu planen und unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchzuführen sowie Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen zu prüfen, auszumessen, zu skizzieren und zu zeichnen,
Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen herzustellen, umzubauen oder instand zu setzen und berufsbezogene Berechnungen durchzuführen sowie
den Bedarf an Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Material und Hilfsmitteln bei Überprüfungs-, Einstell-, Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren sowie Arbeitsmittel bereitzustellen und einzusetzen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 4 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik und technische Kommunikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Be- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,2.Werkstoffe zu ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden sowie Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu beachten,4.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Arbeitspläne zu erstellen,5.lösbare und unlösbare Fügeverfahren für polymere Werkstoffe zu unterscheiden und zu beschreiben,6.Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen mit polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,7.Umformverfahren von polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,8.isometrische Darstellungen, technische Zeichnungen und Abwicklungen von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen zu lesen und zu erstellen sowie9.Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen auszuführen.
Be- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
Werkstoffe zu ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden sowie Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu beachten,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Arbeitspläne zu erstellen,
lösbare und unlösbare Fügeverfahren für polymere Werkstoffe zu unterscheiden und zu beschreiben,
Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen mit polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
Umformverfahren von polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
isometrische Darstellungen, technische Zeichnungen und Abwicklungen von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen zu lesen und zu erstellen sowie
Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen auszuführen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Fertigungsauftrag“mit 30 Prozent,3.„Reparieren und Instandsetzen“mit 15 Prozent,4.„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“mit 20 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Fertigungsauftrag“mit 30 Prozent,
„Fertigungsauftrag“mit 30 Prozent,
„Reparieren und Instandsetzen“mit 15 Prozent,
„Reparieren und Instandsetzen“mit 15 Prozent,
„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“mit 20 Prozent
„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“mit 20 Prozent
sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 48 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
„Fertigungstechnik und technische Kommunikation“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, G und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, G und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Herstellen von Faserverbundbauteilen“,2.„Verfahrenstechnische Systeme“,3.„Produktionsplanung und -analyse“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
„Herstellen von Faserverbundbauteilen“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Faserverbundbauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,2.Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,3.Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,4.Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,5.Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Faserverbundbauteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,6.betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,7.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie8.die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Faserverbundbauteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der in den Absätzen 3 und 4 genannten Prüfungsvarianten zugrunde zu legen. Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante aus und teilt sie dem Prüfling mit. Nachfolgend teilt der Prüfling der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung die Wahl des Ausbildungsbetriebes mit. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(3) In der Prüfvariante I hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Durch das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung bewertet werden. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 18 Stunden und 30 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) In der Prüfvariante II hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,2.Bearbeitungs-, Nachbearbeitungs- und Montageverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,3.Eigenschaften von Faserverbundwerkstoffen zu ermitteln und zu prüfen sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,4.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,5.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,6.Faserverbundbauteile aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen, Skizzen zu erstellen,7.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen und8.Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
Bearbeitungs-, Nachbearbeitungs- und Montageverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
Eigenschaften von Faserverbundwerkstoffen zu ermitteln und zu prüfen sowie Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
Faserverbundbauteile aufgrund von technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen zu erkennen, Skizzen zu erstellen,
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen und
Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung zu bewerten, auszuwählen und zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,3.die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,4.qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie5.Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Herstellen von Faserverbundbauteilen“mit 35 Prozent,3.„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,4.„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen von Faserverbundbauteilen“mit 35 Prozent,
„Herstellen von Faserverbundbauteilen“mit 35 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
„Verfahrenstechnische Systeme“,
„Produktionsplanung und -analyse“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, H und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, H und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“,2.„Fertigungstechnik“,3.„Produktionsplanung und -analyse“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“,
„Fertigungstechnik“,
„Produktionsplanung und -analyse“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,2.Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,3.Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,4.Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,5.Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,6.betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,7.Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie8.die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,2.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,3.Eigenschaften von Glas zu unterscheiden und dem Verwendungszweck zuzuordnen,4.Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere der Klebstoffe, der Dicht- und der Dämmmaterialen, zu ermitteln und zu prüfen, dem Verwendungszweck zuzuordnen und einzusetzen,5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,6.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,7.unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten zu unterscheiden und unter Beachtung der geforderten Sicherheitsstufen auszuwählen sowie8.Lagerung, Transport und Montage von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen zu beschreiben.
Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,
Eigenschaften von Glas zu unterscheiden und dem Verwendungszweck zuzuordnen,
Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere der Klebstoffe, der Dicht- und der Dämmmaterialen, zu ermitteln und zu prüfen, dem Verwendungszweck zuzuordnen und einzusetzen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten zu unterscheiden und unter Beachtung der geforderten Sicherheitsstufen auszuwählen sowie
Lagerung, Transport und Montage von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,3.die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,4.qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren,5.Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden sowie6.Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutz anzuwenden.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren,
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden sowie
Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutz anzuwenden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,2.„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“mit 35 Prozent,3.„Fertigungstechnik“mit 20 Prozent,4.„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“mit 35 Prozent,
„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“mit 35 Prozent,
„Fertigungstechnik“mit 20 Prozent,
„Fertigungstechnik“mit 20 Prozent,
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent
sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 64 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Fertigungstechnik“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Fertigungstechnik“,b)„Produktionsplanung und -analyse“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
„Fertigungstechnik“,
„Produktionsplanung und -analyse“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren“ vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,2.additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie3.die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(2) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben sowie den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage zum Report besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Die Anlage zum Report darf höchstens fünf Seiten umfassen.
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
(8) Die Prüfung der Zusatzqualifikation „Additive Fertigung“ ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“ vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,2.Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen und3.den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.
digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,
Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen und
den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.
(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(2) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage zum Report besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Die Anlage zum Report darf höchstens fünf Seiten umfassen.
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
(8) Die Prüfung der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“ ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Abschnitt 3 können ab dem 1. August 2023 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2023 bestehen, angewendet werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Ausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt des Teiles 1
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9Inhalt des Teiles 2
§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereich „Herstellen von Formteilen“
§ 12Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“
§ 13Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“
§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17Inhalt des Teiles 2
§ 18Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 19Prüfungsbereich „Herstellen von Halbzeugen“
§ 20Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“
§ 21Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“
§ 22Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 25Inhalt des Teiles 2
§ 26Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 27Prüfungsbereich „Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“
§ 28Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“
§ 29Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“
§ 30Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 31Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 32Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 33Inhalt des Teiles 2
§ 34Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 35Prüfungsbereich „Herstellen von Compounds und Masterbatches“
§ 36Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“
§ 37Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“
§ 38Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 39Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 40Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 41Inhalt des Teiles 2
§ 42Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 43Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag“
§ 44Prüfungsbereich „Reparieren und Instandsetzen“
§ 45Prüfungsbereich „Fertigungstechnik und technische Kommunikation“
§ 46Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 47Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 48Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 49Inhalt des Teiles 2
§ 50Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 51Prüfungsbereich „Herstellen von Faserverbundbauteilen“
§ 52Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“
§ 53Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“
§ 54Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 55Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 56Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 57Inhalt des Teiles 2
§ 58Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 59Prüfungsbereich „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“
§ 60Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
§ 61Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“
§ 62Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 63Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 64Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 65Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 66Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 67Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 68Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 69Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 70Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 71Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Anlage 2Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren“
Anlage 3Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“