Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik (kprüftechnausbv)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,2.Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,3.Proben nehmen und vorbereiten,4.chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,5.physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,6.anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,7.Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,8.Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und9.Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
Proben nehmen und vorbereiten,
chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,
Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und
Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
Umweltschutz.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Prüfen von Keramik,2.Prüfen von Glas und Emaille,3.Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,4.Prüfen von Zement- und Bindemitteln und5.Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.
Prüfen von Keramik,
Prüfen von Glas und Emaille,
Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,
Prüfen von Zement- und Bindemitteln und
Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie2.Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.
Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie
Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.
(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen: 1.Dichte messen,2.Porosität ermitteln,3.Feuchte bestimmen,4.Korngröße bestimmen,5.Glühverlust bestimmen,6.Brennfarbe prüfen,7.Schwindung prüfen,8.Maßhaltigkeit prüfen,9.äußere Beschaffenheit prüfen,10.Vorprobe mit Boraxperle durchführen,11.Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und12.pH-Wert messen.Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
Dichte messen,
Porosität ermitteln,
Feuchte bestimmen,
Korngröße bestimmen,
Glühverlust bestimmen,
Brennfarbe prüfen,
Schwindung prüfen,
Maßhaltigkeit prüfen,
äußere Beschaffenheit prüfen,
Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
pH-Wert messen.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,2.branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,3.Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und4.fachliche Berechnungen durchzuführen.
Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Probennahme und Probenvorbereitung,2.Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,3.Prüftechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Probennahme und Probenvorbereitung,
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,
Prüftechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.repräsentative Proben zu entnehmen,2.Proben zu kennzeichnen,3.Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie4.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
repräsentative Proben zu entnehmen,
Proben zu kennzeichnen,
Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Proben vorzubereiten sowie2.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Proben homogenisieren,2.Proben einengen,3.Mischproben herstellen,4.Prüfkörper herstellen und5.Prüflösungen herstellen.Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
Proben vorzubereiten sowie
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Proben homogenisieren,
Proben einengen,
Mischproben herstellen,
Prüfkörper herstellen und
Prüflösungen herstellen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,2.Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,3.eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen: a)Viskosität,b)Plastizität,c)Temperaturwechselbeständigkeit oderd)Schmelzverhalten,4.Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen: a)qualitative Fällungs- und Farbreaktion,b)Spektroskopie,c)Volumetrie,d)Dilatometrie,e)Differenzthermoanalyse oderf)Thermogravimetrie,5.Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,6.Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und7.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,
Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,
eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen: a)Viskosität,b)Plastizität,c)Temperaturwechselbeständigkeit oderd)Schmelzverhalten,
Viskosität,
Plastizität,
Temperaturwechselbeständigkeit oder
Schmelzverhalten,
Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen: a)qualitative Fällungs- und Farbreaktion,b)Spektroskopie,c)Volumetrie,d)Dilatometrie,e)Differenzthermoanalyse oderf)Thermogravimetrie,
qualitative Fällungs- und Farbreaktion,
Spektroskopie,
Volumetrie,
Dilatometrie,
Differenzthermoanalyse oder
Thermogravimetrie,
Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,
Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Probennahmepläne zu erstellen,2.fachliche Berechnungen durchzuführen,3.Messwerte statistisch auszuwerten,4.chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,5.Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,6.Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und7.Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
Probennahmepläne zu erstellen,
fachliche Berechnungen durchzuführen,
Messwerte statistisch auszuwerten,
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent,2.Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent,3.Prüftechnik mit40 Prozent sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent,
Probennahme und Proben- vorbereitung mit10 Prozent,
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent,
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit40 Prozent,
Prüftechnik mit40 Prozent sowie
Prüftechnik mit40 Prozent sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilenb)branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden4
Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen
branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden
c)Arbeitsabläufe planen und organisierend)Prüfverfahren auswählene)Prüfpläne erstellenf)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstelleng)Prüfgeräte vorbereiten6
Arbeitsabläufe planen und organisieren
Prüfverfahren auswählen
Prüfpläne erstellen
Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen
Prüfgeräte vorbereiten
2Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegenb)rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhaltenc)Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren8
Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen
rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten
Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren
d)Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren2
Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren
3Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Probennahmepläne erstellenb)Geräte zur Entnahme von Proben auswählenc)repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmend)Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellene)Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellenf)Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentiereng)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenh)Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brenneni)Prüflösungen nach Vorgaben herstellen10
Probennahmepläne erstellen
Geräte zur Entnahme von Proben auswählen
repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen
Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen
Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellen
Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren
Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten
Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen
Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
4Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermittelnb)Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermittelnc)pH-Wert-Messung durchführen11
Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln
Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln
pH-Wert-Messung durchführen
d)Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisene)Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermittelnf)Titrationsverfahren durchführeng)mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführenh)analytische Berechnungen durchführen20
Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen
Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln
Titrationsverfahren durchführen
mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen
analytische Berechnungen durchführen
5Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Dichte und Porosität ermittelnb)Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmenc)Brennfarbe und Schwindung prüfend)verfahrensspezifische Berechnungen durchführen11
Dichte und Porosität ermitteln
Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmen
Brennfarbe und Schwindung prüfen
verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
e)Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermittelnf)Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen16
Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln
Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen
6Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen5
Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen
b)Versuche auftragsbezogen aufbauenc)Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermittelnd)Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen18
Versuche auftragsbezogen aufbauen
Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln
Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen
7Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digitalb)Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswertenc)Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizierend)Bescheinigungen vorbereiten13
Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital
Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten
Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren
Bescheinigungen vorbereiten
e)Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentierenf)zusammenfassende Prüfberichte erstellen10
Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren
zusammenfassende Prüfberichte erstellen
8Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digitalc)betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzend)Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellene)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentierenf)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden8
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten
auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital
betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen
Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
9Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwendenb)Prüfmittelüberwachung durchführen8
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden
Prüfmittelüberwachung durchführen
c)Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden6
Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Ziel und Zeitpunkt
§ 7Inhalt
§ 8Prüfungsbereiche
§ 9Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
§ 10Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
§ 11Ziel und Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
§ 15Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
§ 16Prüfungsbereich Prüftechnik
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20Inkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik