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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

46 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 989 – 991)

Gemeinsame KernqualifikationenBerufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, § 11 Absatz 1 Nummer 7, § 15 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen10Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13, § 11 Absatz 1 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Nummer 13, § 19 Absatz 1 Nummer 13, § 23 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

123

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwenden

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

digitale Lernmedien nutzen

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, § 11 Absatz 1 Nummer 7, § 15 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13, § 11 Absatz 1 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Nummer 13, § 19 Absatz 1 Nummer 13, § 23 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die Ausbildungsberufe 1.Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,2.Industriemechaniker/Industriemechanikerin,3.Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,4.Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,5.Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerinwerden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 992 – 1002)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwendenb)isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigenc)Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzierend)technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmene)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponierenf)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstelleng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzenh)Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen

Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden

isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen

Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren

technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen

Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennenc)Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformend)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellenf)Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstelleng)lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißenk)Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügenm)Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandelnn)Rohre, Bleche, Profile warmrichteno)werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführenp)Anlagenteile montieren und demontieren

Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen

Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

Armaturen auswählen und einbauen

Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen

Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen

lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen

Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen

Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen

Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

Rohre, Bleche, Profile warmrichten

werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

Anlagenteile montieren und demontieren

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführenc)Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzene)Anlagen oder Anlagenteile wartenf)Anlagen oder Anlagenteile instand setzeng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen

Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen

Anlagen oder Anlagenteile warten

Anlagen oder Anlagenteile instand setzen

Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfenc)Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführend)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfene)Prüfprotokolle erstellen

Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Prüfprotokolle erstellen

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

digitale Lernmedien nutzen

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstelleng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen4 bis 6

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigeng)Konflikte im Team lösen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)b)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenm)Aufgaben im Team planen und durchführen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Aufgaben im Team planen und durchführen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 4 bis 6

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)e)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponiereng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzeni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)e)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 3

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)e)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Zeitrahmen 42. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)f)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigenb)isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigenc)Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizziereng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen2 bis 4

Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen

isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen

Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)b)Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennenc)Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformenf)Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen

Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen

Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)c)Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführend)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 4

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Aufgaben im Team planen und durchführen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)d)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigend)technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmeng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzenh)Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen

Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen

technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)d)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügenp)Anlagenteile montieren und demontieren

Armaturen auswählen und einbauen

Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen

Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen

Anlagenteile montieren und demontieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)d)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 62. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 4

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)j)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswerten

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführenc)Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmene)Anlagen oder Anlagenteile warteng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen

Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

Anlagen oder Anlagenteile warten

Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfene)Prüfprotokolle erstellen

Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)f)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)verschiedene Lerntechniken anwendenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

verschiedene Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)d)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen 3 bis 4

Armaturen auswählen und einbauen

Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmenf)Anlagen- oder Anlagenteile instand setzeng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen

Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)e)Prüfprotokolle erstellen

Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)d)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13)b)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenc)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)f)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstelleng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen4 bis 6

Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)g)lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißenk)Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellenm)Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandelnn)Rohre, Bleche, Profile warmrichteno)werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen

Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen

Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen

Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

Rohre, Bleche, Profile warmrichten

werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)d)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfene)Prüfprotokolle erstellen

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 9

11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11)b)Steuerungstechnik anwenden1 bis 2

Steuerungstechnik anwenden

14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)f)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

16Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)d)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Zeitrahmen 10

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montierene)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

technische Unterlagen analysieren

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzenb)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassenc)Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)a)Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessernb)Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenc)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellend)Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen

Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

digitale Lernmedien nutzen

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen6 bis 8

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)d)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montiereng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 3

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)f)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)c)Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellene)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 4

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

technische Unterlagen analysieren

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)e)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 42. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)d)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen3 bis 5

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

technische Unterlagen analysieren

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren1 bis 3

technische Unterlagen analysieren

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 62. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendeng)Konflikte im Team lösen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)b)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen2 bis 4

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)b)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montierene)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)e)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)a)Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessernb)Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenc)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellend)Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen

Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 3

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)b)Steuerungstechnik anwenden

Steuerungstechnik anwenden

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)b)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)f)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

technische Unterlagen analysieren

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)e)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)h)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

11Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswerten1 bis 3

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzenb)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassene)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 10

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)b)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen1 bis 3

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierene)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

technische Unterlagen analysieren

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)b)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 11

18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben 1.die gemeinsamen Kernqualifikationen nach a)§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,b)§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,c)§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,d)§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 unde)§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie2.die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach a)§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,b)§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,c)§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,d)§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 unde)§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

die gemeinsamen Kernqualifikationen nach a)§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,b)§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,c)§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,d)§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 unde)§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach a)§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,b)§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,c)§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,d)§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 unde)§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1017 – 1029)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)a)Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwendenb)Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellenc)Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennend)Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwendene)Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilenf)Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden

Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)a)Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichtenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereitend)Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

Maschinenwerte ermitteln und einstellen

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Schablonen herstellen und anwenden

19Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereitenb)Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzenc)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichernd)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montierene)Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnenf)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten

Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren

Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)a)Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfenc)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

21Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

digitale Lernmedien nutzen

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen6 bis 8

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren2 bis 4

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)a)Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwendenb)Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellenc)Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 3

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)c)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 42. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstelleng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern 2 bis 4

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennend)Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwendene)Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilenf)Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden

Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenl)Aufgaben im Team planen und durchführen2 bis 4

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)c)Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

18Einsetzen von Vor- richtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Zeitrahmen 62. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

11Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

14Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)a)Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwendenb)Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen3 bis 5

Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennend)Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwendene)Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilenf)Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden

Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)a)Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichtenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereitend)Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

Maschinenwerte ermitteln und einstellen

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Schablonen herstellen und anwenden

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)a)Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfenc)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 7

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)g)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen1 bis 3

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 8

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen1 bis 3

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

13Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Zeitrahmen 9

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

15Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählenb)Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichtenc)Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

16Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)a)Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichtenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereitend)Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren1 bis 3

Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

Maschinenwerte ermitteln und einstellen

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Schablonen herstellen und anwenden

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)a)Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfenc)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 10

13Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

17Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)a)Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereitenb)Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen vonVorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)a)Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauenb)Schablonen herstellen und anwenden

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Schablonen herstellen und anwenden

19Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereitenb)Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzenc)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichernd)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montierene)Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnenf)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen 2 bis 4

Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten

Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren

Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

20Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)c)vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollierend)werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 11

21Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 10 bis 12

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1030 – 1042)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannend)Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigene)Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellenf)Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführeng)Stoffeigenschaften ändernh)Bearbeitungsverfahren auswählen

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen

Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen

Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen

Stoffeigenschaften ändern

Bearbeitungsverfahren auswählen

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenb)Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnenc)Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentierend)Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfenf)unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißeng)Normteile auswählen

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen

Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführenb)Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentierenc)mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellend)Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimierene)Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfenf)Bemusterungsvorgang dokumentiereng)Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzenh)Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen

Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren

Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

Bemusterungsvorgang dokumentieren

Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenb)Ist-Zustand dokumentierenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichend)Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschene)Funktion prüfen und dokumentierenf)Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

Ist-Zustand dokumentieren

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen

Funktion prüfen und dokumentieren

Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)a)Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwendenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichernd)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfenc)Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfend)Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

20Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

digitale Lernmedien nutzen

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 3

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen5 bis 7

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)b)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen2 bis 3

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 4

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

10Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 2

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Zeitrahmen 52. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichteng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 2

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenc)Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen 1 bis 3

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfenc)Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 7

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen 2 bis 3

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenb)Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnend)Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen

Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Zeitrahmen 82. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)c)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannend)Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen3 bis 5

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)a)Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

10Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)b)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden 3 bis 5

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)b)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)g)Stoffeigenschaften ändern

Stoffeigenschaften ändern

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)f)unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenb)Ist-Zustand dokumentierenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichend)Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschene)Funktion prüfen und dokumentieren

