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Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (hwreintrv)

8 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere 1.die technische Ausrichtung des Studiengangs, 2.die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist, 3.die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und 4.die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung maßgeblich.

die technische Ausrichtung des Studiengangs,

die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,

die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und

die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Zeugnisse.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere 1.die gewählte Fachrichtung im Fachbereich, 2.die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist, 3.die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und 4.die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung maßgeblich.

die gewählte Fachrichtung im Fachbereich,

die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,

die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und

die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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