Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin (holzbinstrmmausbv)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung, 6.Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 7.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 8.Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, 9.Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung, 10.Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 11.manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen, 12.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 13.Anfertigen von Klappenmechanikteilen, 14.Fügen, 15.Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen, 16.Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall, 17.Behandeln von Oberflächen, 18.Bohren von Ton- und Säulchenlöchern, 19.Anbringen und Bearbeiten von Säulchen, 20.Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik, 21.Spielfertigmachen von Instrumenten, 22.Reparieren von Instrumenten.
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Anfertigen von Klappenmechanikteilen,
Fügen,
Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen,
Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall,
Behandeln von Oberflächen,
Bohren von Ton- und Säulchenlöchern,
Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,
Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik,
Spielfertigmachen von Instrumenten,
Reparieren von Instrumenten.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufender Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen und 2.Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles und maschinelles Spanen.
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen und
Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles und maschinelles Spanen.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 2.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 3.Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, 4.Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen, 5.Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben, 6.Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, 7.Berechnen von Längen, Flächen, Volumina und Massen, 8.Grundlagen der Musiklehre und Akustik, 9.Instrumentenkunde.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,
Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
Berechnen von Längen, Flächen, Volumina und Massen,
Grundlagen der Musiklehre und Akustik,
Instrumentenkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1.Drechseln eines Korpusteils, 2.Spielfertigmachen eines Instruments, 3.Polieren von Klappen oder 4.Herstellen und Einpassen der Klappenmechanikteile. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Korpusteils, 2.Anfertigen und Fügen von Klappenmechanikteilen insbesondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und Schleifen oder 3.Spielfertigmachen einer Klappengruppe. Beim Anfertigen des Prüfungsstückes können vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Drechseln eines Korpusteils,
Spielfertigmachen eines Instruments,
Polieren von Klappen oder
Herstellen und Einpassen der Klappenmechanikteile.
Herstellen eines Korpusteils,
Anfertigen und Fügen von Klappenmechanikteilen insbesondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und Schleifen oder
Spielfertigmachen einer Klappengruppe.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, d)Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente; 2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, b)Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, c)Fertigungszeiten und -kosten; 3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Normgerechtes Anfertigen und Lesen von Zeichnungen, b)Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holzblasinstrumenten; 4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
im Prüfungsfach Technologie:a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b)Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, c)Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, d)Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, b)Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, c)Fertigungszeiten und -kosten;
Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,
Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,
Fertigungszeiten und -kosten;
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:a)Normgerechtes Anfertigen und Lesen von Zeichnungen, b)Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holzblasinstrumenten;
Normgerechtes Anfertigen und Lesen von Zeichnungen,
Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holzblasinstrumenten;
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 112 - 116)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachteng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern4 6Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 6)a)Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkellehren und mit Winkelmessern messenc)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnend)Werkstücke kennzeichnen4 e)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen 2 f)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfeng)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen 27Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 7)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4 c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 2 e)Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung 28Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 8)Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen2 9Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung(§ 4 Nr. 9)a)Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen2 b)Hölzer und Metalle lagern 2 c)Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern 210Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 10)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3 c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten 2 11manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen(§ 4 Nr. 11)a)Werkzeuge auswählenb)Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeitenc)Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten7 d)vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten 6 e)besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwendenf)Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen 512Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 12)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen2 b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen 2 13Anfertigen von Klappenmechanikteilen(§ 4 Nr. 13)a)Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählenb)Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten9 c)Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeitend)Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählene)Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren 12 f)Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiteng)Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten 814Fügen(§ 4 Nr. 14)a)Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmenb)Einzelteile durch Löten verbinden2 c)Mechanikteile zusammenpassen und ausrichtend)Klappenteile durch Löten verbinden 4 e)Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden 415Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen(§ 4 Nr. 15)a)Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Maßgenauigkeit prüfen 6 16Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall(§ 4 Nr. 16)a)Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellenb)zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen 717Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 17)a)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachtenb)für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählenc)metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren3 d)für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählene)Hölzer mit Schutzmitteln imprägnierenf)Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben 318Bohren von Ton- und Säulchenlöchern(§ 4 Nr. 18)a)Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheidenb)Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördelnc)Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen 519Anbringen und Bearbeiten von Säulchen(§ 4 Nr. 19)a)Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringenb)Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten5 c)Säulchen parallel fräsen 2 20Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik(§ 4 Nr. 20)a)Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen5 b)Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauenc)Funktionsprüfung durchführen 12 21Spielfertigmachen von Instrumenten(§ 4 Nr. 21)a)Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montierenb)Instrument auf Luftdichtigkeit prüfenc)Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführend)Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen 822Reparieren von Instrumenten(§ 4 Nr. 22)a)Fehleranalyse durchführenb)Reparaturumfang festlegenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Instrument demontierene)Defekte beseitigenf)Instrument zusammenbauen und prüfen 6