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

Ist-Zustand dokumentieren

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen

Funktion prüfen und dokumentieren

Zeitrahmen 10

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)e)Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellenf)Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen1 bis 3

Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen

Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)b)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwendenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichernd)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)d)Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

Zeitrahmen 11

11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden1 bis 2

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)h)Bearbeitungsverfahren auswählen

Bearbeitungsverfahren auswählen

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)d)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

Zeitrahmen 12

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)g)Normteile auswählen

Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführenb)Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentierenc)mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellend)Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimierene)Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfenf)Bemusterungsvorgang dokumentiereng)Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzenh)Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten1 bis 2

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen

Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren

Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

Bemusterungsvorgang dokumentieren

Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)f)Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

Zeitrahmen 13

20Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(weggefallen)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1043 – 1053)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilenc)Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)a)Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)Programme erstellenc)Programme eingeben, testen, ändern und optimierend)Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

Programme erstellen

Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereitenf)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfeng)Testlauf durchführen

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

Fertigungsparameter einstellen und eingeben

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)a)Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenb)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigenc)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilend)Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführene)Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)a)Fertigungsprozess überwachen und optimierenb)Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und behebenc)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassend)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellene)Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

Fertigungsprozess überwachen und optimieren

Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

19Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

digitale Lernmedien nutzen

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen4 bis 6

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)f)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)b)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 3 bis 5

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)b)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)f)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)d)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen 1 bis 2

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Zeitrahmen 4

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 2

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

10Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)e)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 52. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)g)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilenc)Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 4 bis 5

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)a)Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenb)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigenc)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 2

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

10Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)c)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassend)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

Zeitrahmen 72. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)e)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 3

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

11Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

Steuerungstechnik anwenden

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)a)Fertigungsprozess überwachen und optimierenb)Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und behebenc)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

Fertigungsprozess überwachen und optimieren

Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

Zeitrahmen 8

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)a)Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)Programme erstellenc)Programme eingeben, testen, ändern und optimierend)Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen3 bis 4

Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

Programme erstellen

Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiteng)Testlauf durchführen

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

Fertigungsparameter einstellen und eingeben

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)c)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

Aufgaben im Team planen und durchführen

13Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilenc)Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 1 bis 3

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)a)Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)Programme erstellenc)Programme eingeben, testen, ändern und optimierend)Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

Programme erstellen

Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiteng)Testlauf durchführen

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

Fertigungsparameter einstellen und eingeben

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)a)Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 10

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)k)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

Transportgut absetzen, lagern und sichern

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)b)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigend)Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführene)Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen4 bis 6

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)a)Fertigungsprozess überwachen und optimierenb)Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und behebenc)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassend)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellene)Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

Fertigungsprozess überwachen und optimieren

Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

Zeitrahmen 11

19Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1054 – 1056)

Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena)Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen analysieren und auswerten und Systemschnittstellen identifizierenb)technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Soll-Zustand festlegenc)Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezifikationen berücksichtigen als auch technische Bestimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien einhaltend)Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installationen und Systemerprobungen festlegen8

Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen analysieren und auswerten und Systemschnittstellen identifizieren

technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Soll-Zustand festlegen

Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezifikationen berücksichtigen als auch technische Bestimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien einhalten

Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installationen und Systemerprobungen festlegen

2Installieren und Inbetriebnehmen von cyberphysischen Systemena)mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponenten installieren und Softwarekomponenten konfigurierenb)Systeme mittels Software zu einem cyberphysischen System vernetzenc)Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmend)Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen und dokumentierene)Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren

mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponenten installieren und Softwarekomponenten konfigurieren

Systeme mittels Software zu einem cyberphysischen System vernetzen

Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmen

Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen und dokumentieren

Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren

Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessena)Produktionsprozesse analysierenb)Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planenc)Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmend)Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten

Produktionsprozesse analysieren

Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen

Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen

Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten

2Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagena)geplante Prozessabläufe simulierenb)Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführenc)Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren8

geplante Prozessabläufe simulieren

Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführen

Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren

3Erproben von Produktionsprozessena)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erprobenb)Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierend)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sicherne)Prozessvorschriften erstellen

Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erproben

Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren

Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern

Prozessvorschriften erstellen

Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Modellieren von Bauteilena)Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellenb)für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickelnc)Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen8

Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen

für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln

Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

2Vorbereiten von additiver Fertigunga)Verfahren zur additiven Fertigung auswählenb)3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassenc)verfahrensspezifische Produktionsabläufe planend)Maschine zur Herstellung einrichten

Verfahren zur additiven Fertigung auswählen

3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen

verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen

Maschine zur Herstellung einrichten

3Additives Fertigen von Produktena)additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewertenb)Prozessparameter anpassen und optimierenc)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführend)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierene)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichernf)verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten

additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewerten

Prozessparameter anpassen und optimieren

Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren

Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern

verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten

Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Planen von Änderungen an Anlagena)3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen erstellenb)branchenübliche Software zum Erstellen von Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum computergestützten Konstruieren (CAD-Daten), anwendenc)Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellen planen8

3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen erstellen

branchenübliche Software zum Erstellen von Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum computergestützten Konstruieren (CAD-Daten), anwenden

Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellen planen

2Herstellen und digitales Nachbereiten von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionena)Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen auswählenb)für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Datensätze konvertierenc)Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsmaschinen übertragend)Prozessparameter anpassen und optimierene)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenf)Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und dokumentieren

Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen auswählen

für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Datensätze konvertieren

Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsmaschinen übertragen

Prozessparameter anpassen und optimieren

Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und dokumentieren

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,10.Warten von Betriebsmitteln,11.Steuerungstechnik,12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,13.Kundenorientierung,14.Bearbeiten von Aufträgen,15.Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,16.Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,17.Bauteile und Einrichtungen prüfen,18.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

Warten von Betriebsmitteln,

Steuerungstechnik,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Kundenorientierung,

Bearbeiten von Aufträgen,

Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,

Bauteile und Einrichtungen prüfen,

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1.Anlagenbau,2.Apparate- und Behälterbau,3.Instandhaltung,4.Rohrsystemtechnik,5.Schweißtechnik.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Anlagenbau,

Apparate- und Behälterbau,

Instandhaltung,

Rohrsystemtechnik,

Schweißtechnik.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1.technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,2.Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,3.die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,5.Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Verwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Fertigungstechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Funktionsanalyse,

Fertigungstechnik sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1.Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,2.Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,3.Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,5.im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwendenkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagenteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1.in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder2.in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,10.Warten von Betriebsmitteln,11.Steuerungstechnik,12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,13.Kundenorientierung,14.Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,15.Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,16.Instandhalten von technischen Systemen,17.Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,18.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

Warten von Betriebsmitteln,

Steuerungstechnik,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Kundenorientierung,

Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,

Instandhalten von technischen Systemen,

Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1.Feingerätebau,2.Instandhaltung,3.Maschinen- und Anlagenbau,4.Produktionstechnik.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Feingerätebau,

Instandhaltung,

Maschinen- und Anlagenbau,

Produktionstechnik.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1.technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,2.Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,3.die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,5.Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen einer Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion nachgewiesen werden.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Fertigungstechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Funktionsanalyse,

Fertigungstechnik sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1.Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,2.Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,3.Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1.in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder2.in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,10.Warten von Betriebsmitteln,11.Steuerungstechnik,12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,13.Kundenorientierung,14.Anwenden von technischen Unterlagen,15.Trennen und Umformen,16.Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,17.Fügen von Bauteilen,18.Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,19.Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,20.Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,21.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

Warten von Betriebsmitteln,

Steuerungstechnik,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Kundenorientierung,

Anwenden von technischen Unterlagen,

Trennen und Umformen,

Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

Fügen von Bauteilen,

Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,

Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1.Ausrüstungstechnik,2.Feinblechbau,3.Schiffbau,4.Schweißtechnik,5.Stahl- und Metallbau.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Ausrüstungstechnik,

