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Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (infogesstatg)

8 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;2.Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;

Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

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