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Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung (ksventgv)

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen: 1.Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen, 2.übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.

Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,

übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.

Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden ist, und unter Berücksichtigung von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1047) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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