Feinblechbau,

Schiffbau,

Schweißtechnik,

Stahl- und Metallbau.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1.technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,2.Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,3.die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,5.Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachgewiesen werden.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Fertigungstechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Funktionsanalyse,

Fertigungstechnik sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1.Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,2.Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,3.Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,5.im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwendenkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1.in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder2.in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,10.Warten von Betriebsmitteln,11.Steuerungstechnik,12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,13.Kundenorientierung,14.Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,15.Montage und Demontage,16.Erprobung und Übergabe,17.Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,18.Programmieren von Maschinen und Anlagen,19.Prüfen,20.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

Warten von Betriebsmitteln,

Steuerungstechnik,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Kundenorientierung,

Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,

Montage und Demontage,

Erprobung und Übergabe,

Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

Programmieren von Maschinen und Anlagen,

Prüfen,

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1.Formentechnik,2.Instrumententechnik,3.Stanztechnik,4.Vorrichtungstechnik.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Formentechnik,

Instrumententechnik,

Stanztechnik,

Vorrichtungstechnik.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1.technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,2.Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,3.die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,5.Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von Funktionen und Montieren eines Antriebselements nachgewiesen werden.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Fertigungstechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Funktionsanalyse,

Fertigungstechnik sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1.Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,2.Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,3.Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellenkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Instrumenten in Betracht.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellen

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1.in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder2.in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Funktion eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen Daten auswählen, technische Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beachten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,10.Warten von Betriebsmitteln,11.Steuerungstechnik,12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,13.Kundenorientierung,14.Planen des Fertigungsprozesses,15.Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,16.Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,17.Herstellen von Werkstücken,18.Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,19.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

Warten von Betriebsmitteln,

Steuerungstechnik,

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

Kundenorientierung,

Planen des Fertigungsprozesses,

Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

Herstellen von Werkstücken,

Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1.Drehautomatensysteme,2.Drehmaschinensysteme,3.Fräsmaschinensysteme,4.Schleifmaschinensysteme.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Drehautomatensysteme,

Drehmaschinensysteme,

Fräsmaschinensysteme,

Schleifmaschinensysteme.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1.technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,2.Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,3.die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,5.Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Bereichen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik nachgewiesen werden.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag,2.Auftrags- und Funktionsanalyse,3.Fertigungstechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

Arbeitsauftrag,

Auftrags- und Funktionsanalyse,

Fertigungstechnik sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1.Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,2.Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,3.Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,4.Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1.in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder2.in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1.im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und3.im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkundemindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1.Systemintegration,2.Prozessintegration,3.Additive Fertigungsverfahren und4.IT-gestützte Anlagenänderung.

Systemintegration,

Prozessintegration,

Additive Fertigungsverfahren und

IT-gestützte Anlagenänderung.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen,2.Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie3.Systeme in Betrieb zu nehmen.

Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen,

Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

Systeme in Betrieb zu nehmen.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,2.Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie3.den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.

digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,

Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie

den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,2.additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie3.die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,2.Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie3.die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

§ 2Ausbildungsdauer

§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

§ 4Ausbildungsplan

§ 5(weggefallen)

§ 6Abschlussprüfung

§ 7Ausbildungsberufsbild

§ 8Ausbildungsrahmenplan

§ 9Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung

§ 11Ausbildungsberufsbild

§ 12Ausbildungsrahmenplan

§ 13Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 14Teil 2 der Abschlussprüfung

§ 15Ausbildungsberufsbild

§ 16Ausbildungsrahmenplan

§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung

§ 19Ausbildungsberufsbild

§ 20Ausbildungsrahmenplan

§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung

§ 23Ausbildungsberufsbild

§ 24Ausbildungsrahmenplan

§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung

§ 27Bestehensregelung

§ 28Zusatzqualifikationen

§ 29Gegenstand der Zusatzqualifikationen

§ 30Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

§ 31Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration

§ 32Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration

§ 33Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

§ 34Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

§ 35Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

§ 36Bestandsschutz

§ 37Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

§ 38Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

Anlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

Anlage 5:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

Anlage 6:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

Anlage 7:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

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