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Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (ifggebv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7Teil A GebührenNr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro1Auskünfte 1.1-mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriftengebührenfrei1.2-Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften30 bis 2501.3-Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen60 bis 5002Herausgabe 2.1-Herausgabe von Abschriften15 bis 1252.2-Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 bis 5003Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 bis 5004Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzesgebührenfrei5Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 EuroTeil B AuslagenNr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 1.1-je DIN A4-Kopie0,101.2-je DIN A3-Kopie0,151.3-je DIN A4-Farbkopie5,001.4-je DIN A3-Farbkopie7,502Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,253Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro

1Auskünfte

1.1-mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriftengebührenfrei

1.2-Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften30 bis 250

1.3-Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen60 bis 500

2Herausgabe

2.1-Herausgabe von Abschriften15 bis 125

2.2-Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 bis 500

3Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 bis 500

4Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzesgebührenfrei

5Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro

Nr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro

1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken

1.1-je DIN A4-Kopie0,10

1.2-je DIN A3-Kopie0,15

1.3-je DIN A4-Farbkopie5,00

1.4-je DIN A3-Farbkopie7,50

2Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,25

3Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe

4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern

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