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Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten (hfreqbetrgen)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (6 Artikel)

Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

Für den Betrieb von halbleiterbestückten Stromumformungsgeräten, die zur Umformung von Gleich- in Wechselstrom für Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen, z.B. in Omnibussen, Campinganhängern, Eisenbahnwagen, dienen, wird hiermit eine Allgemeine Genehmigung erteilt.

Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

Für den Betrieb der in § 1 genannten Stromumformungsgeräte ist so lange keine einzelne Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten erforderlich, wie die im folgenden § 3 genannten Auflagen eingehalten werden.

Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

Die Allgemeine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt

(1) Nachstehende Funkstörungsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden: 1.Grenzwerte der Funkstörspannunga)im Frequenzbereich von 10 kHz bis 150 kHz gelten die Werte, die sich durch geradliniges Extrapolieren der Grenzwertlinie des Funkstörgrads N (nach VDE 0875/8.66) von 200 kHz bis 150 kHz nach niederen Frequenzen hin ergeben. b)im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30.000 kHz gelten die Grenzwerte des "Funkstörgrads N" (nach VDE 0875/8.66). 2.Grenzwerte der StörfeldstärkeIm Frequenzbereich 30 MHz und mehr gelten in 10 Meter Meßentfernung vom Fahrzeug 40 Mikrovolt pro Meter.

Grenzwerte der Funkstörspannunga)im Frequenzbereich von 10 kHz bis 150 kHz gelten die Werte, die sich durch geradliniges Extrapolieren der Grenzwertlinie des Funkstörgrads N (nach VDE 0875/8.66) von 200 kHz bis 150 kHz nach niederen Frequenzen hin ergeben. b)im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30.000 kHz gelten die Grenzwerte des "Funkstörgrads N" (nach VDE 0875/8.66).

im Frequenzbereich von 10 kHz bis 150 kHz gelten die Werte, die sich durch geradliniges Extrapolieren der Grenzwertlinie des Funkstörgrads N (nach VDE 0875/8.66) von 200 kHz bis 150 kHz nach niederen Frequenzen hin ergeben.

im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30.000 kHz gelten die Grenzwerte des "Funkstörgrads N" (nach VDE 0875/8.66).

Grenzwerte der Störfeldstärke

Im Frequenzbereich 30 MHz und mehr gelten in 10 Meter Meßentfernung vom Fahrzeug 40 Mikrovolt pro Meter.

(2) Geräte der in § 1 genannten Art, welche die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und/oder Absatz 1 Nr. 2 nicht einhalten, sind fristgerecht außer Betrieb zu setzen, wenn die Deutsche Bundespost schriftlich hierzu auffordert.

(3) Verursachen Geräte der in § 1 genannten Art Funkstörungen, so sind sie auf Aufforderung der Deutschen Bundespost außer Betrieb zu setzen.

(4) Wird der Betrieb von Geräten der in § 1 genannten Art nach Absatz 2 oder Absatz 3 beanstandet, so dürfen diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen wurde, daß sie den vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erfordernissen genügen.

(5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht eingehalten und/oder Funkstörungen verursacht werden, so ist den Beauftragten der Deutschen Bundespost in den verkehrsüblichen Zeiten Zutritt zu den Fahrzeugen oder Räumen zu gestatten, in denen sich Geräte der in § 1 genannten Art befinden.

Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

Die Allgemeine Genehmigung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235) wird bestimmt

Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen

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