Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KGUGEG kgugeg DE

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" (kgugeg)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

-

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

-

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

1.Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben. 2.Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.

Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben.

Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →