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Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (kovanpg9)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Nr. 1 bis 12 13.In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19

In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt

Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.

(2)

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