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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (jurprnotskv)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte

gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte

befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte

ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte

ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: 14.00 - 18.00 sehr gut 11.50 - 13.99 gut 9.00 - 11.49 vollbefriedigend 6.50 - 8.99 befriedigend 4.00 - 6.49 ausreichend 1.50 - 3.99 mangelhaft 0 - 1.49 ungenügend.

14.00 - 18.00 sehr gut

11.50 - 13.99 gut

9.00 - 11.49 vollbefriedigend

6.50 - 8.99 befriedigend

4.00 - 6.49 ausreichend

1.50 - 3.99 mangelhaft

0 - 1.49 ungenügend.

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(weggefallen)

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Der Bundesminister der Justiz

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