Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KPrüfTechnAusbV kprüftechnausbv DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik (kprüftechnausbv)

23 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,2.Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,3.Proben nehmen und vorbereiten,4.chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,5.physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,6.anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,7.Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,8.Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und9.Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.

Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,

Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,

Proben nehmen und vorbereiten,

chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,

Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,

Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und

Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

Umweltschutz.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Prüfen von Keramik,2.Prüfen von Glas und Emaille,3.Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,4.Prüfen von Zement- und Bindemitteln und5.Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.

Prüfen von Keramik,

Prüfen von Glas und Emaille,

Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,

Prüfen von Zement- und Bindemitteln und

Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie2.Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.

Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie

Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen: 1.Dichte messen,2.Porosität ermitteln,3.Feuchte bestimmen,4.Korngröße bestimmen,5.Glühverlust bestimmen,6.Brennfarbe prüfen,7.Schwindung prüfen,8.Maßhaltigkeit prüfen,9.äußere Beschaffenheit prüfen,10.Vorprobe mit Boraxperle durchführen,11.Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und12.pH-Wert messen.Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.

Dichte messen,

Porosität ermitteln,

Feuchte bestimmen,

Korngröße bestimmen,

Glühverlust bestimmen,

Brennfarbe prüfen,

Schwindung prüfen,

Maßhaltigkeit prüfen,

äußere Beschaffenheit prüfen,

Vorprobe mit Boraxperle durchführen,

Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und

pH-Wert messen.

(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,2.branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,3.Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und4.fachliche Berechnungen durchzuführen.

Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,

branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,

Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und

fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Probennahme und Probenvorbereitung,2.Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,3.Prüftechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Probennahme und Probenvorbereitung,

Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,

Prüftechnik sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.repräsentative Proben zu entnehmen,2.Proben zu kennzeichnen,3.Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie4.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

repräsentative Proben zu entnehmen,

Proben zu kennzeichnen,

Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie

Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Proben vorzubereiten sowie2.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Proben homogenisieren,2.Proben einengen,3.Mischproben herstellen,4.Prüfkörper herstellen und5.Prüflösungen herstellen.Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

Proben vorzubereiten sowie

Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

Proben homogenisieren,

Proben einengen,

Mischproben herstellen,

Prüfkörper herstellen und

Prüflösungen herstellen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,2.Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,3.eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen: a)Viskosität,b)Plastizität,c)Temperaturwechselbeständigkeit oderd)Schmelzverhalten,4.Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen: a)qualitative Fällungs- und Farbreaktion,b)Spektroskopie,c)Volumetrie,d)Dilatometrie,e)Differenzthermoanalyse oderf)Thermogravimetrie,5.Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,6.Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und7.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,

Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,

eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen: a)Viskosität,b)Plastizität,c)Temperaturwechselbeständigkeit oderd)Schmelzverhalten,

Viskosität,

Plastizität,

Temperaturwechselbeständigkeit oder

Schmelzverhalten,

Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen: a)qualitative Fällungs- und Farbreaktion,b)Spektroskopie,c)Volumetrie,d)Dilatometrie,e)Differenzthermoanalyse oderf)Thermogravimetrie,

qualitative Fällungs- und Farbreaktion,

Spektroskopie,

Volumetrie,

Dilatometrie,

Differenzthermoanalyse oder

Thermogravimetrie,

Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,

Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und

Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Probennahmepläne zu erstellen,2.fachliche Berechnungen durchzuführen,3.Messwerte statistisch auszuwerten,4.chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,5.Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,6.Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und7.Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.

Probennahmepläne zu erstellen,

fachliche Berechnungen durchzuführen,

Messwerte statistisch auszuwerten,

chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,

Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,

Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und

Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent,2.Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent,3.Prüftechnik mit40 Prozent sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent,

Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent,

Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent,

Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent,

Prüftechnik mit40 Prozent sowie

Prüftechnik mit40 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilenb)branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden4

Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen

branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden

c)Arbeitsabläufe planen und organisierend)Prüfverfahren auswählene)Prüfpläne erstellenf)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstelleng)Prüfgeräte vorbereiten6

Arbeitsabläufe planen und organisieren

Prüfverfahren auswählen

Prüfpläne erstellen

Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen

Prüfgeräte vorbereiten

2Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegenb)rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhaltenc)Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren8

Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen

rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten

Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren

d)Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren2

Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren

3Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Probennahmepläne erstellenb)Geräte zur Entnahme von Proben auswählenc)repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmend)Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellene)Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellenf)Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentiereng)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenh)Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brenneni)Prüflösungen nach Vorgaben herstellen10

Probennahmepläne erstellen

Geräte zur Entnahme von Proben auswählen

repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen

Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen

Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellen

Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren

Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten

Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen

Prüflösungen nach Vorgaben herstellen

4Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermittelnb)Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermittelnc)pH-Wert-Messung durchführen11

Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln

Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln

pH-Wert-Messung durchführen

d)Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisene)Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermittelnf)Titrationsverfahren durchführeng)mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführenh)analytische Berechnungen durchführen20

Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen

Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln

Titrationsverfahren durchführen

mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen

analytische Berechnungen durchführen

5Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Dichte und Porosität ermittelnb)Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmenc)Brennfarbe und Schwindung prüfend)verfahrensspezifische Berechnungen durchführen11

Dichte und Porosität ermitteln

Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmen

Brennfarbe und Schwindung prüfen

verfahrensspezifische Berechnungen durchführen

e)Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermittelnf)Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen16

Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln

Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen

6Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen5

Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen

b)Versuche auftragsbezogen aufbauenc)Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermittelnd)Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen18

Versuche auftragsbezogen aufbauen

Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln

Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen

7Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digitalb)Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswertenc)Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizierend)Bescheinigungen vorbereiten13

Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital

Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten

Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren

Bescheinigungen vorbereiten

e)Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentierenf)zusammenfassende Prüfberichte erstellen10

Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren

zusammenfassende Prüfberichte erstellen

8Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digitalc)betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzend)Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellene)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentierenf)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden8

Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten

auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital

betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen

Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren

fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

9Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwendenb)Prüfmittelüberwachung durchführen8

betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden

Prüfmittelüberwachung durchführen

c)Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden6

Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Ziel und Zeitpunkt

§ 7Inhalt

§ 8Prüfungsbereiche

§ 9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung

§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften

§ 11Ziel und Zeitpunkt

§ 12Inhalt

§ 13Prüfungsbereiche

§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung

§ 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen

§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik

§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 20Inkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →