Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (hafenschausbv)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 6.Information und Kommunikation, 7.Logistische Prozesse, 8.Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet, 9.Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes, 10.Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen, 11.Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten, 12.Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
Information und Kommunikation,
Logistische Prozesse,
Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,
Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Pflegen, Warten und Instandhalten von Wasserfahrzeugen und deren Ausrüstung und 2.Mitwirken beim Festmachen, Verholen und Führen von Wasserfahrzeugen. In insgesamt höchstens 120 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Arbeitsaufgaben beziehen. Durch die Durchführung der praktischen Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, bei logistischen Prozessen mitwirken, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Wasserfahrzeugen und deren Ausrüstung und
Mitwirken beim Festmachen, Verholen und Führen von Wasserfahrzeugen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Führen von Wasserfahrzeugen.Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Wasserfahrzeuge los-, festmachen und manövrieren, technische Einrichtungen bedienen, überwachen, pflegen und warten, seemännische Arbeiten ausführen sowie mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen kann. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Betriebstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Nautik und Betriebstechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz, Pflege und Wartung von technischen Einrichtungen und Anlagen sowie Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Den Prüfungsbereichen sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.im Prüfungsbereich Nautik: a)rechtliche Vorschriften,b)wasser- und hafenbauliche Anlagen,c)Verkehrsgeographie,d)Navigationshilfsmittel,e)logistische Prozesse,f)fachspezifische Kommunikation;2.im Prüfungsbereich Betriebstechnik: a)Antriebstechnik,b)Manövriertechnik,c)Betriebsstörungen,d)seemännische Arbeiten,e)Be- und Entladung,f)Sicherheitsvorschriften;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
im Prüfungsbereich Nautik: a)rechtliche Vorschriften,b)wasser- und hafenbauliche Anlagen,c)Verkehrsgeographie,d)Navigationshilfsmittel,e)logistische Prozesse,f)fachspezifische Kommunikation;
rechtliche Vorschriften,
wasser- und hafenbauliche Anlagen,
Verkehrsgeographie,
Navigationshilfsmittel,
logistische Prozesse,
fachspezifische Kommunikation;
im Prüfungsbereich Betriebstechnik: a)Antriebstechnik,b)Manövriertechnik,c)Betriebsstörungen,d)seemännische Arbeiten,e)Be- und Entladung,f)Sicherheitsvorschriften;
Antriebstechnik,
Manövriertechnik,
Betriebsstörungen,
seemännische Arbeiten,
Be- und Entladung,
Sicherheitsvorschriften;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsbereich Nautik120 Minuten,2.im Prüfungsbereich Betriebstechnik120 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
1.im Prüfungsbereich Nautik120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Betriebstechnik120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Nautik40 Prozent,2.Prüfungsbereich Betriebstechnik40 Prozent,3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
1.Prüfungsbereich Nautik40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Betriebstechnik40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 209 - 212)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellenc)Dokumentationen erstellend)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertene)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen6 f)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerteng)Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden 46Information und Kommunikation(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmenb)Grundlagen des Funkverkehrs anwendenc)Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzend)Vorschriften zum Datenschutz beachtene)Daten erfassen, sichern und pflegen12 f)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiteng)Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen 67Logistische Prozesse(§ 4 Nr. 7)a)Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläuternb)Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheidenc)Verwaltung des Hafens erläuternd)Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheidene)An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfenf)Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheideng)Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen10 h)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheideni)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen 48Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet(§ 4 Nr. 8)a)Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholenb)Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuernc)Person-über-Bord-Manöver ausführend)An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführene)Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigenf)Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedieneng)Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigenh)Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden22 i)Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppelnj)Koppelmanöver unter Aufsicht durchführenk)An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführenl)Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigenm)Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen 229Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes(§ 4 Nr. 9)a)Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen4 b)Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwendenc)Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden 1010Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 10)a)Gespräche kundenorientiert führen8 b)Kundenwünsche beachtenc)qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 811Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten(§ 4 Nr. 11)a)Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmenb)Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachtenc)seemännische Gebrauchsknoten einsetzen12 d)Werkstoffe bearbeitene)Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißenf)Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warteng)Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen 1212Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen(§ 4 Nr. 12)a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden4 b)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführenc)Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifend)verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen 12
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellenc)Dokumentationen erstellend)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertene)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen6
Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen
Dokumentationen erstellen
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
f)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerteng)Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden 4
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
6Information und Kommunikation(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmenb)Grundlagen des Funkverkehrs anwendenc)Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzend)Vorschriften zum Datenschutz beachtene)Daten erfassen, sichern und pflegen12
Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen
Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen
Vorschriften zum Datenschutz beachten
Daten erfassen, sichern und pflegen
f)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiteng)Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen 6
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
7Logistische Prozesse(§ 4 Nr. 7)a)Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläuternb)Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheidenc)Verwaltung des Hafens erläuternd)Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheidene)An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfenf)Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheideng)Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen10
Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden
Verwaltung des Hafens erläutern
Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden
An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen
Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden
Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
h)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheideni)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen 4
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
8Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet(§ 4 Nr. 8)a)Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholenb)Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuernc)Person-über-Bord-Manöver ausführend)An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführene)Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigenf)Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedieneng)Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigenh)Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden22
Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen
Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern
Person-über-Bord-Manöver ausführen
An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen
Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen
Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen
Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen
Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
i)Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppelnj)Koppelmanöver unter Aufsicht durchführenk)An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführenl)Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigenm)Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen 22
Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln
Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen
Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
9Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes(§ 4 Nr. 9)a)Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen4
Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
b)Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwendenc)Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden 10
Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden
Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
10Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 10)a)Gespräche kundenorientiert führen8
Gespräche kundenorientiert führen
b)Kundenwünsche beachtenc)qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 8
Kundenwünsche beachten
qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
11Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten(§ 4 Nr. 11)a)Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmenb)Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachtenc)seemännische Gebrauchsknoten einsetzen12
Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen
Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten
seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
d)Werkstoffe bearbeitene)Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißenf)Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warteng)Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen 12
Werkstoffe bearbeiten
Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten
Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
12Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen(§ 4 Nr. 12)a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden4
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
b)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführenc)Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifend)verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen 12
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen
Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen
verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung