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Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (kovanpg10)

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

(1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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