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HwStatG 1994 DE

Gesetz über Statistiken im Handwerk

10 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Gesetz über Statistiken im Handwerk

(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfaßt 1.vierteljährliche Erhebungen,2.Zählungen.(3) (weggefallen)

vierteljährliche Erhebungen,

Zählungen.

Gesetz über Statistiken im Handwerk

Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen 1.des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und2.des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1der Handwerksordnung.

des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und

des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1

Gesetz über Statistiken im Handwerk

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1.Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,2.Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,3.hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,4.ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,

Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,

hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,

ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

(4) (weggefallen)

Gesetz über Statistiken im Handwerk

Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.

Gesetz über Statistiken im Handwerk

An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.

Gesetz über Statistiken im Handwerk

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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