Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (hafenlogausbv)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, 6.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 7.Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen, 8.Lagerung und Bearbeitung von Gütern, 9.Ladungsplanung, Umschlag von Gütern, 10.Container, 11.Umschlags- und Versandpapiere, 12.Umgang mit Gefahrgut.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
Container,
Umschlags- und Versandpapiere,
Umgang mit Gefahrgut.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Durchführen einer Containerinspektion, 2.Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probenahme, 3.Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme oder 4.Einlagern von Gütern. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die praktischen Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten. Durch die Durchführung der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel, technische Unterlagen sowie Informations-, Kommunikations- und Dokumentationssysteme nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz anwenden sowie kundenorientiert handeln kann.
Durchführen einer Containerinspektion,
Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probenahme,
Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme oder
Einlagern von Gütern.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Erstellen einer Ladungsplanung,2.Umschlagen von Gütern,3.Lagern von Gütern oder4.Behandeln von Gütern.Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsmittel einsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er logistische Prozesse berücksichtigen, Maßnahmen zur Werterhaltung und Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen, Dokumente und Papiere bearbeiten sowie mit Gefahrgut umgehen kann.
Erstellen einer Ladungsplanung,
Umschlagen von Gütern,
Lagern von Gütern oder
Behandeln von Gütern.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Güterumschlag, Lagerung und Güterkontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Güterumschlag sowie Lagerung und Güterkontrolle sind insbesondere logistische Abläufe und fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz von Arbeitsmitteln sowie von Informations- und Kommunikationssystemen, Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: 1.im Prüfungsbereich Güterumschlag:a)Ladungsplanung,b)Be- und Entladen von Transportmitteln,c)Umgang mit Containern,d)Ladungssicherung,e)Umschlags- und Versandpapiere,f)Umgang mit Gefahrgut;2.im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:a)Ein- und Auslagerung,b)Kontrolle und Dokumentation,c)Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnahmen;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
im Prüfungsbereich Güterumschlag:a)Ladungsplanung,b)Be- und Entladen von Transportmitteln,c)Umgang mit Containern,d)Ladungssicherung,e)Umschlags- und Versandpapiere,f)Umgang mit Gefahrgut;
Ladungsplanung,
Be- und Entladen von Transportmitteln,
Umgang mit Containern,
Ladungssicherung,
Umschlags- und Versandpapiere,
Umgang mit Gefahrgut;
im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:a)Ein- und Auslagerung,b)Kontrolle und Dokumentation,c)Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnahmen;
Ein- und Auslagerung,
Kontrolle und Dokumentation,
Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnahmen;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im PrüfungsbereichGüterumschlag150 Minuten,2.im PrüfungsbereichLagerung und Güterkontrolle90 Minuten,3.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
1.im PrüfungsbereichGüterumschlag150 Minuten,
2.im PrüfungsbereichLagerung und Güterkontrolle90 Minuten,
3.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichGüterumschlag50 Prozent,2.PrüfungsbereichLagerung und Güterkontrolle30 Prozent,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
1.PrüfungsbereichGüterumschlag50 Prozent,
2.PrüfungsbereichLagerung und Güterkontrolle30 Prozent,
3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Des Weiteren darf weder in einer der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren schriftlichen Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 216 - 219)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 5)a)Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheidenb)Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheidenc)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkend)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen6 e)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen 86Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planenc)Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzend)Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführene)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswertenf)Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwendeng)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernh)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden8 i)fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizierenj)Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten 67Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen(§ 4 Nr. 7)a)handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwendenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwendenc)Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren12 d)Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführene)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen 88Lagerung und Bearbeitung von Gütern(§ 4 Nr. 8)a)Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführend)Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren12 e)rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachtenf)Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen 89Ladungsplanung, Umschlag von Gütern(§ 4 Nr. 9)a)Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermittelnb)Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenc)bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren12 d)Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriftene)Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagenf)Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden 1210Container(§ 4 Nr. 10)a)Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheidenb)Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentierenc)Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereitend)Ladungen in Containern stauen16 e)Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzenf)Container siegelng)Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigenh)Containerstaupläne anwenden 1211Umschlags- und Versandpapiere(§ 4 Nr. 11)a)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleitenc)Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten12 d)Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahrene)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenf)Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstelleng)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten 1212Umgang mit Gefahrgut(§ 4 Nr. 12)a)Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachtenb)Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwendenc)Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentierend)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführene)Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatierenf)rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden 12
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 5)a)Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheidenb)Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheidenc)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkend)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen6
Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden
Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheiden
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken
Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
e)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen 8
Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassen
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
6Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planenc)Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzend)Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführene)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswertenf)Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwendeng)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernh)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden8
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen
Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten
Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwenden
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
i)fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizierenj)Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten 6
fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizieren
Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
7Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen(§ 4 Nr. 7)a)handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwendenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwendenc)Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren12
handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwenden
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwenden
Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
d)Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführene)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen 8
Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführen
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
8Lagerung und Bearbeitung von Gütern(§ 4 Nr. 8)a)Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführend)Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren12
Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen
Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
e)rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachtenf)Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen 8
rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten
Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen
9Ladungsplanung, Umschlag von Gütern(§ 4 Nr. 9)a)Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermittelnb)Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenc)bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren12
Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln
Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
d)Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriftene)Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagenf)Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden 12
Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriften
Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagen
Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden
10Container(§ 4 Nr. 10)a)Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheidenb)Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentierenc)Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereitend)Ladungen in Containern stauen16
Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheiden
Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren
Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereiten
Ladungen in Containern stauen
e)Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzenf)Container siegelng)Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigenh)Containerstaupläne anwenden 12
Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen
Container siegeln
Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigen
Containerstaupläne anwenden
11Umschlags- und Versandpapiere(§ 4 Nr. 11)a)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleitenc)Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten12
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleiten
Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten
d)Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahrene)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenf)Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstelleng)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten 12
Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahren
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstellen
Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
12Umgang mit Gefahrgut(§ 4 Nr. 12)a)Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachtenb)Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwendenc)Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentierend)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführene)Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatierenf)rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden 12
Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachten
Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden
Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführen
Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatieren
rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung