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Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen (jabschlvuv)

8 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die 1.Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben, 2.die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder 3.die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben, gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben,

die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder

die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben,

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

(1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz 1.dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:"davon:a)Geschäfts-, Betriebs- und andere Bautenb)Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";2.an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:"2.Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;3.Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;4.Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.

dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen

"davon:a)Geschäfts-, Betriebs- und andere Bautenb)Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";

Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten

Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";

an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:"2.Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;3.Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;4.Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".

Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;

Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;

Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".

(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2 1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder2.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ausweist.

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ausweist.

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Auf Grund der §§ 161, 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr verordnet

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Der Bundesminister der Justiz

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