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Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (idüv)

10 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes: 1.Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,2.Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,3.Rechtsform des Unternehmens,4.Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,5.Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,6.Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem jeweiligen Unternehmen.

Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

Rechtsform des Unternehmens,

Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,

Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem jeweiligen Unternehmen.

(2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.

(3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister: 1.Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,2.Firma oder Name des Unternehmens,3.Rechtsform des Unternehmens,4.Sitz des Unternehmens,5.Gegenstand der Bekanntmachung,6.Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,7.Tag der Bekanntmachung,8.Tag der Eintragung oder Anordnung.§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

Firma oder Name des Unternehmens,

Rechtsform des Unternehmens,

Sitz des Unternehmens,

Gegenstand der Bekanntmachung,

Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,

Tag der Bekanntmachung,

Tag der Eintragung oder Anordnung.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.

(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018 anzuwenden.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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