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachteng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern4
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern
6Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 4 Nr. 6)a)Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)mit Winkellehren und mit Winkelmessern messenc)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnend)Werkstücke kennzeichnen4
Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
Werkstücke kennzeichnen
e)ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen 2
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
f)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfeng)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen 2
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
7Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 7)a)Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)Grundbegriffe der Normung anwenden4
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
Grundbegriffe der Normung anwenden
c)Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)Zeichnungen lesen und anwenden 2
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
Zeichnungen lesen und anwenden
e)Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung 2
Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung
8Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten(§ 4 Nr. 8)Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen2
9Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung(§ 4 Nr. 9)a)Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen2
Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen
b)Hölzer und Metalle lagern 2
Hölzer und Metalle lagern
c)Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern 2
Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern
10Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken(§ 4 Nr. 10)a)Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigenb)Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen3
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigen
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
c)Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten 2
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten
11manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen(§ 4 Nr. 11)a)Werkzeuge auswählenb)Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeitenc)Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten7
Werkzeuge auswählen
Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten
Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten
d)vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten 6
vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten
e)besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwendenf)Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen 5
besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden
Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen
12Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 4 Nr. 12)a)Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen2
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen 2
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen
13Anfertigen von Klappenmechanikteilen(§ 4 Nr. 13)a)Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählenb)Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten9
Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählen
Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
c)Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeitend)Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählene)Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren 12
Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeiten
Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen
Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
f)Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiteng)Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten 8
Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiten
Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten
14Fügen(§ 4 Nr. 14)a)Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmenb)Einzelteile durch Löten verbinden2
Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmen
Einzelteile durch Löten verbinden
c)Mechanikteile zusammenpassen und ausrichtend)Klappenteile durch Löten verbinden 4
Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten
Klappenteile durch Löten verbinden
e)Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden 4
Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden
15Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen(§ 4 Nr. 15)a)Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellenb)Schnittwerkzeuge schärfenc)Maßgenauigkeit prüfen 6
Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellen
Schnittwerkzeuge schärfen
Maßgenauigkeit prüfen
16Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall(§ 4 Nr. 16)a)Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellenb)zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen 7
Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellen
zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen
17Behandeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 17)a)Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachtenb)für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählenc)metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren3
Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachten
für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren
d)für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählene)Hölzer mit Schutzmitteln imprägnierenf)Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben 3
für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren
Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
18Bohren von Ton- und Säulchenlöchern(§ 4 Nr. 18)a)Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheidenb)Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördelnc)Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen 5
Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheiden
Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördeln
Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen
19Anbringen und Bearbeiten von Säulchen(§ 4 Nr. 19)a)Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringenb)Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten5
Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringen
Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten
c)Säulchen parallel fräsen 2
Säulchen parallel fräsen
20Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik(§ 4 Nr. 20)a)Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen5
Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen
b)Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauenc)Funktionsprüfung durchführen 12
Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauen
Funktionsprüfung durchführen
21Spielfertigmachen von Instrumenten(§ 4 Nr. 21)a)Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montierenb)Instrument auf Luftdichtigkeit prüfenc)Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführend)Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen 8
Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montieren
Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen
Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführen
Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen
22Reparieren von Instrumenten(§ 4 Nr. 22)a)Fehleranalyse durchführenb)Reparaturumfang festlegenc)im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)Instrument demontierene)Defekte beseitigenf)Instrument zusammenbauen und prüfen 6
Fehleranalyse durchführen
Reparaturumfang festlegen
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
Instrument demontieren
Defekte beseitigen
Instrument zusammenbauen und prüfen
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie